ALTSTÄTTEN Die Sendung «Swissquiz» ist reiner Abzocke, aber es gibt in der Schweiz keine Gesetze dagegen
Erwin Werz verlor durch die Sendung «Swissquiz» fast 1300 Franken. Jetzt möchte der Altstätter die anderen Menschen warnen.
Seit mehreren Wochen hat Erwin Werz die Sendungen und damit die Betrügereien von «Swissquiz» jeden Abend genau rapportiert. Der 74Jährige hat nach 550 Anrufen beim dubiosen FernsehGewinnspiel eine Telefonrechnung von fast 1300 Franken erhalten. «Ich war sehr geschockt», berichtet der Rentner.
Offensichtlicher Abzocke
Anfangs wollte er es lediglich einmal versuchen, weil die Gewinnsumme von 22 222 Franken ihn so gereizt hatte. «Ich wollte das Geld für meine Tochter gewinnen», sagt Werz. Man gerate dann aber immer mehr in eine Sucht, vor allem, wenn es einem langweilig ist, so Werz. Wie in den Medien schon oft berichtet wurde, ist es seit längerem offensichtlich, dass bei der Sendung «Swissquiz» auf 3+ systematisch be-trogen wird. Dieser AnÂsicht ist nun auch Erwin Werz. So werden die Anrufer entweder nicht durchgestellt oder es werden nur solche durchgestellt, die falsche Antworten geben, obwohl die Aufgaben kinderleicht zu lösen wären. Erwin Werz ist sogar der Ansicht, dass eventuell «Swissquiz»Mitarbeiter anrufen und falsche Lösungen angeben. Denn oft ist mehrere Male die gleiche Stimme am Apparat. Die grösste Be-trügerei ist dann aber die Lösung. Diese wird am Schluss nur kurz eingeblendet und nicht erklärt.
Während des Besuches bei Erwin Werz läuft der Fernseher: «Swissquiz »! Die Rechenaufgabe lösen wir gemeinsam. Die Lösung wäre eigentlich 238. Doch die Anrufer sagen dauernd falsche Antworten – obwohl sicherlich auch jeder ein Taschenrechner zu Hause hat. Die Moderatorin zögert es hinaus. Nach einer Stunde ist das Spiel noch immer nicht beendet, obwohl die Moderatorin schon vier Mal sagte, dass sie lediglich noch 15 letzte Anrufer durchstellen würde und erst dann die Lösung aufdecken würde. Die 22222 Franken gewinnt niemand. Die Lösung wäre 1314 gewesen. Der Lösungsweg bleibt mysteriös. Es hätten aber auch schon Leute gewonnen, so Werz. Dies aber nur bei kleinen Beträgen.
Alles nützte nichts
Die Sendung «Swissquiz» wurde bereits in diversen Medien kritisiert. Auch der «Kassensturz» des Schweizer Fernsehens hat letztes Jahr darüber berichtet. Eine ExMitarbeiterin der Produktionsfirma Mass Response Service – eine Tochtergesellschaft der Telecom Austria – gab in der Konsumentenschutzsendung zu Protokoll, dass systematisch be-trogen werde. Auch Erwin Werz möchte die Leute davor warnen. Der 74Jährige hat auch den Konsumentenschutz, das Bundesamt für Kommunikation sowie das Bundesamt für Justiz kontaktiert. Doch das alles nützte nichts, denn auch die sind machtlos.
Kein Gesetz
Der Bereich dieser Glücksspiele ist in der Schweiz rechtlich praktisch nicht geregelt. Die entsprechende Gesetzgebung stammt aus dem Jahr 1923. Das nutzen Callactive und die Schweizer Sender aus. Aber je mehr Menschen sich beim Konsumentenschutz melden, umso schneller würde vielleicht etwas geschehen, ist sich Erwin Werz sicher. Auch er hat alle seine Verbindungsnachweise von der Swisscom verlangt und diese dem Konsumentenschutz zugesandt.
