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Cablecom klagt - und wird abgewiesen
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Autor Nachricht
  Reto
nUrmaler
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Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 56
Wohnort: Schweiz
BeitragVerfasst am: Samstag, 10.03.2012, 12:56 
Titel:  Cablecom klagt - und wird abgewiesen
Thema Beschreibung: "Beobachter"-Artikel über Forderungen aus TV-Gewinnspielen
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Interessanter Artikel heute in der Schweizer Konsumentenzeitschrift "Beobachter":
« Beobachter.ch » hat Folgendes geschrieben:
Die Teilnahme an einem TV-Quiz ergaben ein horrende Rechnung – die der Telefon-Provider Cablecom nicht eintreiben kann.

«Spielschulden sind Ehrenschulden», so lautet die Redensart – will heissen: Die ­Bezahlung kann rechtlich nicht durch­gesetzt werden. Das gilt auch für Forderungen aus TV-Gewinnspielen, wie eine Berner Schlich­tungsbehörde im Januar entschied. Eine Frau aus Thun rief über 900-mal bei einem TV-Quiz an. Jeder Anlauf kostete zwei Franken, obwohl die Anruferin nie durchkam.

Ihr Ehemann, Abonnent bei Cablecom, weigerte sich, die geforderten rund 1900 Franken zu bezahlen. Da reichte Cablecom Klage gegen ihn ein. Mit Hilfe des Berner Anwalts Konrad Rothenbühler wehrte er sich erfolgreich vor der Schlichtungsbehörde Oberland. «Die Fernsehsendung […] vermit­telte ­einen Spielvertrag», be­gründe­te der Richter den Entscheid, wies die Klage ab und auferlegte Cablecom Prozesskosten von 2700 Franken. Ob Cablecom das Urteil anficht, entscheidet sie nach «eingehendem Studium der Urteils­begründung».

Quelle: Beobachter.ch

Edit Callpassive: Zitat kenntlich gemacht und Syntax für Link korrigiert.
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  Schlumpf
nUrmaler
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Beiträge: 80
BeitragVerfasst am: Samstag, 10.03.2012, 13:31 
Titel:
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Nach "eingehendem Studium der Urteils­begründung" wird die Cablecom zum Schluss kommen, dass das Urteil richtig ist und es nicht anfechten - das OR ist unmissverständlich klar:

--------------------------------------
Art. 513
A. Unklagbarkeit der Forderung

1 Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.

2 Dasselbe gilt von Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Behufe des Spieles oder der Wette gemacht werden, sowie von Differenzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsenpapiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben.


Art. 514
B. Schuldverschreibungen und freiwillige Zahlung
1 Eine Schuldverschreibung oder Wechselverpflichtung, die der Spielende oder Wettende zur Deckung der Spiel- oder Wettsumme gezeichnet hat, kann trotz erfolgter Aushändigung, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter aus Wertpapieren, nicht geltend gemacht werden.

2 Eine freiwillig geleistete Zahlung kann nur zurückgefordert werden, wenn die planmässige Ausführung des Spieles oder der Wette durch Zufall oder durch den Empfänger vereitelt worden ist, oder wenn dieser sich einer Unredlichkeit schuldig gemacht hat.


Art. 515
C. Lotterie- und Ausspielgeschäfte

1 Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forderung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist.

2 Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt.

3 Für auswärts gestattete Lotterien oder Ausspielverträge wird in der Schweiz ein Rechtsschutz nur gewährt, wenn die zuständige schweizerische Behörde den Vertrieb der Lose bewilligt hat.


Art. 515a1
D. Spiel in Spielbanken, Darlehen von Spielbanken

Aus Glücksspielen in Spielbanken entstehen klagbare Forderungen, sofern die Spielbank von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
--------------------------------------


Der Sachverhalt ist klar, auch für Nicht-Juristen. Dass die Cablecom es trotzdem versucht hat ist nachvollziehbar und deren Recht.

Der KASSENSTURZ hat bereits vor Jahren darauf aufmerksam gemacht, dass man Anrufe bei SWISSQUIZ nicht bezahlen muss, da die 1.85 pro Anrufversuch ein Einsatz im lotterierechtlichen Sinne darstellen und das OR zum Tragen kommt. Es ist schlicht freiwillig, ob man die 1.85 pro Anruf zahlen will oder nicht. Dies gilt auch nachwievor für alle Gewinnspiele im BLICK oder anderen Tageszeitungen, wo eine kostenlose Alternativteilnahme gesetzlich vorgeschrieben ist, da bei diesen Arten von Gewinnspielen immer das OR zum Tragen kommt.

Bezahlt werden sollte lediglich die monatliche Anschlussgebühr plus alle anderen Kosten, jedoch nicht die Anrufe/SMS für Schweizer Gewinnspiele. Wurden nur die Kosten für die SWISSQUIZ-Anrufe bestritten, kann die Swisscom oder ein anderer Anbieter den Telefonanschluss nicht sperren und auch keine Betreibung einleiten. Sie verschickt lediglich einen Brief indem steht, dass man "aus Kulanz" auf die Gewinnspiel-Gebühren verzichten würde, man jedoch keine weiteren Anrufe auf dieselbe Mehrwertnummer mehr tätigen dürfe, andernfalls der Anschluss für Mehrwertdienste eingeschränkt würde.

Die Swisscom liess via Pressesprecher im Kassensturz selber erklären, dass man sich den Vorgaben hinsichtlich OR im Klaren sei - Cablecom wollte es nun genau wissen und scheiterte - zu Recht.


Bei ESO TV verhält es sich anders, da es sich nicht um ein Gewinnspiel im lotterierechtlichen Sinne handelt, sondern um eine Dienstleistung. Swisscom und Co. sind grundsätzlich berechtigt, diese Forderungen geltend zu machen oder andernfalls via Zahlungsbefehl einzutreiben.
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  Schlumpf
nUrmaler
nUrmaler



Beiträge: 80
BeitragVerfasst am: Samstag, 10.03.2012, 14:43 
Titel:
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Interessant ist vielleicht noch folgender Punkt:

Wenn in der Vergangenheit jemand brav seine Telefonrechnungen bezahlt hat und nun denkt: "Wenn's ja offenbar freiwillig war - kann ich meine Zahlungen (bezahlte Swissquiz-Anrufe) nun zurückfordern?"

Hier kommt Art. 514/II zum Tragen:

"Eine freiwillig geleistete Zahlung kann nur zurückgefordert werden, wenn die planmässige Ausführung des Spieles oder der Wette durch Zufall oder durch den Empfänger vereitelt worden ist, oder wenn dieser sich einer Unredlichkeit schuldig gemacht hat."

Heisst: Zum jetzigen Zeitpunkt nein, da die freiwillige Zahlung ohne Zwang erfolgte. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt anhand eines rechtskräftigen Urteils zeigen (unter Wahrung allfälliger Verjährungsfristen), dass die Swissquiz-Spiele unredlich über die Bühne gingen, so darf der freiwillig gezahlte Einsatz zurückgefordert werden - hierbei sind die AGB der jeweiligen Schweizer Telefondienstleister, dass bezahlte und nicht beanstandete Rechnungen als akzeptiert gelten, irrelevant.

Aufwand und Konsequenzen können in etwa erahnt werden... Wink
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