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Astro TV und die Gewinnspielsatzung - Teil 1
ModeratorenCITV_Moderatoren    
Autor Nachricht
  Nico
Schokokuss
Schokokuss


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Samstag, 28.01.2012, 19:21 
Titel:  Astro TV und die Gewinnspielsatzung - Teil 1
Thema Beschreibung: Auffälligkeiten und Beschwerden
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Wie der Name des Threads es nahe legt, gehören in diesen Thread Beiträge, die sich mit Einhaltung der Gewinnspielsatzung bei Astro TV beschäftigen. Dazu gehören auch Beschwerden an die zuständige Landesmedienanstalt, also an die Medienanstalt Berlin Brandenburg (mabb). Dies sollte so ähnlich ablaufen, wie beim Auffälligkeits-Thread von Sport1.
Callpassive




Astro TV und die Gewinnspielsatzung


Kaum hatte das Jahr 2012 angefangen, da fanden sich die sympathischen Beraterinnen und Berater von Astro TV, die durch das Auslegen von bunten Papierbildchen und den Kontakt zu korrupten Geistwesen angeblich die Zukunft vorhersagen können, statt in der vertrauten rechtlichen Grauzone, in einer Gewinnspielsendung wieder.

Die dynamischen Macher dieses Formates, bei denen es sich nach eigener Aussage um erfahrene Führungs-Persönlichkeiten aus den unterschiedlichsten Disziplinen und Unternehmensbereichen handelt, haben zwar kein Problem damit, leichtgläubige und einsame Menschen abzuzocken, doch sie haben offensichtlich ein Problem damit, die Gewinnspielsatzung zu verstehen.

So wird beispielsweise in den mündlichen Informationen während der Sendungen bis heute nicht auf das Teilnahmeentgelt hingewiesen. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) prüft zurzeit, deswegen ein aufsichtsrechtliches Verfahren einzuleiten.

Aber auch sonst scheint die Umsetzung der Gewinnspielsatzung Schwierigkeiten zu bereiten. Wie heißt es auf der Homepage der adviqo AG, dem Betreiber von Astro TV: Unser Ziel ist es daher, Menschen bei der Suche nach Antworten Hilfestellung zu geben. Das können wir auch … also Hilfestellung geben:



Beschwerde
an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien


Sehr geehrte Frau xxx,

ich lege hiermit Beschwerde ein wegen Nichterfüllens der Informationspflichten nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 GWS in der Sendung Astro TV, ausgestrahlt auf Sport1 am 16.01.2012.

Die Erläuterungen gem. § 10 Abs. 2 haben sowohl mündlich als auch durch einen zeitgleich für mindestens 30 Sekunden bildschirmfüllend eingeblendeten deutlich lesbaren Text zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen. Die Anwendungs- und Auslegungsregeln 11.1.2 besagen dazu weiter: Eine „bildschirmfüllende“ Einblendung der Informationen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 der GWS setzt voraus, dass mindestens 2/3 des Bildschirmes mit den gut lesbaren Informationen ausgefüllt sind.

Diese Anforderungen werden bei der Abmessung der Einblendung eklatant und bei der Dauer der Einblendung erheblich unterschritten. Die Größe des eingeblendeten Fensters füllt etwa 30 Prozent des Bildschirmes aus, wobei das alte 4:3 Format zugrunde liegt und natürlich nicht das noch größere 16:9 Bildschirmformat. Die betreffenden Informationen werden in allen Sendungen von Astro TV mit diesen Abmessungen eingeblendet. Die Mindestdauer der Einblendungen wird jeweils um 7-8 Sekunden unterschritten, wobei sich dies nach meiner Beobachtung nicht auf die Sendung vom 16.01. beschränkt.

Einen Videobeweis finden Sie unter: http://www.youtube.com/watch?v=9zHk68yD0SM

Mit freundlichen Grüßen

26.01.2012 15:30
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  Nico
Schokokuss
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Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Montag, 30.01.2012, 14:06 
Titel:
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Seit heute sendet Astro TV im 16:9 Format. Man hat in neue Kamera-Technik investiert. Das sollte alle nachdenklich machen, die auf das baldige Ende von Astro TV spekulieren.

Die „bildschirmfüllende“ Einblendung der Informationen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, die nach den Anwendungs- und Auslegungsregeln mindestens 66 Prozent des Bildschirmes ausfüllen muss, lag in den Anrufsendungen von Astro TV im alten 4:3 Format bisher bei etwa 30 Prozent. Im neuen 16:9 Format liegt sie bei etwa 26 Prozent.

