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Willkommen bei CITV.NL

Deutschlands GRÜNE GNOME zum Thema Call-In im deutschen Fernsehen

Empfohlen von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)!

Sicherlich sind auch Sie schon einmal beim Zappen in einer der vielen Call-In-Sendungen hängengeblieben. Egal ob 9LIVE, SAT.1 QuizNight, Pro7 NightLoft, Kabel.1 NightQuiz, DSF SportQuiz, SUPER RTL MASTER QUIZ oder DAS VIERTE und wie sie auch alle heißen. F a k t ist: es gibt kaum noch einen privaten Sender, auf dem sie nicht laufen - die Quizshows, bei denen Sie anscheinend einen schnellen Euro machen können. Wir haben uns auf die Fahne geschrieben, dem Gelegenheitszuschauer einmal die F a k t e n und Machenschaften solcher Formate näher zu bringen.

Denn wohl kaum einer weiß, dass es von den Landesmedienanstalten (LMA) sogenannte "Anwendungs- und Auslegungsregeln zu Fernsehgewinnspielen" gibt, in denen die Richtlinien zu solchen Sendungen klar definiert sind. Somit ist den meisten Zuschauern auch nicht klar, dass gegen diese Regeln immer mal wieder verstoßen wird. Wir von CITV.nl beobachten daher solche Sendungen ganz genau und melden auch den ein oder anderen Verstoß, immer mit Mitschnitt als Beweis.

Unser Ziel: Call-In für den Zuschauer wirklich transparent und fair zu machen!



Sie finden hier aber auch Diskussionen zu den Spielen und Moderatoren, Mitschnitte einzelner Sendungen, Lösungsversuche und -vorschläge sowie Tools zu den versch. Spielen. Und natürlich die Live-Threads, in denen heiß zum aktuell laufenden Programm der einzelnen Sender diskutiert wird.

Newsflash: CITV.NL erringt Sieg gegen Mass Response
 Verfasst am: Freitag, 12.11.2010, 20:53 von Mork vom Ork
LANDGERICHT HAMBURG

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 325 O 85/10

Verkündet am: 11.10.2010


In der Sache

Mass Response Service Gmbh

gegen

Marc Doehler

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 25, auf die bis zum 10.09.2010 eingereichten Schriftsätze [...] für Recht:

I. Das Versäumnisurteil vom 17.06.2010 (Aktenzeichen: 325 O 85/10) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils vom 17.06.2010 wird dahingehend geändert, dass die gesamten Kosten des Rechtsstreits -jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten - der Klägerin zur Last fallen. Die durch die Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Kostenvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten - nachdem die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruches zurückgenommen worden ist - noch auf Unterlassung, Erstattung vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen, das auf Telefondienstleistungen spezialisiert ist und auch interaktive Fernseh-Gewinnspielsendungen für verschiedene europäische Fernsehsender produziert.

Die Klägerin produzierte jedenfalls bis Juli 2009 auch das in der Schweiz ausgestrahlte Format "Swiss Quiz" und ferner jedenfalls bis September 2009 das im österreichischen Fernsehen ausgestrahlte Format "Anrufen & Gewinnen".

Der Beklagte erstellte ein Video (Anl. K 5), welches im Internet auf der von dem Beklagten unterhaltenen Seite www.call-in-tv.net und ferner (jedenfalls) auch auf der Seite dl.femsehkritik.tv zum Abruf bereit gehalten wurde. Soweit es die Veröffentlichung auf www.call-in-tv.net anbelangt, hatte der Beklagte dem Video auch einen einleitenden Begleittext vorangestellt (Anl. K 6).

Da die Klägerin eine Reihe von Äußerungen und Passagen in dem Video für rechtsverletzend hielt (und hält), mahnte sie den Beklagten mit dem aus Anl. K 11 ersichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 01.12.2009 ab und forderte ihn zur Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab.

Darauf erwirkte die Klägerin die den Parteien bekannte einstweilige Verfügung der Kammer vom 29.12.2009 (Az.: 325 O 461/09), durch die dem Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt wurde,

1. unter Bezugnahme auf Sendungen der Fernseh-Gewinnspielformate "Swiss Quiz" (soweit diese nach dem 31. August 2009 ausgestrahlt wurden) und "Anrufen & Gewinnen" (soweit diese nach dem 30. September 2009 ausgestrahlt wurden) in Bezug auf die Antragstellerin zu verbreiten und /oder verbreiten zu lassen:

a) "Denn die (...) Ausschnitte stammen allesamt aus der von der Firma Mass Response Service GmbH produzierten Gewinnspielsendung Swiss Quiz."

und / oder

b) "Wenn bei Mass Response wirklich alles fair und transparent zugeht, wie kann es dann sein, dass Lösungsumschläge mitten in der Sendung plötzlich verschwinden, am Sendungsende wie von Zauberhand wieder auftauchen - nur leider eben nicht an dem Platz, an dem sie vorher von der diensthabenden Moderatorin abgelegt worden sind?"

und / oder

c) "Ganz ehrlich: Wenn es keinen Anlass dazu gäbe, die Lösungen in den Umschläge zu tauschen, dann gäbe es doch eigentlich auch keinen Anlass dafür, die Lösungsumschläge überhaupt von der Stelle zu entfernen, an der sie von der Moderatorin oder dem Moderator ursprünglich abgelegt wurden. Und dennoch ist dieser Umstand wieder und wieder in den von der Firma Mass Response Service GmbH produzierten Quizsendungen zu beobachten.

