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ZEITSCHRIFT FR INTERNATIONALE STRAFRECHTSDOGMATIK, 2009, S. 59–67.
Auszge:
"Wenn Ochsen Milch geben" – Fernsehgewinnspiel und Tuschungsbegriff
Dr. Joachim Eiden, Mnchen
I. Einleitung
(...) wie ein Blick in die einschlgige Literatur und Rechtsprechung zeigt, finden sich kaum Ausfhrungen zur strafrechtlichen Relevanz der Fernsehquizsendungen in den (wie man sie bezeichnen knnte) Nischensendern.
Wie sieht nun diese Spiellandschaft aus? Der Gestaltungsmglichkeiten sind viele: Zahlenrtsel, Streichholzspielchen, Rechenrtsel, Rtselfragen, Wortrtsel etc. Oft begleitet von einem rtselhaften sog. "Buzzer" oder "Hot-Button", bei welchem man nie wei, wann er zuschlgt – ob er jemals zuschlgt.
Oder den nicht minder dubiosen Countdowns, die nahezu unbegrenzt verlngert werden, oft sogar noch ber ein angekndigtes Sendezeit-Ende hinaus.
Oder die rtselhaften Leitungen ins Studio, gegen Ende einer Sendung wunderbar vermehrt, aber so selten bis nie getroffen. Oder die Umschlge mit den Lsungen, die sich von Zeit zu Zeit aus dem Blickfeld des Betrachters bewegen, weil die Kamera einen unntigen Schwenk vollzieht, und und und.
Man knnte Myriaden von Seiten fllen darber, so wie in der Welt der Internetforen geschehen: Sie befassen sich ausgiebig hiermit. (...)
Umso erstaunlicher ist der Bogen, den die Strafrechtswissenschaft weitgehend um diesen illuminierten Bereich macht. Wahrscheinlich, weil ein flchtiger Blick hier nicht gengt, denn der bricht sich an Nacktheit, aggressiver Musik, Lichterorgeln und Martinshorn. Die aufgestellten akustischen und visuellen Brandmauern – eine wirksame Staffage. Eigentlich msste das ganze Spektakel, das Tamtam aufhorchen lassen. Wer soll da abgeschreckt werden und wer angezogen? (...)
Schafft man es, dieser abschreckenden Kulisse etwas lnger standzuhalten, so drngen sich interessante strafrechtliche Fragestellungen auf.
II. Beschreibung einer Struktur
(...) wird sich daher auf einen kleinen Ausschnitt aus dieser bunten Fernsehspielwelt beschrnken: Die Wort-Rtsel. Aber auch hier ist eine weitere Beschrnkung auf einige Beispiele notwendig, aber nicht schdlich, denn sie folgen alle einem Muster.
1. Einfache Rtsel
So soll es hier nicht um die einfachen Rtsel gehen, wie etwa: "Wenn fnf Ochsen in fnf Tagen fnf Liter Milch geben, wie viel Milch geben dann zehn Ochsen in zehn Tagen?" Denn diese sind relativ leicht zu beantworten, und die Schwierigkeit besteht eigentlich "nur" darin, eine der Telefon-Leitungen zu treffen, die ins Studio fhren. (...)
2. Wort-Rtsel
(...) "Gesucht werden Wrter mit …". Dabei wird entweder eine Vor- oder eine Nachsilbe genannt oder ein ganzes Wort. Die Vor- oder Nachsilbe oder das Wort soll also eine (sinngebende?) Ergnzung erhalten. Welcher Art diese sein kann, ist zu Beginn des Spieles nicht vorgegeben, allein die Anzahl der mglichen Lsungen ist bekannt, meist zwischen fnf und neun. Diese befinden sich durch Papierstreifen oder berdimensionierte 500 € Scheine verdeckt auf einer Tafel im Hintergrund des Studios. Errt ein Anrufer eine Lsung, so wird der gefundene Begriff vom Moderator freigelegt. Die nicht erratenen Lsungen werden am Ende der Sendung in Sekundenschnelle prsentiert.
Hierbei lassen sich folgende Varianten unterscheiden:
a) Die erste Variante ist gekennzeichnet durch Suchbegriffe, die teilweise keinen Sinn ergeben.
