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Astro TV und die Gewinnspielsatzung - Teil 1
ModeratorenCITV_Moderatoren    
Autor Nachricht
  Nico
Schokokuss
Schokokuss


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Beiträge: 398
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BeitragVerfasst am: Sonntag, 15.07.2012, 23:25 
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« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:
Außerdem setzt das voraus, dass unsere Medienanstalten Interesse an Veränderungen beim Beratungsfernsehen hätten.

Es wäre ja schon mal ein Anfang, wenn die Medienaufsicht wenigsten die Einhaltung einfachster Grundregeln der Gewinnspielsatzung durchsetzen würde.

« Medienanstalten Programmaufsicht » hat Folgendes geschrieben:
Auf Basis des Rundfunkstaatsvertrages und anhand der Gewinnspielsatzung (GWS) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) untersuchen die Fachreferenten/-innen der Landesmedienanstalten die Programmpraxis des privaten Rundfunks kontinuierlich. Dies geschieht durch parallele Schwerpunktuntersuchungen, durch anlassbezogene Untersuchungen oder auch durch konkrete Programmbeschwerden der Zuschauer.

Dass die Medienaufsicht die Programmpraxis des esoterischen Beratungsfernsehens anhand der Gewinnspielsatzung kontinuierlich untersucht, halte ich für ein Gerücht. Genau das machen unsere Medienwächter eben nicht: Einfach mal den Fernseher einschalten, ein paar Sendungen ansehen und in eigener Initiative für die Einhaltung der Gewinnspielsatzung sorgen.

Bis heute wird in jeder dieser Sendungen gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen. Von der Medienaufsicht wird nichts davon beanstandet.

Man muss nach diesen Verstößen gar nicht suchen. Man stolpert einfach drüber, wie gestern beim Zappen: Informationspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GWS, der Hinweis auf die Tatsache, dass nicht jede entgeltpflichtige Teilnahme zur Auswahl der Nutzerin oder des Nutzers führt. Dazu heißt es in den Anwendungsregeln: Mündliche Hinweise müssen wertfrei gesprochen werden. Und so sieht dieser wertfreie Hinweis dann aus: "Nicht jeder kann hier durchkommen, aber fast jeder." (Astro TV Live 15.07.2012 15:31)

Ich habe Verständnis dafür, dass die Prüfung einer Beschwerde auch längere Zeit in Anspruch nehmen kann, wenn zum Beispiel mehrere Sendungsmitschnitte angefordert und gesichtet werden müssen. Ich habe aber überhaupt kein Verständnis dafür, wenn zu einer Beschwerde, für deren Bearbeitung man eine halbe Stunde braucht, nach fast einem halben Jahr immer noch keine Antwort vorliegt. Das grenzt an Verweigerung und an Vorsatz.
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  Nico
Schokokuss
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Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Donnerstag, 23.08.2012, 15:10 
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Seit Anfang des Jahres wird Astro TV von den Landesmedienanstalten als Gewinnspiel eingestuft.

Auf die Einhaltung der Gewinnspielsatzung wird allerdings bis heute geschissen weitgehend verzichtet.

Ein Beispiel:

Informationen über das Auswahlverfahren haben in einem bildschirmfüllend eingeblendeten deutlich lesbaren Text am Anfang der Sendung und im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen.

Diese Vorschrift bedeutet eine, wenn auch kurze Unterbrechung der Sendung und das ist von den Verfassern der Gewinnspielsatzung auch sicher so gewollt, um die Aufmerksamkeit der Zuschauer auf die Informationen zu lenken.

Bei Astro TV unterläuft man diese Vorschrift, indem man die Informationen nur etwa halb so groß einblendet und in letzter Zeit immer häufiger neben der Einblendung auch noch die laufende Beratung zu sehen ist.

Und das seit vielen Monaten völlig unbeanstandet unter den Augen der Medienaufsicht.





E-Mail an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor mehr als einem halben Jahr ging an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien eine Beschwerde wegen dem Nichterfüllen der Bestimmungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 GWS in den Sendungen von Astro TV Live.

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg erhielt dazu Ende März ebenfalls eine Beschwerde mit dem Hinweis, dass die Bestimmung, entsprechend den Anwendungsregeln 11.1.2 Satz 7, in allen Sendungen von Astro TV Live nicht beachtet wird.

Die Medienaufsicht hätte den Sachverhalt jederzeit durch eigene Ansicht einer aktuellen Sendung feststellen und den Veranstalter zur Einhaltung der Gewinnspielsatzung auffordern können.

Darf ich Sie fragen, was Sie als zuständige Medienaufsicht seit nunmehr 5 Monaten daran hindert, die Einhaltung dieser Bestimmung durchzusetzen?

Mit freundlichen Grüßen
23.08.2012 9:50




Die Medienaufsicht ...

... bei der Arbeit.





Gewinnspielsatzung § 11 Abs. 1 Nr. 4

Die Erläuterungen gem. § 10 Abs. 2 haben sowohl mündlich als auch durch einen zeitgleich für mindestens 30 Sekunden bildschirmfüllend eingeblendeten deutlich lesbaren Text zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen.

Erläuternde Ausführungen 11.1.2 Satz 7

Eine „bildschirmfüllende“ Einblendung der Informationen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 der GWS setzt voraus, dass mindestens 2/3 des Bildschirmes mit den gut lesbaren Informationen ausgefüllt sind.
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  daue
Rindenfloh
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Beiträge: 23
BeitragVerfasst am: Freitag, 24.08.2012, 10:29 
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Hallo Nico,

am meisten wundert mich, dass es überhaupt keine Pressemitteilung bezüglich der Gewinnspielsatzung und AstroTV gibt. Über google konnte ich zumindest nichts dergleichen finden.

Zu 9live findet man einige Artikel zu dem Thema Gewinnspielsatzung und Medienaufsicht. Der letzte Eintrag den ich zum Thema finden konnte bezieht sich auf sport1.

Medienanstalten.de

Deine Beiträge lassen darauf schließen, dass Du Insider wissen hast, oder dem Thema sehr nahe stehst. Weißt Du hier mehr? Woher kommt Deine Information, dass AstroTV der Gewinnspielsatzung unterliegt?

Viele Grüße
daue


Edit Callpassive: Link eingebunden.
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  Nico
Schokokuss
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BeitragVerfasst am: Freitag, 24.08.2012, 16:20 
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@ daue

« daue » hat Folgendes geschrieben:
Woher kommt Deine Information, dass AstroTV der Gewinnspielsatzung unterliegt?

Die Justitiarin der Medienanstalt Berlin-Brandenburg hat das hier am 10.01.2012 im Forum mitgeteilt.