Man sieht, es bewegt sich etwas ... in die falsche Richtung.
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Gesplittet am: Dienstag, 31.01.2012, 17:15 Uhr von Callpassive
Gesplittet vom Beitrag Sind die Anrufsendungen von Astro TV Gewinnspiele? aus dem Forum SONSTIGE LIVEDISKUSSION
  Nico
Schokokuss
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Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Samstag, 11.02.2012, 21:30 
Titel:
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Aus dem Tagebuch einer Führungskraft:


"Sehr gute Umsatzzahlen im letzten Quartal. Absolut die richtige Entscheidung gewesen, auf Beratungsangebote zu setzen, als wir damals nach einem profitablen Geschäftsfeld gesucht haben.

Innovative Technik, das richtige Computerprogramm und Vertragsstrafen, dass den Typen aus dem Callcenter Hören und Sehen vergeht, wenn sie was ausplaudern. Schließlich sichern wir Arbeitsplätze und zahlen Steuern.

Fragt mich doch heute so eine Zeitungsente von der Besserwisser-Journaille, ob wir uns im Unternehmen vor wichtigen Entscheidungen die Karten legen lassen. Ich hätte mich am liebsten vor Lachen weggeworfen, aber ging ja nicht. Contenance.

In der Sitzung am Nachmittag wieder das Thema Umsatzsteigerung. Die Fachabteilung schlägt vor, bei der Fragerei "wie oft habt ihr euch eingewählt" noch eins draufzusetzen. Einige von den Assis sollen demnächst mehrfach durchgestellt werden.

Am Abend haben wir uns im Vorstand noch eine Moet Chandon genehmigt, die Methusalem mit 6 Litern. Ist spät geworden."





Die Rufnummern-Übertragung:


Calling Line Identification Presentation, die Anzeige der Rufnummer eines ankommenden Anrufes, ist heute selbstverständlicher Standard. Ist die Rufnummer im Adressbuch von Telefon oder Handy gespeichert, wird der Name des Anrufenden angezeigt.

Callcentern ermöglicht die Rufnummern-Übertragung die Zuordnung von Kundendaten. Der Agent sieht den eingehenden Anruf auf dem Computer und kann ihn per Mausklick annehmen. Neben dem Datum werden Anzahl und Dauer der Anrufe registriert. Bestimmte Anrufe können an der Warteschlange vorbei vermittelt werden.

Die Digitalisierung der Telekommunikation und moderne Computertechnik ermöglichen die Erfassung und Speicherung sämtlicher Verbindungsdaten und die Verarbeitung großer Datenmengen. So ist es auch kein Problem, die Rufnummern von tausenden eingehender Anrufe zu erfassen und danach auszuwerten, wie oft von einer einzelnen Rufnummer angerufen wurde.

Für klassische Inbound-Callcenter ist die unmittelbare Verfügbarkeit solcher Daten sicher nicht interessant. Anders sieht das allerdings bei Unternehmen aus, die diese Daten dazu verwenden können, um ihre Kunden zu täuschen, indem sie beispielsweise einige Anrufer bei einem Gewinnspiel schon nach der ersten oder zweiten kostenpflichtigen Einwahl in eine Sendung durchstellen, um den Zuschauern den Eindruck zu vermitteln, dass man leicht in diese Sendung durchkommen könne.

Und für Unternehmen, die auf diese Weise zum vermehrten Anrufen animieren würden, um dadurch ihren Profit zu steigern, wäre es natürlich auch kein Problem, einzelne Anrufer sechs Mal oder sieben Mal in eine Sendung durchzustellen.





Und nun zu einem ganz anderen Thema.


Angerufen und durchgekommen:


Am Samstag, den 14.01.2012 hörte ich beim Zappen im Fernsehen gerade noch, wie die selbsternannte Beraterin am Ende der Sendung bei Astro TV begeistert mitteilte, eine Anruferin sei sechs Mal und eine andere Anruferin sieben Mal durchgekommen.

Ich habe daraufhin die Sendung mit derselben Hellseherin am folgenden Montag aufgezeichnet, bin aber erst jetzt dazu gekommen diesen Mitschnitt auszuwerten. In dem Mitschnitt bestätigte die Vertreterin der geistigen Unterwelt freundlicherweise ihre Info vom Samstag noch einmal. Ich hatte mich also nicht verhört.

In der Aufzeichnung vom Montag sind 46 Anruferinnen mit dem ersten Anruf ins Studio durchgekommen. Das ist Rekord. Rechnet man die Anrufer hinzu, die mehrfach durchgestellt wurden, ist fast jeder Dritte auf diese Weise ins Studio durchgekommen. Das ist bemerkenswert, denn bei Astro TV wird das Geld durch die Anrufer verdient, die sich ständig einwählen und trotzdem nicht durchkommen.

