Nüchtern gesehen hat jedes Konzept eines Glücksspiels oder ähnlichem das Ziel eines Profits - jeder möchte aus seiner Geschäftsidee reich und erfolgreich werden. Nebeneffekt ist generell die Unterhaltung der Teilnehmer und Zuschauer.
Und genau an dem Punkt ist die kritische Begutachtung der unterschiedlichen Glücksspiele (nebst ihrem Unterhaltungswert) angebracht: Wo ist bei Roulette oder meinetwegen bei den nun mehrfach zitierten Daddelautomaten der reine Glücksspielcharakter (Gewinn oder Verlust hängen vom Zufall ab) durchbrochen ? Der Zufall ist GARANTIERT, dafür stehen die Kontrollmechanismen im Casino (wo angeblich sogar die Kessel der Tische regelmäßig ausgewechselt werden, damit keiner auf die Idee kommt, ein System zu entdecken) und die Überwachung der Croupiers, bei Geldspielautomaten die technische Kontrolle durch eine Bundesbehörde.
Nirgendwo in diesen Bereichen gibt es das reichlich merkwürdige "Zufalls system", das von den LMA abgenickt ist und das ausschließlich an der Laune eines Sende-Regieleiters gekoppelt ist- Und zwar in der Weise, dass er aus seinem Gusto heraus irgendwann im Verlauf der Sendung entscheidet, den Zufallsgenerator, der bis zu dem bestimmten Zeitpunkt abgeschaltet und gar nicht im Stande war, aus den heißlaufenden Leitungen überhaupt irgendjemanden zufällig herauszufiltern, endlich überhaupt zu AKTIVIEREN.
Schon mal das Band mit den "Gold-Nuggets" gesehen ? Eine innovative Form hocheffizienter Müllverwertung, bei der man nebenbei Gutgläubigen das Geld aus der Tasche zieht
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Güldengelackter Bauschut
Geplante Einschränkung von Gewinnspielen in Niedersachsen gerügt
Dem Bitkom geht der Entwurf des niedersächsischen Innenministeriums für ein Gesetz zur Umsetzung des umstrittenen Glücksspielstaatsvertrags der Länder zu weit. Anders als die Vorhaben anderer Bundesländer enthalte die ... weiter
Das ist doch eine scheinheilige Argumentation, dass es nur 50 Cent kosten würde. Ein Anruf kostet tatsächlich soviel, aber dabei bleibt es nicht. Süchtige versuchen mehrfach die Nummer zu wählen, also steigern sie ihren Einsatz. Dazu wird man doch auch im TV animiert, oder sagen die TdSs "Rufen sie nur einmal pro Spiel an"? Nein, es heißt doch "treffen sie eine Leitung", also impliziert dies automatisch mehrfaches Anrufen.
Ich kann nur den Vorschlag unterstützen, dass pro Spiel nur ein Anruf pro Telefonnummer berechnet wird. Das dürfte den Call-In-Abzockern wohl kaum schmecken, aber dann wäre der Gesetzgeber glücklich und der Einsatz wäre wirklich klein pro Spiel. Außerdem wäre die Chancengleichheit zwischen den Spielern (pro Telefonnummer) gegeben.
Das ist doch eine scheinheilige Argumentation, dass es nur 50 Cent kosten würde. Ein Anruf kostet tatsächlich soviel, aber dabei bleibt es nicht. Süchtige versuchen mehrfach die Nummer zu wählen, also steigern sie ihren Einsatz. Dazu wird man doch auch im TV animiert, oder sagen die TdSs "Rufen sie nur einmal pro Spiel an"? Nein, es heißt doch "treffen sie eine Leitung", also impliziert dies automatisch mehrfaches Anrufen.
Ich kann nur den Vorschlag unterstützen, dass pro Spiel nur ein Anruf pro Telefonnummer berechnet wird. Das dürfte den Call-In-Abzockern wohl kaum schmecken, aber dann wäre der Gesetzgeber glücklich und der Einsatz wäre wirklich klein pro Spiel. Außerdem wäre die Chancengleichheit zwischen den Spielern (pro Telefonnummer) gegeben.
Technisch machbar wäre das leicht. Aber so ein Spielmodus stünde natürlich dem so erfolgreichen Geschäftsmodell gegenüber. Das wäre mit Sicherheit das Aus.
Bei den Postkarten hindert dich aber auch niemand, mehr als eine Karte einzusenden. (Obwohl ich mich erinnere, dass es früher Preisausschreiben gab, bei denen man angeblich disqualifiziert wurde, wenn man mehrere Karten verschickt hatte. Wenn die es überhaupt irgendwie - fast unwahrscheinlich, oder? - gemerkt hätten.) So kannst du auch mehrfach einen geringfügigen Einsatz bei Call-in verquasten.
Der eigentlich entscheidende Unterschied für mich besteht aber noch darin, dass von den 50 Telefon-Cents ein großer Teil dem Veranstalter zugute kommt. Von dem Postkartenporto sieht er nichts. Es sei denn, er vereinbarte sich mit der Gelben Post, so dass er für jede zugestellte Postkarte ebenfalls einen Anteil bekäme.
