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  DF1AS
ischwerdbekloppt
ischwerdbekloppt

Alter: 64

Beiträge: 485
Wohnort: JO52gg
BeitragVerfasst am: Freitag, 20.04.2007, 17:36 
Titel:
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Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen ... Schutz ...

Um Literatur und Wissenschaft geht es doch wohl nicht. Bleibt Kunst. Insbesondere unter §2 (1) 1. ... Reden ... und unter 5. Lichtbildwerke ...

Bei §2 (2) muss ich über die "persönlichen geistigen Schöpfungen" etwas schmunzeln. Die geistige Schöpfung, bezieht die sich nicht eher auf das zu-Salmsche Geschäftsmodell?

Dann kommen wir mit §4 aber zum Begriff des Sammelwerkes, der hier sicher Anwendung findet. Eine Darbietung eines Animateurs sowie die einzelnen Lichtspieleffekte und Zeitdruckerweckungs-Jingles sind sicherlich die einzelnen Kunstwerke, die Verbreitung über den Äther sind das Gesamtwerk.

Ich habe ehrlich Probleme, diese Art der Darbietung, die einzig zum Geldverdienen dient, irgendwie in dieses Gesetz einzugliedern. Ein Künstler bekommt auch Geld für sein Tun, aber er produziert in erster Linie Kunst (-werke). Beim Call-in sehe ich das nicht - außer in den Video-/Audioeffekten und der "Redekunst" der Animateure. Aber wird hier wirklich Kunst produziert, mit der man Geld verdient? Oder doch Wissenschaft? Kann man eine Spielhölle (Casino) sogar als Kunstausstellung betrachten?



Den Quizlöser als FREEWARE finden Sie unter

http://134.169.116.222/Realms/

Es gibt keine Garantie auf Übereinstimmung mit den Regeln der TV-Anstalten!
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