« daue » hat Folgendes geschrieben:
... am meisten wundert mich, dass es überhaupt keine Pressemitteilung bezüglich der Gewinnspielsatzung und AstroTV gibt.

Stimmt, eine solche Mitteilung gibt es bis heute nicht. Callpassive hatte damals schon nach einer Pressemitteilung gefragt. Eine Antwort gab es dazu nicht.


Mir war zu dem Zeitpunkt vor allem wichtig, dass die Gewinnspielsatzung auch auf die Sendungen von Astro TV angewendet werden konnten, denn das ist besser, als gar keine Regeln und das sehe ich auch jetzt noch so.

Man kann inzwischen aber durchaus erste Zweifel haben, ob die Medienaufsicht die Bestimmungen der Gewinnspielsatzung wirklich konsequent auf das sogenannte Beratungsfernsehen anwenden wird oder in welchem Umfang man sich eigene Interpretationen dieser Bestimmungen im Bezug auf Astro TV vorbehält.

Ein engagiertes Vorgehen der Medienaufsicht ist jedenfalls nicht zu erkennen und das würde möglicherweise auch das Fehlen einer Pressemitteilung erklären. Ich wiederhole das an dieser Stelle gerne noch mal: Wenn die Medienaufseher an der Einhaltung der Bestimmungen der Gewinnspielsatzung in den Sendungen von Astro TV Live interessiert sind, dann sollen sie sich selber die laufenden Sendungen ansehen und nicht auf Beschwerden warten (für deren Bearbeitung sie dann wieder Jahre brauchen).

Ob die Sendungen von Astro TV Live wirklich Gewinnspiele sind, ist sowieso noch nicht endgültig ausdiskutiert. Wieso kommt es auf einmal nicht mehr darauf an, dass der Anrufer eine Aufgabe erfüllen muss, die von ihm in irgendeiner Weise Geschicklichkeit oder Denkvermögen abverlangt?

Und auch wenn es bei der zurzeit laufenden Strafanzeige um etwas anderes geht, zeichnet sich schon ab, dass es überhaupt keine nachprüfbaren Kontrollmechanismen für diese Art von Gewinnspielen gibt. Das wird der Öffentlichkeit auf Dauer kaum zu vermitteln sein.
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  Callpassive
CITV.NL Moderator


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BeitragVerfasst am: Sonntag, 26.08.2012, 11:30 
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« Nico » hat Folgendes geschrieben:
Auf die Einhaltung der Gewinnspielsatzung wird allerdings bis heute geschissen weitgehend verzichtet.

Bestimmt führt die zuständige Medienaufsicht hinter den Kulissen Gespräche mit Astro TV. Und zwar intensive Gespräche. Gut - danach bleibt alles wie es ist, aber man hat mal darüber gesprochen. Laughing

Es wird immer offensichtlicher, dass die MABB kein Interesse an einer Mitteilung über die Satzung bzgl. der Anwendbarkeit auf das Beratungsfernsehen hat. Denn dann müsste man sich in der Praxis damit auseinandersetzen und das würde nur unnötige Arbeit und Aufmerksamkeit bedeuten. Außerdem ist die MABB ja nicht für den Verbraucherschutz zuständig und die Freiheit des Rundfunks darf will man nicht zu sehr einschränken.

« Nico » hat Folgendes geschrieben:
Das wird der Öffentlichkeit auf Dauer kaum zu vermitteln sein.

Irgendwann wird es vielleicht einen Fall geben, bei dem ein Anrufer auf Grund der Tipps der "Berater" drastisch zu Schaden kommt. Dieser Fall geht durch die Presse. Dann werden alle aufschreien und fragen, wie so etwas passieren konnte und ob die Medienaufsicht nicht vorher hätte eingreifen müssen. Vielleicht wird in diesem Fall über die Anwendbarkeit der Satzung gesprochen, vielleicht sogar grundsätzlich über den Sinn von "Beratungssendungen". Und vielleicht wird danach (neben einigen unbedeutenden Veränderungen) wieder alles so bleiben, wie es vorher war.

Wenn ich etwas aus der Entstehung der Gewinnspielsatzung gelernt habe, dann ist es, dass so etwas nur möglich ist, wenn es massiven Druck von außen gibt. Ist dieser Druck nicht vorhanden, passiert genau nichts. Wenn ich bei Google nach "Gewinnspielsatzung" und "Astro TV" suche und die Ergebnisse auf das letzte Jahr beschränke, erhalte ich 4 Treffer, von denen 2 irrelevant sind. Soviel zum Druck von außen.



Wir sind alle Individuen
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  Nico
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BeitragVerfasst am: Dienstag, 28.08.2012, 20:30 
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Viva Plus Quiz, Money Express, 9Live, überall tauchte eine besondere Spezies von Anrufern auf:

Der Aufleger. Das sind Menschen, die möglicherweise erst ein "kleines Vermögen" in erfolglose Anrufversuche investieren und dann, wenn sie tatsächlich ins Studio durchgekommen sind, einfach auflegen. Meine "Lieblings-Animateuse" Miriam Hinrichs hatte dazu im Viva Plus Quiz sogar noch originelle Kommentare wie: "Der hat nur probiert, ob er durchkommt."

Das Phänomen des "Auflegers" kann man, wen wundert es, auch in den Sendungen von Astro TV beobachten. Böse Menschen behaupten, es könne sich dabei vielleicht gar nicht um zufällig durchgestellte Anrufer handeln, die durch den Zufall zufällig vom Zufallsgenerator ausgesucht wurden, sondern es würde den Zuschauern durch "Aufleger" zum Beispiel während längerer Durchstellpausen nur vorgespiegelt, dass man eine Chance habe in die Sendung durchzukommen.

Nun, wie dem auch sei, die Verfasser der Gewinnspielsatzung wollten derartigem Missbrauch offensichtlich einen Riegel vorschieben:

§ 9 Abs. 5 GWS

Ist die Teilnahme per Telefon vorgesehen, ist für den Fall, dass eine durchgestellte Nutzerin oder ein durchgestellter Nutzer keinen Lösungsvorschlag abgibt, sofort eine weitere Nutzerin oder ein weiterer Nutzer durchzustellen.

Anwendungsregeln 9.1.2
Neustart der Spielrunde (sog. „Aufleger“)

Falls ein ins Studio durchgestellter Teilnehmer keinen Lösungsvorschlag abgibt, z.B. der Teilnehmer legt auf, sagt nichts oder dass er keine Lösung habe, oder es ist eine Mobilbox zu hören, oder es handelt sich um einen Minderjährigen, ist binnen maximal 60 Sekunden eine weitere Nutzerauswahl zu treffen und ein Nutzer durchzustellen.

