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Folx Quiz möglicherweise vor dem Aus
ModeratorenCITV_Moderatoren    
Autor Nachricht
  Massresponse
CITV.NL Moderator



Beiträge: 220
BeitragVerfasst am: Samstag, 26.03.2016, 20:29 
Titel:  Folx Quiz möglicherweise vor dem Aus
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Liebes Forum,

mich erreichen derzeit viele Anfragen. Wie ihr wisst, habe ich dem Folx Quiz den Krieg erklärt. Zum aktuellen Stand kann ich mich aber leider nicht äußern, aber wir sind auf einem guten, ja sehr guten Weg, der Sendung schon in kurzer Zeit das Licht auszuknipsen!

@manu1503bw: Bitte schreib' doch hier, wie toll du das Folx Quiz findest, damit das Forum dich diffamieren kann und sieh von weiteren privaten Nachrichten an mich ab!

LG,
Massresponse
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  Nico
Schokokuss
Schokokuss


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Sonntag, 27.03.2016, 00:02 
Titel:
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« Massresponse » hat Folgendes geschrieben:
Aus für das Folx Quiz

Wenn man nur den Titel des Threads liest, könnte man denken, dass das Aus bereits eine Tatsache ist. Mir ging es jedenfalls so.

In dem Post geht Massresponse davon aus, dass Folx TV bald seine Sendungen einstellen müsse. Er könne aber im Moment nicht mehr dazu sagen. — Ich habe mich gefragt, was denn der Hintergrund dafür sein könnte und will einfach mal etwas spekulieren. Die einzige Erklärung, die mir eingefallen ist, ist das Folx TV eine deutsche Sendelinzenz braucht, um in Deutschland (auch über Kabel) empfangen zu werden, aber keine Lizenz hat. Das wäre schon ein starkes Stück. Und nur so kann ich mir eigentlich das Posting von Massresponse erklären.

Angeblich ist ja die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) für Folx TV zuständig. Wenn man sich aber deren Senderliste mal anschaut, kommt Folx TV darin nicht vor.

Schaut man in der TV-Senderdatenbank der Medienanstalten nach, hat man das gleiche Ergebnis:

Für die Suche nach: "Folx TV" wurden keine Sender gefunden.

Also, wie gesagt, ich spekuliere nur: Wenn Folx TV eine Sendelizenz für Deutschland braucht, aber keine hat und dies der Medienaufsicht bisher gar nicht aufgefallen wäre, wäre das einerseits ein sehr starkes Stück, könnte aber andererseits tatsächlich dazu führen, das der Laden erst mal dicht gemacht wird. Natürlich mit der Option, dass sie eine Lizenz beantragen und dann irgendwann wieder senden dürfen.

« Massresponse » hat Folgendes geschrieben:
@manu1503bw: Bitte schreib' doch hier, wie toll du das Folx Quiz findest, damit das Forum dich diffamieren kann

Ich habe ganz bewusst mal Duden online bemüht. Da kann man zu dem Wort "diffamieren" folgende Erklärung lesen: "Besonders übel verleumden; in üblen Ruf bringen." — Das ist nicht der Stil dieses Forums! Diese Wortwahl ist mehr als unglücklich!
 
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  Callpassive
CITV.NL Moderator


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 2498
Wohnort: Ruhrgebiet
BeitragVerfasst am: Sonntag, 27.03.2016, 10:35 
Titel:
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Ich habe den Titel des Threads geändert, da er extrem irreführend ist. Sollte das Folx Quiz in absehbarer Zeit tatsächlich eingestellt werden, kann der ursprüngliche Titel wiederhergestellt werden.

@ Massresponse
Falls ein User Dich mit PMs nervt, ist die einfachste Lösung, seine PMs ungelesen in den Müll zu werfen und den User per PM darüber zu informieren. Bei andauernden Beleidigungen per PM kannst Du Dich gerne an die Admins/Mods des Forums wenden. Wir werden dann eine Lösung finden – notfalls durch Sperrung des Users.