(...) Und weitergeht es im Interview: Leute über den Tisch zu ziehen sei ja nun so gar nicht Ihr [des Geschäftsführers der Antragstellerin] Stil. Ach nein? Warum kommt es dann in den von der Firma Mass Response Service GmbH produzierten Quizsendungen immer wieder zu solch grotesken und dubiosen Szenen wie den folgenden."

und / oder

d) "Stimmt, hier wurden die Anrufer nicht nur über den Tisch gezogen, hier wurden sie regelrecht um ihren rechtmäßigen Gewinnbetrogen. (...) Herr Dvoracek behauptet also, es gebe mehr schwarze Schafe als weiße in dieser Branche. Angesichts dessen was Sie hier bislang gesehen haben glauben wir auch zu wissen, wer diese schwarzen Schafe sind. Natürlich glauben wir das nicht einfach nur so, sondern wir zeigen Ihnen auch hier ein paar Beispiele, die man in dieser Form ausschließlich in der von der Firma Mass Response Service GmbH produzierten Quizsendung Anrufen & Gewinnen sowie Swiss Quiz vorfindet."

und / oder

e) "Wie kann es sein, dass ausschließlich Zuschauer dieser beiden durch die Firma Mass Response Service GmbH produzierten Formate solch massive Probleme bei der Benutzung ihres Telefons haben?"

und / oder

f) "Wie kann es sein, dass beinahe jeder zweite oder dritte Anrufer in den von der Firma Mass Response Service GmbH produzierten Quizsendungen einfach auflegt, nachdem er erfolgreich ins Studio durchgestellt worden ist?"

und / oder

g) "Wie kann es sein, dass in den von der Firma Mass Response Service GmbH produzierten Quizsendungen Spiele mit kleiner Gewinnsumme gelöst werden, dieselben Spiele bei einer vier- oder fünfstelligen Gewinnsumme nun aber plötzlich und angeblich so schwer sind, dass man sie am Ende selber auflösen muss?"

und / oder

h) "Und ebenso wie beim damaligen deutschen Call-In Format MONEYEXPRESS tauchen auch nur in diesen beiden [von der Firma Mass Response Service GmbH produzierten] Formaten immer wieder Anrufer auf, die scheinbar selbst nicht wissen, wer sie nun eigentlich sind."

und / oder

i) "Wie ist es zu erklären, dass Anrufer in die [von der Firma Mass Response Service GmbH produzierte] Sendung gelangen, während Stimme und Sprachmuster zwar immer wieder gleich klingen, sie sich aber immer wieder unter den verschiedensten Namen melden?"

wie geschehen in dem Video, dass der Antragsteller öffentlich zugänglich gemacht hat unter

http://www.call-in-tv.net/viewtopic.php?t=xxx und unter http://www.call-in-tv.net/portal.php.

und / oder

2. die folgenden Passagen aus Sendungen der Fernseh-Gewinnpielformate "Swiss Quiz" (soweit diese nach dem 31. August 2009 ausgestrahlt wurden) und "Anrufen & Gewinnen" (soweit diese nach dem 30. September 2009 ausgestrahlt wurden) zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen, soweit dazu behauptet oder im Begleittext wörtlich oder sinngemäß mitgeteilt wird, diese Passagen würden aus von der Antragstellerin produzierten Sendungen stammen:

a) "Doch auch hier sind sie [die Umschläge] wiederum etwas später ebenfalls spurlos verschwunden. Jetzt können Sie zu Recht sagen, die Umschläge lagen ja auch zwischen rot und gelb. Aber dann achten Sie mal darauf, wo Frau Wimmer die Umschläge jetzt herholt. Das war ja wohl deutlich zwischen den gelben und blauen Paketen hervorgeholt."

b) "Moderatorin Sabrina spielt mit zehn Umschlägen. Lösung Nummer 6 wird gleich gelöst."

"Sabrina legt die restlichen Umschläge auf den bereits gelösten Umschlag Nr. 6."

"Sabrina legt alle Umschläge hinter die weißen Pakete. Umschlag Nr. 6 liegt unten."

"Warum reiht sich Umschlag Nr. 6 bei der Auflösung plötzlich wieder mit ein?"

"Doch auch bei ihr sind die Umschläge auf einmal spurlos verschwunden."

"Und auch hier sind definitiv keine Umschläge weit und breit zu sehen."

"Na da schau her. Wo kommen denn auf einmal die Umschläge her? Doch achten Sie jetzt auf die Reihenfolge der aufzulösenden Umschläge."

"Wären die Umschläge nicht angerührt worden, hätte die Reihenfolge ursprünglich 5, 4, 3, 2, 1, 8, 7, 6 lauten müssen. Wenn bei Mass Response doch wirklich alles fair und transparent zugeht, wie kann es dann sein, dass die Reihenfolge der zuvor abgelegten Umschläge am Sendungsende zur Auflösung plötzlich eine ganz andere ist?"

und / oder

c)
"Die Dame legt also bei einem Gewinn von über 20.000 Franken einfach so auf? Gut. Sei's drum. Die Sendung ging ja schließlich noch weiter."

und / oder

d) "Nein, Sie haben sich nicht verhört. Das war dieselbe Dame erneut. Doch seltsamer Weise hat sie auch hier wieder ein Problem mit dem Telefon. Achten Sie jetzt mal im Folgenden auf die Gesten von Frau Dürrkop"

und / oder

e) "Hier kann man nur vermuten, dass Frau Dürkopp Regieanweisungen aufs Ohr bekommt. Doch was jetzt folgt, lässt sich mit Worten nicht beschreiben. Das muss man gesehen haben"

"500 Franken dafür, weil sie "bitte was" gesagt hat? BIENE? Moment."