In den Sendungen von Astro TV Live wird diese Bestimmung nach wie vor ignoriert, so dass ich der Medienaufsicht eine Beschwerde nicht ersparen kann. Mit einer Antwort rechne ich allerdings nicht vor 2014, weil ja erst die vorangegangenen Beschwerden von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg abgearbeitet werden müssen.

Und solange darf Astro TV so weitermachen.





E-Mail an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Sendung Astro TV Live, ausgestrahlt auf Das Vierte am 22.08.2012 in der Zeit von 11-14 Uhr wurde nach einer 13-minütigen Durchstellpause gegen 13:39 Uhr ein "Aufleger" in die Sendung durchgestellt. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 GWS und der Anwendungsregeln 9.1.2 besagen, dass in diesem Fall binnen 60 Sekunden eine weitere Nutzerauswahl zu treffen ist. Die Durchstellung des nächsten Anrufers erfolgte dagegen erst nach weiteren 20 Minuten in der letzten Minute der Sendung. Ich lege gegen dieses Nichtbeachten der Bestimmung der Gewinnspielsatzung Beschwerde ein.

In den Sendungen von Astro TV Live ist zudem häufig zu beobachten, dass die Anruferauswahl durch den Zufallsgenerator auch nach einem durch den Redakteur vorgegebenen längeren Zeitraum, wie in diesem Fall nach 20 Minuten, exakt am Sendungsende erfolgt. Es ist zumindest erstaunlich, dass ein nicht zu beeinflussender technischer Auswahlmechanismus in einer solchen konformen Weise zum Sendungsablauf funktioniert. Darf ich Sie fragen, welche Mittel der Medienaufsicht zur Prüfung zur Verfügung stehen, um den Verdacht einer Manipulation oder der Umgehung dieses Auswahlmechanismus auszuschließen?

Mit freundlichen Grüßen
28.08.2012 14:30
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  SID HAIG
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BeitragVerfasst am: Mittwoch, 29.08.2012, 15:32 
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« Nico » hat Folgendes geschrieben:
Falls ein ins Studio durchgestellter Teilnehmer keinen Lösungsvorschlag abgibt, z.B. der Teilnehmer legt auf, sagt nichts oder dass er keine Lösung habe, oder es ist eine Mobilbox zu hören, oder es handelt sich um einen Minderjährigen, ist binnen maximal 60 Sekunden eine weitere Nutzerauswahl zu treffen und ein Nutzer durchzustellen


Wie soll man das beweisen ? AstroTV wird halt sagen ,dass in den sechzig Sekunden keiner in der Leitung war, oder der Zufallsgenerator ins leere ging .
Da müsste schon jemand von der Medienaufsicht im Studio sein und die eingehenden Anrufe protokollieren .

Natürlich wissen wir alle, dass in sechzig Sekunden sicher viele Anrufe eingehen müssen , da es sich sonst nicht lohnen würde.



FDW:"wer die Lösung hat,der hat sie!!! Das heißt aber nicht , dass Sie sie automatisch haben !!!

Zuletzt bearbeitet von SID HAIG am Mittwoch, 29.08.2012, 19:00, insgesamt einmal bearbeitet
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  Gast

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BeitragVerfasst am: Mittwoch, 29.08.2012, 17:16 
Titel:
 ­­­­

http://www.youtube.com/watch?v=R5WfvH9_ROg
Hier sieht man ganz deutlich anhand des Videos, dass die Einblendung zu den Informationen Astro TVs mal ganz groß eingeblendet wird und mal ganz klein, dass man den Berater noch sieht und keine Ansagerin es vorliest.
So geschah es u.a. am 22.08.2012
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  Nico
Schokokuss
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BeitragVerfasst am: Dienstag, 18.09.2012, 23:40 
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Der Zufall mit dem Zufallsgenerator

Astro TV Live am 17.09.2012 – Sport1

Um 8:55 Uhr wird ein Aufleger durchgestellt. Die Regie ignoriert die Verpflichtung, innerhalb einer Minute einen neuen Anrufer durchzuschalten.

Eveline Graf muss die Zeit totschlagen. Wann der nächste Anrufer durchgestellt wird, wissen nur der Zufall, der Zufallsgenerator und der Redakteur in der Regie.

Eveline Graf: "Wenn ich gleich berate, gibt's wichtige Informationen."

Habe ich da etwas falsch verstanden? Woher weiß sie das? Woher weiß sie, dass sie während der Einblendung der Informationen um 9 Uhr einen Anrufer in der Leitung haben wird?

Einige Momente später korrigiert sie sich: "Ich habe das Gefühl, dass es gleich Informationen gibt." Das ist wieder daneben, denn die Informationen gibt es immer zur vollen Stunde und die Studiouhr kann sie gut sehen.

Soviel ungewollte Transparenz scheint selbst der Regie zu viel zu sein ... und vielleicht steht das morgen gleich wieder in diesem grünen Forum.

Und was passiert? Der Ablauf ändert sich. Obwohl man sich sonst sehr genau an die Zeiten für diese Informationen hält, passiert um 9 Uhr gar nichts. Eine Minute später wird eine Anruferin durchgestellt. Eine Beratung, aber keine Informationen.

Erst bei der nächsten Anruferin, da ist es fast 9:05 Uhr, gibt es die vorgeschriebene Einblendung mit den Informationen. Eine Verzögerung, wie ich sie in noch keiner dieser Sendungen gesehen habe.

Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
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  Nico
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BeitragVerfasst am: Mittwoch, 09.01.2013, 12:00 
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Umsatzrückgang bei Astro TV

Seit Beginn dieses Jahres sendet Astro TV auf Das Vierte von Montag bis Freitag tagsüber nur noch zwei Stunden, statt bisher drei Stunden. Die fehlende Stunde hat man in die Nacht verlegt in die Zeit zwischen 2-3 Uhr, da wo die Sendezeit fast nichts kostet. Bereits im letzten Jahr hatte Astro TV die Sendungen auf Sport1 eingestellt. Auf diesem Sendeplatz läuft jetzt vormittags das Sportquiz. Für kurze Zeit hatte man noch vergeblich versucht, Gewinnspielsendungen von Viversum an dieser Stelle zu etablieren, aber auch das war wohl nicht mehr profitabel.

Ich habe mir die Bilanz der adviqo AG vom 14.08.2012 mal etwas genauer angesehen. Die nachfolgenden Zitate stammen aus dem

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2011

« adviqo Bilanz 2011 » hat Folgendes geschrieben:
Die Umsatzerlöse der adviqo AG sind im Geschäftsjahr von T€ 67.812 im Vorjahr um T€ 1.912 auf T€ 65.900 zurückgegangen.

Ein Umsatzrückgang von 1,9 Millionen Euro bei adviqo, davon 527.000 Euro bei Astro TV.