Auch Ellen hatte an dem Montag angerufen. Sie wirkte weder besonders durchgeknallt, noch dürfte sie einen Power-Dialer benutzt haben und trotzdem war sie sechs Mal durchgekommen. Doch was Ellen wohl als glücklicher Zufall erschien, vermittelte den Zuschauern ganz im Sinne von Astro TV, dass man sich nur oft genug einwählen muss, um es auch irgendwann zu schaffen.

Die hellsichtige Kartenlegerin hatte dazu sogar noch eine erstaunliche Erklärung parat: An dem Wochenende seien zu diesem Zeitpunkt nur fünf Zuschauer vor dem Bildschirm gewesen und die wären dann sieben Mal und acht Mal hintereinander durchgekommen.

Ach ja, fast hätte ich es vergessen. Unsere Wahrsagerin hatte auch noch zwei Erfolge zu vermelden: Ein Anrufer hatte einen fünfstelligen Lottogewinn und eine Katze wurde wiedergefunden.
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  Nico
Schokokuss
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Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Donnerstag, 22.03.2012, 21:00 
Titel:
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Beschwerde
an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg

Es wird hiermit Beschwerde eingelegt wegen der nachfolgend aufgeführten Verstöße gegen die Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten in den Sendungen von Astro TV Live im Programm von Sport1 und Das Vierte.


Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1

Werden Teilnehmer bereits befragt, bevor sie ins Studio durchgestellt werden, so ist über dieses Verfahren und die eingesetzten Fragen gemäß den Anwendungsregeln 5.1 Satz 1 in den Teilnahmebedingungen zu informieren.

Begründung: In den Teilnahmebedingungen findet sich kein Hinweis darauf, dass die Teilnehmer vor ihrer Durchstellung ins Studio dazu befragt werden, wie oft sie sich eingewählt haben. Auch wenn nicht unterstellt werden kann, dass diese Befragung ständig erfolgt, so erfolgt sie doch nachweislich zeitweise. Somit ist entsprechend den Anwendungsregeln 5.1 Satz 1 in den Teilnahmebedingungen darüber zu informieren.

Durch eine ausschließliche Befragung von Anrufern mit wenigen Einwahlversuchen und den Anschein einer zufälligen Befragung werden den Zuschauern Chancen suggeriert, die in Wirklichkeit nicht bestehen. Das ist Irreführung und ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1.

Beweis 1: In der Sendung am 01.10.2011, ausgestrahlt auf Das Vierte, sagt eine Anruferin in einem Dialog mit der Beraterin zur Anzahl der Einwahlversuche: "Naja, man wird ja gefragt, bevor man durchkommt."

Beweis 2: In der Sendung am 16.01.2012, ausgestrahlt auf dem Sender Sport1 in der Zeit von 8-11 Uhr, wurden gezielt nur die Teilnehmer von der Beraterin im Studio nach der Anzahl ihrer Einwahlversuche gefragt, die sich nicht mehr als vier Mal eingewählt hatten, allein 46 Teilnehmer gaben an, sich nur ein Mal eingewählt zu haben. Mehr als 70 Prozent der Teilnehmer wurden dagegen nicht befragt.

Eine derart gezielte Befragung der Teilnehmer durch die Beraterin im Studio kann nur möglich gewesen sein, wenn der Beraterin die Anzahl der Einwahlversuche des jeweiligen Teilnehmers bereits bekannt war, also von der Regie vorher mitgeteilt wurde. Folglich muss vor der Durchstellung ins Studio eine Befragung stattgefunden haben.

Beweis 3: Gezielte Befragung von Teilnehmern mit wenigen Einwahlversuchen durch die Beraterin in der Sendung am 12.03.2012 auf Das Vierte von 11-13 Uhr.

Beweis 4: Gezielte Befragung von Teilnehmern mit wenigen Einwahlversuchen durch den Berater in der Sendung am 15.03.2012 auf Das Vierte von 11-14 Uhr.


Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2

Der Anbieter hat allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufzustellen und auf seiner Website und im Fernsehtextangebot zu veröffentlichen.

Begründung: Die Teilnahmebedingungen sind nicht im Fernsehtextangebot des Senders Das Vierte veröffentlicht. Dies galt ebenso für den Sender Sport1. Astro TV Live wird aber derzeit nicht mehr über Sport1 ausgestrahlt.


Verstoß gegen § 10 Abs. 3

In den Teilnahmebedingungen muss auf das Teilnahmeentgelt hingewiesen werden.

Begründung: In den Teilnahmebedingungen heißt es lediglich, ein Anruf sei auch für nicht ausgewählte Anrufer kostenpflichtig.

Informationen über die Höhe des Teilnahmeentgeltes und die zu erwartenden höheren Kosten bei Einwahl aus dem Mobilfunknetz gibt es in den Teilnahmebedingungen nicht. Dies erfüllt nicht die Anforderungen des § 10 Abs. 3 und der Anwendungsregeln 11.1.4.


