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Sind die Anrufsendungen von Astro TV Gewinnspiele?
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  mabb
Kleiner grüner Gnom
Kleiner grüner Gnom



Beiträge: 10
BeitragVerfasst am: Freitag, 27.05.2011, 22:45 
Titel:
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@Callpassive
Danke, für das Willkommen!

« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:

« mabb » hat Folgendes geschrieben:
Es gibt ja nicht "das" Beratungsfernsehen, sondern es kommt sehr auf die konkrete Gestaltung an.

Gut - dann gehen wir nur von Astro-TV und deren "konkreter Gestaltung" aus. Diesen Sender gibt es seit 2004. Wie kann es also sein, dass es seit 7 Jahren nicht klar ist, auf welcher Grundlage dieser Sender bzw. sein Programm lizensiert wurde?

Natürlich ist es klar, auf welcher Grundlage der Sender lizensiert ist.

Die Frage, welche Mehrwertdienste laufen und wie die bewertet werden, ist aber nicht Inhalt der Zulassung, sondern eine Frage der Aufsicht, diese Formen ändern sich laufend.

« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:

« mabb » hat Folgendes geschrieben:
Die Medienanstalten wurden nicht primär zum Verbraucherschutz errichtet.

Jaaa - das haben wir auch schon mehrfach festgestellt. Wink
Leider ist das so, aber das ist ein anderes Thema.

Ist aber wichtig, dass das mal erwähnt wird. Über diese unsere Grenze kommen wir nicht hinaus.

« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:

Wie kann es also sein, dass ein Fernsehsender bzw. die dahinter stehenden Firmen sich an bestimmten Bevölkerungsschichten bereichern, ohne dass eine LMA einschreitet?

Weil die Landesmedienanstalten keine Verbraucherschutzbehörden sind?

« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:
Wo ist bei Astro TV ein Mehrwert für die Zuschauer zu erkennen?

Wenn es danach ginge, könnte man 95% der Fernsehsender abschalten (nur dass man darüber, welche diese 95% sind, sicherlich keinen flächendeckenden Konsens erzielen würde Wink).

Im Ernst: Darum geht es bei der Zulassung nicht. Solange mit der Zulassung nicht zugleich die Vergabe einer Frequenz verbunden ist, gibt es da keinerlei Nutz- oder Qualitätskriterium.

Oder andersrum: Unternimmst du etwas gegen Zeitungen, Zeitschriften, Seminare, Angebote etc. aus dem Eso-Bereich? Das gibt es alles, obwohl es aus deiner Sicht sicherlich Abzocke ist, ohne Mehrwert, und dennoch existiert es. Was macht den Unterschied, dass es über den Bildschirm flimmert?

« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:

Was berechtigt Beratungssender dazu, einen eigenen Fernsehkanal in Deutschland zu haben, um ihre "Ideologie" zu verbreiten?

Die Meinungsfreiheit und die Rundfunkfreiheit?

« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:

Es ist einfach wesentlich besser, einen Ansprechpartner direkt im Forum zu haben. Vor allem können die Antworten schneller ausgetauscht werden, (...)

Ja, finde ich auch gut.

---

Noch ein paar Gedanken zur Nacht:

1. Ich bin kein fake, Nico kann euch das bestätigen.

2. Es ist zwar schon spät, aber ich sehe meinen Job nicht als Nine-to-Five, und diese Debatte hier finde ich wirklich spannend. Deshalb habe ich eben nach dem Nachhausekommen reingeschaut, ob es eine Reaktion auf meinen Einstandsbeitrag gab, und siehe da: Ja! Das kann ich doch nicht unbeantwortet lassen ... Smile

3. Bevor wir § 8a RStV hatten, konnten wir bei Gewinnspielen nur nach UWG in Verbindung mit § 41 RStV vorgehen. Der Veranstalter muss sich an die "allgemeinen Gesetze" halten, das ist der Maßstab. Besondere Vorschriften zu Call-In gibt es über § 8a RStV hinaus nicht, und der RStV ist unser Rechtsrahmen, aus dem unsere Eingriffsbefugnisse und unsere Maßstäbe folgen. Das Gleiche scheint sich jetzt mit Call-In außerhalb von Gewinnspielen zu wiederholen.
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  Mork vom Ork
Grünes Mitglied

Alter: 56
Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 10925
Wohnort: Berlin
BeitragVerfasst am: Freitag, 27.05.2011, 23:01 
Titel:
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« mabb » hat Folgendes geschrieben:
3. Bevor wir § 8a RStV hatten, konnten wir bei Gewinnspielen nur nach UWG in Verbindung mit § 41 RStV vorgehen. Der Veranstalter muss sich an die "allgemeinen Gesetze" halten, das ist der Maßstab. Besondere Vorschriften zu Call-In gibt es über § 8a RStV hinaus nicht, und der RStV ist unser Rechtsrahmen, aus dem unsere Eingriffsbefugnisse und unsere Maßstäbe folgen. Das Gleiche scheint sich jetzt mit Call-In außerhalb von Gewinnspielen zu wiederholen.

Sehr geehrte Frau Zahrnt,

willkommen im Forum und vielen Dank, daß sie uns ein wenig Einsicht in Ihre Arbeit gewähren.
Um auf den Punkt zu kommen:

Für CALL-TV gab es ja auch nicht sofort einen "Maßnahmenkatalog", der zunächst auf freiwilliger Basis bestand hatte. Da dieses, in meinen Augen, ominöse ASTRO-TV nun aber auch bereits seit 7 Jahren im TV läuft, fände ich es an der Zeit, hier genauso einen "Richtlinienkatalog" auf den Weg zu bringen. Denn es ist teilweise schon sehr dubios, was dem Zuschauer bei diesem Format geboten wird - von fragwürdigen Aussagen bis hin zu Produkten, die dort für teures Geld an ahnungslose Zuschauer verschachert werden, ohne das deren beworbenen Eigenschaften bewiesen worden wären.