"Das [die Antwort BIER] haben weder Sie noch Frau Dürkopp missverstanden. Denn Frau Dürkopp wiederholt es ja und Frau Bauer buchstabiert es sogar. Doch Frau Bauer stört es scheinbar gar nicht, wenn man sie hier mal eben um über 20.000 Franken bescheißt. Sie sagt einfach bereitwillig zu. Hallo? Oder ist Frau Bauer am Ende gar nicht das, wofür man sie zunächst hält?"

und / oder

f) "Mehrfach sagt Enrico BRATWURST, doch Moderatorin Serap versteht dabei partout nur Regenwurm?"

und / oder

g) "Jeweils verteilt auf eine durchschnittlich drei Stunden dauernde Sendung fällt einem das im ersten Moment gar nicht auf. Doch in dieser geballten Form des Zusammenschnitts muss man sich schon mal die Frage stellen, wie ist so etwas eigentlich möglich? Die Produzenten dieser Formate würden das wahrscheinlich mit dem Wort "Zufall" begründen. Doch warum sind dann all diese Phänomene in dieser geballten Form nur in den beiden angesprochenen Formaten zu beobachten?"

wie geschehen in dem Video, dass der Antragsteller öffentlich zugänglich gemacht hat unter

http://www.call-in-tv.net/viewtopic.php?t=xxx und unter http://www.call-in-tv.net/portal.php.

3. unter Bezugnahme auf Sendungen der Fernseh-Gewinnspielformate "Swiss Quiz" (soweit diese nach dem 31. August 2009 ausgestrahlt wurden) und "Anrufen & Gewinnen" (soweit diese nach dem 30. September 2009 ausgestrahlt wurden) in Bezug auf die Antragstellerin zu verbreiten und /oder verbreiten zu lassen:

"Der Zuschauer klagt gegen die Produktionsfirma (Mass Response Service GmbH), weil er anhand von Videomitschnitten belegen kann, dass in den angesprochen Sendungen nachweislich Lösunqsumschläge während des Spiels ausgetauscht worden seien und dass man bei dieser Produktionsfirma mit "getürkten" Anrufern arbeite."

wie geschehen unter http://www.call-in-tv.net/portal.php.


Nachdem der Beklagte der Klägerin Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage hat setzten lassen, verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche im vorliegenden Klagverfahren weiter, wobei sie den Beklagten zugleich auf Erstattung vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch nimmt und darüber hinaus anfänglich auch auf Auskunft in Anspruch genommen hat.

Nachdem die Klägerin den Auskunftsanspruch zurückgenommen hatte, ist der Beklagte - da der Beklagte in mündlichen Verhandlung am 15.06.2010 säumig gewesen ist - durch Versäumnisurteil vom 17.06.2010 verurteilt worden, es bei Vermeidung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen:

1. unter Bezugnahme auf Sendungen der Femseh-Gewinnspielformate "Swiss Quiz" (soweit diese nach dem 31. August 2009 ausgestrahlt wurden) und "Anrufen & Gewinnen" (soweit diese nach dem 30. September 2009 ausgestrahlt wurden) in Bezug auf die Klägerin die folgenden Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder diese Äußerungen öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen:

a) "Denn die (...) Ausschnitte stammen allesamt aus der von der Firma Mass Response Service GmbH produzierten Gewinnspielsendung Swiss Quiz."

und / oder

b) "Wenn bei Mass Response wirklich alles fair und transparent zugeht, wie kann es dann sein, dass Lösungsumschläge mitten in der Sendung plötzlich verschwinden, am Sendungsende wie von Zauberhand wieder auftauchen - nur leider eben nicht an dem Platz, an dem sie vorher von der diensthabenden Moderatorin abgelegt worden sind?"

und / oder

c) "Ganz ehrlich: Wenn es keinen Anlass dazu gäbe, die Lösungen in den Umschläge zu tauschen, dann gäbe es doch eigentlich auch keinen Anlass dafür, die Lösungsumschläge überhaupt von der Stelle zu entfernen, an der sie von der Moderatorin oder dem Moderator ursprünglich abgelegt wurden. Und dennoch ist dieser Umstand wieder und wieder in den von der Firma X Service GmbH produzierten Quizsendungen zu beobachten.
(...) Und weitergeht es im Interview: Leute über den Tisch zu ziehen sei ja nun so gar nicht Ihr [des Geschäftsführers der Klägerin] Stil. Ach nein? Warum kommt es dann in den von der Firma Mass Response Service GmbH produzierten Quizsendungen immer wieder zu solch grotesken und dubiosen Szenen wie den folgenden."

und / oder

d) "Stimmt, hier wurden die Anrufer nicht nur über den Tisch gezogen, hier wurden sie regelrecht um ihren rechtmäßigen Gewinn betrogen. (...) Herr Dvoracek behauptet also, es gebe mehr schwarze Schafe als weiße in dieser Branche. Angesichts dessen was Sie hier bislang gesehen haben glauben wir auch zu wissen, wer diese schwarzen Schafe sind. Natürlich glauben wir das nicht einfach nur so, sondern wir zeigen Ihnen auch hier ein paar Beispiele, die man in dieser Form ausschließlich in der von der Firma Mass Response Service GmbH produzierten Quizsendung Anrufen & Gewinnen sowie Swiss Quiz vorfindet."

und / oder

e) "Wie kann es sein, dass ausschließlich Zuschauer dieser beiden durch die Firma Mass Response Service GmbH produzierten Formate solch massive Probleme bei der Benutzung ihres Telefons haben?"

und / oder

f) "Wie kann es sein, dass beinahe jeder zweite oder dritte Anrufer in den von der Firma Mass Response Service GmbH produzierten Quizsendungen einfach auflegt, nachdem er erfolgreich ins Studio durchgestellt worden ist?"