Das Problem ist bekannt
Worin besteht der psychologische Trick bei diesen Sendungen? Der Berater Albert Werder von der St.Galler Suchtfachstelle erläutert, dass Spielsucht immer mit dem oft zitierten Anfängerglück beginnt. Dazu kommt, dass Menschen am Beginn ihres Lebens beim Spiel lernen. Spielen ist also ein Begleiter durchs Leben. Nur hat sich Spielen im Laufe der Jahre an anderen Zielen ausgerichtet. Speziell bei den FernsehQuizSendungen ist, dass das Anfängerglück durch fingierte Riesengewinne ersetzt wird. Der Anspruch ist gering, die Lösung so einfach, dass Kinder darauf kommen, warum soll ‹ich› nicht auch schnelles Geld verdienen? «Gerade die Trivialität», so Werder, «ist das Gefährliche. Damit werden Kinder und Jugendliche verführt, am Quiz teilzunehmen.» Nun kann man einwenden, dass erwachsene Menschen auf diese Masche nicht hereinfallen. «Das ist das Problem. Die Anrufer leiden unter Langeweile und Isolation. Es sind oft Rentner und Arbeitslose, die diesen Gewinnspielen zu einem Riesengeschäft verhelfen.»
Nummer sperren
Laut Werder existieren noch keine Zahlen über Quizsüchtige. «Aber es gibt sie, ich bin sicher, dass die Dunkelziffer sehr hoch ist.» Man muss auch immer differenzieren, ob in der Haushaltskasse überhaupt «Platz» ist für Spiele. «Manche haben ein Budget für das Lottospiel und geben zwischen 200 und 400 Franken aus», so Werder, «aber anderen Familien fehlt verspieltes Geld einfach. Die Triebfeder ist das erwähnte Anfängerglück. Was einmal oder bei anderen funktioniert hat, muss doch wieder klappen.» Es ist ein Teufelskreis. Erwin Werz hat ihn durchbrochen, indem er seinen Fehler öffentlich gemacht hat. Er wird ganz sicher nicht mehr anrufen, da er nun alle diese Nummern – zu seinem eigenen Schutz – gesperrt hat. «Ich empfehle das allen, denn so kommt man gar nicht mehr in Versuchung», sagt Werz. Er steht zu seinem Fehler und möchte jetzt andere warnen.
Kein Rankommen an die Macher
Die Firma, die das Swiss Quiz produziert, hat ihren Sitz in Österreich. Der Grund ist simpel: Diese Art von Glücksspiel ist in der Schweiz nicht zugelassen. Antworten auf unsere Fragen bekamen wir von der «mass response Service GmbH» keine, damit hatten wir allerdings auch nicht gerechnet. Die Swisscom unterstützt die Wiener Firma dahingehend, dass sie das Geld einkassiert und notfalls die Betreibung veranlasst. Auf unsere Frage, warum die Swisscom sich zum Handlanger dubioser Firmen macht, schrieb Myriam Ziesack von der Pressestelle: «Inhalt und Betrieb eines Dienstes liegen ganz im Verantwortungsbereich des Nummernbetreibers. Sollte es die gültige Rechtssprechung verlangen, würde Swisscom den Betreiber des entsprechenden Dienstes zur Korrektur anhalten. Weitere vertragliche Massnahmen behält sich Swisscom in diesem Fall vor. Aktuell ist das bei Swiss Quiz nicht der Fall. Swisscom stellt demnach die erbrachte Dienstleistungen in Rechnung und ist für das Inkasso verantwortlich.» Dann fragten wir, ob man bei der Swisscom eine Mitschuld sehe an Spielsucht oder der Tatsache, dass viele Menschen sich heillos überschulden. Die lapidare Antwort: «Nein. Siehe Antwort zu Frage eins.»
