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Vollständige Rekursurteilsschrift zu Callin Schweiz
ModeratorenCITV_Moderatoren, Nico_Mod    
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  Nebelspalter
Grüner geht nicht
Grüner geht nicht


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 2520
Wohnort: Schweiz
BeitragVerfasst am: Samstag, 27.10.2007, 12:47 
Titel:  Vollständige Rekursurteilsschrift zu Callin Schweiz
Thema Beschreibung: Rekursbestätigung Bundesgericht per 13.April 2006
 ­­­­Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden

Da hats einige sehr interessante Passagen darunter, so zbs, die Begründung des BUNDESGERICHTES in Bern vom 13. April 2006. Insbesondere Punkt 10.4 ! Da sollten deutsche Gesetzgeber auch mal Lesen... Cool


VOLLSTAENDIGES REKURSURTEIL / BEGRUENDUNG (Originaltext)

Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt
Commission fédérale de recours en matière d?infrastructures et d?environnement
Commissione federale di ricorso in materia d?infrastrutture e ambiente
Cumissiun federala da recurs concernent l?infrastructura e l?ambient

Fernmelderecht. Widerruf einer Mehrwertdienstenummer. Verwendung einer Nummer
zu widerrechtlichen Zwecken. Verstoss gegen die Nutzungsbedingungen.

Kann bei einem TV-Gewinnspiel über eine Mehrwertdienstenummer in eine Sendung angerufen,
und so an einem Gewinnspiel teilgenommen werden, ist eine Teilnahmemöglichkeit
per Postkarte nicht als gleichwertig zu betrachten. Das Gewinnspiel ist daher eine verbotene
lotterieähnliche Veranstaltung. Die Mehrwertdienstenummer wird damit zu widerrechtlichen
Zwecken verwendet und kann widerrufen werden (E. 9 - 9.7).
Wird der anwendbare Tarif ?pro Anruf? bekanntgegeben, geht daraus nicht unmissverständlich
hervor, dass die Anrufgebühr auch anfällt, wenn der Anrufende bloss eine Tonbandansage
hört und weder am Spiel teilnehmen, noch seine Personalien deponieren kann
(E. 10.4).
Entscheid Bundesgericht 2A.11/2006 vom 13. April 2006 (Bestätigung des Entscheides
der REKO/INUM)


REKURSURTEIL VORGAENGIG;

Die Eidgenössische Rekurskommission
für Infrastruktur und Umwelt
hat am 21. November 2005
unter Mitwirkung von Marianne Ryter Sauvant (Instruktionsrichterin), Bruno Wallimann
(Präsident und Richter) und Beat Forster (Richter) sowie Simon Müller (juristischer Sekretär)
im Beschwerdeverfahren
F-2005-174
A,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, Postfach 22,
9004 St. Gallen
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, Postfach 1003, 2501 Biel

Vorinstanz
betreffend
Nummernwiderruf; Verfügung des BAKOM vom 25. April 2005
A) den Akten entnommen:

1. Mit Verfügungen des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) vom 23. November
2001 und vom 20. November 2002 wurden der A die Mehrwertdienstnummern 0901
XXX XXX, 0901 XXX XXX und 0901 XXX XXX zugeteilt. Die A nutzte die Nummern in
der Folge im Rahmen von Quizspielen auf den Fernsehsendern ?X?, ?Y? und ?Z?. Bei
diesen Quizsendungen können Zuschauer auf die Mehrwertdienstnummern anrufen,
um die in der Fernsehsendung gestellten Fragen zu beantworten und Preise zu gewinnen.

2. Mit Verfügung vom 25. April 2005 widerrief das BAKOM die Nummern. Es begründete
dies einerseits mit ungenügenden und missverständlichen Preisangaben. Der anwendbare
Tarif sei mit einer zu kleinen Schriftgrösse angegeben worden. In einem Fall
habe zudem bei der mündlichen Erwähnung der Nummer die Tarifangabe gefehlt. Ferner
habe die Nummerninhaberin bei der Preisbekanntgabe nicht darauf hingewiesen,
dass die Anrufgebühr auch bei blossen Anrufversuchen, bei denen der Anrufer weder
eine Lösung noch seine Personalien hinterlegen könne, geschuldet sei. Anderseits
machte es geltend, die Quizsendungen würden gegen das Lotteriegesetz verstossen.
Die Nummern seien damit zu einem rechtswidrigen Zweck missbraucht worden.

3. Gegen diese Verfügung erhob die A (in der Folge Beschwerdeführerin) am 25. Mai
2005 Verwaltungsbeschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur
und Umwelt (REKO/INUM) und stellt den Antrag, die Verfügung des BAKOM
vom 25. April 2005 sei aufzuheben und auf den Widerruf der Nummern sei zu verzichten
bzw. es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen anwendbares
Recht verstossen habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung aus, die Preisangabe sei nach den Vorgaben
eines Informationsblattes des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) erfolgt.
Es sei bei einer Preisangabe ?pro Anruf? jedermann klar, dass die Gesprächsgebühr
beim Zustandekommen einer Verbindung geschuldet sei. Sie sei damit unmissver3
ständlich. Ein verbotenes Glückspiel liege ebenfalls nicht vor, da die Teilnehmer die
Möglichkeit hätten, durch Einsenden einer Postkarte kostenlos an den Gewinnspielen
teilzunehmen.

4. Der Präsident der REKO/INUM stellte mit Entscheid vom 20. Juni 2005 die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wieder her. Am 30. Juni 2005 erhob das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung dieses
Entscheides.

5. Mit Stellungnahme vom 29. August 2005 beantragt das BAKOM die Abweisung der
Beschwerde. Es führt aus, die Preisangabe sei missverständlich. Die überdurchschnittliche
Häufung von Beschwerden zeige, dass die Konsumenten davon ausgehen
würden, eine Gebühr falle nur dann an, wenn sie Namen und Telefonnummern oder
die richtige Lösung hinterlegt hätten. Die von der Beschwerdeführerin veranstalteten
TV-Gewinnspiele seien als rechtswidrige Lotterien zu betrachten, da keine gleichwertige
Gratisteilnahmemöglichkeit bestehen würde. Wer eine Postkarte einsende, könne
nicht am gleichen Spiel teilnehmen wie die Anrufenden. Zudem sei beim Einsenden
der Postkarte nicht klar, um welchen Gewinn überhaupt gespielt werde. Wer an einem
bestimmten Gewinnspiel eines bestimmten Tages mitmachen wolle, könne dies also
nur mittels Anruf auf die jeweils eingeblendete Mehrwertdienstnummer tun.

6. Am 30. August 2005 wies das Schweizerische Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
des UVEK ab.

7. In ihren Schlussbemerkungen vom 17. Oktober 2005 bestätigt die Beschwerdeführerin
ihre Anträge und hält an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Sie führt
zudem aus, die relativ geringe Anzahl Beschwerden zeige, dass der Durchschnittszuschauer
keineswegs über die Kosten der Anrufe getäuscht werde. Sie ergänzt, in einem
neuen Spielformat würden die Rätsel nun vier Tage im Voraus am Anfang der
Sendung bekannt gegeben, so dass auch mittels Postkarte an einem bestimmten
Spiel teilgenommen werden könne.

und B) in Erwägung gezogen:
Formelles

1. Die angefochtene Verfügung unterliegt gemäss Art. 61 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes
vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) i.V.m. Art. 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) der Verwaltungsbeschwerde
an die REKO/INUM. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.