Beispiel 1: Gesucht werden Wrter mit "Spiel…".
Gelst wurden: Spiel-er; Spiel-Ball.
Nicht gelst wurden: Spiel-Unterlassung, Spiel-Pfanne, Spiel-Strer, Spiel-Blitz, Spiel-Pfosten, Spiel-Mosaik, Spiel-Raster.
Beispiel 2: "Gesucht werden Wrter mit "Sport…".
Gelst wurden: Sport-ler, Sport-Verein, sport-lich.
Nicht gelst wurden: Sport-Erfahrung, Sport-Hundegruppe, Sport-Pullunder, Sport-Konzentration, Sport-Campteilnehmer, Sport-Sitzschale. (...)
(...)
In einem anderen Quiz wurde ebenfalls nach Begriffen mit "Spiel…" gesucht. Hufig werden die selben Anfangs- oder Endsilben oder Worte in verschiedenen Sendungen verwendet, wobei die einfachen Suchbegriffe meist die selben bleiben, die nicht Erratenen dagegen variiert wurden: So sind zu nennen bspw. noch "Spiel-Suppe" oder "Spiel-Anna".
(...)
Beispiel 3: Gesucht werden Begriffe mit "Box…".
Gelst wurden: Box-er, Box-en, Box-Handschuhe.
Nicht gelst wurden: Box-Vereinigungskampf, Box-Fhrhandlnge, Box-Szenenablauf, Box-Trainingsset, Box-Matchmaker, Box-Prestige.
(...)
c) Eine dritte Variante bedient sich unterschiedlicher Sprachen.
Beispiel 5: "Vervollstndigen Sie das Wort "…Tag".
Zu dieser Frage wurde als Hinweis gegeben, dass der gesuchte Begriff mit 1.000.000 Treffern bei Google verzeichnet sei. Der Moderator gab als weiteren Hinweis: "Diesen Tag kennen alle, jung und alt.”
Die Lsung wurde freilich nicht erraten, war doch weder "Nachmittag" gesucht noch einer der gngigen Wochentage, stattdessen gesucht wurde der IT-Fachbegriff "Web-tag".
DUMPFDROHNE) Die vierte Variante schlielich arbeitet mit dem Auerkraftsetzen grammatikalischer Regeln. Beispiel 6: Jrgen hat gestern im Supermarkt "…" gekauft.
Die Lsung lautete nicht "Schokoksse", wie ein Anrufer getippt hatte, sondern der Singular "Schokokuss".
(...)
Ein weiterer Klassiker aus dem Bereich des Sportes ist die Suche nach Wrtern, die mit "Fuball…" beginnen. So verwundert es nicht, dass "Fuball-Trainer" leicht zu erraten war ebenso wie "Fuball-Torwart" oder "Fuball-Stadion". Anders verhlt es sich mit "Fuball-Spielertunnel", "Fuball-Logenbereich" (Es sind wohl die Zuschauer gemeint), "Fuball-Verwalter" und "Fuball-Medienrichtlinie".
(...)
III. Rechtliche Einordnung
1. Gewinnspiel, Glcksspiel, Lotterie, Rtsel
(...) Zu diesem immer gleichen uerlichen Gang des Gewinnspiels hat beispielsweise das LG Mnchen Stellung bezogen: So stelle diese Veranstaltung kein verbotenes Glcksspiel i.S.d. 284 ff. StGB dar, da der Einsatz (Telefonkosten) unerheblich sei. Die Unerheblichkeit knne dann jedoch
berschritten sein, wenn der Anrufer zu mehrmaligen Anrufen aufgefordert und motiviert werde. Das Gericht spricht in diesem Zusammenhang nicht von "Geschicklichkeitsspiel", sondern bezeichnet das Geschftsmodell als "Unterhaltungsspiel". (...)