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Kaktus
Also ich verstehe das nicht. Der Bereich der Glücksspiele ist rechtlich nicht abgedeckt. Naja, da haben wohl die Abgeordneten die letzten 87 Jahre wohl geschlafen. Aber das alles hat mit Glücksspiel nur wenig zu tun. Wenn Spiele unlösbar sind, da sich der Betreiber vorbehält irgendeine von den Zuschauern nicht genannte Lösung zu präsentieren, dann ist es egal was der Zuschauer für eine Antwort gibt, sie ist immer falsch. Wenn die Spiele lösbar sind aber kein Zuschauer seine Lösungen nenne darf, da sich der Veranstalter vorbehält bei diesen lösbaren Spielen nur Scheinanrufer durchszustellen, hat der Zuschauer genau so von vorn herein verloren. Das entspricht dem Hütchenspiel auf der Straße, was illegal ist (und das dürfte auch für die Schweiz gelten):
Der Hütchenspieler: die produzierende Firma
Die Lockvögel: die Scheinanrufer (bei der Firma angestellt)
Die Verlierer: die teilnehmenden Zuschauer (egal was sie auch machen, entweder sie haben die "falsche Lösung" oder sie werden nicht durchgestellt, müssen aber für jeden Anrufversuch zahlen)
Der Einsatz: 1,85CHF pro Anruf (kostenlose Möglichkeiten unnötig verkompliziert) vor allem die älteren Menschen können nur über die teure Möglichkeit teilnehmen.
Da ja nun die Bundesämter machtlos sind, so gibt es immer noch andere juristische Mittel, den Veranstalter zur Rechenschaft zu ziehen:
« Strafgesetzbuch Schweiz, §146 » hat Folgendes geschrieben:
Abzocke
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Einziger Knackpunkt wäre wohl die Arglist, aber das ist ja eine Aufgabe der Juristen das zu bewerten.
Und zusätzlich noch
« schweizerisches StGB, §28 » hat Folgendes geschrieben:
Strafbarkeit der Medien
1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
Und jetzt soll noch einer sagen/schreiben es gäbe keine Möglichkeit den Veranstalter zur Rechenschaft zu ziehen. Also das ist einfach nicht richtig. Glücksspiel hin oder her. Wenn das Ganze in den oben genannten Straftaten ausartet, dann ist das der Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft! Warum also ist Herr Werz nicht zur Polizei gegangen und hat Strafanzeige und Strafantrag gestellt?
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: UAZ469
Verfasst am: Mittwoch, 27.01.2010, 18:05 Titel:
Re: "SWISSQUIZ ist reiner Abzocke" - Rheintaler Bote / 27.01.10
Thema Beschreibung: Call In, SWISSQUIZ, mass response, Primavera TV
« Kaktus » hat Folgendes geschrieben:
Kein Rankommen an die Macher
Die Firma, die das Swiss Quiz produziert, hat ihren Sitz in Österreich. Der Grund ist simpel: Diese Art von Glücksspiel ist in der Schweiz nicht zugelassen. .
« UAZ469 » hat Folgendes geschrieben:
Also ich verstehe das nicht. Der Bereich der Glücksspiele ist rechtlich nicht abgedeckt. Naja, da haben wohl die Abgeordneten die letzten 87 Jahre wohl geschlafen.
Das ist eben völlig falsch !
Es handelt sich eben hier nicht um qualifiziertes Glücksspiel, sondern um ein (vorläufig qualifiziertes) Gewinnspiel.
Welche Art von Gewinnspielen unterscheidet man in der Schweiz?
Grundsätzlich werden Gewinnspiele unterschieden, die als Lotterie gemäss Lotteriegesetzgebung qualifiziert werden und somit verboten sind, und solche, die nicht von der Lotteriegesetzgebung erfasst werden.
Zitat:
Wird die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Kauf abhängig gemacht, liegt das Element des Einsatzes vor. Es handelt sich somit um eine verbotene Lotterie. Erfahrungsgemäss ist es jedoch relativ einfach, das Element des Einsatzes auszuschalten, muss doch den Teilnehmern einfach zusätzlich eine Gratisteilnahmemöglichkeit angeboten werden.
Zitat:
Ist es erlaubt, die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit Gebühren zu verbinden? Zum Beispiel für die telefonische Teilnahme?
