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Astro TV und die Gewinnspielsatzung - Teil 2
ModeratorenCITV_Moderatoren    
Autor Nachricht
  Nico
Schokokuss
Schokokuss


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Freitag, 08.01.2021, 12:30 
Titel:
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Ich habe gegen die Antwort der Staatskanzlei Widerspruch eingelegt. Ich möchte mal an dem folgenden Beispiel zeigen, wie die Medienanstalt Berlin-Brandenburg argumentiert.

§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GWS   Nach Maßgabe des § 11 ist hinzuweisen auf den Zeitrahmen, in dem die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers vorgesehen ist.

Die Medienanstalt weist eine Verpflichtung der Veranstalterin zur Erteilung von Hinweisen auf den Zeitrahmen zurück und begründet das wie folgt:

Medienanstalt: "Denn der Schutzzweck der Transparenz kann mit Bezug auf einen Zeitrahmen sinnvollerweise nur darin liegen, den Anrufer über sein finanzielles Risiko aufzuklären."

Das ist vollkommen richtig. Das finanzielle Risiko liegt bei Gewinnspielsendungen in der häufigen Betätigung der Wahlwiederholungstaste. Die Medienanstalt sieht das finanzielle Risiko für die Anrufer allerdings ganz woanders und erklärt das messerscharf am Beispiel einer Warteschleife mit einem Minutenpreis.

Medienanstalt: "Dies hängt vom Zeitrahmen ab, wenn der Anrufer pro Minute einen Betrag von z.B. 50 Cent zahlen müsste. Denn dann wüsste der Anrufer, mit welchem "Wetteinsatz" er rechnen muss, wenn er die ungefähre, durchschnittliche Länge des Zeitrahmens kennt, in dem er sich in der Warteschleife befindet."

Das Beispiel hat einen Haken. Es gibt gar keine Gewinnspielsendungen, in denen die Anruferinnen und Anrufer zu einem bestimmten Minutenpreis in einer kostenpflichtigen Warteschleife hängen. Das ist in Gewinnspielsendungen schlicht nicht möglich, weil nach § 8a RStV nur ein Entgelt bis zu 50 Cent pro Einwahl erlaubt ist.

Medienanstalt: "Vorliegend betragen die Kosten des Anrufs jedoch pauschal 50 Cent (aus dem Festnetz) und zwar unabhängig von der Länge des Anrufs."

So ist es. Aber was soll dann das Beispiel mit dem Minutenpreis? Das soll davon ablenken, dass sich die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GWS auf Durchstellpausen bezieht. Die werden von der Medienanstalt in ihrer Stellungnahme an die Staatskanzlei mit keinem Wort erwähnt, so als gäbe es sie gar nicht.

Wer in Gewinnspielsendungen mit Durchstellpausen arbeitet, hat die Verpflichtung zu Hinweisen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GWS. So ist das und nicht anders. Mal sehen, ob es die Medienanstalt weiter schafft, ihren Kumpels vom Esoteriksender die Pflichthinweise zu ersparen.
 
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Gesplittet am: Sonntag, 10.01.2021, 14:01 Uhr von cyberhog
Gesplittet vom Beitrag Astro TV und die Gewinnspielsatzung - Teil 2 aus dem Forum SONSTIGE LIVEDISKUSSION
  Nico
Schokokuss
Schokokuss


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Mittwoch, 13.01.2021, 12:00 
Titel:
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Von: xxx@xxx.com
Datum: Mittwoch, 16. Dezember 2020 08:40
An: xxx@stk.brandenburg.de
Betreff: Re: Rechtsaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrte Frau Dr. xxx,

in Ihrer Antwort haben Sie mir eine Stellungnahme der Medienanstalt Berlin-Brandenburg mitgeteilt und dazu festgestellt, Sie hätten dem nichts hinzuzufügen. Sind Sie bereit, Fragen zu beantworten, die sich aus den Einlassungen der mabb ergeben?