2. Wortrtsel als B.....?
Jenseits dieser Fragen erweist es sich aber als uerst gewinnbringend, die unter II. paradigmatisch dargestellten Rtselvarianten bezglich ihrer strukturellen Beschaffenheit (und gerade nicht so sehr bezogen auf das Verfahren oder das Verhalten des Moderators) einer strafrechtlichen Prfung zu
unterziehen, d.h. zu untersuchen, ob sie sich nicht (ohne ausschlielich auf Moderator oder Gewinnverfahren als solches abstellen zu mssen) doch als B. i.S.d. 263 StGB darstellen, und wer (neben dem Moderator) sonst als Handelnder in Betracht kommt. Als besonders heikel zeigt es sich,
hierbei eine b-relevante Tuschungshandlung auszumachen
a) Tuschung ber Tatsachen
(...)
Tuschung ist dabei jedes Verhalten mit Erklrungswert, das zur Irrefhrung (oder nur zur Unterhaltung eines Irrtums) bestimmt ist. (...)
So wrde in Beispiel 1 die weitere Frage nach Wrtern, die mit "Spiel…" beginnen, folglich dann eine Tuschung sein, wenn als brig gebliebene Lsungen nur mehr unbliche Worte ohne Sinngehalt Gegenstand des Rtsels wren, was hier allerdings nicht der Fall ist, da "Spiel-Strer" und "Spiel-Pfosten" gerade noch mit Sinn zu belegen wren. (...)
Dagegen entbehren Wrter wie "Spiel-Pfanne", "Spiel-Blitz", "Spiel-Suppe" oder "Spiel-Anna" jeglichen Sinnes. (...)
In Beispiel 3 wurden dagegen alle sinnhaften Begriffe erraten ("Box-er", "Box-en" und "Box-Handschuhe"). Die noch verbliebenen sind nicht mehr mit einem Sinn zu belegen: allen voran die "Box-Geburstagstorte", die schwerlich mit Inhalt zu fllen ist. Daraus folgt, dass in diesem Fall eine Tuschung unzweifelhaft vorliegt, da keine der noch ausstehenden Wrter etwas mit den schon erratenen gemein haben.
(...)
Ein anderer Fall, in welchem bereits das Stellen der Frage selbst entscheidend ist, zeigt Beispiel 5: Wenn eine Frage auf Deutsch formuliert wird, und das entsprechende Suchwort nicht als ein Englisches ausgewiesen wird, zumindest aber in Anfhrungszeichen gesetzt ist, so impliziert die Fragestellung unzweideutig, dass auch der gesuchte Begriff der deutschen Sprache entstammt. Getuscht wird mithin ber die Sprache, aus der das gesuchte Wort stammt, alleine schon durch die Art der Fragestellung.
In Beispiel 6 schlielich ergibt sich die Tuschung ber Tatsachen ebenfalls schon aus der Stellung der Frage. Wenn die Frage folgendermaen gestellt ist: "Jrgen hat gestern im Supermarkt ‚…? gekauft", so folgt daraus, dass dieser Satz grammatikalisch korrekt zu ergnzen ist. Damit wre die zwingende Lsung "Schokoksse" oder "einen Schokokuss", nicht aber "Schokokuss". In diesem Fall wird also darber getuscht, dass ein Satz zu bilden ist, der den Regeln der deutschen Sprache widerspricht.
(...)
Ausdrckliches Tuschen ist freilich auch dann gegeben, wenn der Moderator eine Richtung vorgibt, die den Lsungsbegriffen widerspricht, so etwa, wenn er konstatiert, dies und das sei doch schon erraten worden und die brigen Begriffe wren ebenso einfach, oder die Frage sei besonders schwer, obwohl sie das nicht ist.
(...)
Hinzuweisen ist an dieser Stelle noch auf ein Phnomen, das man "Rate-Evolution" nennen knnte: "Rate-Evolution" dergestalt, dass manche Anrufer sich nach und nach darauf einstellen, Lsungsworte knnten auch sinnleere Kombination sein. Ihre angebotenen Lsungen klingen jedoch meist wie ein Verzweiflungsakt, der auch nicht von Erfolg gekrnt ist.
