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5. Moderation
5.1 Allgemeines
Im Rahmen der Moderation ist auf Kosten, fehlende Teilnahmeberechtigung von Minderjährigen, Spielmodi, Einwahlchance, Telefonierverhalten und die Veröffentlichung der MMR hinzuweisen. Diese Hinweise haben in einer Sendung mehrmals, in der Regel in Abständen von ca. 10 Minuten zu erfolgen. Von dieser Zeitvorgabe kann nur dann abgewichen werden, wenn der Hinweispflicht durch eine graphische Darstellung oder das Einfügen von Laufbändern nachgekommen wird.
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5.2 Irreführung/Falschinformationen
In der Moderation sind irreführende und falsche Aussagen jeglicher Art, insbesondere über den Schwierigkeitsgrad und die Lösungslogik der Aufgabe, sowie über die Spiel- und Mitmachregeln und die Einwahlchance, unzulässig. Gleiches gilt für die Aussagen hinsichtlich der zu erzielenden Gewinnsumme. Hier darf insbesondere keine Vermischung von Jackpot und Gewinnsumme erfolgen (siehe 3.4).
Dem Zuschauer sind bei allen Spielen in angemessenem Umfang Hinweise zum Schwierigkeitsgrad und zur Lösungslogik zu erteilen. Der Aufbau von nicht vorhandenem Zeitdruck ist unzulässig.
5.2 Irreführung/Falschinformationen
In der Moderation sind irreführende Aussagen, insbesondere zur Lösungslogik und zum Schwierigkeitsgrad sowie zur Einwahl- bzw. Durchstellchance, unzulässig. Ebenso sind audiovisuelle (durch Moderation oder Bildschirmeinblendungen) Aussagen bezüglich eines geplanten "Zuschlagzeitpunkts" unzulässig. Die Durchführung virtueller Countdowns, sowohl in der Moderation als auch durch eine visuelle Bildschirmeinblendung, ist unzulässig. Ist ein Countdown erfolgt, so ist an dessen Ende auch ein Zuschauer in's Studio durchzustellen. Ebenso sind aus gesundheitlicher Sicht übermässige Lichtblitze sowie Kamerabildwechsel in schneller Folge zu unterlassen.
5.3 Wahlwiederholung
Die Aufforderung zum Mitmachen darf keinen besonderen Anreiz zu wiederholtem Anrufen enthalten. Sogenannte Bonusprogramme, die dem Zuschauer bei X Anrufen Y Gratisanrufe zusagen, sind nur dann zulässig, wenn der Zuschauer pro Anruf einen Gratisanruf zugesprochen bekommt. Der Zuschauer ist im Zuge der Ankündigung eines solchen Bonusprogrammes darüber zu informieren, wie er den entsprechenden Bonusanruf einlösen kann. Das Ausloben überdimensionaler Sachpreise "nur für's durchkommen oder Leitungtreffen" ist generell unzulässig, da diese Einfluss auf das Telefonierverhalten mancher Zuschauer nehmen.
Nur Sie entscheiden, ob die protokollierten Anrufer echt sind oder nicht.
Die in diesem Beitrag gemachten Aussagen können, müssen aber nicht den Tatsachen entsprechen.
Lt. TAZ ein "leidenschaftlicher Hasser von grenzdebilen Anrufsendungen".