Verstoß gegen § 10 Abs. 3

In den Teilnahmebedingungen muss auf den Jugendschutz gemäß § 3 Abs. 1 hingewiesen werden.

Begründung: Die Beratung ist eine geldwerte Leistung, also eine Dienstleistung im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 und somit der Gewinn.

In den Teilnahmebedingungen auf der Website findet sich zwar der Hinweis, dass die Teilnahme nur volljährigen Anrufern gestattet ist, nicht aber der Hinweis nach § 3 Abs. 1 Satz 3, dass keine Gewinne an Minderjährige ausgeschüttet werden, also keine Beratung erfolgt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3

Der Hinweis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 auf die allgemeinen Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme ist in höchstens zehnminütigem Abstand in einem dauerhaft eingesetzten, deutlich lesbaren Textlaufband zu erteilen.

Begründung: Das Textlaufband enthält keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Teilnahmebedingungen auf der Website des Anbieters und im Fernsehtextangebot.

Sollte die Kenntnisnahme dadurch ermöglicht werden, dass der Wortlaut der Teilnahmebedingungen bereits im Textlaufband wiedergegeben wird, so sind auch hierbei die Anforderungen nach § 10 Abs. 3 und der Anwendungsregeln 5.1 Satz 1 zu erfüllen.

Diese Anforderungen werden aber weder auf der Website, noch im Textlaufband erfüllt.

In den Teilnahmebedingungen auf der Website findet sich weder ein Hinweis auf das Teilnahmeentgelt gemäß § 10 Abs. 3 entsprechend den Anwendungsregeln 11.1.4, noch wird nach den Anwendungsregeln 5.1 Satz 1 darüber informiert, dass die Teilnehmer vor der Durchstellung ins Studio dazu befragt werden, wie oft sie sich eingewählt haben.

Soll die Kenntnisnahme der Teilnahmebedingungen bereits durch ihre Wiedergabe im Textlaufband ermöglicht werden, so fehlen dort die vorgenannten Informationen ebenfalls. Zudem fehlt im Textlaufband der auf der Website nach Maßgabe der Anwendungsregeln 5.1 Satz 1 enthaltene Hinweis, dass die Teilnehmer zur Überprüfung ihrer Volljährigkeit bereits vor der Durchstellung ins Studio befragt werden können.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3


Der Hinweis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf den Zeitrahmen, in dem die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers vorgesehen ist, ist in höchstens zehnminütigem Abstand in einem dauerhaft eingesetzten, deutlich lesbaren Textlaufband zu erteilen.

Begründung: Der betreffende Hinweis fehlt im Textlaufband.

Anmerkung: Durchstellpausen von einigen Minuten bis zu einer halben Stunde gehören zum ständigen Repertoire der Sendungen.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1

Der Hinweis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf den Zeitrahmen, in dem die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers vorgesehen ist, ist zu Beginn und in höchstens 30-minütigem Abstand mündlich zu erteilen.

Begründung: Dieser mündliche Hinweis wird in allen Sendungen nicht erteilt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Mündliche Hinweise zum Jugendschutz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 über den Ausschluss Minderjähriger und die Tatsache, dass Gewinne nicht an Minderjährige ausgeschüttet werden, sind zu Beginn und in höchstens fünfzehnminütigem Abstand zu erteilen.

Begründung: Die Beratung ist eine geldwerte Leistung, also eine Dienstleistung im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 und somit der Gewinn.

Der mündliche Hinweis nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 muss folglich darüber informieren, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind und zusätzlich nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, dass keine Beratung von Minderjährigen stattfindet.

Nach den Anwendungsregeln 11.1.3 Satz 4 haben beide Hinweise kumulativ zu erfolgen.

In der Sendung am 12.03.2012, ausgestrahlt auf Das Vierte in der Zeit von 11-13 Uhr, erteilt die Beraterin jeweils lediglich den Hinweis: „18 Jahre alt solltet ihr sein.“ Dies erfüllt in keiner Weise die Anforderungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3.

Anmerkung: Mündliche Hinweise zum Jugendschutz nach Maßgabe der Anwendungsregeln 11.1.3 Satz 3 und 4 werden in fast allen Sendungen nicht erteilt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Der Hinweis auf den Ausschluss Minderjähriger gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist durch eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung während des gesamten Sendungsverlaufs zu erteilen.

Begründung: Der Hinweis wird nicht durch permanente Bildschirmeinblendung erteilt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4

Auf das Textlaufband ist mindestens alle zehn Minuten mündlich ausdrücklich hinzuweisen.