Aber bitte keine öffentliche Anfeindungen unter den Usern. Entweder sachliche Diskussionen oder gar keine.



Wir sind alle Individuen
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  cyberhog
CITV.NL Moderator

Alter: 34
Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 6782
Wohnort: Brühl
BeitragVerfasst am: Montag, 28.03.2016, 21:12 
Titel:
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@ Massresponse

Wenn Du Hilfe brauchst, dann sag ruhig Bescheid. Ich bin schließlich auch schon länger damit beschäftigt, das Folx Quiz auszukontern. Wink Ich habe mittlerweile aufgehört zu zählen, wie viele Beschwerden und Blogeinträge ich diesbezüglich schon verfasst habe...



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  Nico
Schokokuss
Schokokuss


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Dienstag, 29.03.2016, 15:50 
Titel:
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Ich habe heute bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)
angerufen und bei der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten (ALM)

Die zuständige Mitarbeiterin der BLM erklärte, es seien Beschwerden zum Folx Quiz bei der BLM, aber auch bei anderen Landesmedienanstalten eingegangen. Die BLM sei für die Aufsicht über den Sender Folx TV nicht zuständig. Ein Sender, der eine Zulassung durch ein Mitgliedsland der Europäischen Union habe, brauche keine zusätzliche Zulassung durch eine Medienanstalt, sondern dürfe in Deutschland senden. Für den Sender gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem die Lizenz erteilt wurde. — Das wurde mir in dem Telefonat mit der Geschäftsstelle der Medienanstalten bestätigt.

Auf meine Frage, ob das Folx Quiz die Bestimmungen der Gewinnspielsatzung (GWS) beachten muss, wiederholte die Mitarbeiterin der BLM, es würden die Gesetze des lizenzierenden Landes gelten, wollte sich aber nicht eindeutig darauf festlegen, dass dies bedeutet, dass die GWS für das Folx Quiz nicht gilt.

Diese eindeutige Festlegung wollte auch der Mitarbeiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten nicht treffen. Wir sind dann zu dem Schluss gekommen, dass ich dem Koordinator für Programm, Werbung und Zulassungen der ALM eine Mail schreibe und gegebenenfalls noch mal am nächsten Montag telefoniere, wenn dieser zuständige Mitarbeiter der ALM aus dem Urlaub zurück ist.
 
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  Callpassive
CITV.NL Moderator


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 2498
Wohnort: Ruhrgebiet
BeitragVerfasst am: Sonntag, 10.04.2016, 11:09 
Titel:
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Wenn man mal davon ausgeht, dass die Satzung nicht für FolxTV gilt, bleibt die Frage, wieso man die zahlreichen Einblendungen sieht, die man von anderen CI-Sendungen gewohnt ist bzw. war. Theoretisch können sie machen, was sie wollen – sei es Gewinnreduzierung, Spielabbruch ohne Gewinner usw. usf. Sozusagen wie in den "besten" Jahren von Call-in. Smile

Vielleicht will man sich einen seriösen Anstrich verpassen, damit die Zuschauer und potentiellen Anrufer den Eindruck haben, sie würden eine gewöhnliche Gewinnspielsendung sehen. Die Einblendungen dienen also nur dazu, den "Kunden" an der Stange zu halten und neue Anrufer zu generieren. Rein rechtlich hätten die Einblendungen dann keinerlei Bedeutung.



Wir sind alle Individuen
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  Nico
Schokokuss
Schokokuss


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Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Montag, 11.04.2016, 12:40 
Titel:
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Seit etwa zwei Wochen gibt es intensive Recherchen wegen dem rechtlichen Status von Folx TV. Es gab sehr viele E-Mails und Telefonate mit den Medienanstalten, aber auch Informationen von anderen Stellen. Daraus hat sich hier im Forum eine enge Zusammenarbeit zwischen mailooo, Geldpaket14 und mir entwickelt. Ohne ihre Mithilfe wäre ich nicht weit gekommen.

