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Astro TV und die Gewinnspielsatzung - Teil 1
ModeratorenCITV_Moderatoren    
Autor Nachricht
  Nico
Schokokuss
Schokokuss


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Sonntag, 24.03.2013, 03:30 
Titel:
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« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:
Nur noch mal zu Erinnerung: Die GWS gilt für das sog. "Beratungsfernsehen" seit Januar 2012 und diese Gültigkeit ist von der MABB nie durch eine Pressemitteilung veröffentlicht worden, sondern wurde durch einen Mitarbeiter der MABB im Forum auf Nachfrage bestätigt. Nach mehr als einem Jahr ist die MABB immer noch damit beschäftigt, konstruktive Gespräche mit dem Veranstalter zu führen.


Im Mai 2011 wird die für die Zulassung von Astro TV zuständige Medienanstalt Berlin-Brandenburg mit der für sie völlig überraschenden Frage konfrontiert, ob die Anrufsendungen von Astro TV Gewinnspiele sind.

Nach monatelangen Beratungen teilt die Medienanstalt Berlin-Brandenburg dann im Januar 2012 mit, dass Astro TV live dem § 8a des Rundfunkstaatsvertrages und der Gewinnspielsatzung unterliegt.

Während einer Recherche finde ich eben diesen Artikel vom Juli 2009 in der Tageszeitung Die Welt

« Die Welt » hat Folgendes geschrieben:
"Auch Veranstalter wie AstroTV, die Formate ausstrahlen, die durch den Anrufmodus Gewinnspielcharakter-Elemente enthalten, haben sich an § 8a des Rundfunkstaatsvertrages, die Gewinnspiel-Satzung, zu halten", sagt Gerd Bauer, Direktor der Landesmedienanstalt Saarland.
Quelle: Die Welt

Manchmal ist man doch nur noch sprachlos!
.
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  12Kinder
Legende
Legende

Alter: 46
Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 1114
Wohnort: Oldenburg
BeitragVerfasst am: Sonntag, 24.03.2013, 09:53 
Titel:
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Ganz normal, deutsche Kleinstaaterei 1813 2013!
Nur weil eine (nahezu identische) Behörde im Saarland zu dem Entschluss kommt, AstroTV sei wie eine Gewinnspielsendung zu behandeln, muss die (nahezu identische) Behörde in Ex-Preußen nicht dieselbe Meinung haben. Da wird erstmal diskutiert und monatelang nachgedacht, bis man ein eigenes Ergebnis präsentiert. So ist die Welt der Bürokratie wohl.

Spoiler: 

/Ironie




R.I.P. 9live: 01.09.2001 - 31.05.2011
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  Callpassive
CITV.NL Moderator


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 2498
Wohnort: Ruhrgebiet
BeitragVerfasst am: Sonntag, 24.03.2013, 16:40 
Titel:
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Mal 'ne Frage zu einem Thema, das wir hier schon mal diskutiert hatten. Im Fernsehen darf man bekanntlich nicht so einfach Geld oder Sachpreise verlosen. Deshalb gibt es immer die "extrem komplizierten" Gewinnspielfragen, die sogar Kindern nur ein müdes Lächeln entlockt. Denn nur dann gilt es als Gewinnspiel, das im Fernsehen veranstaltet werden darf.

Bei Astro TV entspricht die Beratung dem Gewinn, aber es gibt hier keine Gewinnspielfrage. Bei CI, wie bei Sport1 oder damals bei 9Live, musste man immer eine Aufgabe lösen, um eventuell etwas gewinnen zu können. Dieses Element fehlt bei Astro TV völlig, obwohl auch hier etwas zu gewinnen gibt (Zumindest glauben das manche.) Wenn Astro TV Gewinnspiele veranstaltet und damit der Satzung unterliegt, dann müsste es doch auch eine Gewinnspielfrage geben Question



Wir sind alle Individuen
  Antworten mit Zitat                             Diese Nachricht und die Folgenden als ungelesen markieren Callpassive ist zur Zeit offline 
  Nico
Schokokuss
Schokokuss


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 398
Wohnort: Wiesbaden
BeitragVerfasst am: Montag, 25.03.2013, 02:00 
Titel:
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« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:
Wenn Astro TV Gewinnspiele veranstaltet und damit der Satzung unterliegt, dann müsste es doch auch eine Gewinnspielfrage geben?