2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Bst. a VwVG befugt, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung
hat. Als Verfügungsadressat ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur Beschwerde
legitimiert.

3. Die Beschwerdeführerin verlangt unter anderem die Feststellung, sie habe nicht gegen
anwendbares Recht verstossen. Ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung
ist gegeben, wenn der Gesuchsteller ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an
der sofortigen Feststellung seines Rechts hat und wenn dieses schutzwürdige Interesse
nicht durch einen Leistungs- oder Gestaltungsentscheid gewahrt werden kann. Ein
Feststellungsinteresse, welches über das Interesse an einer Prüfung der angefochtenen
Widerrufsverfügung hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Auf das Feststellungsbegehren
ist daher nicht einzutreten.

4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Schlussbemerkungen vor, in einem neuen
Format der Quizsendungen würden die Fragen bereits vier Tage im Voraus mitgeteilt,
so dass eine Teilnahme per Postkarte auch im Hinblick auf eine bestimmte Quizfrage
möglich sei. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG können auch verspätete Parteivorbringen,
soweit sie ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigt werden. Dem Entscheid der
REKO/INUM ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht,
zu Grunde zu legen (vgl. André Moser / Peter Uebersax, Prozessieren vor Eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz 2.80). Im Rahmen der materiellen
Prüfung werden deshalb auch die in den Schlussbemerkungen vorgebrachten Änderungen
am Format der Quizsendungen zu prüfen sein.

Materielles
5. Die REKO/INUM überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich
unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG).

6. Einzeln zugeteilte Nummern (sog. INA-Nummern [INA: Individual Number Allocation])
werden von der Vorinstanz nicht blockweise den Fernmeldedienstanbieterinnen
(FDA), sondern einzeln und direkt den Benutzerinnen und Benutzer zugeteilt (vgl.
Art. 24b der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich vom 6.
Oktober 1997 [AEFV, SR 784.104]). Bei den von der Vorinstanz widerrufenen Nummern
der Kategorien 0901 handelt es sich gemäss Ziffer 2 der Technischen und administrativen
Vorschriften für die Einzelnummerzuteilung des BAKOM vom 20. Januar
2005 (SR 784.101.113 / 2.10) um einzeln zugeteilte Nummern.

7. Der Widerruf von Adressierungselementen im Allgemeinen ist in Art. 11 AEFVgeregelt.
Die Bestimmung ist auf alle Adressierungselemente, somit auch auf einzeln zugeteilte
Nummern, anwendbar. Der Widerruf einzeln zugeteilter Nummern im Speziellen ist in
Art. 24g AEFV geregelt.

7.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV kann die Vorinstanz die Zuteilung von Adressierungselementen
widerrufen, wenn der Inhaber des Adressierungselementes das anwendbare
Recht, insbesondere die Bestimmungen der AEFV, die Vorschriften des
BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung missachtet. Einzeln zugeteilte
Nummern können zudem gemäss Art. 24g Abs. 2 AEFV widerrufen werden,
wenn der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen
Zweck oder in rechtswidriger Weise missbraucht.

7.2. Es ist damit zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 11 AEFV oder Art. 24g
AEFV vorliegt und ob der Widerruf verhältnismässig ist.

8. Mit der Bestimmung, dass bereits aufgrund eines Verdachtes die Nummer widerrufen
werden kann, sieht die Verordnung eine Herabsetzung des Beweismasses vor. Dies
bezieht sich indessen nur auf die Sachverhaltsfeststellung, bei der Auslegung hingegen
gibt es keine Vermutungsregeln (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Aufl., Bern 1997, Art. 1 N. 5 mit Verweisen). Aufgrund des
sich aus den Akten ergebenden Sachverhaltes ist deshalb festzustellen, ob von einem
Verstoss gegen die Lotteriegesetzgebung auszugehen ist.

8.1. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin eine anonymisierte
Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Oktober 2001 ein. Die
Bezirksanwaltschaft hat ein Verfahren gegen die Veranstalterin eines Gewinnspieles
eingestellt und erkannt, dass keine lotterieähnliche Veranstaltung vorliege. Die Einstellungsverfügung
betrifft jedoch soweit ersichtlich weder die Beschwerdeführerin noch
die streitigen Nummern und Spielformate. Sie ist damit für das vorliegende Verfahren
von vornherein nicht bindend.

8.2. Die gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren wegen Verstössen
gegen die Lotteriegesetzgebung sind dagegen noch hängig. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hat die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ein Strafurteil
abzuwarten, soweit der Sachverhalt oder die strafrechtliche Qualifikation des zu beurteilenden
Verhaltens auch im Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (Pierre Tschannen
/ Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 18 Rz. 18
mit Verweisen). Nachdem Art. 24g Abs. 2 AEFV einen Nummernwiderruf bereits bei
Vorliegen eines Verdachtes einer rechtswidrigen Verwendung der Nummer erlaubt, ist
eine allenfalls abweichende spätere strafrechtliche Qualifikation des Verhaltens in
Kauf zu nehmen. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die Ergebnisse der Strafverfahren
abzuwarten.

9. Die Vorinstanz hat den Widerruf der drei Nummern zum einen mit dem Verdacht auf
eine Nutzung der Nummern zu einem rechtswidrigen Zweck begründet. Sie macht geltend,
die Beschwerdeführerin habe die Nummern im Rahmen von Gewinnspielen verwendet,
welche als verbotene lotterieähnliche Unternehmung im Sinne des Bundesgesetzes
vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
(LG; SR 935.51) zu betrachten seien. Sie verweist auf ein Gutachten des Bundesamtes
für Justiz vom 11. März 2005, wonach die Nummerninhaberin sich nicht auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 43 der Verordnung vom 27. Mai 1924 zum
Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LV; SR
935.511) berufen könne. Gemäss dieser Praxis gelte ein Wettbewerb dann nicht als
Lotterie, wenn eine gleichwertige Gratisteilnahmemöglichkeit bestehe. Die Rechtsprechung
beziehe sich auf Gewinnspiele zu Werbezwecken. Im vorliegenden Fall verfolge
die Veranstalterin des Gewinnspiels jedoch einzig das Ziel, möglichst viele Erträge aus
Anrufen von TV-Zuschauern zu erzielen.
Die Teilnahmemöglichkeit per Postkarte sei zudem nicht als gleichwertig zu betrachten,
weil damit nicht am selben Spiel teilgenommen werde wie bei einer (kostenpflichtigen)
Teilnahme per Telefon. Wer als Zuschauer eines Gewinnspieles glaube, die
Antwort auf die gestellte Frage zu wissen, könne an dieser Ausgabe des Spiels nur telefonisch
teilnehmen. Durch Einsenden einer Postkarte würde höchstens an einer späteren
Ausgabe des Spiels mit unbekannten Fragen und unbekanntem Gewinn teilgenommen.
Selbst wenn angenommen würde, die Teilnahme per Postkarte biete eine
gleichwertige Gewinnmöglichkeit, sei dies für den Zuschauer nicht ohne weiteres und
unmissverständlich erkennbar.

