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START » CALL-TV - WAS IST DAS EIGENTLICH? » CALL-TV UND DIE RECHTLICHE HANDHABE » rechtliche Handhabe bei CALL-TV Sendungen

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Diskussion um rechtliche Grundlagen zu Call-In
ModeratorenCITV_Moderatoren, Nico_Mod    
Autor Nachricht
  Dodo
nUrmaler
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Alter: 54
Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 73
Wohnort: Zwischen Rhein und Mosel
BeitragVerfasst am: Montag, 23.10.2006, 02:32 
Titel:  Diskussion um rechtliche Grundlagen zu Call-In
Thema Beschreibung: Mit freundlicher Unterstützung des Users Dodo
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Moin,

um die juristischen Diskussionen in diesem Forum auf ein solides Fundament zu stellen, habe ich mal versucht, einige rechtliche Grundlagen in bezug auf Call-In-TV zu erläutern.

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen Strafrecht und Zivilrecht. Während es im Strafrecht darum geht, von staatlicher Seite ein bestimmtes Verhalten mit einer Strafe zu versehen, regelt das Zivilrecht die Rechtsbeziehungen der Bürger und sonstigen Zivilrechtssubjekte (Gesellschaften, Vereine etc.) zueinander. Bezogen auf Call-In-TV betrifft das Strafrecht also die Frage, ob die Macher/Verantwortlichen von Call-In-TV für ein bestimmtes Verhalten bestraft werden können. Nach dem Zivilrecht entscheidet sich hingegen, ob zum Beispiel Gewinne eingeklagt oder Dauergewinner von der Teilnahme am Call-In-TV ausgeschlossen werden können.

Aus strafrechtlicher Sicht ist in bezug auf Call-In-TV insbesondere § 284 StGB - Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - von Interesse. Dessen Abs. 1 lautet:

?Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.â??

Problematisch ist, ob es sich beim Call-In-TV um Glücksspiel in diesem Sinn handelt. Dies definiert der BGH dahingehend, daß beim Glücksspiel die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, nämlich vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten entzogener Ursachen. (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 284 Rn. 3).

Entscheidender Punkt ist also, ob die Lösung eines Rätsels vom Zufall abhängt. Dies ist bei den Gitterrätseln sicher nicht der Fall, da dort die Lösung von den Kenntnissen der jeweiligen Mitspieler abhängt. Daß diese Kenntnisse, beispielsweise die Rechtschreibung bestimmter Automarken oder Tiere zu beherrschen, bei fast allen Mitspielern vorhanden sind, ändert nichts daran, daß diese Kenntnisse zur Lösung des Spiels dennoch erforderlich sind.

Anderes könnte aber für die Wortsuchen gelten, bei denen willkürlich vom Sender festgelegte Worte, die zum Teil nicht einmal Bestandteil der deutschen Sprache sind, zu erraten sind. Aber auch hier setzen die zu erratenden Begriffe Kenntnisse voraus, die gegen ein Zufallsprinzip sprechen.

Teilweise wird auch vertreten, daß durch die Vorauswahl der Mitspieler am Telefon der Zufallscharakter überwiege, so daß es sich insgesamt um ein Glücksspiel handele. Dies wird aber überwiegend abgelehnt, da die Auswahl am Telefon ähnlich dem Ziehen einer Postkarte zwar ein Zufallselement darstellt, entscheidend aber die richtige Antwort ist, also gerade die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Teilnehmers.

Weiterhin ist aber auch ein Einsatz der Mitspieler erforderlich. Dies könnte beim Call-In-TV die zu entrichtende Telefongebühr sein. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH Einsatz jede nicht ganz unbeträchtliche Leistung ist, die in der Hoffnung auf Gewinn bzw. Wiedererhalt und mit dem Risiko des Verlustes an den Gegenspieler oder Veranstalter geleistet wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 284 Rn. 3).

Als unbeträchtlich wurde von Anfang an das Porto für eine Postkarte angesehen. Daher ist eine Telefongebühr von 49 Cent (war bis vor einiger Zeit das Porto für eine Postkarte) unbeträchtlich.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang, daß beim Call-In-TV â?? im Gegensatz zu Postkartenspielen â?? sofort erkennbar ist, ob ein Anruf Erfolg hat, so daß die Motivation gegeben ist, nach einem fehlgeschlagenen Anruf sofort nochmal und insgesamt stark gehäuft anzurufen. Ein überwiegender Teil der juristischen Literatur wertet jedoch jeden Anruf als erneute Teilnahme am Spiel und sieht somit auch der Möglichkeit des gehäuften Einsatzes nur einen unbeträchtlichen Einsatz. Hierbei wird aber übersehen, daß ei nach einem fehlgeschlagenen Anruf getätigter Anruf sich meist auf dasselbe Spiel bezieht und dazu dient, die Chancen bei diesem Spiel zu erhöhen. Folglich könnte man die Anrufe zu einem Einsatz zusammenzählen. Diese Betrachtungsweise hat sich aber leider noch nicht durchgesetzt.