Daher meine Frage: was wäre denn nötig, um diesen Formaten ähnliche Auflagen zu machen, die den unbedarften Zuschauer vor "übermässiger" Abzocke schützen? Könnte man an einem solchen Vorhaben vielleicht enger zusammenarbeiten? An Beweismaterial über dieses ominöses Format zu kommen sollte nicht das Problem sein, es läuft ja täglich im TV Wink

Gerne sammeln wir aber auch ersteinmal genau jenes Material, um ihnen Anschauungsmaterial zu liefern und zu verdeutlichen, worum es hier eigentlich genau geht.



Nur Sie entscheiden, ob die protokollierten Anrufer echt sind oder nicht.
Die in diesem Beitrag gemachten Aussagen können, müssen aber nicht den Tatsachen entsprechen.
Lt. TAZ ein "leidenschaftlicher Hasser von grenzdebilen Anrufsendungen".
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  Nico
Schokokuss
Schokokuss


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Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Freitag, 27.05.2011, 23:55 
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« mabb » hat Folgendes geschrieben:
Ich bin kein fake, Nico kann euch das bestätigen.

Ja, das kann ich.

Ich muss dazu sagen, dass von Anfang an mein Eindruck war, dass Frau Zahrnt bereit ist, Argumente unvoreingenommen anzuhören und einen konstruktiven Dialog zu führen. Dass sie jetzt hier bei uns im Forum ist, verdient Anerkennung.

Willkommen im Forum!
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  sauerwerder
Veteran
Veteran

Alter: 54
Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 820
BeitragVerfasst am: Samstag, 28.05.2011, 00:24 
Titel:
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« mabb » hat Folgendes geschrieben:
[...]Wenn ihr bei "Wer wird Millionär" mitmachen wollt, müsst ihr zig mal anrufen, bis ihr überhaupt mal zu einem Computer durchkommt, der wenigstens "eure Personalien aufnimmt". Allerdings wird dieses Telefonat nicht gesendet.[...]

Das wäre auch ein interessantes Feld... inwieweit man sich bei WWM durch erhöhten finanziellen Einsatz einen Vorteil erkaufen kann, als Kandidat ausgewählt zu werden.

Jeder einzelne Anruf ist mit überdurchschnittlichen Kosten verbunden. Bereits vor 10(!) Jahren teilte RTL auskunftsfreudig mit, dass täglich bis zu 60.000 Anrufe eingingen.
Die Zahl mag heute höher oder niedriger liegen, insgesamt scheint sie aber immer noch ein lohnendes Geschäft zu sein, sonst hätte man beispielsweise auf kostenfreie Bewerbung per Email umgeschwenkt.
Mit Bohlens "DSDS" & "Das Supertalent" bringt auch nahezu jeder direkt Abzocke in Verbindung... verwunderlich, dass es bei Jauchs "WWM" offensichtlich ganz anders liegt. Zumindest in Augen der Zuschauer.

Meiner Ansicht nach ein Thema für die Glücksspielaufsicht, oder wie immer die dazu passende Behörde sich nennen mag.

Ansonsten will ich die Diskussion zum Thema "Astro-TV" hier natürlich net weiter mit meinem Off-Topic zuschmieren, aber da WWM direkt mal von vermutlich fachlich versierter Position erwähnt wurde... konnte ich net widerstehen.
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  mabb
Kleiner grüner Gnom
Kleiner grüner Gnom



Beiträge: 10
BeitragVerfasst am: Samstag, 28.05.2011, 10:07 
Titel:
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« Mork vom Ork » hat Folgendes geschrieben:
Daher meine Frage: was wäre denn nötig, um diesen Formaten ähnliche Auflagen zu machen, die den unbedarften Zuschauer vor "übermässiger" Abzocke schützen?


Erstmal nur eine kurze Antwort, ich bin auf dem Weg ins Wochenende:

Wenn dieser Schutz vom Staat kommen soll, dann bräuchte es eine gesetzliche Vorschrift, die Kriterien enthält oder aus der man zumindest per Auslegung Kriterien entwickeln kann, die zu erfüllen sind, und eine Ermächtigungsnorm, die festlegt, wer bei Verstößen tätig wird und was die möglichen Sanktionen sind.

Aber nur weil einem etwas nicht gefällt, ist es deshalb noch nicht automatisch verboten.

Wie gesagt, bei den Gewinnspielen hatten wir uns vor § 8a RStV mit § 41 RStV in Verbindung mit dem UWG beholfen, das zu Gewinnspielen und Preisausschreiben etwas sagt. Nur auf der Grundlage von § 8a RStV und der Gewinnspielsatzung ist es überhaupt möglich, nun über Anwendungs- und Auslegungsregeln nachzudenken. Das UWG ist nicht fernsehspezifisch, und es ist durchaus unter Juristen üblich, Parallelüberlegungen anzustellen wie "was wäre denn, wenn man eine Postkarte schicken müsste, die 51 Cent kostet" und "Wie sieht es eigentlich bei der Kandidatenbewerbung für WWM aus" etc.

@all
Wir können gerne beim forenüblichen Duzen bleiben, bei offline-Kontakten bin ich dann wieder "Frau Zahrnt" und "Sie", ok?
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  Callpassive
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Wohnort: Ruhrgebiet
BeitragVerfasst am: Sonntag, 29.05.2011, 16:27 
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« mabb » hat Folgendes geschrieben:
Weil die Landesmedienanstalten keine Verbraucherschutzbehörden sind?