« adviqo Bilanz 2011 » hat Folgendes geschrieben:
Die adviqo AG [produziert] ein eigenes Fernsehformat, das über einen eigenen TV-Sender "Astro-TV" ausgestrahlt wird. Während der Sendezeit wird den Kunden [...] der Kontakt zu den Beratern zu einem relativ günstigen Preis ermöglicht (Astro TV Call-In)

So kann man die Abzocke bei Astro TV natürlich auch darstellen: "Kontakt zu den Beratern zu einem relativ günstigen Preis". Kein Wort dazu, dass hier ein Gewinnspiel veranstaltet wird, bei dem auf jeden Fall der Veranstalter gewinnt, nämlich durch die zigtausende von Anrufen, die nicht durchgestellt werden, aber trotzdem kostenpflichtig sind.

« adviqo Bilanz 2011 » hat Folgendes geschrieben:
Der Umsatz ist im Kerngeschäftsfeld Questico Advice (d.h. dem mitgliederbasierten Geschäft der adviqo AG) wie im Vorjahr leicht rückläufig (-3,3%) gewesen. Die Zahl der Neuregistrierungen ist von monatlich im Durchschnitt 17.543 im Geschäftsjahr 2010 auf 12.786 in 2011 zurückgegangen.

Das mitgliederbasierte Geschäft hat zwar nichts mit Astro TV zu tun, denn dabei geht es um die "Beratungen", die nach einem Minutenpreis abgerechnet werden, aber es macht die Dimensionen deutlich: 12.786 neue Registrierungen monatlich!

Die Umsatzerlöse bei Astro TV sind ebenfalls zurückgegangen von 4.794.000 Euro im Geschäftsjahr 2010 auf 4.267.000 Euro in 2011, also um über eine halbe Million.

Wenn man davon ausgeht, dass adviqo aus der Gewinnspielabzocke bei Astro TV über den Mehrwertdienst mindestens 30 Cent pro Anruf zufließen, wären 14 Millionen Anrufe notwendig gewesen, um die Einnahmen von 4,2 Millionen Euro zu erwirtschaften. Bei einem Anteil von 40 Cent pro Anruf (mehr ist wohl kaum realistisch) wären das im Geschäftsjahr 2011 immer noch über 10 Millionen Anrufe gewesen.

« adviqo Bilanz 2011 » hat Folgendes geschrieben:
Die adviqo AG (bis zum 7. Oktober 2011 Questico AG) hat ihre Marktstellung im deutschsprachigen Raum mit dem (mittelbaren) Erwerb der viversum GmbH deutlich festigen können und dadurch auch Umsatz und Ergebnis der Gruppe deutlich gesteigert.

Am 29. Oktober 2010 wurde der Wettbewerber, die Viversum GmbH in Nürnberg, übernommen. Trotz rückläufiger Umsatzzahlen hat die adviqo AG, nicht zuletzt auch durch die Gewinnabführung von Viversum, einen Jahresüberschuss von über 5 Millionen Euro erzielt.

Und auch im Jahresabschluss 2011 findet sich wieder exakt der gleiche Satz, wie schon im Jahr davor:

« adviqo Bilanz 2011 » hat Folgendes geschrieben:
Wesentliche operative Risiken sieht die Gesellschaft in einer möglichen Verschärfung der Wettbewerbssituation (Preiswettbewerb), im Verlust bereits existierender Kooperationen, in einem Ansteigen des Mitgliederschwunds, in unerwarteten Technikproblemen in Form von überdurchschnittlich hohen Down-Times, in einer negativen PR sowie regulatorischen Eingriffe in die Medienfreiheit oder "Direct Marketing".

Negative PR können sie gerne weiterhin durch dieses Forum haben. Und was die "Eingriffe in die Medienfreiheit" betrifft ... das Thema hatten wir hier schon mal, deswegen spare ich mir einen Kommentar. Es würde mir schon ausreichen, wenn die Medienanstalt Berlin-Brandenburg die Anwendung der Gewinnspielsatzung bei Astro TV durchsetzen würde.
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  Callpassive
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BeitragVerfasst am: Samstag, 12.01.2013, 18:12 
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Zusammenfassend bedeutet das also einen leichten Rückgang der Erlöse auf hohem Niveau. Das sog. "Beratungsfernsehen" war 2011 immer noch ein lohnendes Geschäft und das dürfte im letzten Jahr nicht anders gewesen sein.

Die Veranstalter brauchen sich über die "Eingriffe in die Medienfreiheit" nicht allzu viele Gedanken machen. Im Hintergrund werden sie schon dafür gesorgt haben, dass die MABB die Füße still hält. Der Einfluss der Gewinnspielsatzung auf Astro TV ist gering. Die zuständigen Damen und Herren der adviqo AG werden sich also gegenseitig auf die Schulter klopfen, denn sie haben es geschafft, die Medien"wächter" von ihrem Geschäftsmodell zu überzeugen. Dazu auch von mir einen Glückwunsch - besonders an die MABB.



Wir sind alle Individuen
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  Nico
Schokokuss
Schokokuss


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BeitragVerfasst am: Freitag, 15.03.2013, 17:10 
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"Wir informieren Sie unaufgefordert über das Ergebnis unserer Prüfung, was jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen kann." (Medienanstalt Berlin-Brandenburg)

Nach einem Jahr und zwei Aufforderungen antwortet die Medienanstalt Berlin-Brandenburg in zwei Mails auf die in diesem Thread geposteten Beschwerden. Die farblich hervorgehobenen Anmerkungen sind von mir.



Medienanstalt Berlin-Brandenburg

E-Mail vom 15.02.2013

Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Eingaben mit Beschwerden über das Programm von Astro TV. Wir nehmen alle Programmbeschwerden sehr ernst und haben uns auch in diesen Fällen intensiv damit auseinandergesetzt, Sendungen gesichtet und das Gespräch mit dem Veranstalter gesucht.

Parallel fand eine Schwerpunktauswertung verschiedener Sendetage von Astro TV im Frühjahr 2012 statt.

In einem konstruktiven Gespräch mit der Geschäftsführung von Astro TV wurde darauf hingewirkt, dass auch zukünftig alle Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) und der Gewinnspielsatzung (GWS) eingehalten werden und die Durchführung der Bestimmungen auch durch die einzelnen Moderatorinnen und Moderatoren strikt beachtet wird.

Dazu gehören unter anderem die Hinweise auf den Ausschluss Minderjähriger, das Teilnahmeentgelt und die Teilnahmebedingungen. Aussagen über das – vermeintliche – Anruferaufkommen dürfen nicht getätigt werden.