Zu bedenken ist noch, daß diese rechtlichen Grundsätze zu einer Zeit geschaffen wurden, als Call-In-TV noch nicht einmal im Ansatz vorstellbar war. Sie betreffen daher Call-In-TV auch nicht direkt. An Rechtsprechung zur strafrechtlichen Problematik des Call-In-TV habe ich nur ein Urteil des LG Freiburg gefunden (Az. 3 S 308/04). Es handelt sich allerdings um ein zivilrechtliches Urteil, daß die strafrechtliche Seite nur am Rande beleuchtet.Dieses bezieht sich inhaltlich vor allem auf ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München gegen neunlive (Es ging insbesondere um die Frage, ob Anrufe bei neunlive trotz eines Besetztzeichens Telefongebühren verursacht haben. Dies Verfahren wurde aber eingestellt und die entsprechende Einstellungsverfügung nicht veröffentlicht.) Das LG Freiburg selbst sieht in den gehäuften Anrufen â?? wohl ebenso wie die Staatsanwaltschaft München â?? keinen erheblichen Einsatz, da der Sender selbst keinen Einfluß darauf hat, wie oft ein Teilnehmer die eingeblendete Nummer wählt.

Das LG München (Az. 17 HK O 13392/05) hat in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren allerdings angedeutet, daß bei einem Auffordern zu mehrmaligen Anrufen ?sich der Betrag zu einem Betrag oberhalb der Erheblichkeitsschwelle summieren könnteâ??.

Im übrigen gibt es in der rechtswissenschaftlichen Literatur Tendenzen, die Summe des unerheblichen Einsatzes zu erhöhen. Begründet wird dies damit, daß zur Zeit der Entscheidung des BGH das Porto einer Postkarte im Verhältnis zum Einkommen höher war. Würde man die entsprechende Summe auf heute umrechnen, käme man auf einen Betrag von bis zu (es gibt hierzu unterschiedliche Berechnungen) 2,50 EUR, der noch als unerheblich anzusehen wäre.

Ein weiterer, aus strafrechtlicher Sicht interessanter Gesichtspunkt ist § 263 StGB â?? Abzocke

Dessen Abs. 1 lautet:

?Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.â??

Inhaltlich setzt § 263 I StGB eine Täuschung über Tatsachen voraus. Dies kann z. B. das Vorspiegeln falscher Tatsachen sein. Beim Call-In-TV dürfte hierin der Knackpunkt liegen. Denn es ist nicht allgemein auf Call-In-TV abzustellen, sondern nur auf eine bestimmte Handlung des Moderators oder auch des Redakteurs. Wenn also der Moderator sagt: ?Wenn Sie jetzt anrufen, kommen Sie durch!â?? und das ist tatsächlich nicht der Fall, so liegt eine Täuschungshandlung vor. Tatsächlich äußern sich die Moderatoren jedoch meist anders. Die Ausführungen sind meistens nicht so konkret, daß sie wirklich eine Täuschung darstellen.

Eine Täuschungshandlung würde auch vorliegen, wenn zu einem Zeitpunkt überhaupt keine Möglichkeit bestünde, in die Sendung durchgestellt zu werden. Denn dem Anrufer wird ja ständig zugerufen, daß das Durchstellen nur vom Zufall abhängt (und genau dies steht auch in den Mitspielregeln) und daß ständig die Möglichkeit besteht, durchgestellt zu werden. Besteht aber die Möglichkeit des Durchgestelltwerdens tatsächlich nicht, so liegt eine Täuschung vor. Viele werden jetzt fragen, was ist denn mit den Durchstellpausen. Ich denke, daß, wenn es diese wirklich gibt und eine Durchkommen komplett ausgeschaltet ist (was die täglichen Beobachtungen auch durchaus mal naheliegen), durchaus eine Täschungshandlung vorliegt.

Auf jeden Fall muß aufgrund der Täuschungshandlung weiterhin ein Irrtum erregt oder unterhalten werden, also eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Glaubt der Zuschauer z. B, daß die Möglichkeit besteht, durchzukommen, ist dies aber momentan unmöglich, und ruft der Zuschauer dennoch an, so dürfte auch dies Merkmal erfüllt sein.

Aufgrund des Irrtums wiederum muß eine Vermögensverfügung getätigt werden. Diese besteht beim Call-In-TV im Anruf, der ja kostenpflichtig ist. Und ein Zuschauer wird ja nur anrufen, wenn er auch davon ausgeht, daß zunmindest die Chance besteht, daß er durchgestellt wird.

