"Glücksspiele, veraltet auch als Hazardspiele (von französisch hazard = Zufall) bezeichnet, sind Spiele, deren Ausgang im Wesentlichen vom Zufall abhängt und nicht vom Geschick oder den Entscheidungen der Spieler. Die unterschiedlichen Glücksspiele unterscheiden sich u. a. durch die Wahrscheinlichkeit des Gewinnens sowie im Verhältnis der Gewinnausschüttung zu den gezahlten Einsätzen. Im Allgemeinen sind die Spielregeln und Gewinnausschüttungen so ausgelegt, dass ein Glücksspieler auf lange Sicht, also bei häufigem Spiel, Geld verliert."
-Ob man durch gestellt wird oder nicht hängt nur vom Zufall ab (gibt sogar 9Live selber zu)
-Ein mittlerweile häufiges Spiel ist: 40 vor XXX
In den meisten fällen gibt es deutlich mehr Möglichkeiten 40 gesuchten Wörtern. Das man den richtigen Begriff trifft ist (solange 9Live die Lösung nicht umschreibt) Zufall und somit Glücksspiel.
Vor den Münchener Oberlandesgericht wurde die Behauptung das 9 Live Glücksspiel ist mit der Begründung abgelehnt weil die 49 Cent ein zu kleiner Einsatz wären.
UNd so definiert die Stadt München Glücksspiel: klick hierl
Bei einer Tombola gibt es in der Regel Einsätze von 50 Cent bis 2?. Liegt also auch im Bereich von 9Live.
Das bei Glücksspielautomaten der Einsatz teilweise auch nur sehr gering ist (z.B: 10 Cent) ignorierten das Gericht ebenfalls.
Was hätten wir davon wenn Call-in Spiele als Glücksspiel galten?
- Zu einem muss es beim Glücksspiel festgelegte miedest Gewinnausschüttung geben.
- Dazu kommt noch das erhebliche Steuern gezahlt werden müssten was die Gewinne stark sinken lässt. Für viele Sender würde somit Call-in unattraktiv werden.
Aber leider sehen die Gerichte das nicht so wie wir.
Was uns bleibt ist Ungereimtheiten weiter aufzudecken und Aufklärungsarbeit zu leisten.
Vielleicht ist es hier für sinnvoll sich eine Partner Website zu suchen damit man ein größere Gruppe erreicht.
Definition Glücksspiel:
Vor den Münchener Oberlandesgericht wurde die Behauptung das 9 Live Glücksspiel ist mit der Begründung abgelehnt weil die 49 Cent ein zu kleiner Einsatz wären.
Korrektur:
Ich gehe davon aus, Du sprichst den Beschluß des LG München vom 28.07.2005 - Az: 17 HK O 13392/05, bestätigt durch das OLG München (Beschl. v. 22.12.2005 - Az: 6 W 2181/05) an.
Dort heißt es:
"5. Die Veranstaltung eines Gewinnspieles mit einer 0137-Rufnummer mit Kosten iHv. 0,49 EUR/Anruf stellt kein strafbares Glücksspiel dar, da der Einsatz unerheblich ist. Die Unerheblichkeit kann jedoch dann überschritten werden, wenn der Teilnehmer zu mehrmaligen Anrufen aufgefordert und motiviert wird."
Es geht hier allein um Frage, ob strafbares Glücksspiel veranstaltet wird!
Das Landgericht München I - Az: 29 O 12315/04 - verkündet am 2.2.2005 - hat unwidersprochen festgestellt:
"Die Beklagte bietet die Teilnahme an Glücksspielen an. Den (versteckten) Einsatz der Zuschauer stellen die pro Anruf anfallenden Telefongebühren dar, soweit die Beklagte an ihnen beteiligt wird. Aus den Einsätzen finanziert sich die Beklagte überwiegend. Der Gewinn selbst hängt ganz überwiegend vom Zufall ab. Wesentlich für einen Gewinn ist zunächst, dass der Zufallsgenerator den anrufenden Zuschauer zum Moderator in die Sendung stellt. Aber auch die Lösung der Rätsel hängt ganz überwiegend vom Zufall ab. Die Beklagte räumt ein, dass 80 % der ausgestrahlten Rätsel leicht seien. Kann jedoch eine gestellte Aufgabe von Jedermann ohne Mühe gelöst werden, hängt der Gewinn letztlich überwiegend davon ab, ob der anrufende Zuschauer vom Zufallsgenerator ausgewählt wird. Aber auch bei den schwierigeren Rätseln überwiegt der Zufallsfaktor. Spielregeln werden dem Zuschauer nicht an die Hand gegeben, so dass sich mehrere Rätsellösungen ergeben können, ohne dass für den Zuschauer erkennbar ist, welche Lösung von der Beklagten gesucht ist. Der Zuschauer kann dann die gewünschte Lösung nur erraten. Dies ergibt sich zum einen aus den von der Klägerin vorgelegten Spielbeispielen (Anl. K 12). Zum anderen ist dies auch an der Gewinnfrage, die der Kläger am 28.4.2004 löste, belegt. Die Frage lautete: "Wie oft kann man 150,-- ? in Scheine zerlegen?" Die gesuchte Lösung war: 134 Mal. Nahe liegender wäre doch aber folgende Antwort gewesen: "In 30 5,-- ? Scheine".