Offensichtlich nicht. Nur lese ich sowohl bei der Selbstdarstellung der ALM, als auch bei der MABB etwas von einem "kontrollierenden Organ". Natürlich müssen die LMAen sich an Gesetze halten. Aber was bringen uns die vielen LMAen, wenn sie ihre Kontrollfunktion aufgrund der schwachen Gesetzeslage nicht wahrnehmen können? Brauchen wir dann wirklich 14 LMAen, die hauptsächlich mit der Vergabe von Frequenzen und dem Erstellen von (sorry) nichtssagenden Gutachten beschäftigt sind? Einzig beim Jugendschutz sind die LMAen stark aufgestellt, weil es dazu gesetzliche Verankerungen gibt.

Natürlich bewegen wir uns bei der Frage nach der Kontrolle der Medien immer hart an der Grenze zur Zensur. Auch ich bin für Meinungs- und Pressefreiheit - auch im Rundfunk. Aber diese Freiheit darf nicht so weit gehen, dass sich einige wenige an der Masse der Zuschauer bereichern. Das ist dann nämlich keine Pressefreiheit mehr, sondern schlicht und ergreifend ein Geschäftsmodell.

« mabb » hat Folgendes geschrieben:
Unternimmst du etwas gegen Zeitungen, Zeitschriften, Seminare, Angebote etc. aus dem Eso-Bereich?

Dabei gibt es m.E. schon Unterschiede. Bei den Printmedien erreichen die Seelenverkäufer bei weitem nicht die Anzahl an potentiellen Kunden, wie es im Fernsehen möglich ist. Das Fernsehen bietet Questico doch eine perfekte Plattform, um neue Kunden zu gewinnen und diese dann auszunehmen. Insofern hat das Fernsehen bzw. die LMAen schon eine Verantwortung, was dort gesendet wird und welchen Zweck dies erfüllt.

Machen wir doch mal ein paar Beispiel auf. Ich erinnere an den "Kanal Telemedial" mit dem dem allseits "geschätzen" Thomas G. Hornauer. Damals hatte es die MA HSH geschafft, Hornauer die Lizenz zu entziehen. Dies war möglich, weil Kanal Telemedial/Primetime keine Zulassung für ein Rundfunkprogramm hatte, sondern nur für einen Mediendienst. Ohne jetzt zu sehr in die juristischen Details einzusteigen ... aber damals hatte man zumindest das Gefühl, dass die LMAen alle Möglichkeiten ausschöpften (inklusive juristischer Feinheiten), um diesen Sender loszuwerden. Bei Astro TV habe ich diesen Eindruck nicht.

Nächstes Beispiel: Nehmen wir mal an, Scientology würde auf einem kleinen Sender eine tägliche 1-stündige Sendezeit bekommen, um dort für sich zu werben und ihre Ideologie zu verbreiten. Wären die LMAen dann auch machtlos?



Was haben die LMAen denn bisher in den letzten 7 Jahren gegen Astro-TV unternommen? Laut den oben verlinkten Pressemitteilungen vom 13.11.2008 der ALM gab es eine freiwillige Selbstverpflichtung von Astro TV, die von der ALM so kommentiert wurde.
« PM ALM » hat Folgendes geschrieben:
So hat AstroTV z. B. die Überwachung der internen Selbstkontrolle, was das Auftreten von Beraterinnen und Beratern angeht, erheblich verbessert. Auch die Grenzen des Beratens im Falle von offensichtlich akuten persönlichen Notfällen von Anruferinnen und Anrufern wurden erheblich eingeengt. Die Beraterinnen und Berater werden nun darauf vorbereitet, derartigen Problemkonstellationen auszuweichen. Ein Schwerpunkt der Gespräche mit AstroTV betraf den angemessenen Umgang mit persönlichen Notlagen jenseits akuter Gefahren. Hierzu zählen etwa familiäre Nöte, Verschuldungssituationen oder Probleme am Arbeitsplatz. AstroTV-Geschäftsführer Sylvius Barth hat zugesagt, dass künftig verstärkt auf bestehende etablierte Beratungsmöglichkeiten hingewiesen werde.

Problematisch und ohne angemessene Lösung bleibt bisher aus Sicht derLandesmedienanstalten bei allen Anbietern dieses Segments das Problem der Kostenkontrolle für die Anruferinnen und Anrufer bezogen auf die Beratungsleistungen, die über den Bildschirm angeboten werden.

Der Beauftragte der ZAK für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider, der die Gespräche initiiert hatte, stellte in einer Zwischenbilanz fest, dass man einerseits beträchtliche Verbesserung erreicht habe. Die Mühe habe sich gelohnt. Man sei aber noch auf dem Weg und noch nicht am Ziel, erklärte Schneider weiter. Im Übrigen bleibe festzustellen, sagte Schneider mit Blick auf inzwischen neu aufgetretene Anbieter: "Schwarze Schafe gibt es offenbar immer. Wir müssen sie weiter identifizieren und auf sie einwirken, dass sie die mittlerweile gewonnenen Standards ebenfalls akzeptieren."

Abschließend erklärte der LfM-Direktor: "Die von AstroTV akzeptierten Maßnahmen zeigen, dass die von uns thematisierten Probleme erkannt und ernst genommen werden. Ich bin ziemlich sicher, dass bestimmte gesellschaftlich unerwünschte Ausprägungen des früheren Programmalltags bald der Vergangenheit angehören."


Zwei Monate später klang das dann so:
« PM ALM » hat Folgendes geschrieben:
Wichtiges Thema der GSPWM und ZAK waren auch die so genannten Beratungsangebote mancher Sender, mit dem Ergebnis, dass einige als besonders fragwürdig eingestufte Formate nicht mehr ausgestrahlt werden. Mit dem größten Veranstalter in diesem Segment, Astro TV, wurde für eine Reihe von kritischen Punkten eine Selbstverpflichtung vereinbart.