Wir haben bis jetzt aus bestimmten Gründen darauf verzichtet, etwas zu posten. Hier aber schon mal vorab die formelle Anfrage an die gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten:



E-Mail an die ALM

Gewinnspielsendungen des Senders Folx TV mit slowenischer Lizenz

Sehr geehrter Herr xxx,

der Sender Folx TV sendet in Deutschland über Satellit und Kabel mit einer Lizenz, die in Slowenien erteilt wurde. Die Gewinnspielsendung Folx Quiz bietet für Zuschauer in Deutschland die Teilnahme an Gewinnspielen mit 01379-Nummer und einem Teilnahmeentgelt von 50 Cent pro Anruf.

Ist der Sender Folx TV als Veranstalter der Gewinnspielsendung Folx Quiz zur Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Rundfunkstaatsvertrag und der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten verpflichtet und falls ja, welche Landesmedienanstalt ist für die Aufsicht über diese Gewinnspielsendungen zuständig und welche Sanktionen zur Durchsetzung der Bestimmungen der Gewinnspielsatzung stehen für diesen dem Rechtssystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegenden Senders zur Verfügung?

Die Gewinnspielsendungen des Folx Quiz werden mit durchschnittlich 8 Stunden Sendezeit täglich in einem Studio in München produziert. Die Zielgruppe der Gewinnspielsendungen sind Zuschauer in Deutschland und Österreich. Ergeben sich für die Medienanstalten aus dieser Tatsache rechtliche Bewertungen?

Der Rundfunkstaatsvertrag bestimmt in § 20 Abs. 4 für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, dass einem Fernsehveranstalter in Deutschland die Lizenz versagt oder widerrufen werden kann, wenn sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, oder wenn der Veranstalter bezweckt, die Bestimmungen eines anderen Staates zu umgehen, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat. Sehen die Medienanstalten auf diesem Hintergrund die Notwendigkeit, mit den Behörden der Republik Slowenien Kontakt aufzunehmen und über die Gleichbehandlung von in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien lizenzierten Anbietern zu verhandeln?

Für den Fall, dass die Landesmedienanstalten die Anwendbarkeit des § 8a Rundfunkstaatsvertrag und die daraus folgende Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Gewinnspielsatzung für das Folx Quiz verneinen: Würde davon nicht eine Signalwirkung ausgehen, die andere TV-Anbieter dazu veranlassen könnte, Gewinnspiele in Deutschland mit ausländischer Sendelizenz zu veranstalten, um sich den in Deutschland geltenden Bestimmungen zu entziehen?

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Antwort in nicht anonymisierter Form mit Nennung des Unterzeichners einverstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen
04.04.2016
 
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  Nico
Schokokuss
Schokokuss


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Donnerstag, 14.04.2016, 12:50 
Titel:
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Der Sender Folx TV sendet in Deutschland mit einer slowenischen Lizenz. Die Grundlage dafür ist das "Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen". Das Übereinkommen ist am 01. März 2002 in Kraft getreten. Unklar war bis jetzt, ob sich der Sender bei seinen Gewinnspielsendungen an die in Deutschland geltenden Bestimmungen der Gewinnspielsatzung halten muss. Drei User dieses Forums haben versucht, diese Frage zu klären und danach steht fest:


Die Gewinnspielsatzung gilt nicht für das Folx Quiz.

Das Folx Quiz steht nicht vor dem Aus.


Die Überlegungen von Callpassive zwei Posts weiter oben sind absolut richtig. Wir wollen nachfolgend einfach mal die Ergebnisse der Recherchen wiedergeben. Daraus wird auch deutlich, warum wir mit dem Posten noch gewartet hatten.