und / oder

g) "Wie kann es sein, dass in den von der Firma Mass Response Service GmbH produzierten Quizsendungen Spiele mit kleiner Gewinnsumme gelöst werden, dieselben Spiele bei einer vier- oder fünfstelligen Gewinnsumme nun aber plötzlich und angeblich so schwer sind, dass man sie am Ende selber auflösen muss?"

und / oder

h) "Und ebenso wie beim damaligen deutschen Call-In Format MONEYEXPRESS tauchen auch nur in diesen beiden [von der Firma Mass Response Service GmbH produzierten] Formaten immer wieder Anrufer auf, die scheinbar selbst nicht wissen, wer sie nun eigentlich sind."

und / oder

i) "Wie ist es zu erklären, dass Anrufer in die [von der Firma Mass Response Service GmbH produzierte] Sendung gelangen, während Stimme und Sprachmuster zwar immer wieder gleich klingen, sie sich aber immer wieder unter den verschiedensten Namen melden?"

wie geschehen in dem Video, das vom Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde unter

http://www.call-in-tv.net/viewtopic.php?t=xxx und unter http://www.call-in-tv.net/portal.php.

und / oder

2. die folgenden Passagen aus Sendungen der Fernseh-Gewinnspielformate "Swiss Quiz" (soweit diese nach dem 31. August 2009 ausgestrahlt wurden) und "Anrufen & Gewinnen" (soweit diese nach dem 30. September 2009 ausgestrahlt wurden) öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit dazu behauptet oder im Begleittext wörtlich oder sinngemäß mitgeteilt wird, diese Passagen würden aus von der Klägerin produzierten Sendungen stammen:

a) "Doch auch hier sind sie [die Umschläge] wiederum etwas später ebenfalls spurlos verschwunden. Jetzt können Sie zu Recht sagen, die Umschläge lagen ja auch zwischen rot und gelb. Aber dann achten Sie mal darauf, wo Frau Wimmer die Umschläge jetzt herholt. Das war ja wohl deutlich zwischen den gelben und blauen Paketen hervorgeholt."

und / oder

b) "Moderatorin Sabrina spielt mit zehn Umschlägen. Lösung Nummer 6 wird gleich gelöst."

"Sabrina legt die restlichen Umschläge auf den bereits gelösten Umschlag Nr. 6."

"Sabrina legt alle Umschläge hinter die weißen Pakete. Umschlag Nr. 6 liegt unten."

"Warum reiht sich Umschlag Nr. 6 bei der Auflösung plötzlich wieder mit ein?"

"Doch auch bei ihr sind die Umschläge auf einmal spurlos verschwunden. "

"Und auch hier sind definitiv keine Umschläge weit und breit zu sehen."

"Na da schau her. Wo kommen denn auf einmal die Umschläge her? Doch achten Sie jetzt auf die Reihenfolge der aufzulösenden Umschläge."

"Wären die Umschläge nicht angerührt worden, hätte die Reihenfolge ursprünglich 5, 4, 3, 2, 1, 8, 7, 6 lauten müssen. Wenn bei Mass Response doch wirklich alles fair und transparent zugeht, wie kann es dann sein, dass die Reihenfolge der zuvor abgelegten Umschläge am Sendungsende zur Auflösung plötzlich eine ganz andere ist?"

und / oder

c) "Die Dame legt also bei einem Gewinn von über 20.000 Franken einfach so auf? Gut. Sei's drum. Die Sendung ging ja schließlich noch weiter."

und / oder

d) "Nein, Sie haben sich nicht verhört. Das war dieselbe Dame erneut. Doch seltsamer Weise hat sie auch hier wieder ein Problem mit dem Telefon. Achten Sie jetzt mal im Folgenden auf die Gesten von Frau Dürkopp."

und / oder

e) "Hier kann man nur vermuten, dass Frau Dürkopp Regieanweisungen aufs Ohr bekommt. Doch was jetzt folgt, lässtsich mit Worten nicht beschreiben. Das muss man gesehen haben."

"500 Franken dafür, weil sie "bitte was" gesagt hat? BIENE? Moment."

"Das [die Antwort BIER] haben weder Sie noch Frau Dürkopp missverstanden. Denn Frau Dürkopp wiederholt es ja und Frau Bauer buchstabiert es sogar. Doch Frau Bauer stört es scheinbargar nicht, wenn man sie hier mal eben um über 20.000 Franken bescheißt. Sie sagt einfach bereitwillig zu. Hallo? Oder ist Frau Bauer am Ende gar nicht das, wofür man sie zunächst hält?"

und / oder

f) "Mehrfach sagt Enrico BRATWURST, doch Moderatorin Serap versteht dabei partout nur Regenwurm?"

und / oder

g) "Jeweils verteilt auf eine durchschnittlich drei Stunden dauernde Sendung fällt einem das im ersten Moment gar nicht auf. Doch in dieser geballten Form des Zusammenschnitts muss man sich schon mal die Frage stellen, wie ist so etwas eigentlich möglich? Die Produzenten dieser Formate würden das wahrscheinlich mit dem Wort "Zufall" begründen. Doch warum sind dann all diese Phänomene in dieser geballten Form nur in den beiden angesprochenen Formaten zu beobachten?"

wie geschehen in dem Video, das vom Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde unter

http://www.call-in-tv.net/viewtopic.php?t=xxx und unter http://www.call-in-tv.net/portal.php.