Mit freundlichen Grüßen



Von: xxx@stk.brandenburg.de
Datum: Mittwoch, 16. Dezember 2020 13:40
An: xxx@xxx.com
Betreff: AW: Rechtsaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrter Herr xxx,

aus meiner Sicht hat die mabb zu allen Fragen, die Sie gestellt haben, ausführlich und abschließend Stellung genommen. Soweit sich am zugrundeliegenden Sachverhalt nichts geändert hat, sehe ich keine Notwendigkeit für eine erneute Einschätzung durch die Rechtsaufsicht.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag xxx

Staatskanzlei des Landes Brandenburg
Referat Rundfunk, Medien, Digitale Gesellschaft



Von: xxx@xxx.com
Datum: Donnerstag, 7. Januar 2021 09:20
An: xxx@stk.brandenburg.de
Betreff: Bearbeitung meiner Rechtsaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrte Frau Dr. xxx,

sehe ich das richtig:   Sie haben die Inhalte meiner Mails vom 17.12. und 21.12. zur Kenntnis genommen und sehen trotzdem "keine Notwendigkeit für eine erneute Einschätzung durch die Rechtsaufsicht"?

Mit freundlichen Grüßen



Von: xxx@stk.brandenburg.de
Datum: Donnerstag, 7. Januar 2021 14:28
An: xxx@xxx.com
Betreff: AW: Bearbeitung meiner Rechtsaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrter Herr xxx,

ja, und zwar mit der bereits genannten Begründung (Anlage).
Ich bitte um Ihr Verständnis, wenn ich von der Beantwortung weiterer Nachfragen absehe.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Staatskanzlei des Landes Brandenburg
Referat Rundfunk, Medien, Digitale Gesellschaft





Die Staatskanzlei teilt mir in der letzten Mail mit, dass man mir ab jetzt nicht mehr antworten werde. Die "bereits genannte Begründung" findet sich in der Mail der Staatskanzlei vom 16. Dezember 2020. Danach seien bereits in der Stellungnahme der Medienanstalt alle gestellten Fragen "ausführlich und abschließend" beantwortet.

Im "Referat Rundfunk, Medien, Digitale Gesellschaft" der Staatskanzlei des Landes Brandenburg lässt man sich also die Antwort auf eine Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen die Medienanstalt Berlin-Brandenburg von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg schreiben. Gegen die Stellungnahme der Medienanstalt ist Widerspruch zwecklos und Nachfragen werden nicht zugelassen. — Eine bemerkenswerte Auffassung von Rechtsaufsicht durch eine Landesbehörde.

Die Art und Weise der Beantwortung der Rechtsaufsichtsbeschwerde legt den Schluss nahe, dass man sich im zuständigen Referat vorgenommen hatte, den Beschwerdeführer auflaufen zu lassen. Die Botschaft sollte wohl lauten: Hier kommst du nicht weiter. Vergiss es.

Aber, wie gesagt, es geht bei dieser Rechtsaufsichtsbeschwerde nicht nur um Informationspflichten, sondern um Transparenz bei der Anruferauswahl und die war schon zu den Zeiten des Zufallsgenerators beim Esoteriksender nach Gutsherrenart. Im Gegensatz zu damals kenne ich den Ablauf der aktuellen Auswahlverfahren heute genau. Und deswegen ist hier jetzt auch nicht Schluss.
 
________________________________________________________________________________
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  Nico
Schokokuss
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Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Donnerstag, 11.02.2021, 02:00 
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An den
Landtag Brandenburg
Petitionsausschuss
Potsdam


Petition


Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg untersteht der staatlichen Rechtsaufsicht, die gemäß § 18 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg in zweijährigem Wechsel von Berlin (Senatskanzlei) und Brandenburg (Staatskanzlei) ausgeübt wird. Derzeit liegt die Rechtsaufsicht bei der Staatskanzlei des Landes Brandenburg, Referat 25, Rundfunk, Medien, Digitale Gesellschaft.

Bei ihrer Aufsichtstätigkeit sind die Medienanstalten an die rechtlichen Vorgaben des Medienstaatsvertrages (MStV), des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) und der Gewinnspielsatzung (GWS) gebunden.

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg fordert die Veranstalterin adviqo GmbH, Berlin nicht zur Einhaltung von Bestimmungen der Gewinnspielsatzung auf. Die betreffenden Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt. Die adviqo GmbH, Berlin bietet in den Gewinnspielsendungen AstroTV Live Gewinnmöglichkeiten von geldwerten Leistungen in Form esoterischer Beratungen an. Die Teilnahme ist kostenpflichtig.

Ich habe mich am 18.11.2020 mit einer Rechtsaufsichtsbeschwerde an das für die staatliche Rechtsaufsicht zuständige Referat 25 der Staatskanzlei des Landes Brandenburg gewandt, das die Rechtsaufsichtsbeschwerde am 15.12.2020 mit einer Stellungnahme der Medienanstalt beantwortete und anmerkte, man habe dem nichts hinzuzufügen. Die Antwort der Staatskanzlei des Landes Brandenburg lässt nicht erkennen, dass die von mir vorgebrachten Beschwerdegründe auf der Grundlage der Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten geprüft und bei der Beantwortung der Rechtsaufsichtsbeschwerde berücksichtigt wurden. Ich wende mich deshalb mit dieser Petition an den Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg.