Die Vermögensverfügung wiederum muß zu einem Vermögensschaden führen. Dies ist der auf der Telefonrechnung ausgewiesene Betrag.

Zu diesen objektiven Umständen müssen beim Täter noch subjektive Umstände hinzukommen. Er muß die objektiven Umstände kennen und er muß in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten rechtwidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Nur wenn alle diese Voraussetzungen gegeben sind, liegt ein Abzocke vor. Dann ist es auch durchaus möglich, Anzeige zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft wird von sich aus das Programm von neunlive sicher nicht verfolgen.

Aus zivilrechtlicher Sicht ist insbesondere interessant, ob ein Gewinner seinen Gewinn einklagen kann und ob sog. Mehrfachgewinner von der Teilnahme an den Gewinnspielen ausgeschlossen werden können.

Für die Frage, ob ein Gewinner seinen Gewinn einklagen kann, ist entscheidend, um welche Art von Rechtsgeschäft es sich bei den Gewinnspielen handelt. In Frage kommen die Auslobung nach § 657 und der Spielvertrag nach § 762 BGB. Während bei der Auslobung der Veranstalter für die Vornahme einer Handlung eine Belohnung aussetzt und verpflichtet ist, demjenigen, welcher die Handlung vorgenonmmen hat, die Belohnung zu entrichten, wird beim Spielvertrag eine Verbindlichkeit nicht begründet., § 762 Abs 1, S. 1 BGB. Ein Anspruch auf die Auszahlung des Gewinns besteht also nur, wenn die Gewinnspiele als Auslobung und nicht als Spiel eingeordnet werden. Zu den Spielen zählen sowohl Glücksspiele als auch Geschicklichkeitsspiele (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 762 Rn. 2). Während beim Glücksspiel Gewinn und Verlust vom Zufall abhängen, entscheiden beim Geschicklichkeitsspiel die persönlichen Fähigkeiten der Beteiligten (ebenda).

Das Landgericht München (Az. 29 O 12315/04) hat die von neunlive veranstalteten Gewinnspiele als Glückspiele angesehen und somit das Vorliegen von Spielverträge i. S. v. § 762 BGB, die einen Zahlungsanspruch des Gewinners nicht begründen, bejaht. Hiernach hat ein Gewinner also keinen Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns.

Überwiegend wird in den Gewinnspielen jedoch eine Auslobung i.S.v. § 657 BGB gesehen (LG München, Az. 33 O 15954/04; OLG München, Az. U (K) 1834/05). Denn bei der Auslobung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem eine schuldrechtliche Verpflichtung im Wege öffentlicher Bekanntgabe der Erklärung begründet wird (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 657 Rn. 1). Call-In-TV, bei dem der Moderator ja für die Lösung einer Aufgabe einen Gewinn in Aussicht stellt, entpspricht im groben diesen Vorgaben und stellt daher einer Auslobung dar. Somit besteht für denjenigen Teilnehmer, der bei Durchstellung in die Sendung die richtige Lösung nennt, ein verbindlicher Rechtsanpruch auf Auszahlung des ausgelobten Gewinns.â??

Im Ergebnis kann also derjenige, der in eine Sendung durchgestellt wird und dort die richtige Lösung nennt, seinen Gewinn einklagen (übrigens auch, wenn die Lösung nicht sofort akzeptiert wird und sich die Richtigkeit erst später ?herausstelltâ??).

Da es sich bei der Auslobung um eine Willenserklärung handelt, gelten die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen (Palandt-Sprau, BGB, § 657 Rn. 1). Das heißt, die Erklärung ist danach auszulegen, wie sie vom Empfänger zu verstehen ist: Dabei ist auf die Verständnmsimöglichkeiten eines durchschnittlichen Beteiligten abzustellen (Palandt-Heinrichs, BGB, § 133, Rn.12). Bei den Gewinnversprechungen im Call-In-TV kommt es also darauf an, wie der durchschnittliche Zuschauer sie verstehen kann. Problematischist insbesondere die Gewinnsumme. Wird zum Beispiel eine feste Gewinnsumme versprochen, soll diese nach Ansicht des aber nur für eine von mehreren Lösungen gelten, so muß der Betreiber das darstellen. Ansonsten kann der Mitspieler bei einer festen Gewinnsumme nur davon ausgehen, daß ihm diese Summe für die richtige Lösung versprochen wird und er kann diese Summe entsprechend einfordern.

Zu bedenken ist aber auch, daß die Gewinnspielsender Mitspieler von den Gewinnspielen ausschließen können. Nach Ansicht der LG München ist dafür zwar ein sachlicher Grund erforderlich, ein solcher sachlicher Grund sind aber schon die wirtschaftlichen Interessen des Senders. Das heißt, der Sender kann jeden, der seiner Meinung nach zuviel gewinnt, von der Teilnahme an den Gewinnspielen auszuschließen.

