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  DerFriese
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Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 3179
BeitragVerfasst am: Sonntag, 18.01.2009, 20:05 
Titel:
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ohne zweifel, ich sehe es wie speculatius, der staatsanwalt kann auch nicht mehr machen als das, was er hat - infos von 9live und die lmaa-regeln....

im übrigen - ohne jetzt mich in die nesseln setze zu wollen - gesangspädagoge gibt es, meine frau hat davon ein m.a. an der wand hängen, auf dem exakt diese berufsbezeichnung existiert....

gruß
der friese



Neulich, im Wetterbericht:
"...gegen Abend wird es zunehmend dunkler...."
Shocked
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Obergnom
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Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 1626
BeitragVerfasst am: Sonntag, 18.01.2009, 20:52 
Titel:
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« DerFriese » hat Folgendes geschrieben:

im übrigen - ohne jetzt mich in die nesseln setze zu wollen - gesangspädagoge gibt es, meine frau hat davon ein m.a. an der wand hängen, auf dem exakt diese berufsbezeichnung existiert....


Natürlich mag es diesen Beruf / Tätigkeit etc. geben, bestreitet ja auch niemand und war neben dem Viehdoktor nur einer, den ich aus der Liste gewählt hatte, aber auf dem beschriebenen Weg nicht finden konnte...
Nochmal zum besseren Verständnis - es geht mir hier reinweg um den Umstand, dass der Lemming die Lösung nicht in der von der LMA geforderten Regel nachvollziehen kann, auf die sich auch die Staatsanwaltschaft bezieht. Aber gut, einigen wir uns also darauf, dass diese Regel so schwammig und weit gefasst ist, dass der ermittelnde Staatsanwalt gar nicht anders handeln konnte, als er es nach eckberks Auskunft letztlich tat.

Natürlich bin ich sicher, dass man bei klar formulierten Regeln einen Verstoss dagegen von Seiten 9Live mit aller Härte und Konsequenz verfolgt und bestraft hätte... Auslachen von rechts
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  eckberk
Grüner geht nicht
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Beiträge: 4057
Wohnort: jetzt Berlin
BeitragVerfasst am: Sonntag, 18.01.2009, 20:55 
Titel:
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also Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid???



"37 Prozent aller Männer täuschen beim Onanieren den Orgasmus nur vor"
(Schlagzeile einer englischen Boulevard-Zeitung)

"Hallöchen! Wer ist denn am Telefönchen??"
(FDW Löbling)

.
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Obergnom
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Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 1626
BeitragVerfasst am: Sonntag, 18.01.2009, 21:20 
Titel:
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« eckberk » hat Folgendes geschrieben:
also Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid???


Kurze Antwort ?

Nein !

Spoiler: 
Obwohl vieles für eine solche Beschwerde sprechen würde, ist es doch eine Gleichung mit zu vielen Unbekannten, wie man schon anhand der kontroversen Diskussion hier dazu sehen kann. Das was uns als normal denkendem Menschen klar und schlüssig erscheint, bietet wohl gewieften Advokaten noch genügend Spielraum, die Sache in ihrem Sinne zu verkaufen. Wie Specu schon schreibt, auf Grund der laxen Bestimmungen hat die Staatsanwaltschaft wohl keine andere Möglichkeit...

Ich denke mir meinen Teil und komme zum Ergebnis, dass eine weitere Initiative in dieser Richtung Zeitverschwendung wäre !
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  Speculatius
CITV.NL Moderator

Alter: 72
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Beiträge: 4845
Wohnort: Norddeutschland
BeitragVerfasst am: Montag, 19.01.2009, 03:24 
Titel:
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Richtige Antwort von @Achtung...ACHTUNG!!!. Auch der Generalstaatsanwalt kann nicht über seinen eigenen Schatten springen, sprich: Auch er kann sich nur an die Vorgaben halten. Und da die so schwammig, bzw. nicht eindeutig sind, wird auch der keine andere Entscheidung treffen (können).



Das Wort "Würde" kennen manche Menschen nur noch als Konjunktiv II in dem Satz: "Für Geld würde ich alles machen."
Der Inhalt meiner Beiträge spiegelt meine persönliche Meinung sowie meine persönlichen Eindrücke und Wahrnehmungen wider. Wenn nicht ausdrücklich erwähnt, handelt es sich nicht um beweiskräftige Tatsachen.
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  Callpassive
CITV.NL Moderator


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 2498
Wohnort: Ruhrgebiet
BeitragVerfasst am: Montag, 19.01.2009, 11:53 
Titel:
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Ähhhh ... also irgendwie ... ich versteh's immer noch nicht. LAMPE

Der Oberstaatsanwalt hat die Ermittlungen eingestellt, weil Sh9 sich nach seiner Meinung an die GewSpReg vom 19.06.07 gehalten hat. Seit wann sind diese Regeln gültiges Recht? Oder anders: Seit wann interessieren diese Regeln irgend jemanden?

