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Satzungsentwurf der Landesmedienanstalten zu Gewinnspielen
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  Mork vom Ork
Grünes Mitglied

Alter: 57
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Beiträge: 10925
Wohnort: Berlin
BeitragVerfasst am: Donnerstag, 16.10.2008, 13:39 
Titel:  Satzungsentwurf der Landesmedienanstalten zu Gewinnspielen
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Satzungsentwurf der Landesmedienanstalten zu Gewinnspielsendungen

Uns liegt ein Entwurf vom 7. Oktober 2008 der neuen Satzung der Landesmedienanstalten zu Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen vor, welcher sich derzeit bei allen 16 Landesmedienanstalten zur Unterzeichnung befindet.

Sollte die Satzung, so wie sie uns hier vorliegt, beschlossen werden, brechen harte Zeiten für Gewinnspielveranstalter wie 9LIVE und Konsorten an. Diese Satzung stellt eine Erweiterung des Paragraphen §8a des 10. Rundfunkstaats- vertrages dar, in der klar geregelt wird, was in Zukunft bei Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen zu beachten und worauf eindeutig hinzuweisen ist. Insgesamt besteht diese Satzung aus 12 Paragraphen zum Thema "allgemeine Bestimmungen" sowie 2 Paragraphen zum Thema "Ahndung und Verstöße".


Schauen wir uns mal den ersten Teil genau an:

§1 GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Satzung gilt für Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind).

(2) Die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des Glücksspielstaatsvertrages, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie telekommunikationsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Satzung ist

    1. ein Gewinnspiel ein Bestandteil eines Rundfunkprogramms oder eines Telemedienangebotes, der den Nutzerinnen und Nutzern im Falle der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes, insbesondere in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen, bietet.

    2. eine Gewinnspielsendung ein inhaltlich zusammenhängender, nicht durch andere Programmelemente unterbrochener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms oder eines Telemedienangebots von mehr als 3 Minuten Länge, einschließlich der Hinweise der §§ 10 und 11, bei dem die Durchführung eines oder mehrerer Gewinnspiele, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs dieser Spiele, den Schwerpunkt darstellt.

    3. die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung der Versuch einer Nutzerin oder eines Nutzers, unter Nutzung eines dafür geeigneten Kommunikationsweges Kontakt zu dem Anbieter im Hinblick auf den Erhalt einer Gewinnmöglichkeit aufzunehmen.

    4. Unentgeltlich im Sinne der Satzung sind Gewinnspiele, bei denen für die Nutzerinnen und Nutzer unabhängig vom Kommunikationsweg maximal 0,14 € pro Teilnahme anfallen. Für unentgeltliche Gewinnspiele finden § 3 Abs. 1-4, § 5 Abs. 2 S.1, § 10 Abs.1 S.1 Ziff. 2 und 3, Ziff. 5 bis 8 sowie § 10 Abs. 2 keine Anwendung


§3 JUGENDSCHUTZ

(1) Minderjährigen darf die Teilnahme an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen nicht gestattet werden. Gewinne dürfen nicht an Minderjährige ausgeschüttet werden. Hierauf ist während des Spielverlaufs wiederholt hinzuweisen.

(2) Bei konkreten Anhaltspunkten für die Minderjährigkeit einer Nutzerin oder eines Nutzers ist das Alter der Nutzerin oder des Nutzers zu überprüfen. Bei erwiesener Minderjährigkeit ist die weitere Teilnahme sowie die Gewinnauszahlung zu unterbinden.

(3) Besonders kinder- und jugendaffine Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen, insbesondere die Auslobung von Waren und Produkten als Gewinn, die vor allem auf Minderjährige einen großen Anreiz zur Teilnahme ausüben, sowie Gewinnfragen, die vor allem Kinder und Jugendliche ansprechen, sind unzulässig.

(4) Teilnahmeappelle, die ausschließlich oder ausdrücklich auch an Minderjährige gerichtet sind und deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, sind unzulässig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf unentgeltliche Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen. Dies gilt auch für solche Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen, bei denen für die Teilnahme ausschließlich ein Entgelt für die Übermittlung einer Nachricht erhoben wird.