Ein Auschluß bestimmter Teilnehmer von den Gewinnspielen auch vor der Auslobung ist zudem aufgrund der Privatautoniomie zulässig. Zudem würde aber auch ein sachlicher Grund für den Ausschluß vorliegen. Ein solcher sachlicher Grund sind nämlich auch die wirtschaftlichen Interessen des jeweilien Senders (vgl. LG München, Az. 33 O 15954/04).



elk sien moeg
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  Mork vom Ork
Grünes Mitglied

Alter: 57
Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 10925
Wohnort: Berlin
BeitragVerfasst am: Montag, 20.11.2006, 14:41 
Titel:  Interessanter POD-Cast zum Thema Call-In
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Hier findet Ihr oben auf der Seite einen interessanten POD-Cast zum Thema

Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten - rechtlich erlaubt?

Reinhören lohnt sich auf jeden Fall...



Nur Sie entscheiden, ob die protokollierten Anrufer echt sind oder nicht.
Die in diesem Beitrag gemachten Aussagen können, müssen aber nicht den Tatsachen entsprechen.
Lt. TAZ ein "leidenschaftlicher Hasser von grenzdebilen Anrufsendungen".
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  egal

Alter: 41

Beiträge: 1
BeitragVerfasst am: Freitag, 24.11.2006, 19:00 
Titel: Re: Diskussion um rechtliche Grundlagen zu Call-In
Thema Beschreibung: Mit freundlicher Unterstützung des Users Dodo
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Hallo! Erst mal danke für diese Seite, das Forum, und die Ausführungen zur rechtlichen Situation.

Leider kann ich überhaupt nicht mit juristischer Expertise dienen, bin aber der Meinung, dass Gesetze und Urteile normalerweise schon einigermaßen mit dem gesunden Menschenverstand in Einklang zu bringen sein sollten. (Wenn nicht, dann ist unser Rechtssystem wohl noch kaputter, als ich dachte.)

Jedenfalls würde ich gerne mal darüber diskutieren, was ich über die einzelnen strafrechtlichen Aspekte denke:

« Dodo » hat Folgendes geschrieben:
Aus strafrechtlicher Sicht ist in bezug auf Call-In-TV insbesondere § 284 StGB - Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - von Interesse.
...
Teilweise wird auch vertreten, daß durch die Vorauswahl der Mitspieler am Telefon der Zufallscharakter überwiege, so daß es sich insgesamt um ein Glücksspiel handele. Dies wird aber überwiegend abgelehnt, da die Auswahl am Telefon ähnlich dem Ziehen einer Postkarte zwar ein Zufallselement darstellt, entscheidend aber die richtige Antwort ist, also gerade die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Teilnehmers.


Aus rein mathematischer Sicht würde ich sagen: Wenn die Wahrscheinlichkeit, überhaupt durchgestellt zu werden, sagen wir, 1% ist, dann ist der Erfolg zu mindestens 99% vom Zufall abhängig (oder von der Gunst der Redaktion, aber das wird hoffentlich noch viel schlimmer beurteilt). Mir leuchtet überhaupt nicht ein, wie man behaupten kann, der Zufallscharakter überwiege nicht.

« Dodo » hat Folgendes geschrieben:
Weiterhin ist aber auch ein Einsatz der Mitspieler erforderlich. Dies könnte beim Call-In-TV die zu entrichtende Telefongebühr sein. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH Einsatz jede nicht ganz unbeträchtliche Leistung ist, die in der Hoffnung auf Gewinn bzw. Wiedererhalt und mit dem Risiko des Verlustes an den Gegenspieler oder Veranstalter geleistet wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 284 Rn. 3).

Als unbeträchtlich wurde von Anfang an das Porto für eine Postkarte angesehen. Daher ist eine Telefongebühr von 49 Cent (war bis vor einiger Zeit das Porto für eine Postkarte) unbeträchtlich.


Verstehe ich das richtig, dass "unbeträchtlich" in diesem Zusammenhang Auslegungssache ist? Ich frage mich vor allem, ob es unbeträchtlich nur aus Sicht des Kunden oder auch des Anbieters sein muss. Das Porto für eine Postkarte wurde doch sicher als unbeträchtlich angesehen, weil sich der Empfänger einer Postkarte mit dem Porto nicht bereichern kann. Wenn aber ein ganzer Sender überwiegend von dem Einsatz finanziert wird (wovon ich ausgehe), kann man den Einsatz dann noch als "unbeträchtlich" bezeichnen?

« Dodo » hat Folgendes geschrieben:
Ein weiterer, aus strafrechtlicher Sicht interessanter Gesichtspunkt ist § 263 StGB â?? Abzocke
...
Wenn also der Moderator sagt: ?Wenn Sie jetzt anrufen, kommen Sie durch!â?? und das ist tatsächlich nicht der Fall, so liegt eine Täuschungshandlung vor. Tatsächlich äußern sich die Moderatoren jedoch meist anders. Die Ausführungen sind meistens nicht so konkret, daß sie wirklich eine Täuschung darstellen.