(...)
b) Irrtum
(...) Ein Widerspruch zwischen objektiver Wirklichkeit und subjektiver Vorstellung tritt dann ein, wenn der Anrufer glaubt, sein Lsungswort entspreche dem Wesen nach den Vorgaben der schon erratenen Worte, obwohl vergleichbare Worte gar nicht mehr zur Lsung stehen bzw. er aufgrund der
Formulierung der Frage glaubt, das Lsungswort gehre der Sprache an, in der die Frage gestellt wurde, bzw. sei grammatikalisch korrekt in den zu ergnzenden Satz einzupassen.
(...)
d) Vermgensschaden
(...) dass bei einigen der hier geschilderten Wortrtsel ein Begriff realistischerweise berhaupt nicht erraten werden kann und daher realistischerweise berhaupt keine Gewinnchance vorliegt. (...)
Bei Fllen, in welchen der Anrufende die Lsung erraten kann, steht grundstzlich dem Einsatz von 0,49 € (abzgl. Verbindungskosten) eine reale Gewinnchance gegenber, sofern der Moderator nicht eingreift oder sich das "Hot-Button"-Verfahren als unzulssiges Zufallselement erweist.
Anders dagegen in den hier beschriebenen Fllen, in welchen der Anrufende nur glaubt, in der richtigen Weise geraten zu haben, kann er doch hier die gesuchte Lsung nicht erraten, weshalb sich das kostenpflichtige Telefonat nicht als Einsatz darstellt, dem eine entsprechende Gewinnchance gegenbersteht.
e) Vorsatz und Absicht stoffgleicher Bereicherung
aa) Handelt es sich nur um das Verhalten des Moderators, so ist Vorstzlichkeit zu bejahen, wenn er versucht, mit reierischen Sprchen sein Publikum zum Anrufen zu animieren, denn es ist gerade sein Ziel, dadurch so viele Zuschauer wie mglich zum Anrufen zu animieren.
Auch was das "Hot-Button"-Verfahren betrifft, ist dem Moderator dessen Wirkungsweise bekannt.
bb) Wie verhlt es sich bei den Wortrtseln? Kennt der Moderator die Lsungen, so handelt er vorstzlich in dem Augenblick, da das letzte erratbare Wort gefunden wurde, denn ab jetzt wei er, dass kein Wort mit einem vergleichbaren Wortsinn mehr im Lsungskreis vorhanden ist.
Entsprechendes gilt, wenn er wei, dass das gesuchte Wort von der ursprnglich konkretisierten Wortbedeutung abweicht, oder wenn er wei, dass Grammatik oder Sprache der Frage den Suchbegriff nicht zulassen.
Fraglich ist, ob (...) der Geschftsfhrer der einschlgigen Sender als "Hintermann" nach den Grundstzen der mittelbaren Tterschaft kraft organisatorischer Machtapparate eingestuft werden kann. (...)
Da die Tuschung nicht allein durch den Moderator erfolgt, sondern sich, wie gesehen, bereits aus der Konstruktion der Rtsel ergeben kann, so ist auch an eine Strafbarkeit des Geschftsfhrers bzw. der brigen an der Realisierung der Rtselsendung Beteiligten zu denken, denn im Zweifel wird der Moderator die Rtsel nicht selbst konzipiert haben. Das zeigt sich schon daran, dass die Moderatoren hufig – zumindest die ausgefallenen – Lsungen selbst nicht kennen, da sie ber Kopfhrer und/oder Seitenblick informiert werden, ob die von einem Anrufer genannte Lsung richtig oder falsch ist – dazu sogleich.
Deshalb knnte man die einzelnen Akteure, vorstzliches Verhalten vorausgesetzt, entsprechend ihrem Tatbeitrag, als Mittter oder Teilnehmer einstufen.
Wei der Moderator dagegen nicht, wie viele erratbare Lsungen vorhanden sind, so besteht dennoch kein Zweifel daran, dass er mit dem Spielsystem vertraut ist. Er wei, dass es jenseits der erratbaren Lsungen auch solche gibt, die keinen vergleichbaren Wortsinn mehr haben oder fern der ursprnglich konkretisierten Wortbedeutung stehen und daher nicht mehr zu erraten sind. Damit nimmt er jedoch sptestens nach der ersten einfachen Lsung billigend in Kauf, dass die folgenden Lsungen nicht mehr zu erraten sind. Gleiches gilt fr Rtselfragen, die grammatikalisch oder sprachlich unkorrekt sind, denn auch hier geht er, da er das System der Fragen kennt, zumindest davon aus, dass etwas nicht stimmig ist.