Die Selbstverpflichtung wurde gefeiert und seit diesem Zeitpunkt ist Funkstille über das Beratungsfernsehen angesagt. Diese Selbstverpflichtung ist rechtlich genauso wenig bindend, wie es damals die Gewinnspielregeln für CI waren. Es mag ja sein, dass sich durch Gespräche mit den Betreibern einiges verändert hat, wie z.B. Aussagen der Berater über gesundheitliche Fragen. Aber das waren Hintergrundgespräche, die nicht veröffentlicht wurden und die keine Lösung für das Problem sind.

Mir fehlt einfach der Wille der LMAen, an der Sache grundsätzlich etwas zu verändern. Nicht von heute auf morgen - aber schon innerhalb von 7 Jahren. Die entscheidende Frage ist doch, ob die LMAen beim Beratungsfernsehen wirklich Handlungsbedarf sehen. Will man etwas verändern oder nicht?

Die Probleme mit dem Beratungsfernsehen dürften lange bekannt sein. Gab es bei der Erstellung der GewSpSat keine Möglichkeit, auch etwas gegen Astro TV zu unternehmen oder zumindest in die Wege zu leiten? Ich habe nämlich den Eindruck, dass die LMAen bei Astro TV genauso reagieren, wie sie es jahrelang bei CI getan haben: Uns sind rechtlich die Hände gebunden - wir können nix machen. Diese Aussage hat sich zumindest bei CI im Nachhinein als falsch herausgestellt.



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  mabb
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BeitragVerfasst am: Montag, 30.05.2011, 09:56 
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Ich bin ein bisschen ratlos. In meinem Posting zuvor hatte ich unseren Rechtsrahmen skizziert. Nun sagst du "macht halt endlich was!!", als hätte ich das nie erklärt.

Ich mache das mal an deinem ersten Punkt fest:

« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:
« mabb » hat Folgendes geschrieben:
Weil die Landesmedienanstalten keine Verbraucherschutzbehörden sind?

Offensichtlich nicht. Nur lese ich sowohl bei der Selbstdarstellung der ALM, als auch bei der MABB etwas von einem "kontrollierenden Organ".

Ja. Aber ich hatte es doch erklärt: Wir kontrollieren auf das hin, was im Gesetz steht, v.a. im RStV und im JMStV. Da steht viel von Jugendschutz, Trennung von Werbung und Programm etc. Zeig mir bitte die Vorschrift, wo außerdem etwas vom Verbraucherschutz steht.


Hier ist noch ein Beispiel der never-ending Story "Telefonmehrwertdienste"

http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/0,1518,762759,00.html

Zum Unterschied Fernsehen / Rest der Welt: Es gibt tatsächlich ein paar Punkte, für die es wirklich im Fernsehen (und Radio) Sonderregeln gibt, z.B. ideelle / politische und religiöse Werbung, die Telefonmehrwertdienste gehören aber m.W. nicht dazu.
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  Callpassive
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BeitragVerfasst am: Montag, 30.05.2011, 11:55 
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« mabb » hat Folgendes geschrieben:
Wir kontrollieren auf das hin, was im Gesetz steht
« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:
... "kontrollierenden Organ". Natürlich müssen die LMAen sich an Gesetze halten. Aber was bringen uns die vielen LMAen, wenn sie ihre Kontrollfunktion aufgrund der schwachen Gesetzeslage nicht wahrnehmen können?

Mit anderen Worten: Die LMAen haben abgesehen von einigen wenigen ausgewählten Bereichen kaum Einfluss auf die Programmgestaltung der Privatsender. Ist das so zutreffend?

Du siehst also aufgrund der aktuellen Gesetzeslage keine Möglichkeit, gegen Astro TV vorzugehen. Dies wird sich auch in den nächsten Jahren nicht ändern, da keine neuen Gesetze in diese Richtung geplant sind. Also kann man sich eigentlich sämtliche Beschwerden gegen Astro TV & Co schenken, weil es bestenfalls zu Hintergrundgesprächen mit den Anbietern führt.

Ich habe den Vergleich mit CI durchaus bewusst angeführt, denn in diesem Bereich kam von den LMAen jahrelang die gleiche Behauptung (Wir können wegen der aktuellen Gesetzeslage nicht gegen CI vorgehen). Letztendlich kam aber doch die GewSpSat zustande. Daher wiederhole ich die Frage: Haben die LMAen denn überhaupt ein Interesse daran, gegen das sog. Beratungsfernsehen in irgendeiner Weise vorzugehen? Ist in dieser Richtung etwas geplant? Oder belässt man es dabei, dass man wegen der Gesetzeslage sowieso nichts machen kann und lässt daher Astro TV & Co freien Lauf?



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  mabb
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Beiträge: 10
BeitragVerfasst am: Montag, 30.05.2011, 13:32 
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« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:
« mabb » hat Folgendes geschrieben:
Wir kontrollieren auf das hin, was im Gesetz steht
« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:
... "kontrollierenden Organ". Natürlich müssen die LMAen sich an Gesetze halten. Aber was bringen uns die vielen LMAen, wenn sie ihre Kontrollfunktion aufgrund der schwachen Gesetzeslage nicht wahrnehmen können?

Mit anderen Worten: Die LMAen haben abgesehen von einigen wenigen ausgewählten Bereichen kaum Einfluss auf die Programmgestaltung der Privatsender. Ist das so zutreffend?


Ich würde es so formulieren: Die Sender sind diejenigen, die das Programm machen. Die LMAen beaufsichtigen die Programme auf Rechtsverstöße hin, sie nehmen aber nicht in dem Sinne auf das Programm "Einfluss", dass sie es in Richtung "besser und schöner" beeinflussen (es sei denn, sie hätten für ein bestimmtes Programm eine Frequenz zugeteilt, dann reagieren sie, wenn die Grundlagen der Vergabe verlassen werden. Ansonsten müssen sich die Sender lediglich an die Gesetze halten).

« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:

Du siehst also aufgrund der aktuellen Gesetzeslage keine Möglichkeit, gegen Astro TV vorzugehen. Dies wird sich auch in den nächsten Jahren nicht ändern, da keine neuen Gesetze in diese Richtung geplant sind. Also kann man sich eigentlich sämtliche Beschwerden gegen Astro TV & Co schenken, weil es bestenfalls zu Hintergrundgesprächen mit den Anbietern führt.

"Gegen Astro TV vorzugehen" gefällt mir als Formulierung nicht.

Die mabb hat Astro TV zugelassen und beaufsichtigt das Programm, im oben genannten Sinne. Nochmals: Nenn mir die Vorschrift im RStV und/oder im JMStV, auf deren Grundlage die LMAen Zuständigkeiten für den Verbraucherschutz reklamieren könnten. Die Gewinnspielsatzung hatte ursprünglich auch noch ein paar Vorschriften mehr, die wirklich nur aus Verbraucherschutz motiviert waren, und die hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit exakt dem Argument gekippt, die Landesmedienanstalten hätten hierfür keine gesetzliche Ermächtigung:

http://www.technolex-anwaelte.de/index.php?id=43&news_id=351&bpid=9

Daraus (Auslassungen sind mit "(...)" gekennzeichnet, Hervorhebungen sind von mir):

Zitat:
Auch beim Erlass der streitgegenständlichen Satzung über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele ist es demnach der Antragsgegnerin verwehrt, ihre eigene Wertvorstellungen zur Geltung zu bringen oder die vom Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (z. B. "Interessen der Teilnehmer", § 8 a Abs. 1 Satz 3 RStV) als Ermächtigung zur selbständigen Weiterentwicklung des gesetzlichen Schutzkonzepts zu verstehen. Sie muss sich stattdessen darauf beschränken, das aus dem Rundfunkstaatsvertrag erkennbare Regelungsprogramm in vollzugsfähige Einzelbestimmungen umzusetzen.


Zitat:

Die angegriffene Gewinnspielsatzung ist, da einige ihrer Bestimmungen von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm nicht gedeckt sind, in Teilen ungültig und damit im vorliegenden Normenkontrollverfahren für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz VwGO).


Zitat:

f) Keinen rechtlichen Bestand haben dagegen die Bestimmungen des § 8 GS, die bereits die Aufforderung zu wiederholter Teilnahme (Abs. 1), das Setzen eines besonderen Anreizes zu wiederholter Teilnahme (Abs. 2) und Vergünstigungen, die einen Anreiz zur Mehrfachteilnahme darstellen (Abs. 3), für unzulässig erklären.

Der mit diesen Verboten verfolgte Zweck (...) ist (...) von der Normsetzungsermächtigung des § 46 i. V. m. § 8 a RStV nicht mehr gedeckt. Der Rundfunkgesetzgeber will mit diesen Vorschriften, wie schon an anderer Stelle dargelegt (s.o. II.1.a.aa.), lediglich für eine hinreichende Transparenz der Abläufe sorgen und irreführende Aussagen oder Spielgestaltungen ausschließen. Dagegen kann dem Staatsvertrag, der auch private Rundfunkgewinnspiele erlaubnisfrei zulässt (§ 8 a Abs. 1 Satz 1 RStV), nicht die Absicht entnommen werden, potentielle Nutzer selbst nach Erreichen der Volljährigkeit von einer (wiederholten) Teilnahme generell abzuhalten.

Die Vorschriften des Staatsvertrags dienen – anders als im allgemeinen Glücksspielrecht (§ 1 GlüStV) – nicht der vorbeugenden Bekämpfung der Spielsucht, sondern nur der Gewährleistung fairer und interessengerechter Spielabläufe. Dass der Gesetzgeber darüber hinaus auch voll geschäftsfähige Rundfunkteilnehmer vor einer "übermäßigen", das eigene Vermögen erheblich beeinträchtigenden Spielteilnahme bewahren wollte, geht aus dem geltenden Recht nicht hervor. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien (LT-Drs 15/9667 S. 15) bieten Anhaltspunkte für eine solche Auslegung. Auch das Gebot des Teilnehmerschutzes (§ 8 a Abs. 1 Satz 2 RStV) und das Verbot der Schädigung von Teilnehmerinteressen (§ 8 a Abs. 1 Satz 3 RStV) geben insoweit nichts her. Beide Regelungen zielen nach dem Regelungszusammenhang lediglich auf den Schutz der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter, nicht dagegen auf den Schutz vor einer (Mehrfach-) Teilnahme und damit vor einem eigenen Verhalten, das zu Selbstschädigungen führen kann.

Zitat:

bb) Unwirksam sind dagegen die Bestimmungen des § 9 Abs. 7 und 8 GS, wonach bei Gewinnspielsendungen die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten zu erfolgen hat und die Sendungen höchstens eine Dauer von 3 Stunden haben dürfen. Für solche Zeitbeschränkungen bietet § 46 i. V. m. § 8 a RStV keine hinreichende Grundlage. Da es dem Rundfunkgesetzgeber, wie zu § 8 GS dargelegt (s.o., f.), nicht darum ging, die Nutzer von Rundfunkgewinnspielen generell von einer (unter Umständen selbstschädigenden) Mehrfachteilnahme abzuhalten, können Gründe des Teilnehmerschutzes keine zeitlichen Obergrenzen für die Dauer von Sendungen oder für das Durchstellen von Anrufern rechtfertigen.