Zum Beispiel so? "Sie glauben jetzt nicht, dass Sie durchgestellt werden." (während einer stundenlangen Durchstellpause)

Ich habe gestern zum ersten Mal in eine solche Sendung hineingezappt (wirklich!), und es deutete wirklich nichts darauf hin, dass man eventuell nicht durchgestellt werden könnte (außer dass niemand anrief). Es ist doch ganz klar, dass jemand, der anruft, auch durchgestellt werden möchte, denn es gibt einfach keinen anderen Grund anzurufen. Ich kann es verstehen, wenn bei zu vielen Anrufern eine Auswahl nach dem Zufallsprinzip geschieht; damit kann man als Anrufer rechnen, wenn ständig jemand durchgestellt wird. Wenn aber alles still ist und der Moderator vorgibt, auf einen Anruf zu warten, muss ich davon ausgehen, dass ich ihn durch den Anruf auch erreiche, wie das bei Anrufen so üblich ist. (Ich habe es allerdings trotzdem nicht versucht, weil mir die ganze Sache zu suspekt war.)

Ich sehe ein, dass man vor allem handfeste Beweise bräuchte. Allerdings habe ich hier im Forum schon Einiges gelesen, das meiner Ansicht nach eine eindeutige "Täuschungshandlung" ist. Reicht das nicht? Selbst wenn die Moderatoren sich "meistens" nicht so konkret äußern, ab und zu passiert ihnen das ja doch.

« Dodo » hat Folgendes geschrieben:
Eine Täuschungshandlung würde auch vorliegen, wenn zu einem Zeitpunkt überhaupt keine Möglichkeit bestünde, in die Sendung durchgestellt zu werden. Denn dem Anrufer wird ja ständig zugerufen, daß das Durchstellen nur vom Zufall abhängt (und genau dies steht auch in den Mitspielregeln) und daß ständig die Möglichkeit besteht, durchgestellt zu werden. Besteht aber die Möglichkeit des Durchgestelltwerdens tatsächlich nicht, so liegt eine Täuschung vor. Viele werden jetzt fragen, was ist denn mit den Durchstellpausen. Ich denke, daß, wenn es diese wirklich gibt und eine Durchkommen komplett ausgeschaltet ist (was die täglichen Beobachtungen auch durchaus mal naheliegen), durchaus eine Täschungshandlung vorliegt.


Das dürfte doch eigentlich relativ leicht nachzuweisen sein. Man kann leicht die Wahrscheinlichkeit ermitteln, mit der so lange Pausen bei bestimmter Durchstellwahrscheinlichkeit überhaupt vorkommen, wenn man die Anzahl der Anrufer einigermaßen abschätzen kann. Und im Zuge von Ermittlungen können sicher die genauen Anruferzahlen bestimmt werden.

Es könnte natürlich sein, dass die Veranstalter die Durchstellwahrscheinlichkeit zwar nicht auf 0 setzen, aber auf einen aberwitzig niedrigen Betrag. Das würde ja auch zu langen Durchstellpausen führen. Ich frage mich aber, ob es überhaupt erlaubt ist, die Wahrscheinlichkeit während des Spiels zu ändern. Schließlich wird nach Deiner Aussage Zufall als das "Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten entzogener Ursachen" definiert. Wenn sich die Beteiligten einmischen, wäre das dann ja schon fast mit Falschspielen vergleichbar (z.B. beim Poker).

Vielleicht sind die Tricks auch etwas ausgereifter. Ich könnte mir z.B. vorstellen, dass ein Computer nach einem bestimmten Verfahren die Wahrscheinlichkeit zufällig erhöht oder verringert. Dann könnte man vielleicht argumentieren, dass die Beteiligten keinen Einfluss haben. Trotzdem ist das nicht, was man im allgemeinen Sprachgebrauch unter "Zufall" versteht.

Interessant finde ich auch, dass in den "Mitmachregeln" von 9Live gar nicht von "Zufall" die Rede ist. Außerdem gibt es noch diesen Satz: "Dieser technische Mechanismus wählt nach seiner Auslösung entweder zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes eine beliebige stehende Telefonleitung zur Durchstellung in die Sendung aus (beim Hot Button), oder legt nach Ablauf eines vorgegebenen Zeitraumes eine beliebige Reihenfolge von AB-Nachrichten (beim 'Anrufbeantworter') fest, wobei der dann jeweils erste Anrufer in dieser beliebigen Reihenfolge zurückgerufen und in die Sendung gestellt wird."