Anmerkung: Die Medienaufsicht geht also davon aus, dass "auch zukünftig" alle Bestimmungen der GWS eingehalten werden. Ich stelle fest, dass von adviqo nach wie vor auf die Einhaltung der Gewinnspielsatzung geschissen wird. So unterschiedlich kann Wahrnehmung sein.

Zur Sendung von Astro TV, die am 24. Januar 2012 im Programm von Das Vierte im Zeitraum von 11:00-14:00 Uhr ausgestrahlt wurde, führen Sie an, dass eine Moderatorin in den letzten 30-40 Minuten wiederholt Vergleiche zwischen dem Teilnahmeentgelt und dem Gewinn hergestellt habe. Die Moderatorin habe angeführt, dass Anrufer, die ins Studio durchstellt werden, eine Beratung für 50 Cent erhielten und dies im Vergleich zu einer Beratung über eine reguläre Mehrwertnummer auch bei mehrfachen Anrufversuchen kostengünstig wäre. Zudem schildern Sie, dass Hinweispflichten der GWS nicht eingehalten würden. Die mabb forderte einen Mitschnitt der betreffenden Sendung an, der in voller Länge und normaler Laufgeschwindigkeit gesichtet wurde.

Der Veranstalter wurde auf die Problemstellung hingewiesen und es wurde seitens der mabb angemahnt, dass unabhängig vom tatsächlichen Anruferaufkommen laut Nr. 6.1.4 der Auslegungsregeln zur GWS Aussagen über die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer unzulässig sind, soweit – wie im vorliegenden Fall – die Teilnehmerauswahl durch den Anbieter (z.B. einen Redakteur) beeinflusst wird. Außerdem wurde angemahnt, dass nach § 8 Abs. 2 GWS kein besonderer Anreiz zu wiederholter Teilnahme gesetzt werden darf; insbesondere unzulässig sind unter anderem der Vergleich zwischen Teilnahmeentgelt und Gewinnsumme.

Anmerkung: Zur Sendung vom 24.01.2012 wurde gar keine Beschwerde eingereicht, sondern es handelte sich um eine Anfrage an die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg geht von der Wirksamkeit des § 8 GWS aus. Die BLM schreibt dagegen schon vor einigen Wochen, die Landesmedienanstalten seien übereingekommen, die vom BayVGH monierten Regelungen der Gewinnspielsatzung bundesweit nicht anzuwenden.

Zu den folgenden zwei Absätzen kann ich nichts sagen, weil die genannte Beschwerde nicht von mir stammt:


Eine andere konkrete Beschwerde Ihrerseits richtete sich gegen die Sendung vom 11. Februar 2012, ausgestrahlt gegen 4:48 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt zeigte Astro TV laut Mitschnitt ein als Dauerwerbesendung gekennzeichnetes Teleshopping-Fenster. Weder im Teleshopping-Angebot noch auf der Webseite wird eine Altersfreigabe angegeben, auf der Abbildung des Covers ist jedoch eine "FSK 0"-Freigabe zu erkennen. Bei der Präsentation der DVD handelt es sich um ein regelmäßig wiederkehrendes Element der Dauerwerbesendungen, das identisch oder in ähnlicher Form häufig im Programm auftaucht.

Hierzu ist festzustellen, dass die Preisgestaltung der angebotenen Produkte dem Anbieter obliegt und von diesem frei gewählt werden kann, selbst wenn es sich um "Quatsch" handeln sollte. Da die DVD zudem eine "FSK 0"-Freigabe hat, geht von der DVD selbst und den Ausschnitten daraus keine Jugendgefährdung aus.

Anmerkung: An dieser Stelle habe ich einen längeren Text aus der E-Mail ausgeschnitten, der sich auf Vorgänge bezieht, die zur Strafanzeige gegen den Betreiber adviqo AG geführt hatten. Dieser Text ist gepostet im Thread "Strafanzeige gegen adviqo"

Insgesamt haben wir Ihre Eingaben ausführlich geprüft. Gemeinsam mit der Schwerpunktauswertung der mabb im Frühjahr 2012 zeigten sich einige Problemfelder im Programm von Astro TV. Zu diesen möglichen Verstößen wurde das klärende Gespräch mit dem Veranstalter gesucht und geführt. Da der Veranstalter sich einsichtig zeigte, wurde auf eine formelle Beanstandung durch die mabb zunächst verzichtet.

Ziel war es, die Missstände abzustellen, den Schutz der Teilnehmer zu gewährleisten und die Einhaltung der GWS durchzusetzen. Wir gehen davon aus, dass Astro TV die Bestimmungen der GWS zukünftig einhalten wird. Sollte dies nicht der Fall sein, behält sich die mabb selbstverständlich alle notwendigen Schritte für ein formelles Beanstandungsverfahren vor.

Mit freundlichen Grüßen
Medienanstalt Berlin-Brandenburg
Kleine Präsidentenstraße 1
10178 Berlin

Anmerkung: Auf die Beschwerden vom 22. März 2012 wird mit keinem Wort eingegangen. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg teilt dazu nicht mit, ob sie diese Beschwerden als berechtigt eingestuft hat oder nicht. Stattdessen wurde zu "möglichen Verstößen" ein klärendes Gespräch mit dem Veranstalter gesucht. Ob es bei dem Gespräch belegte Brötchen gab, wie Callpassive mal vermutet hatte, ist nicht bekannt.



Medienanstalt Berlin-Brandenburg

E-Mail vom 27.02.2013

Sehr geehrter Herr xxx,

auf Ihre Beschwerde über das Programm von AstroTV vom 22. August 2012, ausgestrahlt auf Das Vierte, haben wir die Sendung gesichtet und das Gespräch mit dem Veranstalter gesucht.

Der Veranstalter hat auf unsere Veranlassung zu Ihrer Beschwerde Stellung genommen. In seiner Stellungnahme führt er an, dass die Regie angewiesen wurde, zukünftig nach einem "Aufleger" einen weiteren Anrufer in kurzer Zeit durchzustellen.

Von der Einleitung eines förmlichen Aufsichtsverfahrens haben wir abgesehen.

Mit freundlichen Grüßen
Medienanstalt Berlin-Brandenburg
Kleine Präsidentenstraße 1
10178 Berlin
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  Callpassive
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BeitragVerfasst am: Dienstag, 19.03.2013, 16:42 
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« MABB » hat Folgendes geschrieben:
In einem konstruktiven Gespräch mit der Geschäftsführung von Astro TV wurde darauf hingewirkt, dass auch zukünftig alle Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) und der Gewinnspielsatzung (GWS) eingehalten werden ...

Eigentlich reicht der rot markierte Text aus, denn das sagt wirklich alles.