Eine Lotterie liegt unter anderem gerade dann nicht vor, wenn der Teilnehmer keinen finanziellen Einsatz leisten muss bzw. kein Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit der Teilnahme zwingend verbunden ist. Das Bundesgericht hatte einst ein Gewinnspiel zu beurteilen, an dem nur über eine 156er-Nummer zu einem Tarif von CHF 0.86/Min. teilgenommen werden konnte. Diese Gebühr ist höher als die normale Telefongebühr, da sie einen sogenannten «Anbieteranteil» enthielt. Diesen Anbieteranteil qualifizierte das Bundesgericht als Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung.
ReineÜbermittlungskosten/Transportkosten, wie zum Beispiel das Briefmarkenporto oder die normale SMS-Gebühr stellen grundsätzlich keinen Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung dar.
Eine Möglichkeit für Herrn Erwin Werz wäre es sich auf folgendes Recht zu stützen und die Zahlung an Swisscom für den Teil der strittigen Forderung abzulehnen (Anteil Gebühren für Swissquiz - Anrufe)
--->
Zitat:
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil- Obligationenrecht)
Zweite Abteilung Die einzelnen Vertragsverhältnisse Einundzwanzigster Titel
Spiel und Wette
-----------------
Art. 513
A. Unklagbarkeit der Forderung
1 Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.
Der Bericht des Kassensturzes hatte diesbezüglich bereits darauf aufmerksam gemacht --->
Wer nicht will, muss nicht bezahlen. Unser Obligationenrecht (OR) sagt, dass Forderungen aus Spiel oder aus Wetten nicht einklagbar sind. Das heisst, man kann sie nicht eintreiben gegen den Willen des Schuldners», erklärt Slongo.
Swisscom erklärt, man hätte aus Kulanz auf die Forderung verzichtet. Es müsse zuerst ein Gericht entscheiden, ob solche Forderungen wirklich nicht einklagbar wären. «Kassensturz» weiss von mehreren ähnlichen Fällen: Wer seine Forderung aufgrund des OR-Artikels bestreitet, wird von der Telefongesellschaft in Ruhe gelassen.
Eventualiter könnte bei den reinen Zähl- und Begriffratespielen qualifiziertes Glückspiel vorliegen, dies wäre aber einem Gericht zur Beurteilung überlassen. denn --->
Zitat:
Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken
2. Kapitel: Spiele
Art. 3 Begriffe und Abgrenzung
1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes (es ist nicht definiert wie hoch dieser sein darf, auch Festnetz kostet etwas, Anmerkung Nebelspalter) ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Art. 5 Telekommunikationsmittel
Die telekommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen, insbesondere
mittels Internet, ist verboten.
Folglich wären diese Spiele als illegal anzusehen, wenn sie den als Glücksspiel betrachtet würden, was aber zurzeit noch nicht der Fall ist
Bei den restlichen Spielen wären die Veranstalter erst haftbar sofern die Straftatbestände gemäss Strafgesetzbuch Schweiz, §146 und §28 beweisbar erfüllt sind.
Ein Großteil der Sendestrecken im Privatfernsehen wird inzwischen gefüllt von schlechtausgebildeten Trickbetrügern und mäßig begabten Hütchenspielern, die auf der Straße keine zehn Minuten überstehen würden, ohne verhaftet oder von der Kundschaft niedergeschlagen zu werden.
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Nebelspalter
Der Bereich dieser Glücksspiele ist in der Schweiz rechtlich praktisch nicht geregelt.
Geht es wirklich darum?
Bekanntlich gibt es in der Schweiz und in Österreich keine konkreten Regeln für Call-In im Fernsehen. Wie UAZ469 bereits geschrieben hat, gibt es dort natürlich allgemeine Gesetze, die man sicherlich auf CI-Sendungen anwenden könnte.
Oder ist es in der Schweiz/Österreich möglich, Gewinnspiele zu veranstalten, bei denen es den Anschein hat, dass ein "normaler" Teilnehmer nicht gewinnen kann? Darf man also öffentlich hohe Gewinnversprechen machen, die aber nicht von jedem Teilnehmer gewonnen werden können?
Darf ich im Zentrum von Bern eine Verlosung mit einem hohen möglichen Hauptgewinn veranstalten, von der ich aber weiß, dass es nur Nieten gibt?
Das sind natürlich nur theoretische Fragen.
Wir sind alle Individuen
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Callpassive
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