Diese Regeln sind eine Richtlinie, sie sind nicht gesetzlich verankert. Wie kann ein Staatsanwalt bei der Prüfung eines Ermittlungsverfahrens sich auf ein Schriftstück berufen, das m. E. keine juristische Relevanz hat?

Wir schreiben hier seit Jahren Beschwerden an die LMAen, weil die CI-Sender gegen diese GewSpReg verstoßen. Und immer kommt die Antwort, man könne nix machen, weil die GewSpReg rechtlich nicht bindend sind.

Aber für ein Ermittlungsverfahren sind sie bindend, oder wie?

Bekanntlich verstoßen die CI-Sender täglich gegen diese Regeln. Hier nur mal zwei Beispiele (Fettdruck von mir):
« GewSpReg » hat Folgendes geschrieben:
3.4
[...] In der grafischen Darstellung muss klar zwischen beiden Summen differenziert werden, d. h. die Jackpotsumme darf nicht größer sein und nur zur gleichen Zeit wie die feste Gewinnsumme eingeblendet werden.

5.2
In der Moderation sowie durch die, die Moderation unterstützenden Elemente, etwa Crawls, Einblendungen, Flipcharts etc. sind irreführende und falsche Aussagen jeglicher Art, insbesondere über die Spieldauer, die Beendigung des Spiels, den Schwierigkeitsgrad und die Lösungslogik der Aufgabe, sowie über die Spiel- und Mitmachregeln und die Einwahlchance, unzulässig.

Jeden Tag wird gegen diese Regel verstoßen - neben vielen anderen "Bestimmungen" aus den GewSpReg. Und was passiert? Nix. Und warum? Weil diese Regeln im Fall einer juristischen Auseinandersetzung keine Bedeutung hat.

Jetzt bezieht sich ein Staatsanwalt bei seiner Ermittlung auf genau diese Regeln. Was würde denn passieren, wenn wirklich jemand gegen die zitierte Regel 3.4 klagen würde? Denn in diesem Fall gibt es nichts zu interpretieren - im Gegensatz zu der Phrase "allgemein zugänglich" bei Eckberks Klage. Sh9 verstößt eindeutig gegen die Regel 3.4. Eine Klage wäre aber aussichtslos, eben weil die GewSpReg rechtlich nicht verwertbar sind.

Also: Entweder sind die GewSpReg rechtlich relevant - dann verstoßen die CI-Sender täglich dagegen. Oder sie sind es nicht - dann darf sich ein Staatsanwalt bei der Ermittlung nicht darauf berufen. Vielmehr hätte der Staatsanwalt argumentieren müssen, dass es keine juristisch relevanten Regeln für CI-Sendungen gibt.

Dies würde einen Freifahrtschein für jede CI-Sendung bedeuten. Und genau den haben sie ja auch. Nur will der Staatsanwalt dies bei seiner "Ermittlung" nicht öffentlich zugeben.



Wir sind alle Individuen
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Obergnom
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Beiträge: 1626
BeitragVerfasst am: Montag, 19.01.2009, 13:23 
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Ich weiss genau, worauf Du hinaus willst, ist ja nichts anderes, als den Ansatz den ich auch so gesehen haben - Du hast Dir auf Deine Frage schon im ersten Posting selbst die Antwort gegeben ----->

« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:
[ ... ]
Normalerweise hätte das Gericht doch urteilen müssen, dass es zur Zeit keine bindenden Gesetze für Call-In-Sendungen im Fernsehen gibt. Allenfalls allgemeine Vorschriften können unter Umständen auf CI-Sendungen angewendet werden. Daher können die CI-Veranstalter prinzipiell machen, was sie wollen. Aber diese Blöße wollte man sich offensichtlich nicht geben ... Rolling Eyes


Im Zweifelsfall neigt sich die Waagschale wohl dann doch mehr in Richtung dessen, von dem man annimmt, dass seine Aktivitäten einen grösseren Nutzen für das Allgemeinwohl einbringen - wie gesagt, als Nichtjurist ist es oftmals nicht mehr nachvollziehbar, warum Entscheidungen so und nicht anders getroffen werden und das betrifft nicht nur diesen Fall hier von eckberk...
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  eckberk
Grüner geht nicht
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BeitragVerfasst am: Montag, 19.01.2009, 13:52 
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Also mir scheint, wir kommen hier auf einen Holzweg. Die Frage B oder nicht B hängt ja nicht von irgendwelchen Richtlinien ab:

§ 263 StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

--------------
Da ist von Richtlinien irgendwelcher Landesmedienanstalten o.ä. nicht die Rede.