3. unter Bezugnahme auf Sendungen der Fernseh-Gewinnspielformate "Swiss Quiz" (soweit diese nach dem 31. August 2009 ausgestrahlt wurden) und "Anrufen & Gewinnen" (soweit diese nach dem 30. September 2009 ausgestrahlt wurden) in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder diese Behauptung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, ein Zuschauer könne anhand von Videomitschnitten belegen, dass

a) in den Sendungen nachweislich Lösungsumschläge während des Spiels ausgetauscht worden seien,

und/oder

b) man bei der Klägerin mit "getürkten" Anrufern arbeite,

wie geschehen unter http://www.call-in-tv.net/portal.php.


Des Weiteren ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von 1.499,90 Euro (nebst Zinsen) zu zahlen, und es ist festgestellt worden, dass der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Beklagtenvertreter am Samstag, den 19.06.2010 zugestellt worden ist, wendet sich der Beklagte mit seinem am 05.07.2010 bei Gericht eingegangenen Einspruch.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stünden die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht zu. Er macht u.a. geltend, die Klägerin sei auch über den 30.09.2009 hinaus Produzentin des Formats "Anrufen & Gewinnen". Die Primavera TV und Internet Produktions GmbH (im Weiteren nur noch: Z GmbH) sei lediglich für die Klägerin ausführende Subproduzentin, wie der Geschäftsführer der Klägerin selbst angebe. Hierauf werde unter der für das Fernsehgewinnspiel "Anrufen & Gewinnen" eingerichteten Domain a.at, die im Übrigen auf die Klägerin registriert sei, ausdrücklich hingewiesen (Anl. B 2) . Für die Sendung "Swiss Quiz" gelte dasselbe: Auch hier sei die Klägerin über den 31.08/1.9.2009 hinaus weiterhin Produzentin. Auch insoweit sei auf den "TV-Media"-Beitrag (Anl. B 4) zu verweisen.

Die von der Klägerin angegriffenen Äußerungen seien auch im Übrigen zulässigerweise verbreitet worden. Es entspreche der Wahrheit, dass Lösungsumschläge inmitten der Sendung verschwinden würden, um dann am Sendungsende wieder aufzutauchen. Entsprechend sei auch die Behauptung, dass während der Sendungen die Lösungsumschläge von der Stelle, an der sie von der Moderatorin abgelegt worden seien, entfernt würden und dies in von der Klägerin produzierten Sendungen zu beobachten sei, wahr. Auch die Behauptung, dass Anrufer in den von der Klägerin produzierten Sendungen um ihre Gewinne betrogen worden seien, sei wahr. Gleiches gelte auch für die Behauptung, dass Zuschauer in den von der Klägerin produzierten Sendungen augenscheinlich Probleme mit der Benutzung ihres Telefons hätten. Auch die Behauptung, dass beinahe jeder zweite oder dritte Anrufer in den von der Klägerin produzierten Sendungen auflege, nachdem er erfolgreich ins Studio durchgestellt worden sei, entspreche der Wahrheit. Des weiteren sei es auch zutreffend, dass in den von der Klägerin produzierten Sendungen Spiele mit kleiner Gewinnsumme regelmäßig von Anrufern gelöst würden, während hingegen dieselben Spiele bei einer vier- oder fünfstelligen Gewinnsumme regelmäßig von dem Moderator/der Moderatorin aufgelöst würden. Richtig sei auch, dass nur in den beiden von der Klägerin produzierten Formaten "Anrufen & Gewinnen" und "Swiss Quiz" immer wieder Anrufer auftauchen würden, die scheinbar selbst nicht wissen würden, wer sie seien. Es entspreche auch der Wahrheit, dass in die von der Klägerin produzierten Sendungen regelmäßig Anrufer gelangen würden, deren Sprachmuster gleich klingen würden, die sich aber unter den unterschiedlichsten Namen melden würden. Auch die mit dem Antrag zu 2. angegriffenen Begleit-Texte seien zulässig; die Schilderungen entsprächen dem, was in den gezeigten Passagen der Sendungen bzw. in den Sendungen zu beobachten sei.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.


Die Klägerin macht u.a. geltend, die angegriffenen Äußerungen seien unzulässig. Sie (die Klägerin) produziere die Sendung "Swiss Quiz" seit dem 01.08.2009 nicht mehr und sie produziere die Sendung "Anrufen & Gewinnen" seit dem 01.10.2009 nicht mehr. Die Sendung "Swiss Quiz" sei ab dem 01.09.2009 allein von der Primavera TV GmbH produziert worden, wie sich (u.a.) aus dem als Anl. K 28 eingereichten Kooperationsvertrag ergebe. Die Sendung "Anrufen & Gewinnen" sei seit dem 01.10.2009 ebenfalls von der Primavera TV und Internet Produktions GmbH produziert worden. Aus dem Umstand, dass es im Online-Impressum unter a.at heiße "im Auftrag von Mass Response Service GmbH", folge nicht, dass sie (die Klägerin) Produzentin der Sendung sei bzw. gewesen sei. Denn diese Angabe gebe keine Auskunft über die tatsächliche Produktionshoheit über die Sendung. Tatsächlich liege die Verantwortung für die organisatorische, wirtschaftliche, inhaltliche und rechtliche Ausgestaltung der Sendung seit Oktober 2009 allein bei der Primavera TV und Internet Produktions GmbH. Die angegriffenen Äußerungen seien indes auf "Swiss Quiz"-Sendungen (bzw. Ausschnitte/Passagen aus ,,Swiss Quiz"-Sendungen) aus dem Zeitraum nach dem 01.09.2009 und auf "Anrufen & Gewinnen"-Sendungen (bzw. Ausschnitte/Passagen aus "Anrufen & Gewinnen-Sendungen) aus dem Zeitraum nach dem 01.10.2009 bezogen, wobei der überwiegende Teil auf "Swiss Quiz"-Sendungen (bzw. Ausschnitte/Passagen aus "Swiss Quiz"-Sendungen) aus dem Zeitraum nach dem 01.09.2009 entfalle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien bis zum 10.09.2010 zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Der Einspruch des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und somit zulässig. Der mit dem Einspruch verbundene Antrag, die Klage abzuweisen, der bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen ist, dass der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hat auch in der Sache Erfolg.