Auch aus dem allgemeinen Transparenzgebot lässt sich die Forderung nach kurzen Intervallen im Spielablauf nicht ableiten. Ein längeres Warten auf Lösungen zu den gestellten Fragen mag die Geduld der Zuschauer strapazieren und ihre Aufmerksamkeit erschöpfen. Es hindert sie aber nicht daran, die jeweils in kurzen Abständen zu erteilenden Hinweise zu den Spielregeln (§ 11 GS) ausreichend zur Kenntnis zu nehmen und damit die Chancen und Risiken einer Teilnahme abschätzen zu können. Transparenz im Sinne des § 8 a Abs. 1 Satz 2 RStV verlangt darüber hinaus nicht, dass auch der tatsächliche Ablauf einer Gewinnspielsendung und ihr dramaturgischer Aufbau leicht nachvollziehbar sein müssten. Eine solche inhaltliche Vorgabe hätte, da sie mit gravierenden Auswirkungen auf die Programmgestaltungsfreiheit der Rundfunkanbieter verbunden wäre, im Staatsvertrag einen deutlichen Niederschlag finden müssen. Nachdem dies nicht der Fall ist, bleibt es den Landesmedienanstalten verwehrt, zum Zwecke besserer Verständlichkeit die Dauer einzelner Spielphasen oder ganzer Sendungen satzungsmäßig zu beschränken.

Mit den Regelungen des § 9 Abs. 7 und 8 GS hat die Antragsgegnerin somit keine gesetzliche Vorgabe konkretisiert, sondern vielmehr aufgrund eigenen Gestaltungswillens gemäß der im Satzungsverfahren gegebenen Begründung "politisch … ein wichtiges Zeichen" zu setzen versucht (Medienratssitzung vom 11.12.2008, Bl. 394 der Behördenakten). Da ihr das hierfür notwendige Maß an demokratischer Legitimation fehlt (s.o. II.1.a.cc.), können die genannten Bestimmungen rechtlich keinen Bestand haben.


« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:

Ich habe den Vergleich mit CI durchaus bewusst angeführt, denn in diesem Bereich kam von den LMAen jahrelang die gleiche Behauptung (Wir können wegen der aktuellen Gesetzeslage nicht gegen CI vorgehen). Letztendlich kam aber doch die GewSpSat zustande. Daher wiederhole ich die Frage: Haben die LMAen denn überhaupt ein Interesse daran, gegen das sog. Beratungsfernsehen in irgendeiner Weise vorzugehen? Ist in dieser Richtung etwas geplant? Oder belässt man es dabei, dass man wegen der Gesetzeslage sowieso nichts machen kann und lässt daher Astro TV & Co freien Lauf?

Auch das kann ich so nicht stehen lassen.

Ich erwähnte bereits, dass die mabb lange vor § 8a RStV und der Gewinnspielsatzung Irreführungen in Gewinnspielsendungen beanstandet hat, Grundlage war UWG (das Regelungen zu Gewinnspielen und Preisausschreiben enthält) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 4 RStV ("Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze (...) sind einzuhalten"). Wir haben nie gesagt, dass wir dagegen nicht vorgehen könnten. Wir konnten nur vor § 8a RStV und der Gewinnspielsatzung keine Bußgelder in dem Bereich verhängen.

Zweitens geht und ging es nie gegen "CI" (call-in) als solches. Es geht bei § 8a RStV um Gewinnspiele.

Drittens: Wenn Fernsehsender gegen Gesetze verstoßen, gehen die LMAen dagegen vor. Sie nehmen auch Beschwerden entgegen und prüfen diese. Aber allein dass jemand im Studio sitzt und sagt: "Rufen Sie mich an, der Anruf kostet 50 Cent und mit ein bisschen Glück kommen Sie hier zu mir ins Studio" verstößt für sich genommen gegen kein Gesetz. Du hast mir jedenfalls immer noch keines gezeigt.

Hierzu nochmals der oben genannte BayVGH in dem oben verlinkten Urteil:

Zitat:

Der Rundfunkgesetzgeber hat mit dieser Entscheidung zugleich klargestellt, dass neben den zum Unterhaltungsprogramm gehörenden herkömmlichen Spielsendungen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 17 RStV i. d. F. des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 18.12.2008, GVBl 2009 S. 193) auch die erst in neuerer Zeit aufgekommenen "interaktiven" Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbes. Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Programminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Einnahmequelle bilden (vgl. LT-Drs. 15/9667 S. 15).


Zitat:
Mit der erlaubnisfreien Zulassung von Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen wird im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, dass gegen die entsprechenden Programminhalte keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.
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  Callpassive
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BeitragVerfasst am: Montag, 30.05.2011, 17:01 
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« mabb » hat Folgendes geschrieben:
Nenn mir die Vorschrift im RStV und/oder im JMStV, auf deren Grundlage die LMAen Zuständigkeiten für den Verbraucherschutz reklamieren könnten.

Das kann ich nicht und ich kenne mich mit diesen Verträgen mit Sicherheit nicht so gut aus, wie Du. Die entscheidende Frage ist nur, ob man an der Situation bei dem Beratungsfernsehen etwas verändern kann bzw. will. Dabei ist es mir - ehrlich gesagt - vollkommen egal, welche Vorschriften oder Gesetze dafür in Frage kommen.

Die nächste Frage ist, ob die LMAen seit mittlerweile 7 Jahren damit leben können, dass es Astro TV & Co gibt. Und zwar mit allen Konsequenzen, die sich aus diesen "Beratungen" ergeben. Jaaa - ich weiß ... Ihr seid keine Verbraucherschützer. Wink Aber die MABB hat nun mal Astro TV lizensiert. Jetzt dürft Ihr Euch nicht wundern, wenn über diesen Sender bei Euch Beschwerden ankommen.