Nein, nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes gilt das nicht mehr.

Bei Spielen mit einem Einsatz von höchstens 50 Cent wurde in der Rechtsprechung bisher unterschieden, ob es sich um rein zufallsbezogene Elemente handelte, dann war es ein Glücksspiel, oder ob Wissen und Geschicklichkeit im Vordergrund standen, zum Beispiel durch das Lösen eines Rätsels oder das Beantworten einer Gewinnspielfrage, dann handelte es sich um ein Gewinnspiel.

Diese Unterscheidung wurde vom BGH in einem Urteil vom 28.09.2011 aufgehoben:

Gewinnspiele können auch zufallsabhängige Spiele sein.

« Auszug aus BGH Urteil I ZR 93/10 » hat Folgendes geschrieben:
61 (e) § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch nicht im Hinblick auf § 8a Rundfunkstaatsvertrag (RStV) unionsrechtlich inkohärent.

62 Die Vorschrift des § 8a RStV lässt Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV gilt § 8a RStV entsprechend für Gewinnspiele in mit Rundfunk vergleichbaren Telemedien, die sich an die Allgemeinheit richten. Dazu zählen auch Internetportale, die redaktionelle Informations- und Unterhaltungsangebote für die Allgemeinheit bereitstellen (vgl. Bolay, MMR 2009, 669, 673).

63 (aa) Gewinnspiele im Sinne des § 8a RStV können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. So ist nach § 8a Abs. 1 Satz 4 RStV im Programm über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Das spricht dafür, dass Gewinnspiele nur solche Spiele sind, bei denen die Spieler eine gestellte Aufgabe lösen müssen, was grundsätzlich nicht zufallsabhängig ist. Zweck des § 8a RStV ist aber klarzustellen, dass die erst in neuerer Zeit aufgekommenen "interaktiven" Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Programminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Einnahmequelle bilden. Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call-in-Gewinnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205; Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT-Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671). Das ergibt sich auch aus der Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung), die zur Konkretisierung des § 8a RStV erlassen worden ist. Nach § 2 Gewinnspielsatzung liegt ein Gewinnspiel vor, wenn den Nutzern des Programmangebots im Fall der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes geboten wird. Das schließt zufallsabhängige Spiele ein.

64 (bb) Ein Glücksspiel liegt aber nur vor, wenn für den Erwerb einer - zumindest überwiegend zufallsabhängigen - Gewinnchance ein Entgelt gezahlt wird (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV.

65 Wie sich aus der Verweisung des § 8a Abs. 1 auf § 13 Abs. 1 Satz 3 RStV ergibt, dürfen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten aus Gewinnspielen keine Einnahmen erzielen. Im Übrigen ist das Teilnahmeentgelt auf höchstens 0,50 € begrenzt. Nach § 8 Gewinnspielsatzung ist es unzulässig, zu wiederholter Teilnahme aufzufordern oder dafür Anreize zu setzen.

66 Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € sind glücksspielrechtlich unerheblich (OLG München, MMR 2006, 225; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 284 Rn. 6; MünchKommStGB/Groeschke/Hohmann, § 284 Rn. 8; Bolay, MMR 2009, 669, 670). Sie entsprechen den üblichen Portokosten, wie sie auch für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen im Einzelhandel aufgewendet werden müssen, bei denen die Gewinner aus den Einsendern der richtigen Antwort durch Los und damit zufallsabhängig bestimmt werden. Derartige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. Zudem werden Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Rundfunk maßgeblich durch ihren Show- und Unterhaltungscharakter geprägt, so dass sie in dem durch § 8a RStV festgelegten Entgeltrahmen als Unterhaltungsspiele anzusehen sind.


Die Sendungen von Astro TV Live sind danach eindeutig Gewinnspielsendungen.
.


Den zweiten Teil findet man hier.
Callpassive
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