01.04.2016
Telefonat mit einem Mitarbeiter einer Landesmedienanstalt (Quellenschutz)

Folx TV hat eine slowenische Lizenz und unterliegt damit nicht dem deutschen Recht. Der Rundfunkstaatsvertrag (§ 8a) und die Gewinnspielsatzung gelten nicht für das Folx Quiz. Der Sender sendet in deutscher Sprache, angeblich für die in Slowenien lebende deutsche Minderheit. Diese Minderheit ist allerdings verschwindet klein. Man habe sich an die slowenische Aufsichtsbehörde gewandt und um Klärung gebeten. Die slowenische Aufsichtsbehörde habe sich als nicht zuständig erklärt und die deutsche Anfrage an die slowenische Verbraucherschutzbehörde weitergeleitet, die sich ebenfalls für nicht zuständig erklärt und mitgeteilt habe, dies sei eine Angelegenheit der deutschen Behörden. Die Medienanstalten seien mit dieser Sachlage sehr unzufrieden und es werde derzeit besprochen, wie mit dieser Situation umzugehen sei. Es gebe aber keine wirklichen Ansatzpunkte, um in der Sache weiterzukommen. Man hätte Hinweise, dass es in München ein Studio geben solle. Die BLM hätte allerdings keine Informationen, die das belegen würden. Wenn es in München nicht nur irgendein Büro von Folx TV gebe, sondern man die Adresse des Studios habe, in dem die Gewinnspielsendungen produziert werden, wäre das ein Ansatzpunkt, um in der Sache weiterzukommen.


04.04.2016
E-Mail an den Mitarbeiter einer Landesmedienanstalt

Wir hatten vor ein paar Tagen wegen dem Sender Folx TV und der Gewinnspielsendung Folx Quiz telefoniert. Sie hatten mir gesagt, dass es den Medienanstalten helfen könnte, wenn man die Adresse des Studios in München wüsste, in dem die Gewinnspielsendungen produziert werden. Ich darf Ihnen dazu Folgendes mitteilen: Das Folx TV Studio ist in der ZDF-Str. 1 in 85774 Unterföhring.

Unter dieser Adresse befindet sich das Landesstudio Bayern des Zweiten Deutschen Fernsehens. In einem anderen Gebäudeteil gibt es unter dieser Adresse aber auch Studios, die durch die Firma Sch. vermietet werden. Für die Vermietung ist Frau J. zuständig, Handy 0176..., alternativ Herr L., Telefon 089... Der Pförtner hat bestätigt, dass Folx TV unter der angegebenen Adresse ein Studio angemietet hat und betreibt. Dies sei von außen aber nicht sichtbar, da es kein Firmenschild gebe. Man habe gerade neue Werbeschilder bekommen, aber von Folx TV sei keines dabei.

Nach meinen Informationen werden in dem Studio in Unterföhring alle Gewinnspielsendungen des Folx Quiz produziert und mit durchschnittlich 8 Stunden Sendezeit täglich über den Sender mit slowenischer Lizenz ausgestrahlt.

Seit kurzem werden die Gewinnspielsendungen des Folx Quiz durch den Freelancer Tobias-B. betreut (http://www....media.de/). Herr B. war schon für den Gewinnspielsender 9Live tätig und hat dieses Format in Deutschland an verantwortlicher Stelle entscheidend entwickelt und geprägt. Sein Xing-Profil steht derzeit nicht öffentlich, Sie finden es daher in den Anhängen zu dieser Mail.


04.04.2016
E-Mail Antwort des Mitarbeiters einer Landesmedienanstalt (Quellenschutz)

Haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail und die interessanten Informationen.

Eine Zuständigkeit der ... ist aufgrund des Ortes Unterföhring vorliegend nicht gegeben. Ich habe Ihre E-Mail daher an die Kollegen der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten sowie der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) weitergeleitet.