Die Fragen lauten doch bloß:
(a) habe ich (zB als Sender) falsche Tatsachen vorgespiegelt?
(b) Habe ich dadurch (beim Zuschauer) einen Irrtum erregt?
(c) Habe ich ihn (den Zuschauer) dadurch zu einer Vermögensverfügung (zB Anruf) verleitet?
(d) Hat er sein Vermögen dadurch gemindert/geschädigt?
(e) Habe ich mir (als Sender) dadurch einen Vermögensvorteil verschafft?
(f) Habe ich vorsätzlich gehandelt?

Dh: wenn ich als Sender sage: alle meine Wörter stehen im Duden, und das stimmt nicht, dann habe ich beim Zuschauer einen Irrtum erregt und ihn dadurch zu einer Vermögensverfügung verleitet.

Deshalb hat auch das eine Gericht in einem etwas älteren Urteil nur auf die Dummheit abgestellt: "Jeder verständige Zuschauer weiß...", aber nicht auf die Richtlinien...

Oder?



"37 Prozent aller Männer täuschen beim Onanieren den Orgasmus nur vor"
(Schlagzeile einer englischen Boulevard-Zeitung)

"Hallöchen! Wer ist denn am Telefönchen??"
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  byteridr
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BeitragVerfasst am: Montag, 19.01.2009, 14:15 
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Zitat:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Im Gesetz steht also, dass der Vermögensvorteil selbst schon rechtswidrig sein muss.
Deshalb ist das Gesetz glaube ich in dem Fall nicht wirksam.
Falls metzing noch hier im Forum ist kannst du ihn ja fragen.
Ansonsten findest du ja vielleicht in einem Rechtsforum im Internet was.



Mein youtube Kanal https://www.youtube.com/channel/UCd6dL8n-EztxnRT-KxF1Spw
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  eckberk
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BeitragVerfasst am: Montag, 19.01.2009, 14:47 
Titel:
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Rechtswidriger Vermögensvorteil:
Ja, rechtswidrig heißt ja bloß: der (angestrebte) Vermögensvorteil darf keinem fälligen und einredefreien Anspruch gegen das Opfer entsprechen.

Anders ausgedrückt:
Rechtswidrig ist ein Vermögensvorteil, auf den man kein Recht hat,

Rechtswidrigkeit einer Handlung liegt immer dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird, ohne dass Rechtfertigungsgründe (wie z.B. Notwehr) vorliegen.

Im Juristen-Jargon:
"Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit"



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Beiträge: 1626
BeitragVerfasst am: Montag, 19.01.2009, 17:22 
Titel:
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« eckberk » hat Folgendes geschrieben:

Rechtswidrigkeit einer Handlung liegt immer dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird, ohne dass Rechtfertigungsgründe (wie z.B. Notwehr) vorliegen.


Die Rechtsordnung - ja welche denn bitteschön ?

Das ist der Punkt, an dem wohl alles scheitern dürfte, CallIn bewegt sich derzeit in einer Grauzone, es gibt zwar diese LMA - Luftnummer, aber solange sich z.B. 9Live mit so etwas wie dem LIP rausreden und der Staatsanwaltschaft glaubhaft machen kann, dass man damit diese Regeln befolgt, solange sehe ich keine Chance, obwohl sich mir bei dem Gedanken daran die Nackenhaare aufstellen. Es gibt einfach keine Handhabe, mit der man sie derzeit festnageln könnte...

Das ist ähnlich wie bei den berühmten Kaffeefahrten - jeder weiss, dass da speziell alte Leutchen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen abgezogen werden, aber die Busse fahren nach wie vor über Land und viele Dorfgaststätten verdienen sich mit diesen Veranstaltungen ein nettes Zubrot. Jeder weiss, was da abläuft und dass das Geschäft auf Bauernfängerei aufgebaut ist, aber wirklich etwas dagegen machen kann man nicht !

Die Idee mit Metzing ist nicht die Schlechteste...ich weiss nicht, wie ernst Dir die Sache immer noch ist, aber bevor Du die Staatsanwaltschaft angehst mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde, würde ich entweder einen wirklich gewieften und engagierten Anwalt ins Boot holen, oder ich würde es wie bereits erwähnt sein lassen. Aus Erfahrung würde ich jedem Streit mit dem Gesetz persönlich aus dem Weg gehen, denn gehe nicht zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst... Wink

Habe fertig !
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  Speculatius
CITV.NL Moderator

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BeitragVerfasst am: Montag, 19.01.2009, 17:40 
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« eckberk » hat Folgendes geschrieben:

Die Fragen lauten doch bloß:
(a) habe ich (zB als Sender) falsche Tatsachen vorgespiegelt?
(b) Habe ich dadurch (beim Zuschauer) einen Irrtum erregt?
(c) Habe ich ihn (den Zuschauer) dadurch zu einer Vermögensverfügung (zB Anruf) verleitet?
(d) Hat er sein Vermögen dadurch gemindert/geschädigt?
(e) Habe ich mir (als Sender) dadurch einen Vermögensvorteil verschafft?
(f) Habe ich vorsätzlich gehandelt?