Begründung: Diese mündlichen Hinweise werden in den Sendungen nicht erteilt.

Anmerkung: Mündliche Hinweise auf das Textlaufband werden nur im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen 15-minütigen und 30-minütigen Hinweisen erteilt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

In der permanenten Bildschirmeinblendung mit dem Hinweis auf das Teilnahmeentgelt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist nach den Anwendungsregeln 11.1.4 auch auf mögliche höhere Mobilfunkkosten hinzuweisen.

Begründung: Der Hinweis gemäß den Anwendungsregeln 11.1.4 wird nicht erteilt.

Es findet sich lediglich der Hinweis: "Mobil ggf. abweichend". Eine Abweichung schließt aber auch die Möglichkeit geringerer Kosten mit ein. Der Hinweis auf tatsächlich zu erwartende höhere Mobilfunkkosten wird nicht erteilt. Die Anforderungen der Anwendungsregeln 11.1.4 sind somit nicht erfüllt.

Anmerkung: In den Gewinnspielsendungen des Sportquiz lautet der ergänzende Hinweis zum Teilnahmeentgelt: "Mobil deutlich teurer".


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Hinweise auf das Teilnahmeentgelt sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu Beginn und in höchstens fünfzehnminütigem Abstand mündlich zu erteilen. Dabei ist nach den Anwendungsregeln 11.1.4 auch auf mögliche höhere Mobilfunkkosten hinzuweisen.

Begründung: Die mündlichen Hinweise auf das Teilnahmeentgelt wurden während der gesamten Sendung am 15.03.2012, ausgestrahlt auf Das Vierte in der Zeit von 11-14 Uhr durch den Berater nicht erteilt.

Anmerkung: Die Hinweise gemäß den Anwendungsregeln 11.1.4 auf mögliche höhere Mobilfunkkosten werden in allen Sendungen nicht erteilt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1

Der Hinweis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist zu Beginn und in höchstens 30-minütigem Abstand mündlich zu erteilen. Danach ist hinzuweisen auf die Tatsache, dass nicht jede entgeltpflichtige Teilnahme zur Auswahl der Nutzerin oder des Nutzers führt.

Begründung: Die mündlichen Hinweise auf die Tatsache, dass nicht jede entgeltpflichtige Teilnahme zur Auswahl der Nutzerin oder des Nutzers führt, wurden während der gesamten Sendung am 21.03.2012, ausgestrahlt auf Das Vierte in der Zeit von 11-14 Uhr durch die Beraterin nicht erteilt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4

Die Erläuterungen gemäß § 10 Abs. 2 zum Auswahlverfahren haben sowohl mündlich als auch durch einen zeitgleich für mindestens 30 Sekunden bildschirmfüllend eingeblendeten deutlich lesbaren Text zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen.

Nach den Anwendungsregeln 11.1.2 Satz 7 muss die Einblendung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 mindestens zwei Drittel des Bildschirmes ausfüllen.

Begründung: In der Sendung am 15.03.2012, ausgestrahlt auf dem Sender Das Vierte in der Zeit von 11-14 Uhr, füllte die Einblendung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 etwa 38 Prozent des Bildschirmes aus. Gleichzeitig erfolgten die Einblendungen jeweils 20 Prozent kürzer, als die vorgeschriebene Mindestdauer von 30 Sekunden.

Somit wurde die geforderte Abmessung der Einblendung erheblich und die Mindestdauer der Einblendungen deutlich unterschritten.

Anmerkung: Seit wenigen Tagen wird die Informationspflicht gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 hinsichtlich der Dauer der Einblendungen in den Sendungen erfüllt.

Die Anforderungen hinsichtlich der Abmessung der Bildschirmeinblendungen werden in allen Sendungen weiterhin nicht erfüllt.

Eine Beschwerde zu diesem Sachverhalt ging bereits am 26.01.2012 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien zur Sendung Astro TV Live vom 16.01.2012, seinerzeit noch im 4:3 Bildformat ausgestrahlt auf dem Sender Sport1.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2

Zu Beginn einer Sendung und im Zeitabstand von 60 Minuten haben die Erläuterungen gemäß § 10 Abs. 2 zum Auswahlverfahren mündlich und durch Bildschirmeinblendung zu erfolgen. Zusätzlich sind zu diesen Zeitpunkten nach Maßgabe des § 11 die Hinweise gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 zu erteilen.

Begründung: In der Sendung am 15.03.2012, ausgestrahlt auf dem Sender Das Vierte in der Zeit von 11-14 Uhr, wurden durch den Berater neben den Erläuterungen gemäß § 10 Abs. 2 zu Beginn der Sendung und im Zeitabstand von 60 Minuten keine Hinweise gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 erteilt.