Ich darf Sie bitten, ihre Informationen vorerst noch zurückzuhalten und nicht zu veröffentlichen. Wegen der weiteren Abstimmung darf ich Sie an die Kollegen in Berlin und München verweisen.


05.04.2016
Mitteilung des Mitarbeiters einer Landesmedienanstalt (Quellenschutz)

Soweit ich weiß, dürfte Frau E. die richtige Ansprechpartnerin sein. Soweit ich es in Erinnerung habe, hatten Sie auch bereits schon Kontakt.

Ich würde Ihnen allerdings empfehlen, sich an Herrn G. von der Gemeinsamen Geschäftsstelle zu wenden, da nunmehr auch der Europabeauftragte der Medienanstalten in das Thema mit einbezogen wird.


11.04.2016
Telefonat mit dem Koordinator für Programm, Werbung und Zulassungen der ALM

Herr G. von der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten (ALM) verweist auf die BLM als die ausführende Medienanstalt.


11.04.2016
Telefonat mit der zuständigen Mitarbeiterin der BLM

Die BLM habe wegen dem Studio in Unterföhring keine Feststellungen getroffen und werde in dieser Hinsicht auch nichts unternehmen. Es liefen Kontakte über den Europabeauftragten der Medienanstalten zu den Behörden in Slowenien, um die Zuständigkeiten zu klären. Wie viel Zeit das in Anspruch nehmen werde, sei derzeit nicht abzuschätzen. Erst wenn dies abgeschlossen sei, würde sich entscheiden, ob und wie die BLM in einem nächsten Verfahrensschritt tätig werde. Entscheidend sei auch die Frage, ob wesentliche Teile des Programms in München produziert würden. Unter "wesentlich" sei unter Umständen die Hälfte des gesamten Programmes zu verstehen. Die Gewinnspielsendungen würden ja nur ein Drittel der täglichen Sendezeit ausmachen.

Das Casting-Video von Folx TV stamme doch sicher aus dem Internet und somit sei die Adresse ja schon bekannt und sie glaube nicht, dass Folx TV das Studio in Unterföhring aufgeben würde, wenn man dort wüsste, dass die Medienanstalten die Adresse kennen. Auf den Einwand, dass es aber vielleicht von Vorteil sein könne, wenn Folx TV nicht vorab informiert werde, meinte sie, na ja, das habe Herr ... von der ... so gesehen.



Wir haben uns daraufhin entschlossen, die Informationen zu posten.




"Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen"
Auszüge - die im vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnten.

Spoiler: 

    Artikel 5
    Pflichten der sendenden Vertragsparteien


    (1) Jede sendende Vertragspartei sorgt dafür, dass alle Programme,
    die durch Rundfunkveranstalter unter ihrer Rechtshoheit verbreitet
    werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.

    (2) Im Sinne dieses Übereinkommens unterliegt ein Rundfunkveranstalter
    der Rechtshoheit einer Vertragspartei,
    - wenn er in Übereinstimmung mit Absatz 3 in dieser Vertragspartei
    als niedergelassen gilt;
    - wenn Absatz 4 auf ihn Anwendung findet.

    (3) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Rundfunkveranstalter
    in den folgenden Fällen in der sendenden Vertragspartei als niedergelassen:


    a) wenn der Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in
    dieser Vertragspartei hat und die Entscheidungen bezüglich
    der Programmgestaltung in dieser Vertragspartei getroffen
    werden;
    b) wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in
    einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der
    Programmgestaltung jedoch in einer anderen Vertragspartei
    getroffen werden, so gilt er in der Vertragspartei als niedergelassen,
    in der ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten
    tätig ist; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich
    Beschäftigten in beiden Vertragsparteien tätig ist,
    gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen,
    in der er seinen tatsächlichen Sitz hat; wenn ein wesentlicher
    Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in keiner
    der beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter
    in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er
    zuerst mit der Sendetätigkeit gemäß der Rechtsordnung dieser
    Vertragspartei begonnen hat, sofern eine dauerhafte und
    tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei
    weiterbesteht;