Es soll ja Menschen geben, die glauben, dass eine Medienaufsicht das Fernsehen aufgrund von bestehenden Gesetzen überprüft. Falls es (wiederholte) Verstöße gibt, dann schreitet die Medienaufsicht unverzüglich ein - sollte man meinen. Das ist natürlich völliger Blödsinn. Die Medienanstalten sind (neben der Selbstverwaltung) hauptsächlich damit beschäftigt, konstruktive Gespräche zu führen.

« MABB » hat Folgendes geschrieben:
Dazu gehören unter anderem die Hinweise auf den Ausschluss Minderjähriger ...

Das ist das Ergebnis der konstruktiven Gespräche und es ist einfach nur falsch. Die Gewinnspielsatzung schreibt in § 11 Abs. 1 Satz 1 eindeutig vor, dass es eine permanente "Ab 18 Jahren" Einblendung geben muss. Und genau die finden wir bei Astro TV nicht, trotz der "intensiven Sichtung" durch die MABB. Der Schutz der Minderjährigen ist nur ein Beispiel für die Untätigkeit der MABB, aber er ist besonders auffällig, eben weil diese Vorschrift so eindeutig ist.

« MABB » hat Folgendes geschrieben:
Ziel war es, die Missstände abzustellen, den Schutz der Teilnehmer zu gewährleisten und die Einhaltung der GWS durchzusetzen. Wir gehen davon aus, dass Astro TV die Bestimmungen der GWS zukünftig einhalten wird. Sollte dies nicht der Fall sein, behält sich die mabb selbstverständlich alle notwendigen Schritte für ein formelles Beanstandungsverfahren vor.

Nur noch mal zu Erinnerung: Die GWS gilt für das sog. "Beratungsfernsehen" seit Januar 2012 und diese Gültigkeit ist von der MABB nie durch eine Pressemitteilung veröffentlicht worden, sondern wurde durch einen Mitarbeiter der MABB im Forum auf Nachfrage bestätigt. Nach mehr als einem Jahr ist die MABB immer noch damit beschäftigt, konstruktive Gespräche mit dem Veranstalter zu führen. WAND

Die GWS wird von der MABB nicht durchgesetzt. Die MABB ist offensichtlich daran interessiert, Astro TV möglichst wenig zu beschränken. Die GWS wird nur angewendet, wenn es unbedingt sein muss und selbst bei wiederholten Verstößen bleibt es bei Ermahnungen. Das ist das Ergebnis von konstruktiven Gesprächen.



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  Nico
Schokokuss
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BeitragVerfasst am: Mittwoch, 20.03.2013, 16:30 
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Beschwerden
an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg

Es wird hiermit Beschwerde eingelegt wegen der nachfolgend aufgeführten Verstöße gegen die Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten in den Sendungen von Astro TV Live im Programm von Das Vierte.


Verstoß gegen § 9 Abs. 5

Ist die Teilnahme per Telefon vorgesehen, ist für den Fall, dass eine durchgestellte Nutzerin oder ein durchgestellter Nutzer keinen Lösungsvorschlag abgibt, sofort eine weitere Nutzerin oder ein weiterer Nutzer durchzustellen.

Wenn ein ins Studio durchgestellter Teilnehmer nichts sagt oder auflegt, ist nach den Anwendungs- und Auslegungsregeln 9.1.2 innerhalb von 60 Sekunden ein weiterer Nutzer durchzustellen.

Begründung: In den Sendungen von Astro TV Live, ausgestrahlt auf Das Vierte, wurden am 26.02.2013 um 12:30 Uhr, am 27.02.2013 um 12:56 Uhr und am 01.03.2013 um 12:52 Uhr Aufleger durchgestellt. Die Durchstellung des nächsten Teilnehmers erfolgte jeweils erst nach einem Zeitraum von 3-4 Minuten.

Anmerkung: In sogenannten schnellen Runden werden Teilnehmer in Zeitabständen von 30 Sekunden und noch deutlich darunter ins Studio durchgestellt.


Verstoß gegen § 7

Die Vorspiegelung fehlender Nutzerinnen und Nutzer in einem laufenden Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung sind unzulässig.

Nach den Anwendungs- und Auslegungsregeln 7.1.3 dürfen keine falschen Aussagen getroffen werden, die den Eindruck fehlender Nutzer erwecken. Auch Aussagen im Wege einer Spekulation sind unzulässig.

Begründung: Am 01.03.2013 sagt die Beraterin um 12:27 Uhr in der Sendung: "Jetzt entsteht aber eine wirklich sehr große Lücke. Das fühlt sich an, als wenn sich wirklich gar keiner einwählen würde."

Und am 03.03.2013 um 11:43 Uhr: "Es könnte natürlich sein, dass sich jetzt gerade niemand einwählt. Und so fühlt es sich gerade ehrlich gesagt an."

Durch solche spekulativen Aussagen wird bei den Zuschauern der Eindruck von fehlenden Nutzerinnen und Nutzer erweckt und bessere Einwahlchancen suggeriert. Das Entstehen einer "Lücke" bei den Durchstellungen ins Studio hängt nicht vom Anrufverhalten der Nutzerinnen und Nutzer ab.


Verstoß gegen § 6 Abs. 1

Aussagen über die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer sind unzulässig, wenn sie falsch, zur Irreführung geeignet oder widersprüchlich sind.

Nach den Anwendungs- und Auslegungsregeln 6.1.4 sind Aussagen, die eine Verbindung herstellen zwischen der vermeintlichen Anzahl der Zuschauer einerseits und der Durchstellwahrscheinlichkeit andererseits, unzulässig. Solche Aussagen dürfen weder in Form einer Spekulation, noch als Meinungsäußerung getroffen werden.

Begründung: In den Sendungen von Astro TV Live, ausgestrahlt auf Das Vierte, wurden durch die Beraterin folgende Aussagen gemacht:

01.03.2013 um 12:26 Uhr: "Es ist eine Lücke entstanden, wie gesagt, es wäre wirklich sehr sehr schade, wenn Sie diese Lücke nicht nutzen würden. Es ist wahrscheinlich weniger los, als Sie denken. Ich habe so das Gefühl, dass gerade mal vielleicht so eine Hand voll Zuschauer vor den Fernsehgeräten sitzen."

01.03.2013 um 13:38 Uhr: "Viele sind gar nicht mehr vor den Fernsehgeräten. Wenn Du schlau bist und jetzt dabei bleibst, jetzt bitte einwählen, denn es könnte jetzt jeden Augenblick funktionieren."

03.03.2013 um 11:17 Uhr: "Wenn wir jetzt immer noch gerade etwas eine ruhige Sendung haben und so eine Hand voll Zuschauer, so wie ich das Gefühl habe, dann sollten Sie die Gunst der Stunde jetzt nutzen."