Anmerkung: Diese Hinweise werden zu diesen Zeitpunkten in fast allen Sendungen nicht erteilt.


Mit freundlichen Grüßen
22. März 2012
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  Gast

Alter: 54


BeitragVerfasst am: Samstag, 24.03.2012, 15:25 
Titel:
 ­­­­

Eben gerade um 15 Uhr als Hilli Hotan ins Studio kam, war die Einblendung wieder kleiner und sie statt der Computerstimme hat die "Teilnahmeinformationen" vorgelesen, so ähnlich wie beim Sport1 Sportquiz.
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  Nico
Schokokuss
Schokokuss


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Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Donnerstag, 05.04.2012, 13:00 
Titel:
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"Erfahren Sie hochkarätige Lebensberatung! Verfolgen Sie spannende Livegespräche mit unseren Beratern. Egal ob Fragen zu Liebe, Partnerschaft, Beruf oder Finanzen - allen Anruferinnen und Anrufern wird sofort geholfen."

... so wurden bisher im Videotext und auf der Website von Das Vierte die Sendungen von Astro TV beschrieben oder besser gesagt: Beworben! Dabei handelt es sich bei Das Vierte Lebensberatung natürlich gar nicht um eine eigene Sendung von Das Vierte, sondern um eine Kaufproduktion. Das bedeutet, der Veranstalter von Astro TV hat von Das Vierte die Sendezeit gekauft.

Man kann Das Vierte nicht daran hindern, esoterische Praktiken, die den gesunden Menschenverstand massiv beleidigen, auf den eigenen Seiten als hochkarätige Lebensberatung zu bezeichnen, aber man darf Das Vierte schon mal darauf hinweisen, dass es sich hier um ein Gewinnspiel handelt, in dem nicht allen Anruferinnen und Anrufer geholfen wird und schon gar nicht sofort.

Das Vierte bedankt sich im Januar für die konstruktive Kritik. Man wolle den Hinweis an die zuständigen Kollegen weiterleiten. Be happy Das Vierte.

Dann tut sich zwei Monate lang erstmal gar nichts. Also noch mal eine Mail an Das Vierte: Gewinnspiel nach § 8a RStV ... erfolglose Anrufe sind kostenpflichtig ... irreführender Text auf der Videotextseite ...

Zwei Tage später bedankt sich Das Vierte für den Hinweis und teilt mit, man habe eine Anpassung des Textes vorgenommen. Be happy Das Vierte.

Die Begeisterung über die "hochkarätige Lebensberatung" und die "spannenden Livegespräche" findet sich auch im revidierten Text. Allerdings wird jetzt nicht mehr "allen Anruferinnen und Anrufern sofort geholfen". Aber was dann?

"Allen Anruferinnen und Anrufern kann sofort geholfen werden, wenn sie ins Studio durchgestellt werden."

Glückwunsch - zu dieser rhetorischen Meisterleistung!

* farbliche Hervorhebung von mir
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  Nico
Schokokuss
Schokokuss


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Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Montag, 21.05.2012, 11:00 
Titel:
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Den Verdacht, dass bei Astro TV mit unlauteren Mitteln gearbeitet wird, konnte man schon lange haben. Doch etwas zu beweisen, ist schwierig. Auch das nachfolgende Video ist kein Beweis. Aber es belegt mehr als nur einen Verdacht oder eine Behauptung.

Die Mitschnitte aus den Beratungen einer Hellseherin von Astro TV liefern unzweifelhafte Indizien, dass die Zuschauer über die vermeintlichen Fähigkeiten dieser selbsternannten Beraterin vorsätzlich getäuscht werden.

Eine dreiste Unverschämtheit: Angeblich kann durch Kartenlegen festgestellt werden, von wo ein Anrufer anruft. Die erkennbare Absicht: Vor laufender Kamera die Treffsicherheit der Aussagen der angeblichen Hellseherin zu beweisen:


Quelle: YouTube

Calling Line Identification Presentation, die Anzeige der Rufnummer eines ankommenden Anrufes, ist ein technischer Standard, der auch in der Regie von Astro TV verfügbar sein dürfte. Der Redakteur kann die Rufnummer des ausgewählten Anrufers auf seinem Monitor sehen und den Standort anhand der Vorwahl zuordnen.

Die angebliche Hellseherin im Studio ist über einen Ohrhörer mit der Regie verbunden. Es ist also möglich, ihr über den Standort des Anrufers Informationen zukommen zu lassen, die sie dann als Ergebnis ihrer Hellsicht ausgeben kann. Die nahe liegende Absicht: Die Zuschauer von den vermeintlichen Fähigkeiten der Hellseherin zu überzeugen und so zu Anrufen im Gewinnspiel von Astro TV zu animieren.