    (4) In den folgenden Fällen gilt ein Rundfunkveranstalter, auf den
    Absatz 3 nicht Anwendung findet, als der Rechtshoheit einer Vertragspartei,
    gleich einer sendenden Vertragspartei, unterworfen,

    wenn
    a) er eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz nutzt;
    b) er zwar keine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz,
    aber eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei nutzt;
    c) er zwar weder eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz
    noch eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei,
    aber eine Aufwärtsverbindung zu einem Satelliten nutzt, die
    sich in der betreffenden Vertragspartei befindet.


    Artikel 19
    Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien


    (3) Eine von einer Vertragspartei benannte Behörde
    d) prüft jede Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses
    Übereinkommens ergibt und auf die sie durch eine von einer
    anderen Vertragspartei benannte Behörde hingewiesen wird.


    Artikel 23
    Änderungen


    (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens
    vorschlagen.

    (3) Der Ständige Ausschuss prüft jede vorgeschlagene Änderung
    und legt den mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossenen
    Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach
    der Genehmigung wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme
    zugeleitet.

    (4) Jede Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt
    in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die
    Annahme der Änderung angezeigt haben.


    Artikel 24a
    Behaupteter Missbrauch der durch dieses Übereinkommen
    eingeräumten Rechte


    (1) Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das Programm eines
    Rundfunkveranstalters vollständig oder hauptsächlich auf das
    Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gerichtet ist, deren Rechtshoheit
    der Rundfunkveranstalter nicht unterliegt (die “empfangende
    Vertragspartei”), und wenn dieser Rundfunkveranstalter sich in
    der Absicht niedergelassen hat, sich den Gesetzen in den von diesem
    Übereinkommen erfassten Bereichen zu entziehen, die auf
    ihn anwendbar wären, wenn er im Hoheitsgebiet dieser anderen
    Vertragspartei niedergelassen wäre.


    (2) Wenn eine Vertragspartei einen Rechtsmissbrauch behauptet,
    findet folgendes Verfahren Anwendung:
    a) die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich um eine gütliche
    Beilegung;
    b) wenn sie innerhalb von drei Monaten zu keiner gütlichen Beilegung
    gelangen, legt die empfangende Vertragspartei die Angelegenheit
    dem Ständigen Ausschuss vor;

    (5) Eine empfangende Vertragspartei kann vor dem Abschluss des
    Schiedsverfahrens keine Maßnahmen gegen ein Programm ergreifen.


    Artikel 27
    Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen


    (2) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht,
    internationale Übereinkünfte zu schließen, die seine Bestimmungen
    vervollständigen oder weiterentwickeln oder ihren Anwendungsbereich
    ausdehnen.


    Artikel 28
    Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem innerstaatlichen
    Recht der Vertragsparteien


    Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere
    oder ausführlichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen
    enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch einen
    ihrer Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalter im Sinne
    des Artikels 5 verbreitet werden.


    Artikel 16
    Werbung und Teleshopping, die sich eigens an eine einzelne
    Vertragspartei richten


    (1) Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems
    einer Vertragspartei zu vermeiden, dürfen Werbung
    und Teleshopping, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer
    einzelnen Vertragspartei außerhalb der sendenden Vertragspartei
    richten, die für die Fernsehwerbung und das Teleshopping geltenden
    Vorschriften dieser Vertragspartei nicht umgehen.

    (2) Absatz 1 gilt nicht,
    b) wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige
    Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen haben.
     



Sicher ist, dass das Übereinkommen keine eindeutige rechtliche Handhabe bietet, weil bei der Abfassung schlicht versäumt wurde, eine Regelung für Gewinnspielsendungen festzulegen.