9.1. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es liege keine lotterieähnliche Veranstaltung
vor. Die Motivation der Veranstalterin eines Gewinnspiels sei für die Beur7
teilung, ob eine lotterieähnliche Veranstaltung vorliege, nicht massgebend. Mit der
Teilnahmemöglichkeit mittels Postkarte liege eine Gratisteilnahmemöglichkeit vor. Aufgrund
der verschiedenen Formen der Teilnahme ergäben sich zwangsläufig verschiedene
Arten, wie sich die Möglichkeiten auf einen Gewinn realisierten. Die verschiedenen
Teilnahmemöglichkeiten böten aber gleiche Gewinnchancen und seien damit
gleichwertig.

9.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 LG sind Lotterien verboten. Als Lotterie gilt nach Art. 1 Abs. 2
LG jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt
wird, über dessen Erwerb, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von
Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden
wird. Artikel 43 Ziff. 2 LV umschreibt die Voraussetzungen, unter denen Preisausschreiben
und Wettbewerbe jeder Art den Lotterien gleichgestellt sind. Als lotterieähnliche
Veranstaltungen gelten demnach Wettbewerbe, an denen nur nach Leistung eines
Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden
kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich
vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt.
Die Legaldefinition der Lotterie in Art. 1 Abs. 2 LG enthält vier Merkmale. Es sind dies
der Einsatz des Teilnehmers oder den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, die Aussicht
auf einen Gewinn, die Planmässigkeit und das aleatorische Moment, d.h. das Abhängen
der Gewinnchancen vom Zufall. Auch die den Lotterien gleichgestellten Wettbewerbe
im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 LV setzen einen Einsatz und die Aussicht auf Gewinn
sowie die Planmässigkeit voraus; hingegen genügt es, dass der Erwerb oder die
Höhe der ausgesetzten Gewinne "wesentlich" vom Zufall oder von Umständen abhängig
sind, die der Teilnehmer nicht kennt (BGE 125 IV 213 E. 1a, 123 IV 175 E. 1a, je
mit Hinweisen).

9.3. Unbestritten sind im vorliegenden Fall die Merkmale der Aussicht auf einen Gewinn,
der Planmässigkeit und des aleatorischen Moments. Das aleatorische Element zeigt
sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, darin, dass durch Zufall eine der teilnehmenden
Personen ausgewählt wird, welche die gestellten Fragen beantworten kann.
Umstritten ist dagegen, ob das Element des Einsatzes gegeben ist.

9.3.1. Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung ist der Vermögenswert, den der Einleger
als Gegenleistung erbringen muss, um an der Verlosung der in Aussicht gestellten
Gewinne teilnehmen zu können. Unerheblich ist, ob die Einsätze letztlich dem Veranstalter
oder einem Dritten zufliessen und ob aus der Veranstaltung ein Gewinn resul8
tiert. Auch ganz kleine Beträge von einigen Rappen stellen einen Einsatz dar. Der Einsatz
kann auch in einer anderen Leistung von Vermögenswert verborgen sein (BGE
125 IV 213 E. 1b, 123 IV 175 E. 1a). Kein Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung
sind dagegen die Kosten der Übermittlung der Wettbewerbslösung, d.h. die "Transportkosten";
den Teilnehmern werden die Gewinne nicht "gegen" diese Leistung in
Aussicht gestellt. Als Einsatz gilt aber der in der Gebühr von Mehrwertdienstnummern
enthaltene Anbieteranteil (BGE 125 IV 213 E. 1b bb). Wird mittels Telefonanruf an den
Gewinnspielen der Beschwerdeführerin teilgenommen, ist mit dem Anbieteranteil der
Beschwerdeführerin also ein Einsatz zu leisten.

9.3.2. Kann hingegen an einem Wettbewerb auch ohne Leistung eines Einsatzes bzw. ohne
Abschluss eines Rechtsgeschäfts teilgenommen werden, liegt keine lotterieähnliche
Unternehmung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 LG und Art. 43 Ziff. 2 LV vor. Voraussetzung
ist allerdings, dass der Wettbewerb gemäss seiner Ankündigung für den Interessierten
unmissverständlich als Veranstaltung erscheint, an der mit oder ohne Einsatz
mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden kann (BGE 125 IV 213 E. 1c).
Massgebend ist dabei nicht, ob ein vorgängiger Geschäftsabschluss objektiv gefordert
wird oder nicht, sondern ob die Teilnehmer subjektiv der Meinung sind, eine Leistung
erbringen oder nicht erbringen zu müssen, wobei von der Merkfähigkeit des durchschnittlichen
Publikums auszugehen ist (BGE 125 IV 213 E. 1c). Es stellt sich damit
die Frage, ob das Gewinnspiel aufgrund einer angebotenen Möglichkeit zur Gratisteilnahme
nicht als lotterieähnliche Veranstaltung zu betrachten ist.

9.3.3. Dazu ist vorab ein Einwand der Vorinstanz zu würdigen. Diese macht geltend, der
Umstand, dass die Gewinnspiele darauf angelegt seien, möglichst viele Erträge aus
Anrufgebühren zu generieren, mache das Gewinnspiel trotz einer allfälligen Gratisteilnahmemöglichkeit
zu einer verbotenen lotterieähnlichen Veranstaltung.
Die Auffassung der Vorinstanz findet jedoch weder eine Stütze im Gesetz noch in der
Verordnung. Die Argumentation des Bundesgerichtes in BGE 125 IV 213 E. 2 hält sich
streng an die gesetzlichen Kriterien. Demnach ist allein massgebend, ob die Teilnahme
am Spiel nur möglich ist oder erscheint, wenn ein Einsatz geleistet wird. Eine irgendwie
geartete Wertung der Motivation der Anbieter ist damit nicht verbunden. Es
ist zudem festzuhalten, dass auch bei klassischen Werbegewinnspielen die Anbieter
durch wirtschaftliche Interessen motiviert sind, wenn sich diese auch nur indirekt durch
den erhofften Zugewinn von Neukunden oder eine verbesserte Kundenbindung erfüllen.
Gewinnorientiertes Handeln eines Unternehmens ist denn auch in der geltenden
Rechtsordnung keineswegs verpönt, sondern ? solange dabei die Regeln des Konsumentenschutzes
beachtet werden ? durchaus erwünscht.