Die zulässige Klage - soweit sie nicht bereits zurückgenommen worden ist - ist unbegründet.

I.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. §§ 185, 186 StGB und §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht bzw. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht zu.

1. Die Klägerin war auch nach dem 31.07.2009 und auch nach dem 31.08.2009, d.h. namentlich auch in dem hier in Rede stehenden Zeitraum September- November 2009, Produzentin der Sendung "Swiss Quiz" und die Klägerin war auch nach dem 30.09.2009, d.h. namentlich in dem hier in Rede stehenden Zeitraum Oktober - November 2009, Produzentin der Sendung "Anrufen & Gewinnen".

a) Die Sendung "Swiss Quiz" wurde auch über den 31.07.2009 bzw. den 31.08.2009 hinaus von der Klägerin produziert. Davon ist jedenfalls prozessual auszugehen. Soweit die Klägerin (anfänglich) vorgetragen hat, dass sie das Format nur bis Ende Juli 2009 produziert habe, fehlt es an jeglichen konkretisierenden Angaben der Klägerin, abgesehen davon , dass die Klägerin dann im weiteren Verlaufe geltend gemacht hat, dass sie nach dem 01.09.2009 nicht mehr Produzentin von "Swiss Quiz" gewesen sei. Auch diesem letztgenannten Vorbringen der Klägerin kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar trägt gemäß der aus § 186 StGB folgenden, im Zivilrecht entsprechend anwendbaren Beweisregel grundsätzlich der Beklagte als Verbreiter die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der von ihm verbreiteten Äußerungen (soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt). Im Hinblick darauf, dass die Klägerin aber unstreitig jedenfalls bis zu den von ihr behaupteten Daten (31.07./01.08.2009 bzw. 31.08./01.09.2009) Produzentin der Sendung "Swiss Quiz" gewesen ist, ist die Klägerin - im Sinne einer gestuften Verteilung der Darlegungslast - gehalten, konkret darzulegen, in welcher Weise bzw. aufgrund welcher (rechtlichen) Gegebenheiten es denn zu der (behaupteten) Beendigung ihrer (der Klägerin) Produzenten-Tätigkeit bzgl. "Swiss Quiz" gekommen sein soll. Zwar hat die Klägerin den zwischen der Z GmbH und der 3Plus Group AG geschlossenen Kooperationsvertrag vom 28.07.2009 vorgelegt (Anl. K 28 ). Auch wenn man zugunsten der Klägerin den Abschluss dieses Vertrages unterstellt, genügt dies zur Darlegung jedoch nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil "Swiss Quiz" nicht nur von dem Sender 3Plus, sondern auch von den Schweizer Sendern StarTV und VIVA ausgestrahlt wurde und der Kooperationsvertrag nichts darüber besagt, wie es sich mit der Produktion von "Swiss Quiz" für StarTV und VIVA verhält. Hinzu kommt vorliegend, dass der Beklagte vorgetragen hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem Online-Informationsdienst "TV-Media", veröffentlicht im Mai 2010, erklärt habe "In der Schweiz und in Deutschland haben wir unser Engagement mit 1. April beendet, in Österreich wird der Vertrag mit ATV von einem Subproduzenten bis zum Vertragsende 2010 weitergeführt." (Anl. B 4) und die Klägerin sich dazu nicht konkret erklärt hat, sie insbesondere den Widerspruch zwischen ihrem Vorbringen zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Produktionstätigkeit einerseits und dieser Erklärung ihres Geschäftsführers andererseits nicht ausgeräumt hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch über den 31.08.2009 hinaus, jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum September- November 2009, Produzentin von "Swiss Quiz" gewesen ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass die mit dem Antrag zu 1.1.a) angegriffene Äußerung zulässig ist.

b) Soweit es die Sendung "Anrufen & Gewinnen" anbelangt, kann es dem Beklagten nicht untersagt werden, die Klägerin hinsichtlich solcher Sendungen, die nach dem 30.09./01.10.2009, d.h. insbesondere in dem Zeitraum Oktober - November 2009 ausgestrahlt worden waren, als Produzentin zu bezeichnen bzw. zu äußern, dass die Klägerin die Sendungen produziert habe. Die Klägerin bediente (und bedient) sich zur Herstellung der Sendungen einer Subproduzentin. Dass ändert aber nichts an der Produzenten-Eigenschaft der Klägerin. Unerheblich ist insoweit, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis mit der Z GmbH um eine echte Auftragsproduktion handelt. Dies mag für urheberrechtliche Fragen und möglicherweise für die Tragung der finanziellen Risken von Bedeutung sein. In äußerungsrechtlicher Hinsicht kann aber jedenfalls der "Haupt-Produzent" als Produzent bezeichnet werden, auch wenn er sich für die Herstellung des von ihm zu produzierenden und abzuliefernden Werkes eines Sub-Produzenten bedient.