Das würde ja bedeuten, dass innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes jeweils genau ein Anruf durchgestellt werden müsste. D.h. die Häufigkeit der Anrufe hängt direkt mit der Vorgabe der Zeiträume zusammen, wird also vorab festgelegt. Es ist natürlich die Frage, ob dies vom "externen Telefonie-Dienstleister" oder vom Sender selbst definiert wird.

« Dodo » hat Folgendes geschrieben:
Nur wenn alle diese Voraussetzungen gegeben sind, liegt ein Abzocke vor. Dann ist es auch durchaus möglich, Anzeige zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft wird von sich aus das Programm von neunlive sicher nicht verfolgen.


Bezieht sich die Anzeige eigentlich nur auf die Schädigung desjenigen, der die Anzeige erstattet? D.h. müsste jeder, der einmal angerufen hat, selbst Anzeige erstatten?
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  FreddyDuckstein
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BeitragVerfasst am: Montag, 15.01.2007, 02:30 
Titel:
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§ 138 BGB
(1) ...
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.


Eine Gewinnerwartung in Höhe von 10% des Einsatzes bei einem Glücksspiel ..na wenn das ken Missverhältnis ist.

Schade, daß noch keiner über diesen Weg geklagt hat. Hat nicht jemand hier eine Rechtschutzversicherung und Lust, mal anurufn und dann die Zahlung zu verweigern?



Freddy Duckstein, GnomProfessor
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  Speculatius
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BeitragVerfasst am: Montag, 15.01.2007, 02:52 
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Zur strafrechtlichen Seite liegt ein Abweisungsbeschluss des OLG München vor, da wird nix zu machen sein. So einfach ist das.
Zur zivilrechtlichen Seite: Klar kann man klagen. Dann muss aber der Kläger beweisen, dass er z. B. nicht durchgekommen ist, weil eine Durchstellpause war. Kann er das? Niemals.
Da bei Zivilklagen "Durchsuchungen" oder ähnliche Feststellungen nicht gemacht werden, können die immer das Gegenteil von dem behaupten, was der Kläger sagt, in dem Wissen, dass der eh nix beweisen kann. Sicher sagt der gesunde Menschenverstand, dass es nicht mit rechten Dingen zugeht. Aber der hilft nun mal nicht. Außerdem ist ausschlaggebend er einzelne Einsatz für einmaliges Mitspielen. Und der ist eben ...irrelevant. Dass das bis zu Existenzvernichtungen kumulieren kann, ist völlig klar. Nur dann kommt der - sogar hier ab und zu gelesene - Satz: Es zwingt ja niemand zum Anrufen.
M. E. hilft nur Eines: Im Zuge der Reformierung der Glückspielgesetze muss die Problematik mit aufgegriffen werden. Der Ansatz, den Petitionsausschuss mit Anfragen zu bombardieren, ist schon mal nicht schlecht. Ich empfehle auch noch, die örtlichen Abgeordneten mit einzubeziehen. Vielleicht will oder muss sich ja mal jemand von denen profilieren.



Das Wort "Würde" kennen manche Menschen nur noch als Konjunktiv II in dem Satz: "Für Geld würde ich alles machen."
Der Inhalt meiner Beiträge spiegelt meine persönliche Meinung sowie meine persönlichen Eindrücke und Wahrnehmungen wider. Wenn nicht ausdrücklich erwähnt, handelt es sich nicht um beweiskräftige Tatsachen.
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  FreddyDuckstein
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BeitragVerfasst am: Montag, 15.01.2007, 03:25 
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Sicher muß der Kläger beweisen.. was aber bei einer Wucherklage gar nicht soo schwer sein dürfte wie angenommen .. die Bilanzen von Pro7Sat1SHN&Co liegen offen. Irgendwo hab ich mal was von Anrufzahlen gelesen .. und die Auszahlungen liefert SHN selber allmonatlich. Sie liegen bei 10 % des Anrufumsatzes.
Und ich denke nicht, daß sich ein Richter in diesem Fall mit Behauptungen abspeisen lässt. Etwas Fleisch sollte schon dran sein. Ebenso dürfte der Zusatz "zwingt niemand..." imho ohne Belang sein für den Wucher.

Ja, problematisch vielleicht der geringe Einsatz für einen Zivilrechlichen Anspruch. Da würd es wohl drauf ankommen, was der Rcither als einen "tateinheitlichen" Anruf wertet, z.b. nur einen Anruf (dann wohl no Chance), alle Anrufe während eines Spiels, stundenweise, ununterbrochene Wiederholungen in einer Folge .... monatlich, was auch immer. Ich denk , das ist nicht so einfach.

Ja die verfickten Glückspielgesetze, Du sagst es. z.b. die neue Spielverordnung. Bei uns inner Spielhalle im Ort (da gibt es umsonst Kaffee für Nichtspieler, wenn man die Bedienung kennt,hehe) stehen nur noch die Kisten nach neuer Spielverordnung, die zum Schutz der Spieler erlassen wurde.