Das wäre, vorsichtig formuliert, verbotene Irreführung im Sinne des § 6 der Gewinnspielsatzung.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes können Leistungen mit dem Versprechen des Gebrauches übernatürlicher Kräfte und Fähigkeiten, wie beispielsweise durch Wahrsagen, Hellsehen oder Kartenlegen, nicht erbracht werden, weil das Erbringen solcher Leistungen nach den Naturgesetzen und dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik objektiv unmöglich ist.

Es kommt also nicht darauf an, woher die sogenannte Beraterin ihre angeblichen Eingebungen bezieht. Das bedeutet aber nicht, dass sich der Veranstalter eines Gewinnspieles einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen darf, indem er den Zuschauern durch das verdeckte Verwenden von Telefondaten Beweise für die übernatürlichen Fähigkeiten dieser Beraterin vorspiegelt.

Keiner dieser Protagonisten würde es wagen, solche präzisen Ortsangaben zu machen, wenn das Risiko bestünde, durch das unmittelbare Feedback der Anrufer vor laufender Kamera widerlegt zu werden. Ortsangaben wie "Das Symbol von deiner Stadt ist eine Schwebebahn" stammen aus einer höchst irdischen Quelle.
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  Gast

Alter: 54


BeitragVerfasst am: Montag, 21.05.2012, 17:24 
Titel:
 ­­­­

Das ist schon perfider abgezockt, als bei 9Live.

Hast du noch mehr Videos von Astro TV?
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  SID HAIG
Veteran
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Wohnort: Österreich
BeitragVerfasst am: Montag, 21.05.2012, 19:32 
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Eigentlich ist es ja traurig, dass man dazu noch Beweise braucht . Hellsehen ist nicht Wissenschaftlich bewiesen wie Callpassive ja schon des öfteren schrieb ( 1Mio Dollar ) für bestehen des testes .

Zufälle gibt es das ist schon klar, jeder kann eine Stadt mal erraten aber nicht eine 100% Trefferquote erzielen.

Es ist doch offensichtlich , dass da beschissen wird . Fragt sich nur warum dagegen nichts unternommen wird von BLM/s Seite . Es wird halt für jeden ein kleiner Happen dabei abfallen, eine andere Erklärung kann ich mir nicht vorstellen .

Jeder Wissenschaftler der Hilli mal zufällig bei Astro TV gesehen hat , würde mit ihr sofort Kontakt aufnehmen ,wenn er den Schwachsinn glauben würde . Da aber das noch keiner tat , ist das ja schon Beweis genug .

Auffällig bei Hillis Video ist die letzte Anruferin aus der Schweiz .

Hilli :"Ich wünsche mir mal einen Anrufer aus der Schweiz "
Als das Telefon zu hören war , sagte Hilli sofort " da ist jetzt jemand aus der Schweiz "
Und später dann das gespielte "bist du wirklich aus der Schweiz das ist ja Wahnsinn"



FDW:"wer die Lösung hat,der hat sie!!! Das heißt aber nicht , dass Sie sie automatisch haben !!!
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  Callpassive
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BeitragVerfasst am: Sonntag, 27.05.2012, 16:48 
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Es wird krampfhaft versucht, Vertrauen bei den Zuschauern aufzubauen, was die eigene "Hellsichtigkeit" angeht. Viele Zuschauer werden die Rufnummerübermittlung gar nicht kennen und genau das wird ausgenutzt. Damit bewegt man sich zwar am Rand der Legalität, aber bis das von der MABB bemerkt und in eventuell sogar in ferner Zukunft untersagt wird, hat man schon wieder einige Stammanrufer mehr.

« Nico » hat Folgendes geschrieben:
Keiner dieser Protagonisten würde es wagen, solche präzisen Ortsangaben zu machen, wenn das Risiko bestünde, durch das unmittelbare Feedback der Anrufer vor laufender Kamera widerlegt zu werden.

Jepp. Denn dann wäre das mühsam aufgebaute Vertrauen mit einem Schlag wieder weg. Und zwar nicht nur beim Anrufer, sondern bei allen Zuschauern. Für die Scharlatane wäre es eine Katastrophe, wenn ihre angebliche Hellsichtigkeit von einem Anrufer vor laufender Kamera widerlegt wird.



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  Nico
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BeitragVerfasst am: Freitag, 01.06.2012, 12:29 
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E-Mail an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den Sendungen von AstroTV Live wird den Zuschauern von der "Hellseherin und Kartenlegerin" Hilli Hotan vorgetäuscht, dass sie die Gegend oder die Stadt, aus der die durchgestellte Teilnehmerin oder der Teilnehmer anruft, in den Karten "sehen" könne.