9.3.4. Es ist damit zu prüfen, ob die Teilnahmemöglichkeit mittels Postkarte eine gleiche
Gewinnmöglichkeit bietet. Dies scheint unter zwei Gesichtspunkten fraglich: Einerseits
können die Zuschauer nicht mittels Postkarte an dem Spiel teilnehmen, welches gerade
im Fernsehen gezeigt wird. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass sich aufgrund
der unterschiedlich ausgestalteten Kommunikation zwischen Teilnehmer und
Anbieter zwangsläufig gewisse Unterschiede ergäben, wie sich die Möglichkeiten auf
einen Gewinn realisieren würden. Ohne weitere Begründung hält die Beschwerdeführerin
anschliessend fest, das Kriterium der gleichen Gewinnchancen sei ohne weiteres
gegeben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Zuschauer eines Gewinnspiels
steht vor der Wahl, entweder per Telefon am gerade ausgestrahlten Spiel teilzunehmen
oder aber per Postkarte an einem nicht näher bestimmten Spiel eines anderen
Tages. Bei diesem Spiel werden einerseits andere Fragen zu beantworten sein,
anderseits ist auch die Gewinnsumme nicht zwingend identisch. Zudem präsentieren
sich die Gewinnchancen bereits in mathematischer Hinsicht unterschiedlich. Aufgrund
der bei jedem Spiel anderen Teilnehmerzahl ist auch die Wahrscheinlichkeit, ausgelost
zu werden, unterschiedlich. Selbst wenn ? was aus den Akten nicht ersichtlich
ist ? die Veranstalterin die eingehenden Anrufe und Postkarten gleich behandeln sollte,
könnte somit nicht von gleichen Gewinnchancen gesprochen werden.

9.3.5. Fraglich ist anderseits auch, ob das Durchschnittspublikum die Teilnahmemöglichkeit
per Postkarte als gleichwertig erachtet und damit als Gratisveranstaltung erkennt. Zum
einen wurde auf die Teilnahmemöglichkeit per Postkarte nur in kleiner Schrift hingewiesen.
Ein mündlicher Hinweis fehlte bei einzelnen der Spiele, so dass die Gratisteilnahmemöglichkeit
für die Zuschauer nur schwer erkennbar war. Es ist zum andern für
den Zuschauer auch nicht nachvollziehbar, wie er mit dem Einsenden einer Postkarte
die gleichen Chancen wie die Anrufer haben soll. Der Zuschauer muss davon ausgehen,
dass die gestellte Quizfrage bis zum Eintreffen der Postkarte gelöst und seine
Teilnahme damit chancenlos ist.
Selbst wenn das Einsenden einer Postkarte zu einer Teilnahme an einer Verlosung
mit gleichen Gewinnchancen führen würde, wäre das Gewinnspiel für den Interessenten
nicht ohne weiteres und unmissverständlich als Gratisveranstaltung erkennbar. Die
Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gratisteilnahmemöglichkeit
sind somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erfüllt.

9.4. Die Beschwerdeführerin macht nun in ihren Schlussbemerkungen geltend, in einem
geänderten Format würden die Rätsel und Fragen vier Tage im Voraus jeweils am Anfang
der Sendung präsentiert. Die Beschwerdeführerin reicht allerdings keine Belege
dafür ein und macht auch keine Angaben, ob die Änderung auch die vorliegend im
Streit liegenden Nummern betrifft.

9.4.1. Ob die Beschwerdeführerin die streitigen Nummern mit den geänderten Formaten auf
rechtmässige Weise nutzt, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Weder ist
ersichtlich, ob die Nummern im Rahmen der veränderten Quizsendungen verwendet
werden noch kann beurteilt werden, ob die Gewinnspiele aufgrund der vorgenommenen
Änderungen nicht mehr als verbotene lotterieähnliche Unternehmungen zu betrachten
sind. Soweit dies für die Beurteilung der Streitsache ausschlaggebend erscheint,
ist der Sachverhalt jedoch im Rahmen der Untersuchungspflicht der
REKO/INUM abzuklären (Moser/Uebersax, a.a.O., Rz. 1.6). Es ist deshalb vorerst
festzustellen, ob eine Anpassung der Gewinnspiele an die Lotteriegesetzgebung überhaupt
einen Einfluss auf den Beschwerdeentscheid haben würde.

9.4.2. Art. 24g Abs. 2 AEFV erlaubt es der Vorinstanz, einzeln zugeteilte Nummern zu widerrufen,
wenn der Verdacht besteht, dass die Inhaberin sie zu einem rechtswidrigen
Zweck missbraucht. Die Bestimmung äussert sich nicht zur Frage, ob der Widerrufsgrund
entfällt, wenn die Inhaberin eine rechtswidrige Nutzungsweise nach einer Intervention
der Vorinstanz aufgibt und die Nummer fortan rechtskonform nutzt.

9.4.3. Wird eine rechtswidrige Nutzung einer Nummer korrigiert, ändert dies indessen nichts
am Umstand, dass die Nummer zumindest vorübergehend widerrechtlich genutzt wurde.
Ein einmal gesetzter Widerrufsgrund liegt damit auch bei nachträglicher Korrektur
vor.
Die REKO/INUM hat sich zudem unter dem Gesichtpunkt der Verhältnismässigkeit eines
Widerrufs wiederholt mit der Frage befasst, ob bei einer nachträglichen Behebung
eines Mangels von einem Widerruf abzusehen sei bzw. ob der Nummerninhaberin die
Möglichkeit zur Vornahme von Korrekturmassnahmen zu bieten sei. Im Entscheid
F-2004-5 E.5.4 vom 4. Mai 2004 hat sie es als verhältnismässig bezeichnet, eine
Nummer im Wiederholungsfall ohne Ansetzung einer Frist für Korrekturmassnahmen
zu widerrufen.

9.5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz darauf verzichtet, eine Frist zur Korrektur der
rechtswidrigen Nummernverwendung anzusetzen, da der Beschwerdeführerin zugeteilte
Nummern bereits mehrfach Gegenstand von Nummernwiderrufsverfahren war.
Dies ist nicht zu beanstanden.
Nachdem es zulässig erscheint, die Nummern zu widerrufen, ohne im erstinstanzlichen
Verfahren die Möglichkeit zu Korrekturmassnahmen zu bieten, kann eine Korrektur
im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nicht dazu führen, dass ein Nummernwiderruf

unverhältnismässig wird. Andernfalls könnte ein Nummerninhaber stets durch Einreichung
einer Beschwerde gewissermassen eine Nachfrist zur Vornahme von Korrekturen
erwirken.

9.6. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten neuen Formate erscheinen vor diesem
Hintergrund nicht als geeignet, den Entscheid in der vorliegenden Beschwerdesache
zu beeinflussen. Eine weitere Abklärung des Sachverhalts erübrigt sich damit.

9.7. Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin durchgeführten
Gewinnspiele als lotterieähnliche Veranstaltungen und damit als verboten zu betrachten
sind. Die Nummern wurden zu einem verbotenen Zweck eingesetzt. Der Widerrufstatbestand
von Art. 24g Abs. 2 AEFV ist somit erfüllt und die Beschwerde ist bereits
aus diesem Grund abzuweisen.