Beklagt war 9Live ... und 9Live ist m.W. nicht in die Revision gegangen!
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Cato - Ceterum censeo ...
Im Rechtsstreit - Landgericht München I - Az: 29 O 12315/04 - verkündet am 2.2.2005- ging es aber um Folgendes:
Kommentar hierzu Kanzlei Prof. Schweizer :
"Montag, 11. April 2005
Vorteil für 9Live: Wer bei 9Live gewinnt, kann nach Ansicht des Landgerichts München I nicht erfolgreich beanspruchen, dass ihm der Gewinn ausgezahlt wird.
...Der Sachverhalt: Ein Anrufer hatte 1.000 ?, 240 ? und noch einmal 1.000 ? gewonnen. Seine Klage auf Auszahlung des Gewinns blieb erfolglos.
Das Landgericht München I wies die Klage schon deshalb ab, weil ?zwischen den Parteien (nur) Spielverträge im Sinne des § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustande kamen, die einen klagbaren Anspruch nicht begründen?.
Die Urteilsbegründung weiter: ?Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine Auslobung und kein Preisausschreiben im Sinne der §Â§ 657, 661 vor. Die von der Beklagten veranstalteten Quizsendungen stellen Glücksspiele im Sinn des § 762 BGB dar.?
Der Vollständigkeit halber muss zugunsten 9Live erwähnt werden... ...Der Kl. hatte auch schon zuvor an Quizsendungen von 9Live teilgenommen und auch gewonnen. 9Live schloß den Kl. - ehe die eingeklagten Gewinne anfielen - für sechs Monate von der Teilnahme aus. Sie verdächtigte den Kl., er würde durch den Einsatz sog. Power-Dialer oder von Telefonwählprogrammen seine Teilnahme technisch manipulieren."
Also Glücksspiel nach § 762 BGB, und kein Verstoß gegen § 284 StGB !
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Nightmare
In seiner lang erwarteten Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das staatliche Wettmonopol nur gerechtfertigt sei, wenn der Staat die Glücksspielsucht glaubhafter als bisher bekämpfe. Andernfalls müssen auch private Anbieter als Veranstalter von Sportwetten zugelassen werden."ganzer Artikel
« Cato - Ceterum censeo ... » hat Folgendes geschrieben:
Das Landgericht München I - Az: 29 O 12315/04 - verkündet am 2.2.2005 - hat unwidersprochen festgestellt:
"Die Beklagte bietet die Teilnahme an Glücksspielen an. Den (versteckten) Einsatz der Zuschauer stellen die pro Anruf anfallenden Telefongebühren dar, soweit die Beklagte an ihnen beteiligt wird. Aus den Einsätzen finanziert sich die Beklagte überwiegend. Der Gewinn selbst hängt ganz überwiegend vom Zufall ab. Wesentlich für einen Gewinn ist zunächst, dass der Zufallsgenerator den anrufenden Zuschauer zum Moderator in die Sendung stellt. Aber auch die Lösung der Rätsel hängt ganz überwiegend vom Zufall ab. Die Beklagte räumt ein, dass 80 % der ausgestrahlten Rätsel leicht seien. Kann jedoch eine gestellte Aufgabe von Jedermann ohne Mühe gelöst werden, hängt der Gewinn letztlich überwiegend davon ab, ob der anrufende Zuschauer vom Zufallsgenerator ausgewählt wird. Aber auch bei den schwierigeren Rätseln überwiegt der Zufallsfaktor. Spielregeln werden dem Zuschauer nicht an die Hand gegeben, so dass sich mehrere Rätsellösungen ergeben können, ohne dass für den Zuschauer erkennbar ist, welche Lösung von der Beklagten gesucht ist. Der Zuschauer kann dann die gewünschte Lösung nur erraten. Dies ergibt sich zum einen aus den von der Klägerin vorgelegten Spielbeispielen (Anl. K 12). Zum anderen ist dies auch an der Gewinnfrage, die der Kläger am 28.4.2004 löste, belegt. Die Frage lautete: "Wie oft kann man 150,-- € in Scheine zerlegen?" Die gesuchte Lösung war: 134 Mal. Nahe liegender wäre doch aber folgende Antwort gewesen: "In 30 5,-- € Scheine".
Beklagt war 9Live ... und 9Live ist m.W. nicht in die Revision gegangen!
9live hatte aber auch gar keine Möglichkeit, in Berufung oder Revision zu gehen, da 9live in diesem Rechtssteit obsiegt hat. (Die Klage gegen 9live wurde, wie von 9live beantragt, abgelehnt.)
Außerdem hatte sich 9live selbst auf den Standpunkt gestellt, daß es sich um Spielverträge nach §762 BGB handelt, die keinen Anspruch auf Auszahlung der Gewinne gewähren.
Entgegen den Ausführungen von Cato ist das aber nicht unumstritten. So hat das OLG München mit Urteil vom 28.07.2005, Az. U(K) 1834/05 , festgestellt, "dass die Gewinnversprechen ... bei ... Quizsendungen nach den Grundsätzen der Auslobung (§657 BGB) zu beurteilen sind." Diese Meinung scheint mir auch die in der juristischen Literatur überwiegend vertretene zu sein. Daraus folgt, daß sich die Gewinne durchaus einklagen lassen.
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