2. Die angegriffenen Äußerungen sind auch inhaltlich, d.h. bezogen auf den Inhalt der Sendungen bzw. der Sende-Ausschnitte, zulässig.

a) Die mit den Anträgen zu 1.1.b) und c) angegriffenen Begleittext-Passagen sind zulässig. In diesen Passagen wird die Behauptung aufgestellt, das Lösungsumschläge nicht an dem Platz, an dem sie von dem Moderator/der Moderatorin abgelegt worden waren, verbleiben (d.h. "verschwinden"), sondern an einer anderen Stelle wieder aufgenommen werden und der Zuschauer nicht beobachten kann bzw. nicht erfährt, wie die Umschläge von dem ursprünglichen Ablageplatz weggekommen sind und wie sie an jenen Platz, an dem sie wieder aufgenommen werden, gelangt sind. Diese Behauptung ist indes zutreffend, wie der Beklagte hinsichtlich der der "Swiss Quiz"-Sendungen vom 22.09.2009, 30.09.2009 und 18.10.2009 im einzelnen vorgetragen und anhand des zur Substantiierung seines Vorbringens eingereichten Mitschnittes der Sendungen (Anl. B 9) dargelegt hat. Die Klägerin hat dem nichts Substantielles entgegengesetzt. Daraus ergibt sich ferner auch, dass die mit dem Antrag zu l.2.a) angegriffene Begleittext-Äußerung zulässig ist.

Ausgehend davon, dass die Lösungsumschläge vom Zuschauer unbeobachtet zeitweise verschwinden bzw. den Platz wechseln, ist die mit der in dem Antrag zu 1.1.b) bezeichneten Äußerung gestellte Frage "Wenn bei Mass Response alles fair und transparent zugeht, wie kann es dann sein, dass Lösungsumschläge mitten in der Sendung plötzlich verschwinden,..." zulässig. Zwar wird damit in Frage gestellt, dass es in den Sendungen fair und transparent zugehe. Für diese als Meinungsäußerung zu qualifizierende Äußerung gibt es aber hinreichend sachliche Anknüpfungspunkte. Denn wenn Lösungsumschläge "verschwinden" bzw. den Platz wechseln, ohne dass der Zuschauer nachvollziehen kann, wie es dazu gekommen ist, so ist dies jedenfalls eine nichttransparente Spielgestaltung, und es darf im Hinblick darauf auch in Frage gestellt werden, ob die Spielgestaltung tatsächlich fair ist. Aus diesem Grunde ist auch die in der mit dem Antrag zu 1.1.c) angegriffenen Begleittext-Passage liegende Äußerung des Verdachts, das Lösungen in den Umschlägen getauscht würden, zulässig. Denn für diesen Verdacht gibt es aus Zuschauersicht im Hinblick darauf, dass Lösungsumschläge "verschwinden" bzw. den Platz wechseln, ohne dass er (der Zuschauer) nachvollziehen kann, wie es dazu gekommen ist, hinreichende Anhaltspunkte.

b) Auch die in dem zweiten Teil der mit dem Antrag zu 1.1 .c) angegriffenen Textpassage ("Und weitergeht es im Interview: Leute über den Tisch zu ziehen sei ja nun so gar nicht ihr Stil. Ach nein? Warum kommt es dann in den von der Firma Mass Response Service GmbH produzierten Quizsendungen immer wieder zu solch grotesken und dubiosen Szenen wie den folgenden?") und die mit dem Antrag zu 1.1.d) angegriffene Begleittext-Passage sind zulässig. Die Äußerungen beziehen sich u.a. auf eine Sequenz, in der eine Anruferin namens Bauer das richtige Lösungswort "Bier" nennt und einfach auflegt, obwohl sie mit der richtigen Lösung einen Preis von (fast) € 20.000,00 gewonnen hat, und diese Anruferin später, im weiteren Verlaufe der Sendung wieder anruft, auf ihren Gewinn nicht zurückkommt und die Moderatorin sie darauf hinweist, dass sie (die Anruferin) bei dem ersten Anruf das Wort "Biene" gesagt habe, und die Anruferin mit einem Gewinn von € 500,00 "abspeist". Ferner beziehen sich die angegriffenen Äußerungen auf eine Sequenz, in der der Anrufer namens Enrico deutlich vernehmbar das richtige Lösungswort "Bratwurst" nennt, die Moderatorin aber nur "Regenwurm" versteht und schließlich ein folgender Anrufer gewinnt. Angesichts dieser Abläufe sind die angegriffenen Äußerungen zulässige resümierende Wertungen, und zwar auch, soweit die Passage "... hier wurden sie regelrecht um ihren rechtmäßigen Gewinn betrogen" anbelangt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erfüllt sind, da die Begriffe "Abzocke", "betrügen" und "betrogen werden" umgangssprachlich auch über die Bezeichnung eines Betruges im streng strafrechtlichen Sinne hinaus zur Wertung bzw. Kennzeichnung von Sachverhalten verwendet wird, in denen es um ein unredliches und/oder täuschendes Verhalten geht. Daraus ergibt sich im übrigen zugleich, dass auch die mit den Anträgen zu l.2.c), d), e) und f) angegriffenen Begleittext-Passagen zulässig sind. Diese Begleittext-Passagen beziehen sich auf die vorstehend genannten Sequenzen und sie geben, soweit sie die Geschehnisse in den Sequenzen beschreiben, diese Geschehnisse richtig wieder und stellen, soweit sie diese Geschehnisse kommentieren, zulässige Meinungsäußerungen dar.

c) Auch die mit den Anträgen zu 1.1.e) und f) beanstandeten Äußerungen sind zulässig. Dass Anrufer - nicht nachvollziehbare - Probleme mit der Benutzung des Telefons haben und dass Anrufer auflegen, nachdem sie erfolgreich ins Studio zum Moderator / zur Moderatorin durchgestellt worden sind, ergibt sich aus den in dem Video enthaltenen Sendeausschnitten.

d) Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1.1.g) angegriffenen Äußerung kann die Klägerin eine Unterlassung ebenfalls nicht verlangen. Dass in den Quizsendungen Spiele mit kleiner Gewinnsumme gelöst werden, während von der Aufgabenstellung vergleichbare Spiele mit vier- oder fünfstelliger Gewinnsumme von dem Moderator /der Moderatorin aufgelöst werden, ergibt sich aus den auf dem Video enthaltenen Sendeausschnitten, die Sequenzen aus Bilder-Rätsel-Spielen zeigen.

e) Entsprechendes gilt auch für die mit dem Antrag zu 1.1 .i) angegriffene Äußerung. Dass Anrufer in die Sendung gelangen, deren Stimme und Sprachmuster immer gleich klingen, die sich aber mit verschiedenen Namen melden, ergibt sich ebenfalls aus den in dem Video enthaltenen Sendeausschnitten. Daraus ergibt sich zugleich, dass auch die mit dem Antrag zu 1.1.h) angegriffene Äußerung zulässig ist. Der Umstand, dass dieselben Anrufer sich mit verschiedenen Namen melden, kann zulässigerweise wertend auch dahingehend beschreiben werden, dass die Anrufer scheinbar selbst nicht wissen, wer sie nun eigentlich sind.

f) Hinsichtlich der mit dem Antrag zu l.2.b) 1. Teil ("Moderatorin Sabrina spielt... Nr. 6 bei der Lösung wieder mit ein.") angegriffenen Begleittext-Äußerungen kommt eine Untersagung ebenfalls nicht in Betracht. Die beschreibenden Aussagen geben die Geschehnisse in den gezeigten Sendesequenzen, auf die sich die Äußerungen beziehen, zutreffend wieder und im Hinblick darauf ist auch die Frage, warum sich Umschlag Nr. 6 bei der Auflösung wieder mit einreiht, zulässig.

g) Auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1.2.b) 2. Teil ("Doch auch bei ihr sind die Umschläge spurlos verschwunden ... der zuvor abgelegten Umschläge am Sendungsende zur Auflösung plötzlich eine ganz andere ist?") beanstandeten Begleittext-Äußerungen kann die Klägerin eine Unterlassung nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die Reihenfolge der Lösungsumschläge tatsächlich 5, 4, 3, 2, 1, 8, 7, 6 hätte lauten müssen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Ablauf, dass die Lösungsumschläge von der Moderatorin zur Verkündung der Auflösung nicht an der Stelle aufgenommen werden, an der sie zuvor von ihr abgelegt worden waren. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob auch die Reihenfolge der Lösungsumschläge vertauscht worden ist. Der diesbezügliche Aussage hat angesichts des Umstandes, dass die Lösungsumschläge "verschwinden" und den Platz wechseln, ohne dass der Zuschauer beobachten kann, aufweiche Weise die Umschläge von ihrem ursprünglichen Platz wegkommen, keine nennenswert ins Gewicht fallende rufbeeinträchtigende Wirkung für die Klägerin, so dass die Klägerin als juristische Person eine Untersagung nicht verlangen kann.

h) Auch die mit dem Antrag zu l.2.g) angegriffenen Äußerungen sind zulässig. Es handelt sich um resümierende Wertungen in Bezug auf die Geschehnisse in den eingeblendeten Sendeausschnitten.

i) Die mit dem Antrag zu l.3.a) angegriffene, aus dem einleitenden Begleittext stammende Äußerung ist im Hinblick darauf, dass Lösungsumschläge - wie oben dargelegt - während der Sendung "verschwinden" und den Platz wechseln, ohne dass der Zuschauer nachvollziehen kann, wie es dazu gekommen ist, ebenfalls zulässig.

j) Auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu l.3.b) angegriffenen, in dem einleitenden Begleittext enthaltenen Äußerung kann die Klägerin eine Untersagung nicht verlangen. Auch diese Äußerung stellt sich im Hinblick auf die in dem Video enthaltenen Sequenzen aus "Swiss Quiz" und "Anrufen & Gewinnen", aus denen sich ergibt, dass Anrufer in die Sendung gelangen, deren Stimme und Sprachmuster immer gleich klingen, die sich aber mit den verschiedenen Namen melden, als zulässige Meinungsäußerung dar.

II.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Klage auch insoweit unbegründet ist, als die Klägerin den Beklagten auf Erstattung der vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch nimmt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 711 ZPO.

Die Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägervertreter vom 04.10.2010, der zeitlich nach dem Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, eingereicht worden ist, geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.



Ihr könnte Euch sicherlich vorstellen, daß ich mit einem solchen Ergebnis nicht gerechnet habe. Aber ich muss ganz ehrlich sagen, daß es nicht der Umstand der abgewiesenen Klage ist, der mir die Sprache verschlagen hat, sondern mehr das "Wieso", sprich die Urteilsbegründung. Hier scheint sich endlich einmal ein Richter mit den Fakten (die FAKTEN) befasst zu haben. Und scheinbar sind auch diesem Richter die in dem streitgegnständlichen, von mir produziertem Video angesprochenen Auffälligkeiten merkwürdig vorgekommen. Denn nicht nur, daß die Klägerin hier in jedem der von Ihr angestrebten Klagepunkte verloren hat, nein, das Gericht bestätigte auch sämtliche von mir angesprochenen Ungereimtheiten.

Es bleibt aber abzuwarten, ob die Fa. Mass Response dieses Ergebnis auf sich beruhen lassen wird, oder es aber darauf ankommen lassen wird, dieses Ergebnis in der nächsthöheren Instanz korrigieren zu lassen.

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