« mabb » hat Folgendes geschrieben:
"Gegen Astro TV vorzugehen" gefällt mir als Formulierung nicht.

Gut - dann formuliere ich das anderes. Gibt es (irgendwann) (juristische) Möglichkeiten, das sog. Beratungsfernsehen in irgendeiner Weise zu beschränken oder ihnen Auflagen zu erteilen?

« mabb » hat Folgendes geschrieben:
Wir haben nie gesagt, dass wir dagegen nicht vorgehen könnten.

Na - da zitiere ich doch meinen "Liebling" Norbert Schneider vom Juni 2007 bei DWDL:
« Nobby » hat Folgendes geschrieben:
Schneider am Sonntag: "Wir brauchen wohl doch eine Norm im Rundfunkstaatsvertrag, damit wir den Zuschauer in Einzelfällen besser vor problematischen Methoden der Anbieter schützen können". Gegenwärtig gebe es keine solche Norm. Anders als etwa bei Verstößen gegen Werbebestimmungen seien deshalb derzeit keinerlei Geldbußen bei Verstößen gegen Gewinnspielregeln möglich ...

Du siehst - die Argumente sind sehr ähnlich.

« mabb » hat Folgendes geschrieben:
Wir konnten nur vor § 8a RStV und der Gewinnspielsatzung keine Bußgelder in dem Bereich verhängen.

Richtig, denn vor der GewSpSat gab es nur die Gewinnspielregeln, die keine gesetzliche Grundlage hatten, sondern nur eine freiwillige Selbstverpflichtung der CI-Anbieter. Und was haben die CI-Sender mit dieser Selbstverpflichtung gemacht? Sie haben sie zu großen Teilen ignoriert, weil sie wussten, dass die Regeln keinen rechtlichen Bestand haben. Genau das gleiche droht zur Zeit bei der Selbstverpflichtung von Astro TV.

Was würde denn passieren, wenn von den Beratern auf Astro TV wieder "Tipps" zur Gesundheit gegeben werden, weil es gerade im Kaffeesatz steht die Karten sagen?



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BeitragVerfasst am: Dienstag, 31.05.2011, 10:40 
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Mit "wir" meinte ich die mabb; es wurde durchaus unterschiedlich gesehen, ob das UWG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 4 RStV eine taugliche Rechtsgrundlage zum Einschreiten ist. Die mabb hat es halt gemacht. Nur Bußgelder konnten auch wir nicht verhängen, dazu brauchts nunmal einen gesetzlichen Bußgeldtatbestand. Auch mit dem UWG kam man jedoch nicht sonderlich weit, und deshalb ist es schon sinnvoll, dass § 8a RStV eingeführt wurde, da bin ich dann wieder ganz der Meinung von Prof. Schneider.

Wenn du allerdings sagst, dass es dir schnurz ist, ob es gesetzliche Grundlagen für unser Einschreiten gibt, dann sind wir an der Stelle schon zu Ende, so leid mir das tut. Als Bürger darfst du natürlich fordern, dass Behörden sich über Gesetze hinwegsetzen sollen, wenn es um das Wahre und Gute geht. Aber du solltest nicht erwarten, dass Behörden so was tatsächlich tun.

Und auch als Bürger solltest du an der Stelle nochmal nachdenken, ob du das wirklich willst. Vielleicht sind die Behörden an anderer Stelle mal der Meinung, das Wahre und Gute sei etwas, das dir total gegen den Strich geht, dann bist du heilfroh, dass sie an Gesetze gebunden sind, die demokratisch beschlossen worden sind.

« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:
Was würde denn passieren, wenn von den Beratern auf Astro TV wieder "Tipps" zur Gesundheit gegeben werden, weil es gerade im Kaffeesatz steht die Karten sagen?

Es ist nicht grundsätzlich untersagt, Tipps zur Gesundheit zu geben. Das machen Radios und TV-Sender und auch Horoskope in Zeitungen tagaus, tagein.

Es gibt halt Grenzen, die aus dem Heilpraktikergesetz und dem Heilmittelwerbegesetz folgen.
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BeitragVerfasst am: Dienstag, 31.05.2011, 17:35 
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« mabb » hat Folgendes geschrieben:
Wenn du allerdings sagst, dass es dir schnurz ist, ob es gesetzliche Grundlagen für unser Einschreiten gibt, dann sind wir an der Stelle schon zu Ende, so leid mir das tut.

Ähhhhm - das habe ich nicht geschrieben.
« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:
Dabei ist es mir - ehrlich gesagt - vollkommen egal, welche Vorschriften oder Gesetze dafür in Frage kommen.

Natürlich müssen sich die LMAen an Gesetze halten und das gilt auch für mögliche Maßnahmen gegen das Beratungsfernsehen. Nur bin ich kein Jurist und kenne mich in dem Paragraphen-Dschungel nicht sonderlich gut aus. Wenn ich bei der Polizei eine Anzeige erstatte, muss ich das auch nicht, denn dafür sorgt ein Anwalt bzw. die Staatsanwaltschaft. Bei der Geschichte mit Astro TV ist es ähnlich. Ich kann die Frage nach passenden Gesetzen nicht klären - damit müssen sich Experten beschäftigen.

Ich wollte lediglich auf die Parallelen mit CI hinweisen, als es noch keine GewSpSat gab. Denn damals gab es unter anderem von Norbert Schneider genau die gleichen Argumente, die Du jetzt anführst: Uns sind juristisch die Hände gebunden - wir haben keine Möglichkeiten, CI-Sendungen (das Beratungsfernsehen) einzuschränken. Dazu noch ein Zitat vom 11.07.2008 bei DWDL:
« DWDL » hat Folgendes geschrieben:
Unklar ist jedoch wieso Medienwächter wie der LfM NRW-Direktor Dr. Norbert Schneider (Foto) noch im vergangenen Jahr die Staatsanwaltschaften und Verbraucherschützer aufforderte, endlich aktiv zu werden bei dubiosen CallIn-Gewinnspielen, da den Medienwächtern die Hände gebunden seien. Und ein Jahr später sollen jetzt aber erhebliche Bußgelder möglich sein? Schade, dass bei der LfM NRW am Freitag keine Antwort darauf zu bekommen war.