Also eigentlich fand ich die BITKOM bisher nicht schlecht, was die so fordern, aber das? Ist halt doch ein Verband voller Lobbylisten und wenn man dies hier liest, sieht man dass die keine Ahnung von Call-In-TV haben:
« Heise Online » hat Folgendes geschrieben:
Von Gewinnspielen über Telefon-Mehrwertdienste sieht der Bitkom zudem "keinen übermäßigen Spielanreiz" ausgehen. Die Spielaktionen seien vielmehr zeitlich beschränkt und die Kosten für die Gewinnspielteilnahme aufgrund des geringen festen Verbindungsentgelts nicht beträchtlich sowie "nachvollziehbar und überschaubar".
So,wieder mal ne Gelegenheit mit Wissen zu glänzen und das mit stolzer Brust raus zu posaunen !
In den vorhergegangenen Beiträgen wurden einige Dinge erwähnt.
1. Jugendliche dürfen keinen Einblick auf Spielautomaten haben,die in Spielhallen stehen. Das stimmt !
Der Gesetzgeber sagt,die Werbebeleuchtung der Geräte dient dazu,Menschen zum geldreinschmeissen zu animieren.Jugendliche,denen das ja verboten ist,sind nach der Ansicht der Gesetzgeber da besonders gefährdet,da ihre Persönlichkeit noch nicht ausreichend entwickelt ist und deshalb solle bei der Personengruppe das Wecken von Begehrlichkeiten verhindert werden.
Tja, und was sagt man dann dazu...
und dazu...
Da laufen die Automaten im Schaufenster des Spielsalons einfach so durch, mit all ihrem Geblinke und der Gewinnchance mitten auf die Straße (aufgenommen in Frankfurt/M. vor ein paar Tagen).
freundliche Grüße. mr.Jones Wer Völkerrecht bricht gehört vor Gericht. Wer den Rechtsstaat unredlich mißbraucht - auch.
Ich verwende die Worte "verwirrte Anrufer", "angeblich" u.a. in ihrer Bedeutung und nicht als Synomym für was anderes...
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: mr.Jones
OLG Koblenz stärkt Meinungsfreiheit in Internetforen
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 12. Juli 2007 (Az. 2 U 862/06) ist im Rahmen von Meinungsäußerungen in Internetforen auch überzogene oder gar ausfällige Kritik an einem Unternehmen möglich, sofern dabei die Auseinandersetzung mit der Sache und nicht eine reine Diffamierung im Vordergrund stehe.
Im konkreten Fall hatte ein User in einem Forum die Verfügungsklägerin mehrfach als "Betrüger" bezeichnet und mit dem Satz "die XY GmbH gibt es gar nicht" vor dem Unternehmen gewarnt. Dieses hatte daraufhin beantragt, den Forenbetreiber zu verpflichten, die entsprechenden Beiträge unverzüglich zu löschen. Nachdem das Unternehmen bereits vor dem Landgericht Koblenz in erster Instanz gescheitert war, hat nunmehr auch das OLG Koblenz die Berufung zurückgewiesen.
Zwar könne grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen. Der Betreiber eines Forums sei aber nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Erhalte er allerdings Kenntnis, so müsse er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen. Im vorliegenden Fall jedoch fehle es jedoch trotz Kenntnis des Forenbetreibers an einem Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin.
So sei der Satz "die XY GmbH gibt es gar nicht" keine unwahre Tatsachenbehauptung. Vielmehr handele es sich bei dem Posting um die Schilderung von Erfahrungen, die der Verfasser des Beitrags mit der GmbH gemacht habe und die im Gesamtzusammenhang gesehen werden müsse. Der Verfasser hat erkennbar nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass es die Verfügungsklägerin nicht gibt, sondern er hat vielmehr herausstellen wollen, dass diese nicht mit der Deutschen Rettungsflugwacht zusammenarbeitet.
Bei den Formulierungen "Achtung Betr*ger unterwegs! XY GmbH" sowie die "Betr*ger vom XY" handele es sich darüber hinaus nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um subjektiveMeinungsäußerungen, die Werturteile darstellen. Der Verfasser wolle erkennbar nicht zum Ausdruck bringen, dass die Verantwortlichen der XY GmbH bereits strafrechtlich verurteilt worden sind, sondern er wolle vielmehr Warnungen und Ratschläge für den Fall einer Kontaktaufnahme durch Werber der XY GmbH erteilen.
In der öffentlichen Auseinandersetzung muss nach Ansicht der Richter auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird. Wäre dies nicht der Fall, bestünde "die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses". Dementsprechend seien Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 des Grundgesetzes gedeckt, soweit sie nicht darauf gerichtet seien, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal zu beleidigen. Bei den umstrittenen Inhalten handele es sich noch um subjektive Meinungsäußerungen, die sich im Rahmen zulässiger Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegten und nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik überschritten. Insbesondere ginge es dem Verfasser in erster Linie um die Auseinandersetzung in der Sache und nicht um die persönliche Herabsetzung der Verfügungsklägerin.
Eine Berufung schlossen die Richter des OLG aus. Die Rechtssache sei nicht von grundsätzlicher Bedeutung und diene auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. (Joerg Heidrich)
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