In allen Fällen wurde den Zuschauern durch spekulative Aussagen der Beraterin über eine vermeintlich geringe Anzahl von Nutzerinnen und Nutzern unzulässigerweise eine bessere Durchstellwahrscheinlichkeit suggeriert.


Verstoß gegen § 6 Abs. 1

Aussagen jeglicher Art sind unzulässig, die falsch, zur Irreführung geeignet oder widersprüchlich sind. Die Vorspiegelung eines Zeitdrucks ist unzulässig.

Nach den Anwendungs- und Auslegungsregeln 6.1.1 Nr. b liegt die Vorspiegelung von Zeitdruck dann vor, wenn unzutreffender Weise suggeriert wird, der Durchstellzeitpunkt sei nahe.

Begründung: In den Sendungen von Astro TV Live, ausgestrahlt auf Das Vierte, wurde den Zuschauern durch spekulative Aussagen der Beraterin suggeriert, dass die Durchstellung eines Teilnehmers unmittelbar bevorstünde:

01.03.2013 um 13:33 Uhr: "Es wird bestimmt jetzt gleich in den nächsten Sekunden klingeln, so denke ich." Und um 13:45 Uhr: "Es wird bestimmt jetzt gleich in den nächsten Sekunden klingeln. Bestimmt! Also, so habe ich es im Gefühl."

Die nächste Durchstellung einer Teilnehmerin erfolgte um 13:59 am Ende der Sendung.

03.03.2013 um 11:47 Uhr: "Wir wissen ganz genau, dass jetzt jede Sekunde irgendwie hier jemand durchkommen wird. Das wissen wir hier ganz genau."

Die nächste Durchstellung in die Sendung erfolgte um 11:56 Uhr mit einem "Aufleger".


Verstoß gegen § 6 Abs. 1

Aussagen jeglicher Art sind unzulässig, die falsch, zur Irreführung geeignet oder widersprüchlich sind.

In den Anwendungs- und Auslegungsregeln 6.1.6 wird bestimmt: Irreführend sind Aussagen, der Nutzer solle zu einem bestimmten Zeitpunkt (jetzt oder später) anrufen, wenn tatsächlich nicht zu diesem Zeitpunkt eine Auswahl erfolgt.

Begründung: In der Sendung Astro TV Live, ausgestrahlt auf Das Vierte am 03.03.2013 forderte der Berater die Zuschauer gegen 16:40 Uhr dazu auf, sich unmittelbar nach einem Herunterzählen "3-2-1" einzuwählen. Die Auswahl einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers erfolgte danach aber nicht. Stattdessen forderte der Berater die Zuschauer nach einigen Minuten erneut durch Herunterzählen "3-2-1" dazu auf, "jetzt" anzurufen. Eine Auswahl und die Durchstellung einer Teilnehmerin erfolgten erst um 16:59 Uhr.


Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1

Werden Teilnehmer bereits befragt, bevor sie ins Studio durchgestellt werden, so ist über dieses Verfahren und die eingesetzten Fragen gemäß den Anwendungsregeln 5.1 Satz 1 in den Teilnahmebedingungen zu informieren.

Begründung: In den Teilnahmebedingungen findet sich kein Hinweis darauf, dass die Teilnehmer vor ihrer Durchstellung ins Studio dazu befragt werden, wie oft sie sich eingewählt haben. Auch wenn nicht unterstellt werden kann, dass diese Befragung ständig erfolgt, so erfolgt sie doch nachweislich zeitweise. Somit ist entsprechend den Anwendungsregeln 5.1 Satz 1 in den Teilnahmebedingungen darüber zu informieren.

Durch eine ausschließliche Befragung von Anrufern mit wenigen Einwahlversuchen durch die Beraterinnen und Berater im Studio und den Anschein einer zufälligen Befragung werden den Zuschauern Chancen suggeriert, die in Wirklichkeit nicht bestehen. Das ist Irreführung und ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1.

Eine gezielte Befragung der Teilnehmer durch die Beraterinnen und Berater im Studio kann nur möglich sein, wenn die Anzahl der Einwahlversuche des jeweiligen Teilnehmers bereits bekannt war, also von der Regie vorher mitgeteilt wurde. Folglich muss vor der Durchstellung ins Studio eine Befragung stattgefunden haben.

In der Sendung Astro TV Live, ausgestrahlt auf Das Vierte am 01.03.2013 fragt die Beraterin die durchgestellte Teilnehmerin um 12:14 Uhr:

"Wie oft hast Du Dich eingewählt?" Die Anruferin antwortet: "Oh, heute mehrfach." Damit ist die Frage beantwortet, doch die Beraterin fragt erneut: "Und jetzt gerade eben? Jetzt gerade eben erst?" Anruferin: "Ein Mal." Beraterin: "Ein Mal! Das wollte ich wissen."

Gezielte Befragungen von Teilnehmern mit wenigen Einwahlversuchen finden sich in sehr vielen Sendungen von Astro TV Live. Beispiele: 01.03.2013 12-14 Uhr und 03.03.2013 11-13 Uhr und am 26.02.2013 12-14 Uhr jeweils im Programm von Das Vierte.


Verstoß gegen § 10 Abs. 3

In den Teilnahmebedingungen muss auf das Teilnahmeentgelt hingewiesen werden.

Begründung: In den Teilnahmebedingungen heißt es lediglich, ein Anruf sei auch für nicht ausgewählte Anrufer kostenpflichtig.

Informationen über die Höhe des Teilnahmeentgeltes und die zu erwartenden höheren Kosten bei Einwahl aus dem Mobilfunknetz gibt es in den Teilnahmebedingungen nicht. Dies erfüllt nicht die Anforderungen des § 10 Abs. 3 und der Anwendungsregeln 11.1.4.


Verstoß gegen § 10 Abs. 3

In den Teilnahmebedingungen muss auf den Jugendschutz gemäß § 3 Abs. 1 hingewiesen werden.

Begründung: Die Beratung ist eine geldwerte Leistung, also eine Dienstleistung im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 und somit der Gewinn.

In den auf der Website veröffentlichten Teilnahmebedingungen findet sich zwar der Hinweis, dass die Teilnahme nur volljährigen Anrufern gestattet ist, nicht aber der Hinweis nach § 3 Abs. 1 Satz 3, dass keine Gewinne an Minderjährige ausgeschüttet werden, also keine Beratung erfolgt.


Verstoß gegen § 10 Abs. 3

In den Teilnahmebedingungen muss auf die konkrete Ausgestaltung des eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor), auf alle Umstände, die für die Einschätzung der Gewinnmöglichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Funktionsweise des eingesetzten Auswahlverfahrens aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer relevant sind, sowie auf etwaige Spielvarianten allgemein verständlich hingewiesen werden.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Rundfunkstaatsvertrages dar und kann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Abs. 2 mit einer Geldbuße geahndet werden.