Die Antworten dazu lauten:
a. Nein, die Berufe gibt es tatsächlich, die Bezeichnung ist manchmal etwas "leger", aber den Beruf gibt es, wie oben auch schon ausgeführt sogar in "allgemein zugänglichen Nachschlagewerken".
b. Nein, er muss bei einem Gewinnspiel auch mit "kniffligen" Fragen rechnen.
c. Ja, aber hier fängt es schon an: Jeder Anruf zählt gesondert, weil ein "verständiger Zuschauer" z. B. von den Durchstellpausen weiß. Und 50 Cent ist ein unerheblicher Betrag.
d. Ja, aber unerheblich.
e. Ja, aber auch unerheblich. Zu c.-e.: Hier zählt eben jeder Anruf einzeln. Und weil sie ab und zu zu "gemäßigtem Anrufverhalten" aufrufen, müssen sie sich die Schuld für Daueranrufer nicht zurechnen lassen.
f. Nein, weil...siehe a.

Leute: Ich wiederhole mein Mantra: Die Veranstalter befinden sich in einem rechtsfreien Raum. Es wird niemals ein Gesetz geben, in dem einem Sender der Inhalt oder der Ablauf einer Sendung vorgeschrieben wird (Jugenschutz, Gewalt verherrlichende Dinge und Nazikrams mal ausgenommen). Deswegen muss Call-in raus aus dem "besonderen Schutz" des Art. 5 GG. Call-in ist ein reines Geschäftsmodell und hat mit der Freiheit der Berichterstattung usw. nichts, aber auch gar nichts zu tun.

So lange die Rechtslage so ist, wie sie ist, so lange basteln die LMA an Gewinnspielregeln rum, die sie schwammig formulieren. Einen CI-Veranstalter damit zu fassen kommt dem Versuch, einen Wackelpudding an die Wand zu nageln, gleich.



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  eckberk
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BeitragVerfasst am: Montag, 19.01.2009, 18:04 
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« Speculatius » hat Folgendes geschrieben:
« eckberk » hat Folgendes geschrieben:

Die Fragen lauten doch bloß:
(a) habe ich (zB als Sender) falsche Tatsachen vorgespiegelt?
(...)

Die Antworten dazu lauten:
a. Nein, die Berufe gibt es tatsächlich (...)

sorry, dass ich nochmal nachhake (wir brauchen das ja auch nicht endlos fortzuführen; im GuG sind wir uns, was die praktische Konsequenz für mich bedeutet, vermutlich einig), aber eins wollte ich nochmal klar(er) machen:

Es geht nicht darum, ob es die Berufe wie Viehdoktor usw gibt. Natürlich gibt's die. Es geht darum, ob sie, wie vom Sender versichert, im DUDEN, BROCKHAUS, PONS usw verzeichnet sind. Und das sind sie eben nicht.

Das wäre so, als würde der Sender die Aufgabe stellen:
"Nennen Sie eine Ledertasche!"-- und dazu versichern: "Alle gesuchten Taschen gibt es bei Aldi", und die Auflösung wäre GUCCI. Natürlich gibt es Gucci-Ledertaschen, aber eben nicht bei Aldi. Natürlich gibt es Viehdoktoren, aber eben nicht im Duden etc...

Die Vorspiegelung falscher Tatsachen besteht also darin, den Zuschauern weiszumachen, dass alle gesuchten Begriffe in den genannten Wörterbüchern/Lexika verzeichnet seien...



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  Speculatius
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BeitragVerfasst am: Montag, 19.01.2009, 18:09 
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@eckberg: Sicher sind wir uns einig, ist doch keine Frage.

Wenn aber der Staatsanwalt feststellt, dass diese Begriffe im LIP stehen, dann glaub ich dem das zunächst mal. Weil ich nämlich keinen Zugriff darauf habe, und ich werde mir die Freischaltung auch nicht kaufen. Natürlich hab ich unter den geposteten Links nachgeschaut, man kann sich dort auch anschauen, welche Werke im LIP vereint sind, aber die Abfrage selbst geht nur über das "normale", kostenlose Portal.

Wenn jemand die Möglichkeit einer LIP-Abfrage hat, dann sollte er mal nachschauen, ob der Staatsanwalt das auch wirklich kontrolliert hat und hier posten, ob diese Begriffe denn nun drinstehen oder nicht. Vorher bleib ich bei meiner Meinung.



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