Alte Spielverordnung: Ein Spiel maximal 40 Cent 12(?) Sekunden möglich
Neue Spielverordnung: Ein Spiel 2 Euro 3 Sekunden möglich.

Und seit kurzem steht da eine Kiste, das gibt es gar nicht (habs noch nicht gesehen, hat sie mir nur erzählt):

Ein Spiel 50 Euro 3 Sekunden möglich !!!!

Ich hab die Tussie (sie mag mich und das nutz ich aus*gg*) mal interviewed, daß alle Stammgäste krank sind und wie sie das sehe. Antwort: "Ich hab ein reines Gewissen, wenn sie nicht hier hingehen, gehen sie in eine andere Spielhalle". ... *platt*



Freddy Duckstein, GnomProfessor
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  FreddyDuckstein
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BeitragVerfasst am: Montag, 15.01.2007, 03:28 
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*ups* falscher Button

Edit: Ich hatte mal nen kleinen Unfall mit so einem Deppen. Strafrechtl. wurd er freigesprochen, zivilrechtl. musst er trotzdem voll an mich löhnen. - Soll nur sagen, das OLG München hat nicht über ziviAnsprüche entschieden. Klar, wollt ich nur nochmal akzentuieren ^^



Freddy Duckstein, GnomProfessor
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  MisterX
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BeitragVerfasst am: Dienstag, 30.01.2007, 22:15 
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Vielleicht noch kurz ein paar Anmerkungen zur strafrechtlichen Problematik. Ich glaube, dass das Hoyzer-Urteil des BGH eventuellen Bemühungen um strafrechtlichen Sanktionen der Verantwortlichen der Call-In-Gewinnspiele (zumindest so, wie sie in der derzeitigen Form ablaufen) durchaus Aufwind geben könnte...denn was war denn das Ergebnis letzlich? Das Ergebnis war, dass der Betrugstatbestand durchaus weit aufgefasst werden kann. Aus meinem allerdings noch nicht sehr langen Jura-Studium weiß ich, dass das BGH-übrigens gerade in Strafsachen- sehr eigenwillig ist, also sähe ich da eine Minimalchance.

Woran es scheitern könnte, sind zweierlei Sachen. Das größte Problem dürfte die Beweisbarkeit sein; man müsste stundenlang, nein tagelang, Sendematerial sichten, alle Fälle dokumentieren, etc.,um genügend Beweismaterial zu haben und dann ist ja immer noch lange nicht gesichert, inwieweit das Gericht hier eine Übereinstimmung mit dem Betrugstatbestand sieht. So eine Arbeit macht sich keine Staatsanwaltschaft freiwillig und das ist auch der zweite Punkt: wo kein Kläger, da kein Richter. Es wäre eine wirklich mordsmäßige Arbeit, hier eine Anklage zu führen, zumindest was z.B. einen Prozess gegen Verantwortliche des größten Senders in Sachen Call-In,NeunLive, angeht. Bei den eher provinziellen Sendern wäre es wohl noch machbar.

Ich gebe allerdings, jetzt mal ganz unjuristisch gesprochen, aus meinem tiefsten Herzen zu, dass ich die ganze Bande am liebsten mal vor Gericht sehen würde und alle Verantwortlichen für den Sendeablauf für Betrüger halte...ich ziehe bereits jetzt meinen imaginären Hut vor dem Staatsanwalt, der ernsthaft versucht, Licht ins Dunkel zu bringen...denn wenn in Sizilien ein Staatsanwalt mutig genug ist, ganze Mafiatsrukturen aufzuräumen, sollte das in Deutschland bei Call-In doch erst recht gelingen, oder?



"Wir starten jetzt noch dreimal einen Countdown...!"
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  FreddyDuckstein
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BeitragVerfasst am: Sonntag, 11.02.2007, 04:03 
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Ein Frage an unsere Hausjuristen:

Wann kommt ein Vertrag zwischen einem Abzocksender und dem Anrufer zu Stande?

Ich seh das so: Der Vertrag kommt in dem Moment zu Stande, in dem gebührenwirksam angerufen wird.
Entweder man wird danach! durchgestellt oder nur legal abgecasht per "falsche leitung im falschen moment".

Durchgestellte Jugendliche werden nun nachträglich ausgeschlossen. Das jedoch kann der Jugendliche erst nach intensiven Teletext- oder Internetstudium erkennen. Anfechtungsgründe für den Sender sehe ich nicht.

Fazit: Der Vertrag ist gültig. Der Jugendliche kann den Abzocksender auf Schadensersatz verklagen.

Kommt er damit durch?

Richtig macht es nur ein Sender, der ständig! den Ü18-Hinweis einblendet. Ich kenne einen, aber vor dem ekel ich mich, so daß ich den Namen nicht nenne.