10. Die Vorinstanz hat die Nummernwiderrufe ferner mit dem Verstoss gegen die Nutzungsbedingungen
durch eine ungenügende Preisangabe begründet. Die Nummern-
inhaberin sei verpflichtet, bei der Tarifangabe die Vorschriften der Preisbekanntgabeverordnung
zu beachten. Diese verlange eine deutliche und unmissverständliche
Preisangabe bei jeder Bekanntgabe der Nummer. So sei der Tarif in der gleichen
Schriftgrösse wie die Nummer zu publizieren. Bei der mündlichen Bekanntgabe der
Nummer sei weiter auch der Tarif mündlich anzugeben.
Die Schriftgrösse der Tarifangabe sei bei allen betroffenen Nummern kleiner gewesen
als die Schriftgrösse der Nummernangabe. Die Tarifangabe sei damit zu klein gewesen.
Dies sei bei einer der Nummern durch eine markante Farbwahl gerade noch
kompensiert worden, bei den andern beiden Nummern seien die Nutzungsbedingungen
jedoch bereits unter dem Aspekt der deutlichen Preisbekanntgabe verletzt worden.
In einem Fall sei zudem die mündliche Preisbekanntgabe unterblieben.
Mit der Tarifangabe ?pro Anruf? bzw. ?pro Anruf und Minute? sei die Preisbekanntgabe
ferner ungenügend spezifiziert gewesen. Es sei für die Teilnehmer nicht ersichtlich
gewesen, dass bereits bei einem Anrufsversuch, bei dem sie weder ihre Personalien
noch die richtige Lösung deponieren könnten, die Gebühr geschuldet werde.

10.1. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, gemäss einem Informationsblatt des
seco könne auf das Kriterium der gleichen Grösse verzichtet werden, wenn die Kriterien
der Klarheit, Transparenz, Verständlichkeit und guten Lesbarkeit auf andere Weise
erfüllt würden. Auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz habe das seco dies für
eine der betroffenen Nummern bestätigt. Die Vorinstanz habe aber nicht untersucht,
ob die Preisbekanntgabe unter diesem Gesichtspunkt auch bei den andern Nummern
korrekt erfolgt sei. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Die Preisbekanntgabe sei zudem auch genügend spezifiziert gewesen. Art. 14 PBV
verlange, dass aus der Preisbekanntgabe deutlich hervorgehe, auf welche Ware und
Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen
sich der Preis beziehe. Dies sei bei einer Preisbekanntgabe ?pro Anruf? absolut
klar. Beim Zustandekommen einer Verbindung sei diesfalls die Gebühr geschuldet

10.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt ist anhand der
bei den Akten liegenden Aufzeichnungen von Sendungen feststellbar. Die Ausführungen
der Vorinstanz zu Schriftgrössen und Farben der Preisbekanntgabe werden von
der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Die Frage, ob die Vorschriften der
Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV;
SR 942.211) eingehalten sind, ist dagegen nicht ein Bestandteil der Sachverhaltsermittlung,
sondern der rechtlichen Würdigung. Eine Beurteilung dieser Frage durch das
seco trägt damit nicht zur Feststellung des Sachverhalts bei. Aus der Pflicht der Vorinstanz
zur Sachverhaltsermittlung kann deshalb keine Pflicht abgeleitet werden, eine
Stellungnahme des seco einzuholen.

10.3. Ziffer 4.9.3 der Technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Aufteilung
der E.164-Nummern (Ausgabe 10 vom 20. Januar 2005, vgl. Anhang 2 Ziff. 8 der Verordnung
vom 9. Dezember 1997 des BAKOM über Fernmeldedienste und Adressierungselemente,
SR 784.101.113 [nachfolgend Nutzungsbedingungen]) schreiben unter
anderem vor, dass die Nummerninhaberinnen und ?inhaber die Vorschriften der
PBV zu berücksichtigen haben.
Das seco hat in seinem Informationsblatt vom 1. Juni 2004 die Anforderungen an die
Preisbekanntgabe näher ausgeführt. In diesem Informationsblatt hat das seco tatsächlich
festgehalten, die Grösse der Schrift könne ausnahmsweise durch andere graphische
Elemente, welche die Kriterien der Klarheit, Transparenz, Verständlichkeit und
guten Lesbarkeit der Preisinformation erfüllen, kompensiert werden. Die Beschwerdeführerin
macht nun sinngemäss geltend, sie habe durch die Farbwahl die zu kleine
Schriftgrösse kompensiert und sei in ihrem Vertrauen auf die Information des seco zu
schützen.
Ob die Beschwerdeführerin sich tatsächlich auf die Informationen des seco berufen
könnte, braucht indessen nicht geprüft zu werden. Die Vorinstanz ist betreffend eine
Nummer der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt und hat festgehalten, die zu
kleine Schrift sei durch die farbliche Gestaltung kompensiert worden. Die Schrift der
Preisbekanntgabe in schwarzer Farbe wurde bei dieser Nummer auf orangem Hinter13
grund publiziert, die Nummer selbst dagegen in weisser Farbe. Betreffend die beiden
andern Nummern, bei denen die Nummern unbestrittenermassen in der gleichen Farbe,
aber in grösserer Schrift als die Preisbekanntgabe eingeblendet wurden, ist dagegen
nicht ersichtlich, wie die zu kleine Schriftgrösse kompensiert wird. Die Vorinstanz
hat daher bei diesen beiden Nummern zu Recht einen Verstoss gegen die Bestimmungen
der PBV festgestellt.

10.4. Gemäss Art. 13 Abs. 1bis PBV sind dem Konsumenten die Grundgebühr und der Preis
pro Minute bekannt zu geben. Kommt ein anderer Tarifablauf zur Anwendung, so
muss die Taxierung unmissverständlich bekannt gegeben werden. Gemäss Art. 14
PBV muss aus der Preisbekanntgabe deutlich hervorgehen, auf welche Art, Einheit
und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.
Zwar scheint bei einer Tarifangabe ?pro Anruf? vordergründig tatsächlich klar, dass
beim Zustandekommen einer Verbindung die Gebühr geschuldet ist. Es kann indessen
nicht gesagt werden, dass aus der Preisbekanntgabe deutlich und unmissverständlich
die Art, die Einheit und die Verrechnungssätze der Dienstleistungen der Beschwerdeführerin
hervorgeht, wie dies die PBV verlangt. Die vom Konsumenten erwartete
Dienstleistung ist die Entgegennahme der Lösung des Wettbewerbs oder der
Personalien des Anrufers, nicht die blosse Herstellung einer Verbindung. Wird die Gebühr
erhoben, auch wenn diese Dienstleistung nicht erbracht ist, entspricht dies nicht
den Erwartungen der Konsumenten. Die Situation präsentiert sich hierin ähnlich wie
bei kostenpflichtigen Warteschleifen, bei denen ohne Hinweis auf die Kostenpflicht
ebenfalls eine Täuschungsgefahr besteht, und deren Kosten unabhängig von der Höhe
stets anzugeben sind (Art. 11a Abs. 1 PBV). Die Preisangabe ist damit missverständlich
und ungenügend spezifiziert. Die Nutzungsbestimmungen sind damit auch
unter diesem Gesichtspunkt verletzt.

11. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung
mit Fernmeldedienstanbietern dar, ihr vorzuwerfen, die Preisbekanntgabe
?pro Anruf? sei ungenügend, wenn die Gebühr auch bei blossen Anrufversuchen
geschuldet sei. Dieses Argument vermöchte die Beschwerdeführerin jedoch
nicht zu entlasten, selbst wenn es in der Sache begründet wäre. Auch bei genügender
Spezifizierung der Tarife wäre der festgestellte Verstoss gegen die Lotteriegesetzgebung
ein hinreichender Widerrufsgrund. Der Einwand ist indessen auch sachlich unbegründet.
Das von der Beschwerdeführerin angeführte Beispiel des Anrufes auf einen Telefonbeantworter
ist mit den vorliegend strittigen Anrufversuchen nicht vergleichbar. Im
normalen Telefonverkehr wird die Telefongebühr als Entgelt für den vom Telefonanbieter
geleisteten Dienst, die Herstellung einer Verbindung, erhoben. Dass dieser
Dienst auch bei einer blossen Verbindung zu einem Telefonbeantworter geleistet wird,
ist den Telefonbenützern klar, weshalb von den Konsumenten die Gebühr auch erwartet
wird. Bei der Nutzung von Mehrwertdienstenummern wird aber vom Anbieter eine
über die blosse Verbindungsherstellung hinausgehende Dienstleistung erwartet. Im
Falle der Fernsehgewinnspiele ist diese Dienstleistung die Möglichkeit zur Hinterlegung
der Lösung bzw. der Personalien für einen Rückruf. Wird dem Anrufer lediglich
mitgeteilt, sein Anruf habe nicht entgegengenommen werden können, ist diese Dienstleistung
nicht erbracht. Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich somit in einem
wesentlichen Punkt. Von einer Ungleichbehandlung eines vergleichbaren Sachverhaltes
kann deshalb keine Rede sein.

12. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Widerrufsgründe der rechtswidrigen Verwendung
der Nummer als auch des Verstosses gegen die Nutzungsbestimmungen festgestellt.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

13. Die Beschwerdeführerin obsiegte im Zwischenentscheid vom 20. Juni 2005, weshalb
ihr für diesen Verfahrensteil keine Kosten aufzuerlegen sind. In der Hauptsache gilt die
Beschwerdeführerin dagegen als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten für den Entscheid in der
Hauptsache sind auf Fr. 2?000.? festzusetzen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September
1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV; SR
172.041.0]).

14. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung
wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz
verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden
kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Auf die Kosten der Vertretung und Verbeiständung finden
sinngemäss die Bestimmungen über die Anwaltskosten im Tarif vom 9. November
1978 über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem
Bundesgericht (Tarif; SR 173.119.1) Anwendung (Art. 8 Abs. 3 VwKV).
Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Hauptverfahren keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 8 VwKV). Die Ent15
schädigung für das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
wird ermessensweise auf Fr. 500.? festgesetzt.

Demnach wird
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten werden in der Höhe von Fr. 2'000.? der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Das BAKOM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.? zu
bezahlen.
Dieser Beschwerdeentscheid wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit Rückschein)
- der Vorinstanz (eingeschrieben)
- dem Generalsekretariat UVEK, Rechtsdienst, Bundeshaus Nord, 3003 Bern (eingeschrieben,
mit Rückschein)
REKURSKOMMISSION FÜR
INFRASTRUKTUR UND UMWELT
Der Präsident: Der juristische Sekretär:
Bruno Wallimann Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 97 ff. OG innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist mindestens dreifach einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder eines allfälligen Vertreters oder
einer allfälligen Vertreterin zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.



Ein Großteil der Sendestrecken im Privatfernsehen wird inzwischen gefüllt von schlechtausgebildeten Trickbetrügern und mäßig begabten Hütchenspielern, die auf der Straße keine zehn Minuten überstehen würden, ohne verhaftet oder von der Kundschaft niedergeschlagen zu werden.
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  Nebelspalter
Grüner geht nicht
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BeitragVerfasst am: Samstag, 27.10.2007, 13:10 
Titel:
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Und so sehen dann die neuen Laughing "Mitmachregeln" aufgrund dieses Urteil aus;

siehe unter Mitmachregeln auf;

www.swissquiz.tv

salisali, zsunne schient für alli !
(Zu Deutsch; Hallo, Hallo, die Sonne scheint für alle......)

Take care !



Ein Großteil der Sendestrecken im Privatfernsehen wird inzwischen gefüllt von schlechtausgebildeten Trickbetrügern und mäßig begabten Hütchenspielern, die auf der Straße keine zehn Minuten überstehen würden, ohne verhaftet oder von der Kundschaft niedergeschlagen zu werden.
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  Hawk-Eye
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BeitragVerfasst am: Samstag, 27.10.2007, 13:31 
Titel: Merci vielmal
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Merci vielmal,

meine Tochter rief mich vor einer Woche aus Zürich an und erzählte mir, dass sie 150,00 SFr. bei so einem Spiel gewonnen habe. Mir war gar nicht wohl bei dem Gedanken, da ich meistens die Natel-Rechnung bezahle ...

Tschau zämmi und Gruezi us Wiil - iss scho figugel-Wetter?

FIGUGEL: Fondue ist gut und gibt eine gute Laune (Im Schweizerdeutsch klingt es aber besser) Wink
NATEL: Schweizer Bezeichnung für Handy Cool <- Almöhi "Cool-Man" von Milka



Noch nicht jetzt, aber bald werde ich zum Thema Call-In auf meiner eigenen Seite kotzen. Dafür hafte ich dann selbst.
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  Speculatius
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BeitragVerfasst am: Samstag, 27.10.2007, 13:50 
Titel: Re: Merci vielmal
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« Hawk-Eye » hat Folgendes geschrieben:
NATEL: Schweizer Bezeichnung für Handy Cool

Mal OT jetzt: Warum NATEL Question

Im Plattdeutschen heißt es übrigens "Ackerschnacker". Find ich auch sehr zutreffend, den Ausdruck.



Das Wort "Würde" kennen manche Menschen nur noch als Konjunktiv II in dem Satz: "Für Geld würde ich alles machen."
Der Inhalt meiner Beiträge spiegelt meine persönliche Meinung sowie meine persönlichen Eindrücke und Wahrnehmungen wider. Wenn nicht ausdrücklich erwähnt, handelt es sich nicht um beweiskräftige Tatsachen.
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  Hawk-Eye
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BeitragVerfasst am: Samstag, 27.10.2007, 14:09 
Titel: Re: Merci vielmal
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« Speculatius » hat Folgendes geschrieben:
Mal OT jetzt: Warum NATEL Question

Der Begriff Natel ist eine eingetragene Marke der Schweizer Telekomgesellschaft Swisscom, unter welchem heute die Mobiltelefon-Angebote der Swisscom vermarktet werden. Umgangssprachlich wurde er aber zum Gattungsbegriff für «Mobiltelefon» in der Schweiz, neben dem neueren Begriff «Handy» («Händi»).

Nicht gemeint ist die Abkürzung des Schwäbisch-Allemannischen: Händi koi Kabel?