cc) Selbstbereicherungsabsicht des Moderators scheidet aus, denn sein Gehalt ist nicht stoffgleich mit der beim Geschdigten durch die Verfgung sich vollziehenden Vermgensminderung. Den vom Anrufer geleisteten Betrag von 0,49 € erhlt weder der Moderator noch der Sender unmittelbar zugewiesen, sondern unmittelbar bleibt dieser zuerst einmal beim Telefonanbieter hngen – das Verbindungsentgelt endgltig, der grere Rest vorbergehend.
Allerdings liegt eine Drittbereichungsabsicht in Bezug auf den Telefonanbieter (Sender) vor. Dabei muss es dem Moderator gerade darauf ankommen (zielgerichtetes Handeln), dass es zu einer stoffgleichen Bereicherung des Telefonanbieters kommt. Das ist der Fall, denn der Telefonanbieter soll zuerst gerade auch jenen Teil der 0,49 € erhalten, der nicht den Verbindungskosten unterfllt.
Nun ist folgendes zu beachten: da der Moderator sein Gehalt fr die laufende Sendung zunchst einmal sicher erhalten wird, liegt hier der Fall etwas anderes als bei den bekannten Provisionsvertreterfllen, in denen die Fremdbereicherung des den Vertreter anstellenden Unternehmens tatschlich eine notwendige Bedingung zum Endziel "Provision" ist. Entscheidend ist jedoch fr den Moderator, dass er auf Dauer nur dann seine Anstellung behalten und damit sein Gehalt weiterhin beziehen wird, wenn seine Sendung mglichst viele Anrufer aufweisen kann (...).
Mglichst viele Anrufer bedeuteten folglich ein mglichst geringes Kndigungs-Risiko, und vor diesem Hintergrund erweist sich die Bereicherung des Telefonanbieters als "notwendiges Zwischenziel" des Moderators. Damit ist die erforderliche stoffgleiche Bereichungsabsicht zu bejahen, wobei zudem an deren Rechtswidrigkeit aufgrund der dargestellten tuschenden Vorgehensweise auch kein Zweifel besteht.
f) Besonders schwerer Fall, Bagatellb--g und Qualifikation
aa) Zu untersuchen bleibt, ob ein besonders schwerer Fall des B--s gem 263 Abs. 1, 3 Nr. 1, 2 StGB vorliegt. (...) Gewerbsmig handelt, wem es darauf ankommt, sich aus wiederholter Begehung eine fortlaufende (unmittelbare oder mittelbar ber Dritte) Haupt- oder auch nur Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu schaffen, ohne dass er daraus ein kriminelles Gewerbe zu machen braucht. Das lsst sich hier ohne weiteres bejahen, wenn man bercksichtigt, dass das dargestellte Rtselmodell seit einigen Jahren (weitgehend von den nmlichen Moderatoren) praktiziert wird und zu den immensen Einnahmen der Sender beitrgt.
Auch die zweite Alternative "als Mitglied einer Bande" ist hier erfllt. Voraussetzung ist eine auf ausdrcklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhende und fr eine gewisse Dauer vorgesehene Verbindung einer Mehrzahl von Personen (mindestens drei) zur Begehung mehrer selbststndiger B--taten. Das ist hier der Fall, denn nicht der Moderator alleine bzw. gemeinsam mit dem Geschftsfhrer gestalten die verschiedenen Rtsel, sondern es funktioniert nur durch eine Vielzahl von Personen (Rtselschreiber, Techniker, etc.), die gemeinsam die Sendung am Laufen halten und damit ihre b--n Rtsel erst funktionstchtig machen. Damit ist gleichzeitig das ber das Individualinteresse hinausgehende sog. Bandeninteresse, das hier verfolgt wird, beschrieben.