Dieser Petition sind 11 Anlagen beigefügt.
Wiesbaden, den 10.02.2021


Rechtsaufsichtsbeschwerde vom 18.11.2020
1. Unverständliche Angaben zum Auswahlverfahren


Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen sind transparent zu gestalten. Hierzu hat der Anbieter im Vorfeld allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufzustellen und auf seiner Website und – sofern vorhanden – im Fernsehtextangebot zu veröffentlichen.
§ 5 Abs. 1 GWS

Gegenstand der Rechtsaufsichtsbeschwerde
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg verstößt gegen die ihr obliegende Pflicht, im Rahmen der Programmaufsicht die Veranstalterin adviqo GmbH, Berlin zu einer transparenten und allgemein verständlichen Beschreibung des Auswahlverfahrens in den Teilnahmebedingungen der Gewinnspielsendungen AstroTV Live aufzufordern.

Stellungnahme der Medienanstalt Berlin-Brandenburg
Der Satz "Danach bestimmt der Redakteur den Zeitpunkt, zu dem ein Anrufer in die Sendung gestellt wird" macht unmissverständlich klar, dass der Redakteur alleine entscheidet, wann ein Anrufer durchgestellt wird. Die Auslegung des Beschwerdeführers, dass "danach" hier "im Anschluss" bedeuten könnte, ist abwegig. (Anlage 2)

Antwort der Staatskanzlei des Landes Brandenburg - Referat 25
Die mabb hat weder die Vorschriften des MStV BE/BB noch allgemeine Rechtsvorschriften verletzt.

Erläuterungen zur Petition
Der betreffende Satz in der Beschreibung des Auswahlverfahrens ist im Kontext mit dem vorausgehenden Satz "Die Teilnehmerauswahl erfolgt nach Anruferaufkommen und unter redaktionellen Gesichtspunkten" nicht allgemein verständlich. "Danach" kann als "entsprechend" oder als "im Anschluss daran" interpretiert werden. Die "Teilnehmerauswahl" und die "Durchstellung" bezeichnen in Gewinnspielsendungen nicht automatisch denselben Vorgang. Auswahlzeitpunkt und Durchstellzeitpunkt können je nach eingesetztem Modus erheblich voneinander abweichen. (Anlage 4)

Das Referat 25 der Staatskanzlei des Landes Brandenburg ist der Prüfung des Sachverhaltes im Rahmen der eingeschränkten Rechtsaufsicht nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen. (Anlagen 2, 4 und 5)


Rechtsaufsichtsbeschwerde vom 18.11.2020
2. Unzureichende Angaben zu den Auswahlverfahren


Bei Gewinnspielsendungen ist zudem das eingesetzte Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Spielvarianten deutlich wahrnehmbar und allgemein verständlich zu Beginn und während des Spielverlaufs zu erläutern. Hierbei ist insbesondere genau darzulegen, wie die konkrete Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer erfolgt.
§ 10 Abs. 2 GWS

Gegenstand der Rechtsaufsichtsbeschwerde
In den Gewinnspielsendungen AstroTV Live werden zurzeit zwei Auswahlverfahren eingesetzt, die sich deutlich voneinander unterscheiden.

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg verstößt gegen die ihr obliegende Pflicht, im Rahmen der Programmaufsicht die Veranstalterin adviqo GmbH, Berlin dazu aufzufordern, in den Gewinnspielsendungen AstroTV Live gemäß § 10 Abs. 2 GWS das jeweils eingesetzte Auswahlverfahren zu erläutern und genau darzulegen, wie die konkrete Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer erfolgt.

Stellungnahme der Medienanstalt Berlin-Brandenburg
Zwischen den beiden Auswahlverfahren besteht kein wesentlicher Unterschied. Der Zuschauer kann nichts dafür tun, dass er zufällig durch die Telefonsoftware ausgewählt wird. Der Redakteur entscheidet, wann er den Teilnehmer in die Sendung durchstellt. Es entsteht daher in keiner der beiden Varianten ein Nachteil, der dem Zuschauer mitgeteilt werden müsste. (Anlage 2)

Antwort der Staatskanzlei des Landes Brandenburg - Referat 25
Die mabb hat weder die Vorschriften des MStV BE/BB noch allgemeine Rechtsvorschriften verletzt.