Historisch stammt er vom Begriff ?Nationales AutoTELefon? ab, und wurde früher mit einer Bezeichnung für die Netztechnologie verwendet, bei der Einführung des Natel D wandte sich der Begriff zu «NAtionales TELefon».

Auch hier sei erwähnt, dass es nichts mit dem Nationalen Telefon zu tun hat. Die Nati ist eher Fußballtechnisch als Nationaler Stammtisch zu verstehen.

Da die heutige Swisscom ? früher PTT, später Telecom PTT ? für lange Zeit ein rechtliches Monopol in der Telekommunikation hatte und deshalb der einzige Mobilfunk-Anbieter auf dem Schweizer Mobilfunkmarkt war, wurde der Begriff «Natel» in der Schweiz zum Gattungsbegriff für «Mobiltelefon» und wird umgangssprachlich neben «Handy» häufig verwendet. Somit stellt das Wort «Natel» sowohl innerhalb der deutschen Standardsprache wie auch im Französischen und Italienischen ein typisches Beispiel für einen Helvetismus dar. Im deutschen Volksmund ist der Begriff «Natel» unbekannt.

Gruezi zämme Very Happy



Noch nicht jetzt, aber bald werde ich zum Thema Call-In auf meiner eigenen Seite kotzen. Dafür hafte ich dann selbst.
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  GlowingHeart
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Beiträge: 7103
BeitragVerfasst am: Samstag, 27.10.2007, 14:38 
Titel: Re: Vollständige Rekursurteilsschrift zu Callin Schweiz
Thema Beschreibung: Rekursbestätigung Bundesgericht per 13.April 2006
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« Nebelspalter » hat Folgendes geschrieben:

Kann bei einem TV-Gewinnspiel über eine Mehrwertdienstenummer in eine Sendung angerufen,
und so an einem Gewinnspiel teilgenommen werden, ist eine Teilnahmemöglichkeit
per Postkarte nicht als gleichwertig zu betrachten. Das Gewinnspiel ist daher eine verbotene
lotterieähnliche Veranstaltung. Die Mehrwertdienstenummer wird damit zu widerrechtlichen
Zwecken verwendet und kann widerrufen werden (E. 9 - 9.7).
Wird der anwendbare Tarif ?pro Anruf? bekanntgegeben, geht daraus nicht unmissverständlich
hervor, dass die Anrufgebühr auch anfällt, wenn der Anrufende bloss eine Tonbandansage
hört und weder am Spiel teilnehmen, noch seine Personalien deponieren kann

(E. 10.4).
Entscheid Bundesgericht 2A.11/2006 vom 13. April 2006 (Bestätigung des Entscheides
der REKO/INUM)



Reibt das den deutschen privaten Call-TV-Abzockern, den deutschen Gerichten und besonders den 14, von uns finanzierten LMA's unter ihre tropfenden Nasen, wie Menschen, mit noch gesundem Menschenverstand denken und urteilen. Die Urteilskraft der deutschen geldgierigen Abzocker ist mit Sicherheit eingeschränkt, eben durch das Profitstreben einiger weniger.

Vielleicht liegt das auch an der noch besseren Luft in der Schweiz, die das Hirn nicht so vernebeln, wie das der Deutschen.

Das wir Deutschen uns überhaupt 14 LMA's leisten, grenzt bei der finanziellen Situation in Deutschland schon an debiler Arroganz, was eben das Urteilsvermögen stark beeinträchtigt.
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  Nebelspalter
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BeitragVerfasst am: Samstag, 27.10.2007, 16:31 
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Laughing @GH; Ich kann Dir hier durchaus umfassend zusichern, dass bei uns ebenso dichter Nebel herscht, vorallem bei der RushHour in Zürich Sadt um 8.00 und 17.30 und das ist jetzt keine Haarspalterei Wink
Auch der geistige Smog führt bei manchem Helvitianer zum gedanklichen Windstillstand Very Happy
@Hawk; gell da isch eso ! Fonduezyt, aber kei Schnee !

Take care !



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  Callpassive
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BeitragVerfasst am: Montag, 29.10.2007, 18:09 
Titel:
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Ich habe das (ziemlich lange) Urteil mal überflogen. Um GlowingHearts Beitrag zu unterstützen, hier ein paar weitere Highlights:

« Bundesgericht Bern » hat Folgendes geschrieben:
A 5. [...] Die überdurchschnittliche Häufung von Beschwerden zeige, dass die Konsumenten davon ausgehen würden, eine Gebühr falle nur dann an, wenn sie Namen und Telefonnummern oder die richtige Lösung hinterlegt hätten.

B 9. [...] Die Rechtsprechung beziehe sich auf Gewinnspiele zu Werbezwecken. Im vorliegenden Fall verfolge die Veranstalterin des Gewinnspiels jedoch einzig das Ziel, möglichst viele Erträge aus Anrufen von TV-Zuschauern zu erzielen.

B 10. [...] Es sei für die Teilnehmer nicht ersichtlich gewesen, dass bereits bei einem Anrufsversuch, bei dem sie weder ihre Personalien noch die richtige Lösung deponieren könnten, die Gebühr geschuldet werde.

Wenn man sich die Mühe macht, gewisse Praktiken etwas zu durchleuchten, kommen auch Erkenntnisse dabei heraus. Wenn man gar nichts durchleuchtet bzw. durchleuchten will (ist für manche von den LMAen zu kompliziert), kommen auch Erkenntnisse heraus. Allerdings eher bei dem Bürger, der sich über die Untätigkeit der LMAen wundert.


Das Urteil aus dem Jahr 2006 führte zu der jetzt gängigen Praxis bei CI in der Schweiz. Es muss eine alternative Teilnahme am Gewinnspiel neben der kostenplichtigen Telefonnummer geben. Eine Teilnahme per Postkarte (wie in Dtld.) reicht nicht aus. Daher sieht man bei Schweizer CI jetzt die Art von Einblendung zur Teilnahme, wie man auf dem Screenshot von grescho hier sehen kann.

Etwas irritierend finde ich die mitlerweile genutzte Formulierung "1,85 CHF/Anruf, Anrufversuch und Minute". (Preise sind nach grescho Beitrag gestiegen) Was denn nun? Zahlt man pro Anruf 1,85 CHF oder pro Minute? Das bleibt unklar.

Unter der Einblendung der Telefonnummer und der Kosten steht "wap.swissquiz.tv" und "www.swissquiz.tv". Es ist m.E. nicht eindeutig zu erkennen, ob unter der Wap- und Internetadresse eine Teilnahme möglich ist. Der Zuschauer kann diese Art der Einblendung auch so interpretieren, dass unter den angegebenen Adressen weitere Informationen zu finden sind oder einfach nur auf die Internet-Adresse des Anbieters hingewiesen werden soll, was mittlerweile üblich ist.