Grundlage für Verhandlungen des Europabeauftragten der Medienanstalten mit den slowenischen Behörden könnten der Artikel 5, Abs. 3 und der Artikel 24a, Abs. 1 sein. Allerdings reicht als Grund für die Lizenz in Slowenien schon aus, wenn Folx TV eine "Aufwärtsverbindung zu einem Satelliten" in Slowenien nutzt und ein Rechtsmissbrauch nach Artikel 24a dürfte schwer zu beweisen sein.
 
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  GreenGoblin
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 14.04.2016, 14:29 
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@Nico

Super Recherche und wie du da am Ball bleibst!

Hast du nicht mal vor dich mit der Redaktion von Spiegel TV diesbezüglich in Verbindung zu setzen?

Auch wenn die keine wirkliche Handhabe wie eine Medienanstalt gegen solche Abzocker haben, so gehen sie doch immer sehr gerne Briefkastenfirmen und deren Hintermännern nach.

Wäre doch schön, wenn die einen Tobias B. beim Verlassen des Studios mal mit den ganzen Vorwürfen und Ungereimtheiten mit laufender Kamera konfrontieren und somit sein Gesicht preisgeben.

Was ist denn mit der Firma Ballonmedia.de?
Findet man komischerweise wenn man Producern in- und um München sucht.

Sicher alles nur ein Zufall und völlig aus dem Zusammenhang gerissen. Laughing
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  Nico
Schokokuss
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BeitragVerfasst am: Dienstag, 26.04.2016, 10:30 
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Man hat mir wegen dem ursprünglich hier stehenden Post an meine private E-Mail mit dem Anwalt gedroht und ein Ultimatum gesetzt. Ich habe mich deshalb entschlossen, den Post erst mal zu löschen.
 

Zuletzt bearbeitet von Nico am Dienstag, 26.04.2016, 19:57, insgesamt einmal bearbeitet
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  Nico
Schokokuss
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BeitragVerfasst am: Dienstag, 26.04.2016, 14:30 
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Man hat mir wegen dem ursprünglich hier stehenden Post an meine private E-Mail Adresse mit dem Anwalt gedroht und ein Ultimatum gesetzt. Ich habe mich deshalb entschlossen, den Post erst mal zu löschen.
 
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  Nico
Schokokuss
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BeitragVerfasst am: Mittwoch, 27.04.2016, 09:50 
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Da hatte ich wohl jemanden auf die Füße gelatscht. Man kann sicher trefflich darüber streiten, ob das Zitieren aus einer öffentlich zugänglichen Quelle Persönlichkeitsrechte verletzt. Ich halte den Verfasser der E-Mail, die mich gestern Abend erreichte, allerdings für potentiell aggressiv, so dass ich auf ein erneutes Posten der von mir gelöschten Inhalte verzichte.

Ich habe mich heute Morgen mal bei rechtsanwalt-schwenke.de etwas genauer kundig gemacht. Ich darf weder den Namen des Absenders der betreffenden E-Mail nennen, noch den Text zitieren, weil damit eine "Prangerwirkung" verbunden sein könnte und das "Recht am eigenen Wort" verletzt würde. Nur so viel: Es handelt sich bei dem Verfasser der Mail nicht um Tobias B.

Wie oben in den beiden editierten Posts schon genannt, wurde ich gestern Abend ultimativ aufgefordert, den Beitrag vom 26.04.2016 von 15:30 Uhr zu löschen, beziehungsweise den Klarnamen zu entfernen. Dazu wurde mir eine Frist bis letzte Nacht gesetzt. Andernfalls behalte sich der Verfasser der Mail rechtliche Schritte gegen mich und Marc Doehler vor.

Nach den Forenregeln gehen alle Rechte an den geposteten Beiträgen an das Forum über. Marc trägt für die Inhalte die juristische Verantwortung. Umso erstaunlicher ist es daher, dass die E-Mail von gestern Abend nur an mich ging und nicht an Marc. Es ist nicht bekannt, wie der Verfasser an meine private E-Mail Adresse gekommen ist. Ich werte dies, verbunden mit der Ankündigung, dass im Wiederholungsfall ein Anwalt gegen mich tätig werden wird, als gezielten Versuch der Einschüchterung.