Erläuterungen zur Petition
Im "manuellen Verfahren" sind Auswahlzeitpunkt und Durchstellzeitpunkt identisch. Eine Gewinnchance besteht während der gesamten Spielrunde.

Im "technischen Verfahren" weichen Auswahlzeitpunkt und Durchstellzeitpunkt voneinander ab. Die Teilnehmerauswahl erfolgt immer unmittelbar zu Beginn einer Spielrunde. Eine Gewinnchance besteht dementsprechend im weiteren Verlauf der Spielrunde nicht. Die Nutzerinnen und Nutzer sind über dieses Auswahlverfahren nicht informiert. Folglich wählen sie sich ohne Gewinnchance weiter kostenpflichtig ein. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg sieht darin keinen Nachteil, "der dem Zuschauer mitgeteilt werden müsste". (Anlage 4 und 7)

Die unterschiedlichen Auswahlverfahren sind in den Teilnahmebedingungen zu veröffentlichen. Die Nutzerinnen und Nutzern sind zu Beginn und während des Spielverlaufes darüber zu informieren, welches Auswahlverfahren in den Spielrunden jeweils angewendet wird.

Das Referat 25 der Staatskanzlei des Landes Brandenburg ist der Prüfung des Sachverhaltes im Rahmen der eingeschränkten Rechtsaufsicht nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen. (Anlagen 2, 4 und 5)


Rechtsaufsichtsbeschwerde vom 18.11.2020
3. Nichterfüllung von Informationspflichten


Nutzerinnen und Nutzer sind vor ihrer Teilnahme umfassend über alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung über die Teilnahme von Bedeutung sind. Nach Maßgabe des § 11 ist hinzuweisen auf den Zeitrahmen, in dem die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers vorgesehen ist.
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 GWS

Gegenstand der Rechtsaufsichtsbeschwerde
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg verstößt gegen die ihr obliegende Pflicht, im Rahmen der Programmaufsicht die Veranstalterin adviqo GmbH, Berlin zur Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 GWS in den Gewinnspielsendungen AstroTV Live aufzufordern.

Stellungnahme der Medienanstalt Berlin-Brandenburg
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat am 23.01.2018 festgestellt, dass in den Gewinnspielsendungen nicht gegen die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 verstoßen wird, weil der Zeitraum der Auswahl so kurz ist, dass man nicht von einer "Auswahl" sprechen kann. (Anlage 2)

Antwort der Staatskanzlei des Landes Brandenburg - Referat 25
Die mabb hat weder die Vorschriften des MStV BE/BB noch allgemeine Rechtsvorschriften verletzt.

Erläuterungen zur Petition
Die ZAK hat auf ihrer Sitzung am 23.01.2018 über eine Gewinnspielsendung aus dem Jahr 2016 entschieden, der die damaligen Teilnahmebedingungen und ein anderes Auswahlverfahren zugrunde lagen. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg wendet die Entscheidung der ZAK seitdem auf alle Gewinnspielsendungen der Veranstalterin an.

Die allgemeine Feststellung, dass "die Teilnehmer meist nahtlos nach Beendigung des vorangegangenen Beratungsgesprächs in die Sendung gestellt werden", ist unzutreffend.

https://vimeo.com/344688403
https://vimeo.com/344570083

Sogenannte Durchstellpausen, also Zeiträume, in denen keine Teilnehmerauswahl und folglich auch keine Durchstellung in die Sendung erfolgt, sind der Medienaufsicht seit langem bekannt (Anlagen 8 und 9), wurden aber von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg in der Stellungnahme an die Staatskanzlei nicht aufgeführt.

Diese Durchstellpausen, die bis zu 15 Minuten und länger dauern können, begründen die Verpflichtung der Veranstalterin zu Hinweisen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 GWS.

Das Referat 25 der Staatskanzlei des Landes Brandenburg ist der Prüfung des Sachverhaltes im Rahmen der eingeschränkten Rechtsaufsicht nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen. (Anlagen 2, 3 und 5)

 
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BeitragVerfasst am: Freitag, 23.04.2021, 13:30 
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Gewinnspielsatzung

auf neuer Rechtsgrundlage


Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wurde durch den Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst. Der Medienstaatsvertrag ist seit dem 7. November 2020 in Kraft. Dadurch hat sich auch die Rechtsgrundlage für die Gewinnspielsatzung geändert.