Durch das Medium Fernsehen wird gewollt Breitenwirkung erzielt, mit der Folge, dass eine groe Zahl von Menschen mit den Rtseln konfrontiert und somit getuscht wird. Nicht entscheidend ist dabei, ob Moderator oder Geschftsfhrer eine Vorstellung davon haben, wie viele Personen und welcher Personenkreis auf die Tuschung eingehen werden, es gengt, dass es ihnen darum geht, mglichst viele Personen zum Anruf zu bewegen.
bb) Nun ist zu bercksichtigen, dass der Schaden fr den Einzelnen grundstzlich gering ist, da ein Anruf 0,49 € kostet, wobei die tatschlichen Verbindungskosten hierbei noch herauszurechnen sind. Daher knnte man, da 263 Abs. 4 i.V.m. 243 Abs. 2 StGB hier einen besonders schweren Fall ausschlieen, nur einen Bagatellb--g annehmen ( 263 Abs. 4, 248a StGB).
Allerdings ist hier nachstehendes zu beachten: Zur Berechnung der Geringwertigkeit kann es nicht auf die 0,49 € je Anruf (abzglich Verbindungskosten) ankommen, sondern entscheidend muss die Gesamtsumme des erlangten Vermgens innerhalb des Zeitraumes der Prsentation eines Wort-Rtsels sein.
Das folgt aus der berlegung, dass die Prsentation eines Rtsels von Beginn an (je nach Rtselart aber mglicherweise erst ab dem Augenblick, da keine Begriffe mehr zu erraten sind), bis zur Auflsung als eine "natrliche Handlungseinheit" zu begreifen ist. Nach der Rechtsprechung ist eine solche gegeben, "wenn der Handelnde den auf die Erzielung eines Erfolges in der Auenwelt gerichteten, einheitlichen Willen durch eine Mehrheit gleichgearteter Akte bettigt und diese einzelnen Bettigungsakte auf Grund ihres rumlichen und zeitlichen Zusammenhanges objektiv erkennbar derart zusammengehren, dass sie in der Auffassung des Lebens eine Handlung bilden".
(...) So liegt hier ein "einheitlicher Wille" darin, bei einem Wort-Rtsel mglichst viele Zuschauer zum Raten und damit zu einem Anruf zu bewegen. Ein "enger rumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Einzelakte" ist darin zu sehen, dass ein Wort-Rtsel stets ununterbrochen innerhalb einer Sendung prsentiert wird. "Eine Mehrzahl gleichgearteter Handlungsakte" ist im wiederholten Einblenden oder Aussprechen des in Frage stehenden Wort-Rtsels zu erblicken.
Schlielich stellt sich die komplette Gestaltung und Prsentation eines Wortrtsels als "fr Dritte erkennbar zusammengehriges, einheitliches Tun" dar. Eine "natrliche Handlungseinheit" liegt demnach vor.
Wird dann im Laufe der Ausstrahlung des Wort-Rtsels die Bagatellgrenze in Hhe von 25 € berschritten, so ist ein besonders schwerer Fall des B--s anzunehmen.
cc) Schlielich bleibt zu untersuchen, ob der Qualifikationstatbestand fr banden- und gewerbsmige Begehung gem. 263 Abs. 5 StGB erfllt ist. Anders als 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB stehen hier Gewerbsmigkeit und Bandenmitgliedschaft nicht in einem Alternativ-Verhltnis, sondern sie mssen kumulativ vorliegen. Da beides hier, wie oben dargestellt, in der Regel der Fall ist, ist der Qualifikationstatbestand des 263 Abs. 5 StGB erfllt, und damit ein gewerbsmiger Bandenb--g anzunehmen.
(...)
IV. Fazit
Selbst wenn, wie in Internetforen zu lesen ist, "Nur Ochsen nicht wissen, dass Ochsen keine Milch geben", so ist bei der spitzfindigen Konzeption der Wortrtsel, wie sie hier dargestellt wurden, und die ein wesentliches Zugpferd der Fernsehgewinnspiele sind, mehr Vorsicht geboten. (...)
Der etwas sperrig erscheinende Tatbestand des B—s erweist sich dabei am Ende doch als einschlgiges Instrument, mit dem auch den verstecktesten strafwrdigen Verhaltensweisen beizukommen ist. Wie schrieb einst Novalis an anderer Stelle: "Auch der Zufall ist nicht unergrndlich."
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