Freddy Duckstein, GnomProfessor
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  MisterX
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BeitragVerfasst am: Sonntag, 11.02.2007, 13:02 
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Kein Hausjurist, aber ich versuche Dir trotzdem mal zu antworten Wink

Da ein Vertrag i.d.R. immer aus Angebot und Annahme besteht, muss man sich immer fragen, wer Angebot und wer die Annahme äußert. Im Supermarkt würde das Angebot immer von denjenigem ausgehen, der die Ware auf das Laufband an der Kasse legt; das ist auch praxisnah, denn sonst würde man durch das Nehmen einer Sache aus dem Regal schon einen Kaufvertrag abschließen und hätte nicht ohne weiteres die Möglichkeit, davon zurückzutreten, also z.B. die Ware zurück ins Regal zu legen. Das Angebot wird dann durch den/die KassierIn angenommen.

Bei NeunLive muss man davon ausgehen, dass sie mit jedem, der anruft auch eine Art "Vertrag" abschließen wollen. D.h. hier geht das Angebot von NeunLive aus und die Annahme kommt, das sagtest Du ja bereits @Freddy, durch diejenige/denjenigen zustande, die/der anruft. Soweit vermutlich schon unproblematisch.Interessant wird es, wenn der Anrufer minderjährig ist.

Lassen wir die gewinnspielrechtlichen Faktoren mal außen vor. Grundsätzlich darf ein Minderjähriger nur Verträge abschließen, die ihm lediglich rechtlich vorteilhaft sind (§ 107 BGB). Das ist ein Gewinnspiel nicht, selbst dann nicht (!), wenn er einen Gewinn macht, der die Telefonkosten um ein tausendfaches übersteigt. Anders: sobald der Minderjährige durch Vertrag zu irgendwelchen leistungen verpflichtet wird, ist von einem lediglich rechtlichen Vorteil keine Rede mehr. Hier ist das insofern fraglich, da ja die Telefonkosten i.d.R. über die Telefonrechnung der Eltern laufen, aber lassen wir das mal außen vor.

Weitere Möglichkeiten eines wirksamen Vertragsschlusses sind die vorherige Einwilligung der Eltern (§ 107 BGB) und die nachträgliche Genehmigung durch die Eltern (§ 108 BGB), sowie der sogenannte "Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB); dieser ist aber insofern eng auszulegen, als dass im Zweifel nur die Rechtsgeschäfte gültig sind, die dem Erziehungszweck nicht entgegenstehen; da darf man bei Call-In-Shows schon größten Zweifel haben.

Zur Anfechtung: Warum sollte NeunLive anfechten wollen? Das wäre vielleicht der Fall bei großen Gewinnen, die ausgespielt werden. Nach § 109 BGB besteht so eine Möglichkeit zur Anfechtung grundsätzlich dann, wenn ein Mj. ein Geschäft abgeschlossen, wo die Eltern weder ihre Genehmigung zugesagt noch verweigert haben, also in der Schwebephase. Diese Moeglichkeit besteht aber auch dann nicht, wenn man die Minderjährigkeit kannte.

Wie gesagt, das sind so die einfacheren Grundlagen meiner Meinung nach, da das aber alles ein Gewinnspiel ist, dürfte die Problematik wesentlich weiter gehen!



"Wir starten jetzt noch dreimal einen Countdown...!"
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  Speculatius
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Auch, ohne Hausjurist zu sein, mal meine unmaßgebliche Meinung dazu: Wie @Mister X schon schreibt, ist es ein sehr weites Feld. Vorstellen könnte ich mir, dass ein Call-In-Sender, wenn ein höherer Gewinn auszuzahlen ist und er merkt, dass ein Minderjähriger den gewonnen hat, zunächst einmal das Geschäft anfechten wird. Die Frage hier aber war, ob der Anrufer (sprich: Minderjährige bzw. dessen Vertreter) das Recht hat, die Telefongebühren zurückzuverlangen.

Das dürfte m. E. auch schwierig sein. So lange es sich um wenige Anrufe handelt und der Minderjährige freien Zugang zu dem nicht gesperrten Telefon hat, dürfte keine Chance bestehen. Wenn Junior aber hunderte (oder gar tausende) von Euros verdaddelt...ich weiß nicht. Wenn keine Ü-18 Einblendung erfolgt, könnte bei einem einsichtigen Richter durchaus die Chance auf Rückerstattung bestehen. Oder aber das Gericht zieht sich auf die Möglichkeit einer Sperrung dieser Mehrwertnummern zurück.

Ich les das Posting grad noch einmal durch und stelle fest, dass es eigentlich zu nichts führt. Es ist halt so: Auf hoher See und vor Gericht sind wir in Gottes Hand...



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