Die Gewinnspielsatzung (GWS) wurde durch die neue Gewinnspielsatzung (GSS) ersetzt. Waren bisher § 8a und § 46 RStV die Rechtsgrundlage für die Gewinnspielsatzung, so sind es jetzt § 11 und § 72 MStV. Die neue Gewinnspielsatzung (GSS) ist am 15. April 2021 in Kraft getreten.




In der neuen Gewinnspielsatzung (GSS) sind die Bestimmungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2009 für unwirksam erklärt hatte, nicht mehr enthalten. Dadurch findet man jetzt Bestimmungen aus der bisherigen Gewinnspielsatzung in der neuen Satzung teilweise unter anderen Paragraphen. Ansonsten ist die neue Satzung praktisch identisch mit der bisherigen Satzung.
 
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  Nico
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BeitragVerfasst am: Montag, 10.05.2021, 11:00 
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Bisher keine Antwort

vom Petitionsausschuss


Die Petition hat im Februar ein Aktenzeichen bekommen. Dass seit der Einreichung inzwischen drei Monate vergangen sind, werte ich als Indiz dafür, dass der Vorgang bearbeitet wird und man versucht, den Sachverhalt zu klären. Es besteht ein "Anspruch auf Bescheid in angemessener Frist".

Eine Petition an den Landtag Brandenburg kann sich "gegen behördliches Handeln oder Unterlassen richten. Wer mit Maßnahmen oder Entscheidungen von Behörden des Landes oder von Behörden, die der Aufsicht des Landes unterliegen nicht einverstanden ist, kann sich an den Petitionsausschuss des Landtages wenden."

Es geht in der Petition vom 10.02.2021 nicht um Informationspflichten in den Sendungen von AstroTV Live, sondern es geht um das arrogante Verhalten der Staatskanzlei des Landes Brandenburg und die Weigerung, eine Rechtsaufsichtsbeschwerde auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen zu prüfen.

Der Petitionsausschuss hat weitreichende Rechte. Die Abgeordneten können die Landesregierung und die Behörden im Land Brandenburg zu schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen auffordern und Einsicht in Akten nehmen. Allerdings hat der Ausschuss gegenüber den Behörden kein Weisungsrecht, er kann nach Prüfung des Sachverhaltes nur empfehlen, bestimmte Entscheidungen zu treffen oder zu unterlassen.

 
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  Nico
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BeitragVerfasst am: Freitag, 21.05.2021, 08:40 
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"... und jetzt kommt jemand aus der Schweiz"


Eines Tages, wenn Hilli Hotan in die "Geistige Welt" aufgefahren ist, wird sie sich wehmütig daran erinnern, dass sie schon in der materiellen Welt als begnadete "Seherin" Anrufe aus der Schweiz vorhersagen konnte.



Quelle: AstroTV Live am 29.04.2012 | Das Video: hier


Ende letzten Jahres wurde das Geldspiel "Geldregen" nach einem Hinweis an die Aufsichtsbehörde in Bern innerhalb von 2 Wochen wegen fehlender Bewilligung eingestellt. Auch die Einnahmen der Gewinnspielsendungen AstroTV Live über die 0901-Mehrwertnummer sind in der Schweiz illegal, doch die

Aufsichtsbehörde in Bern misst mit zweierlei Maß


Ich habe die Geldspielaufsicht im Januar gefragt, warum AstroTV Live in der Schweiz nicht als Geldspiel eingestuft ist und warum die Teilnahme über die 0901-Mehrwertnummer nicht unterbunden wird.




    Betreff: Re: Neuer Eintrag Kontakt
    Datum: Wed, 3 Feb 2021 12:33:15 +0000
    Von: xxx@gespa.ch
    An: xxx@xxx.com

    Sehr geehrter Herr xxx

    Ihre Mitteilung vom 20. Januar 2021 haben wir erhalten. Soweit es sich beim beschriebenen Spiel um ein Geldspiel handelt, würde es a prima vista ein Grossspiel i.S.v. Art. 3 lit. e BGS darstellen, welches in der Schweiz den beiden Lotteriegesellschaften Swisslos und Loterie Romande vorbehalten ist bzw. nur diesen bewilligt werden kann (vgl. Art. 23 BGS). Wird eine solche Veranstaltung über einen derart langen Zeitraum durchgeführt, liegt das Tatbestandselement der Kurzzeitigkeit i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS tatsächlich nicht vor, wie Sie dies richtig feststellen.