Da wir uns jetzt m.E. argumentativ im Kreis drehen, versuche ich es mal mit ein paar konkreten Fragen mit der Bitte um Beantwortung.

1) Wie lauten die Selbstverpflichtungen bei Astro TV? Warum wurden diese nie veröffentlicht? Hält sich Astro TV an diese Selbstverpflichtungen? Dazu noch ein Zitat von Dir aus dem Telefonat mit Nico:
Zitat:
Nico: Ich habe gehört, dass es eine freiwillige Selbstverpflichtung von Astro TV gibt. Wie weit ist die öffentlich? Können Sie die rausgeben?

mabb: Ich werde das prüfen. Ich würde sie Ihnen gerne geben. Notfalls frage ich Astro TV, ob die einverstanden sind.


2) Ist Astro-TV ein Gewinnspiel oder Teleshopping?

3) Was ist daraus geworden?
« mabb » hat Folgendes geschrieben:
Andererseits fragt sich in der Tat, warum auch für erfolglose Anrufversuche 50 Cent fällig werden, dies rückt die Sache wieder in die Nähe der Gewinnspielsendungen, mit entsprechenden Konsequenzen für die Informationspflichten. Wir haben den Veranstalter gebeten, uns die Sache etwas ausführlicher darzustellen, unter Umständen werden wir das dann in die Gemeinschaft der Landesmedienanstalten einbringen, um zu klären, wie diese Art von Sendungen grundsätzlich einzuordnen ist.


4) Ist die Lizenz von Astro TV bereits verlängert worden?

5) Welche Konsequenzen haben Beschwerden bei Euch gegen Astro TV? Würde es an der Situation (keine gesetzliche Grundlage) etwas ändern, wenn es mehrere Beschwerden über finanzielle Ausbeutung, Abhängigkeit von den Beratern oder über falsche (lebensbedrohliche) "Tipps" der Berater geben würde (Stichwort: Gesundheit)?

6) Wie definierst Du die kontrollierende Funktion der MABB bei Astro TV? Gibt es so etwas überhaupt, da keine Vorschriften dazu vorhanden sind?


Am Schluss noch etwas Technisches zum Forum: Wenn Du Deinem Beitrag etwas hinzufügen möchtest, dann kannst Du das über die Edit-Funktion machen. Man muss deswegen keinen neuen Beitrag erstellen.



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  Nico
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BeitragVerfasst am: Dienstag, 31.05.2011, 18:20 
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@ mabb
« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:
Was ist daraus geworden?
« mabb » hat Folgendes geschrieben:
Andererseits fragt sich in der Tat, warum auch für erfolglose Anrufversuche 50 Cent fällig werden, dies rückt die Sache wieder in die Nähe der Gewinnspielsendungen, mit entsprechenden Konsequenzen für die Informationspflichten. Wir haben den Veranstalter gebeten, uns die Sache etwas ausführlicher darzustellen, unter Umständen werden wir das dann in die Gemeinschaft der Landesmedienanstalten einbringen, um zu klären, wie diese Art von Sendungen grundsätzlich einzuordnen ist.

Das wollte ich an dieser Stelle auch gerade fragen. Gibt es schon eine Stellungnahme von Questico?

Auch wenn die hier nicht im Wortlaut gepostet werden kann, wäre es für die weitere Diskussion schon wichtig zu wissen, wie das Geschäftsmodell von Astro TV und vor allem die Auswahl von Anrufern nach dem Zufallsprinzip begründet wird.
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  mabb
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BeitragVerfasst am: Mittwoch, 01.06.2011, 17:56 
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Ich werde zu konkreten Fragestellung auch nicht sinngemäß etwas Konkretes sagen, solange ein Verfahren läuft. Ich bitte also in allen konkret Questico betreffenden Fragen um etwas Geduld.

@Callpassive:
Die Sache mit den Vorschriften ist nicht so, dass wir hier die große Auswahl hätten, welche wir da nehmen. Die Landesmedienanstalten sind keine Verbraucherschutzbehörden, das heißt, reine Verbraucherschutzvorschriften geben uns in der Regel keine Grundlage zum Einschreiten. Ob Du bei Günter Jauch also nach Anruf lange in einer kostenpflichtigen Warteschleife hängst und das Geld durch den Schlitz rinnt - bildlich gesprochen -, ist nicht unbedingt unsere Angelegenheit.

Wir könnten uns hier ja mal über konkrete Fälle - allerdings nicht über derzeit bei der mabb anhängige Fälle, wie gesagt - unterhalten, wie die Rechtslage da jeweils aussieht oder aussehen könnte.

Zu den Bußgeldern: Ja, seit § 8a RStV und der Gewinnspielsatzung gibt es Bußgeldvorschriften. Wieso wundert sich DWDL, dass seit dieser Rechtsänderung "nun erhebliche" Bußgelder verhängt werden können? Das ist so bei Rechtsänderungen: Nachher geht was, was vorher nicht ging.

Vielleicht interessiert es euch aber auch, dass von diesen Bußgeldern nicht sehr viele tatsächlich gezahlt werden. Die Sender können nämlich zum Gericht marschieren und Einspruch einlegen, und sie bekommen sehr oft Recht, z.B. weil das, was der Moderator so ganz spontan in der Sendung äußert, dem Sender gar nicht zugerechnet werden könne.
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