Begründung: Die konkrete Ausgestaltung des eingesetzten Auswahlverfahrens wird in den Teilnahmebedingungen nicht transparent dargestellt.

Nach den Mitmachregeln wird in jeder Spielrunde ein Teilnehmer direkt aus den eingehenden Anrufen ausgewählt und dann in die Sendung durchgestellt. Tatsächlich erfolgt die Auswahl aber zumindest zeitweise unter mehreren Teilnehmern aus einer telefonischen Warteschleife. Darauf ist in den Teilnahmebedingungen hinzuweisen.


Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2

Der Anbieter hat allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufzustellen und auf seiner Website und im Fernsehtextangebot zu veröffentlichen.

Begründung: Die Teilnahmebedingungen sind nicht im Fernsehtextangebot des Senders Das Vierte veröffentlicht.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3

Der Hinweis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 auf die allgemeinen Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme ist in höchstens zehnminütigem Abstand in einem dauerhaft eingesetzten, deutlich lesbaren Textlaufband zu erteilen.

Begründung: Das Textlaufband enthält keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Teilnahmebedingungen auf der Website des Anbieters und im Fernsehtextangebot.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3

Der Hinweis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf den Zeitrahmen, in dem die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers vorgesehen ist, ist in höchstens zehnminütigem Abstand in einem dauerhaft eingesetzten, deutlich lesbaren Textlaufband zu erteilen.

Begründung: Der betreffende Hinweis fehlt im Textlaufband.

Anmerkung: Durchstellpausen von einigen Minuten bis zu mehr als einer halben Stunde gehören zum ständigen Repertoire der Sendungen.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1

Der Hinweis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf den Zeitrahmen, in dem die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers vorgesehen ist, ist zu Beginn und in höchstens 30-minütigem Abstand mündlich zu erteilen.

Begründung: Dieser mündliche Hinweis wird in allen Sendungen nicht erteilt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Mündliche Hinweise zum Jugendschutz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 über den Ausschluss Minderjähriger und die Tatsache, dass Gewinne nicht an Minderjährige ausgeschüttet werden, sind zu Beginn und in höchstens fünfzehnminütigem Abstand zu erteilen.

Begründung: Die Beratung ist eine geldwerte Leistung, also eine Dienstleistung im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 und somit der Gewinn.

Der mündliche Hinweis nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 muss folglich darüber informieren, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind und zusätzlich nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, dass keine Beratung von Minderjährigen stattfindet.

Nach den Anwendungsregeln 11.1.3 Satz 4 haben beide Hinweise kumulativ zu erfolgen.

Die mündlichen Hinweise zum Jugendschutz nach Maßgabe der Anwendungsregeln 11.1.3 Satz 3 und 4 werden in allen Sendungen nicht erteilt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Der Hinweis auf den Ausschluss Minderjähriger gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist durch eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung während des gesamten Sendungsverlaufs zu erteilen.

Begründung: Der Hinweis wird nicht durch permanente Bildschirmeinblendung erteilt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4

Auf das Textlaufband ist in den Sendungen mindestens alle zehn Minuten mündlich ausdrücklich hinzuweisen.

Begründung: Die mündlichen Hinweise auf das Textlaufband werden in allen Sendungen nicht im Zeitabstand von mindestens zehn Minuten erteilt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

In der permanenten Bildschirmeinblendung mit dem Hinweis auf das Teilnahmeentgelt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist nach den Anwendungsregeln 11.1.4 auch auf mögliche höhere Mobilfunkkosten hinzuweisen.

Begründung: Der Hinweis gemäß den Anwendungsregeln 11.1.4 wird nicht erteilt.

Es findet sich lediglich der Hinweis: "Mobil ggf. abweichend". Eine Abweichung schließt aber auch die Möglichkeit geringerer Kosten mit ein. Ein Hinweis auf tatsächlich zu erwartende höhere Mobilfunkkosten, wie zum Beispiel "Mobil deutlich teurer" wird nicht erteilt. Die Anforderungen der Anwendungsregeln 11.1.4 sind somit nicht erfüllt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Hinweise auf das Teilnahmeentgelt sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu Beginn und in höchstens fünfzehnminütigem Abstand mündlich zu erteilen. Dabei ist nach den Anwendungsregeln 11.1.4 auch auf mögliche höhere Mobilfunkkosten hinzuweisen.

Begründung: Mündliche Hinweise gemäß den Anwendungsregeln 11.1.4 auf mögliche höhere Mobilfunkkosten werden in allen Sendungen nicht erteilt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1

Hinweise gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sind durch mündliche Hinweise zu Beginn und in höchstens 15-minütigem Abstand zu erteilen.

Begründung: In allen Sendungen werden zusätzlich zu den Texteinblendungen mit den Informationen zum Auswahlverfahren gemäß § 10 Abs. 2 keine mündlichen Hinweise gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 2 erteilt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1

Hinweise gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 sind durch mündliche Hinweise zu Beginn und in höchstens 30-minütigem Abstand zu erteilen.

Begründung: In allen Sendungen werden zusätzlich zu den Texteinblendungen mit den Informationen zum Auswahlverfahren gemäß § 10 Abs. 2 keine mündlichen Hinweise gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 erteilt.


Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4

Die Erläuterungen gemäß § 10 Abs. 2 zum Auswahlverfahren haben sowohl mündlich als auch durch einen zeitgleich für mindestens 30 Sekunden bildschirmfüllend eingeblendeten deutlich lesbaren Text zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen.

Nach den Anwendungsregeln 11.1.2 Satz 7 muss die Einblendung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 mindestens zwei Drittel des Bildschirmes ausfüllen.

Begründung: In den Sendungen füllen die Einblendungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 deutlich weniger als 40 Prozent des Bildschirmes aus. Somit wird die geforderte Abmessung der Einblendung erheblich unterschritten. Die Anforderungen hinsichtlich der Abmessungen der Bildschirmeinblendungen werden in allen Sendungen nach wie vor nicht erfüllt.

Anmerkung: Die Einhaltung der Vorschrift führt praktisch zu einer kurzen Unterbrechung der Sendung. Das ist vermutlich von den Verfassern der Gewinnspielsatzung auch so gewollt, um die Aufmerksamkeit der Zuschauer auf die Informationen zu lenken.

Das erhebliche Unterschreiten der nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 geforderten Abmessungen wird in den Sendungen von Astro TV Live dazu genutzt, um während der Einblendung der Informationen weiterhin die laufende Beratung zu zeigen.


15. März 2013
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