    Die Verfolgung von Widerhandlungen gegen Schweizer Recht, die im Ausland begangen werden, gestaltet sich grundsätzlich schwierig (Grundsatz des Territorialitätsprinzips). Wir haben in dieser Sache dennoch ein Dossier eröffnet und werden den Sachverhalt prüfen.

    Vielen Dank für Ihren Hinweis.

    Gespa - Interkantonale Geldspielaufsicht
    Erlachstrasse 12
    CH-3012 Bern


Weil das "Tatbestandselement der Kurzzeitigkeit" nicht gegeben ist, handelt es sich nach Schweizer Recht um ein "Grossspiel" und dafür erhält die adviqo GmbH keine Bewilligung. Trotzdem werden über die Mehrwertnummer in der Schweiz Einnahmen generiert. Das Argument der Geldspielaufsicht, die Verfolgung von "Widerhandlungen" gegen Schweizer Recht im Ausland sei schwierig, ist nicht plausibel, weil "Geldregen" mit offiziellem Sitz des Veranstalters in Spanien nach einem Hinweis an die Geldspielaufsicht sofort abgeschaltet wurde.

Die Geldspielaufsicht teilte mit, man habe "dennoch" ein Dossier zu AstroTV Live eröffnet. Durch die Einschränkung war klar, dass die Aufsichtsbehörde gegen die Mehrwertnummer in der Schweiz nichts unternehmen würde. Es wäre wohl auch irgendwie peinlich, wenn man zugeben müsste, dass man diese Abzocke nach dem Inkrafttreten des neuen Geldspielgesetzes am 01.01.2019 einfach übersehen hatte. – Auch eine Info an das Schweizer Fernsehen (SRF) blieb ohne Reaktion.

Die Geldspielaufsicht bestreitet nicht, dass die Einnahmen über die Mehrwertnummer in der Schweiz rechtswidrig sind. Bei Gewinnspielen in Deutschland sind geldwerte Leistungen, also zum Beispiel die esoterischen Beratungen von AstroTV Live, reinen Geldgewinnen gleichgestellt. Das ist in der Schweiz nicht anders. Trotzdem bleibt der Esoteriksender von der Aufsichtsbehörde unbehelligt.

Ich frage mich nicht zum ersten Mal, was die Esoterikverkäufer eigentlich haben, was andere Veranstalter von Gewinnspielen nicht haben und warum dieses Format der adviqo GmbH von der Medienaufsicht in Deutschland geschützt wird, statt es zu regulieren und wieso AstroTV Live auch in der Schweiz in Watte gepackt wird.


Vielleicht hat es was mit der wohl nicht ganz ernst gemeinten Warnung an einen Kritiker von AstroTV zu tun, die ich vor einigen Jahren irgendwo im Internet gelesen habe:

"Pass auf, was du sagst, sonst verfluchen sie dich."

 
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  Nico
Schokokuss
Schokokuss


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Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Samstag, 26.06.2021, 19:20 
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Der Petitionsausschuss hat geantwortet:

Die in der Petition genannten Beschwerdegründe
sind Meinungen des Beschwerdeführers.






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Der Hinweis in dem Schreiben auf eine frühere Rechtsaufsichtsbeschwerde aus dem Jahr 2019 an die Berliner Senatskanzlei geht fehl, weil diese Beschwerde auf der Grundlage von falschen Angaben der Medienanstalt Berlin-Brandenburg verfasst wurde.

Der Petitionsausschuss hat sich der Darstellung der Staatskanzlei angeschlossen, wonach die Medienanstalt nicht gegen den Medienstaatsvertrag oder allgemeine Rechtsvorschriften verstoßen hat. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Medienanstalt Berlin-Brandenburg nicht gegen den Medienstaatsvertrag verstößt, wenn sie Bestimmungen der Gewinnspielsatzung bei ihrer Aufsichtstätigkeit nicht anwendet. Die Veranstalterin muss in ihren Sendungen nicht über den Einsatz unterschiedlicher Auswahlverfahren informieren, auch nicht darüber, dass in den Spielrunden mit technischem Auswahlverfahren bereits unmittelbar nach Beginn der Spielrunde keine Gewinnchance mehr besteht und bei Anwendung des manuellen Auswahlverfahrens muss nicht über Durchstellpausen informiert werden, weil die Medienanstalt die entsprechende Bestimmung der Gewinnspielsatzung für sinnlos hält.

 
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