Diesem Vorhaben wird der Erfolg versagt bleiben.
 
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  Massresponse
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BeitragVerfasst am: Mittwoch, 27.04.2016, 13:55 
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Kann ja nur noch Sebastian himself gewesen sein?!
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  supermaxiking1
Ratefuchs
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BeitragVerfasst am: Mittwoch, 27.04.2016, 16:02 
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Getroffene Hunde bellen sag ich nur. Tja, euer Ruf ist ruiniert. Gar nicht auszudenken, was ein Tobi macht, wenn das Sportquiz abgesetzt wird. Oder erhofft er sich Zukunftschancen bei Folx TV. Sport 1 scheint sich zumindest etwas von der Müllhalde zu verabschieden. Die Erotikstunden nachts bringen wohl keinen Gewinn mehr und man testet nun nachts Sendungen auszustrahlen (haben zwar auch nichts mit Sport zu tun, aber egal). Denke aber die Europa League hat gezeigt, wenn man gutes Programm bietet, dann steigen auch die Quoten. Und dann wird man sich sicher zukünftig überlegen, lieber ein großes Sportevent Samstags auszustrahlen anstatt ein Autoquiz mit 0,3% Marktanteil. Denn je höher die Quote, desto mehr Gewinn macht man dann mit Werbung, außerdem würde das den Ruf des Senders enorm steigern. Es wird noch eine Weile dauern, aber entweder werden diese Formate ganz verboten, es gibt saftige Geldstrafen oder es ruft halt keiner mehr an. Erinnert sich noch einer an Jamba, interessiert auch keinen mehr.

@Nico Wenn das ein öffentlicher Facebook-Post ist, hat der eigentlich sowieso nichts zu melden. Die Facebook Richtlinien sind doch sowieso relativ in einer Grauzone in Deutschland. Man sollte jetzt nicht klein beigeben, du musst jetzt natürlich nicht das Bild nochmal hochladen, das wäre Kindergarten und so schätze ich dich auch nicht ein. Aber wenn er wieder interessantes postet, sehe ich keinen Grund, das hier nicht zu veröffentlichen, das Profilbild müsste halt dann unkenntlich gemacht werden und der Nachname zumindest bis auf den ersten Buchstaben geschwärzt. Aber einen Text, der bei Facebook geschrieben wurde, öffentlich sogar, zu verbieten, dient wohl komplett zur Einschüchterung. Aber schön zu sehen, das diese Herrschaften offenbar große Imageprobleme verhindern wollen.
Auch Moderatoren gehen sogar schon so weit und ändern den Wikipedia Eintrag von Folx TV. Bei dem Bearbeitungsverlauf (Versionsgeschichte) beispielsweise ist der vollständige Name der Moderatorin Veri einsehbar. Gibt man diesen Namen bei Google ein und ergänzt es mit Instagram oder Facebook, wird schnell deutlich, das sie an einer Doktorarbeit sitzt und sich jetzt was dazuverdient. Habe da kein Verständnis dafür, wenn man sich auf diese Art und Weise Geld verdient und das Löschen des Namens bei Wikipedia bestätigt ja nur, das sie darauf hofft, das bloß keiner ihrer Bekannten bzw. späteren Arbeitgeber von diesem "kleinen Sender" erfährt. Dazu sag ich nur: Beschleunigen wir doch das ganze mal, das Top 10 Ranking von FKTV ist nun auf Youtube veröffentlicht. https://www.youtube.com/watch?v=7D_7dd4RVTU

@Veri: Anstatt das Instagram-Profil jetzt auf privat zu stellen, weil dir die Meinung nicht passt, lieber mal eine anständige Arbeitsstelle suchen. Ein Rat von mir.
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