Wenn der Veranstalter, genauer gesagt CA, auf die kostenlose Teilnahme zweifelsfrei hinweisen möchte, dann sollte entweder "Teilnahmemöglichkeiten" als Überschrift dort stehen oder es sollte ungefähr so aussehen:

0901 ... (1,85 CHF/Minute)
wap.swissquiz.tv (kostenlos (oder Normaltarif))
www.swissquiz.tv (kostenlos (oder Normaltarif))

In dem Zusammenhang bin ich über eine Studie der Goldmedia GmbH im Auftrag des Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) vom Juli 2006 gestolpert mit dem Titel: "Beitrag für die Medienforschung - Telefonmehrwertdienste in Schweizer Rundfunkprogrammen". Vielleicht wurde sie hier schon mal gepostet. Den Verweis auf die Studie findet man hier. Wenn man hier klickt, kann man die Studie direkt herunterladen (PDF, rund 140 Seiten). Ich habe die Studie nur kurz überflogen. Jedenfalls findet man dort im Fazit auf S. 121:
« Beitrag für die Medienforschung » hat Folgendes geschrieben:
Regelungen zu Preisobergrenzen bei Gewinnspielen, aber auch bei anderen Call Media-Anwendungen, würden mit hoher Wahrscheinlichkeit eine grössere Wirkung für den Verbraucherschutz entfalten, als Vorgaben zu alternativen Teilnahmemöglichkeiten, die ohnehin von kaum einem Nutzer in Anspruch genommen werden.


Eigentlich ist auch die Teilnahme über das Internet nicht kostenlos. Man bekommt nur einen PIN-Code, mit dem man sich zum Normaltarif unter einer anderen Telefonnummer einwählen kann. Wenn man eine Telefon-Flatrate hat, wäre die Teilnahme tatsächlich kostenlos. Der entscheidende Unterschied ist natürlich, dass der Anbieter bei dieser Teilnahmemöglichkeit genau nichts verdient. Allerdings erhält der Anbieter durch diese Methode den Namen, das Alter und die Telefonnummer, die er bei der Verwendung der PIN dann eindeutig zuweisen kann. Er kann auch sicher sein, dass der Anrufer die Werbung auf der HP gesehen hat, die anzeigt, welche Firmen die Animatoren ausstatten. Diese Werbung gibt es übrigens bei www.swissquiz.tv und bei www.moneyexpress.de. Übrigens sind die MMR auf beiden Seiten, gerade bei der Beschreibung des HB und der Leitungen, fast wortwörtlich identisch. Auch der "überaus nützliche" Hinweis über die Kontrolle des eigenen Telefonierverhaltens ist für den kritischen Anrufer auf beiden Seiten zu finden.

Apropos HP: Ich möchte CA bzw. die von ihnen beauftragten Firma für die Internetpräsenz von ME, Swissquiz und CA "ganz herzlich danken". Deren Seiten sind nämlich größtenteils mit Hilfe von Java gestaltet, so dass man die Informationen (z.B. die MMR) nicht einfach herauskopieren kann. Auch die merkwürdigen Scrollbalken sind (zumindest auf meinem System) gerade bei der HP von Swissquiz dermaßen empfindlich, dass von Nutzerfreundlichkeit wohl keine Rede sein kann.


Als kleines Fazit möchte ich festhalten, dass das Schweizer Modell bei der Behandlung von CI sicherlich besser ist als das Deutsche, da dort zumindest die Teilnahme zum Normaltarif möglich ist. Allerdings wird diese Möglichkeit dem Zuschauer nur unzureichend mitgeteilt. Ich weiß nicht, ob die Animateure regelmäßig darauf hinweisen. Vielleicht kann dazu einer der hier schreibenden Schweizer oder jemand, der die Sendung häufiger gesehen hat, ein paar Worte verlieren. Logischerweise hat der Betreiber keinen Grund dazu, auf die alternative Möglichkeit hinzuweisen, denn dadurch verliert er Einnahmen. Insofern müßten die Schweizer Call-In-Sender (gesetzlich) gezwungen werden, diese Info unmissverständlich in der gleichen Größe wie die kostenpflichtige Telefonnummer einzublenden.

Insgesamt gesehen ist das Urteil etwas inkonsequent. Denn wenn man schon den Verdacht hat, dass CI den Zweck hat, möglichst viele Erträge aus Anrufen von TV-Zuschauern zu erzielen, dann sollte man klare Richtlinien erlassen oder CI ganz verbieten, um den Verbraucher zu schützen. In diesem Punkt besteht zwischen der Schweiz und Deutschland kein Unterschied.


Für CA (u.a.): Dies ist nur meine Meinung und keine Tatsachenbehauptung.



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BeitragVerfasst am: Montag, 29.10.2007, 20:35 
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« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:

Etwas irritierend finde ich die mitlerweile genutzte Formulierung "1,85 CHF/Anruf, Anrufversuch und Minute". (Preise sind nach grescho Beitrag gestiegen) Was denn nun? Zahlt man pro Anruf 1,85 CHF oder pro Minute? Das bleibt unklar.


Die Kosten pro Anruf betragen CHF 1.85 Grundtaxe. Zusätzlich bezahlt man CHF 1.85/Minute für das lauschen des Anrufbeantworter-Systems. Ich denke, nach ca. 10 Sekunden Anrufbeantworter weiss man, dass man nicht durchgestellt wird und es gleich nochmals probieren soll. Somit kostet ein Anruf mindestens ca. CHF 2.15

Gruss
Grescho
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BeitragVerfasst am: Dienstag, 30.10.2007, 18:24 
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« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:

Apropos HP: Ich möchte CA bzw. die von ihnen beauftragten Firma für die Internetpräsenz von ME, Swissquiz und CA "ganz herzlich danken". Deren Seiten sind nämlich größtenteils mit Hilfe von Java gestaltet, so dass man die Informationen,,,,()
Ich weiß nicht, ob die Animateure regelmäßig darauf hinweisen. Vielleicht kann dazu einer der hier schreibenden Schweizer oder jemand, der die Sendung häufiger gesehen hat, ein paar Worte verlieren.


Nin, ich muss Ehrlicherweise sagen, dass ich keine dieser CH - Formate verfolge, da ich über Gemeinschaftssatellit empfange und die betreffenden Sender bei mir nicht Emopfangbar sind.
Nicht verwunderlich, handelt es sich doch um reine Randprogramme in der CH - Medienlandschaft.
Insofern glaube ich auch nicht, dass wie in Deutschland, eine so Ekelhafte Penetrierung der Fernsehkonsumenten möglich ist, da schlichtweg die breite Publikums - Präsenz fehlt.

Mein Beitrag richtete sich auch eher dahingehend, dass man wie @GlowingHeart richtig beschrieben hat, die Dinge so, oder auch so Beurteilen kann.
Natürlich ist die Rechtslage in der Schweiz grundsätzlich eine andere, dennoch Beurteile ich die Erklärungen und Stellungsnahmen des Gerichts als Interessant und Wegweisend für eine mögliche Anpassung in Deutschland.



Ein Großteil der Sendestrecken im Privatfernsehen wird inzwischen gefüllt von schlechtausgebildeten Trickbetrügern und mäßig begabten Hütchenspielern, die auf der Straße keine zehn Minuten überstehen würden, ohne verhaftet oder von der Kundschaft niedergeschlagen zu werden.
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