Ich möchte Sie bitten, bei der Adviqo AG, dem Betreiber von AstroTV Live, darauf hinzuwirken, dass diese Täuschung der Zuschauer zukünftig unterbleibt.

Einige Beispiele für diese "besonderen Fähigkeiten" der AstroTV-Beraterin finden Sie unter dem Link: http://www.youtube.com/watch?v=Rj8jqZ-cIu8 Es handelt sich um Mitschnitte aus den Sendungen vom 29.04. und 30.04. sowie 02.05.2012. Nach gesundem Menschenverstand liegt die Quelle für diese vermeintliche "Hellsicht" in der Rufnummern-Übertragung der durchgestellten Anrufe.

Mit freundlichen Grüßen
01.06.2012 13:20
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  Nico
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 12.07.2012, 14:00 
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Am 9. Juli habe ich bei der Staatsanwaltschaft Berlin-Moabit Strafanzeige gegen Adviqo erstattet wegen des Verdachts der Manipulation eines Gewinnspieles. Grundlage für diese Anzeige waren der Spielverlauf in einer Sendung und die Aussage einer Anruferin. Wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht bejaht, wovon ich ausgehe, wird ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Mehr möchte ich dazu noch nicht sagen, um Adviqo nicht vorab über Details zu informieren.



Die "Seherin" Hilli Hotan scheint übrigens ihre Fähigkeit Gegenden oder Städte zu sehen, von wo aus die durchgestellten Anrufer anrufen, verloren zu haben. Nach der Veröffentlichung der letzten Beiträge in diesem Thread kam diese Täuschung der Zuschauer in keiner einzigen "Beratung" mehr vor. Und das liegt sicher nicht daran, dass die Medienaufsicht in der Sache interveniert hätte, denn die brauchen Monate, um so was zu prüfen.

Na, Adviqo? WAVE Das könnte man doch als Eingeständnis verstehen, dass ihr da zusammen mit der Hilli ein bisschen gemogelt habt?



Anmerkung: Adviqo ist der Betreiber von Astro TV
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  sauerwerder
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 12.07.2012, 21:45 
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Hey Nico!

Danke für diesesn Mitschnitt! Bin erst heute drauf aufmerksam geworden, solche Mitschnitte gehören aber echt auf eine größere Bühne: Panorama und andere Fernsehmagazine sollten sich mal wieder für derartige Missbräuche der Gutgläubigkeit mindermisstrauischer Menschen interessieren.

Das mit CLIP, also der Rufnummernübertragung ist sonnenklar. Dann kurz bei Wikipedia ein paar Infos aufgerufen, wenn einem sonst nix zum Ort einfällt und der Hellhörig...äääh ...sichtigen aufs Ohr gebabbelt...

So eine dreiste Masche... Shocked Bin immer wieder erstaunt, wie weit die gehen...

Vor allem ist diese Masche noch sicherer, als wenn man mit einem Anrufer erst eine Art Vorcasting in einem Callcenter macht, bei dem man ihm schon mal ein paar Infos über sich herauslockt, die man anschließend im Livegespräch ganz beiläufig einfließen lässt...
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  Callpassive
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BeitragVerfasst am: Samstag, 14.07.2012, 16:15 
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« Nico » hat Folgendes geschrieben:
... Strafanzeige ...

Erst einmal Respekt vor einer solchen Anzeige. APPLAUS

Ein Ermittlungsverfahren wäre schon klasse. Es macht Sinn, dass Du erst einmal keine weiteren Details veröffentlichst. Jetzt kann man nur noch Daumen drücken oder die Hilli fragen, wie die Sache wohl ausgehen wird. Wink

« Nico » hat Folgendes geschrieben:
Und das liegt sicher nicht daran, dass die Medienaufsicht in der Sache interveniert hätte, denn die brauchen Monate, um so was zu prüfen.

Ähhhm - nein ... an der MABB liegt es sicherlich nicht. Allein für die Ermittlung der Zuständigkeit und für die Frage, welche Vorschriften angewendbar sind, können Monate vergehen. Außerdem setzt das voraus, dass unsere Medienanstalten Interesse an Veränderungen beim Beratungsfernsehen hätten.

Apropos MABB ...
Der letzte Beitrag von einer Mitarbeiterin der MABB ist vom 10.01.12. Danach war Funkstille und zwar trotz solcher Aussagen:
« MABB » hat Folgendes geschrieben:
Es ist zwar schon spät, aber ich sehe meinen Job nicht als Nine-to-Five, und diese Debatte hier finde ich wirklich spannend. Deshalb habe ich eben nach dem Nachhausekommen reingeschaut, ob es eine Reaktion auf meinen Einstandsbeitrag gab, und siehe da: Ja! Das kann ich doch nicht unbeantwortet lassen ... Very Happy

Schade eigentlich.



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