§4 AUSSCHLUSS VON DER TEILNAHME

Ein Ausschluss von einzelnen Nutzerinnen oder Nutzern darf nur anhand abstrakt-genereller Regelungen erfolgen, die im Vorfeld bekannt gegeben wurden.

§5 TRANSPARENZ

(1) Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen sind transparent zu gestalten. Hierzu hat der Anbieter im Vorfeld allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufzustellen und auf seiner Website und – sofern vorhanden – im Fernsehtextangebot - zu veröffentlichen.

(2) Für den Fall, dass der Anbieter eines Gewinnspiels / einer Gewinnspielsendung eine Auswahl unter den Nutzerinnen und Nutzern im Hinblick auf die Unterbreitung eines Lösungsvorschlags vornimmt, hat der Anbieter den Einsatz des eingesetzten Auswahlverfahrens, den Auswahlmechanismus selbst und/oder seiner Parameter zu protokollieren. Für jeden Zeitpunkt des laufenden Spiels ist die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer zu protokollieren und zu belegen.

(3) Bei Anwendung eines technischen Auswahlverfahrens hat der Anbieter sicherzustellen, dass für jede Nutzerin und jeden Nutzer zu jeder Zeit die gleiche Chance sowie die grundsätzliche Möglichkeit besteht, ausgewählt zu werden, und dass sowohl der Zeitpunkt als auch die Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer dem Zufallsprinzip unterworfen sind.

§6 IRREFÜHRUNGSVERBOT

(1) Aussagen jeglicher Art, die falsch, zur Irreführung geeignet oder widersprüchlich sind, insbesondere über die Spieldauer, den Gewinn, die Lösungslogik der Aufgabe, die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer, den Schwierigkeitsgrad eines Spiels sowie über die allgemeinen Teilnahmebedingungen und das Verfahren zur Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer, einschließlich der Möglichkeit, ausgewählt zu werden, sind unzulässig. Die Vorspiegelung eines Zeitdrucks ist unzulässig.

(2) Eine Abrechnung von Entgelten für die Teilnahme an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen ist unzulässig, wenn die Nutzerinnen und Nutzer nicht tatsächlich am protokollierten Auswahlverfahren teilgenommen haben. Bei der telefonischen Teilnahme dürfen beim Schalten des üblichen Besetztzeichens keine Entgelte bei den Nutzerinnen und Nutzern abgerechnet werden.

§7 MANIPULATIONSVERBOT

Veränderungen in einem laufenden Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung, insbesondere durch die Abänderung von Spielregeln, die Vorspiegelung weiterer Nutzerinnen und Nutzer oder Eingriffe in Nutzerinnen und Nutzerauswahl, Rätsellösung oder Gewinn sind unzulässig.

§8 SCHUTZ DER NUTZERINNEN UND NUTZER VOR ÜBERMÄSSIGER TEILNAHME

(1) Die Aufforderung zu wiederholter Teilnahme ist unzulässig.

(2) Es darf kein besonderer Anreiz zu wiederholter Teilnahme gesetzt werden. Insbesondere unzulässig sind:

    1. der Vergleich zwischen Teilnahmeentgelt und Gewinnsumme,

    2. Hinweise auf erhöhte Gewinnmöglichkeiten bei Mehrfachteilnahme,

    3. die Darstellung des Gewinns als Lösung für persönliche Notsituationen.


(3) Vergünstigungen, die einen Anreiz zur Mehrfachteilnahme darstellen, sind unzulässig.

(4) Der Anbieter hat bei Gewinnspielen / Gewinnspielsendungen durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine übersteigerte Mehrfachteilnahme ausgeschlossen wird. Er hat bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen sicherzustellen, dass je Nutzerinnen- und Nutzeranschluss bzw. vergleichbarer technischer Kontaktmöglichkeit pro Stunde insgesamt nicht mehr als 10,00 Euro und pro Tag insgesamt nicht mehr als 30,00 Euro an Entgelt entstehen können.

§9 SPIELABLAUF, -GESTALTUNG und -AUFLÖSUNG

(1) Die Spielgestaltung und Durchführung der Spiele richtet sich nach den verbindlichen Teilnahmebedingungen.

(2) Die Lösung eines Spiels muss allgemein verständlich und insbes. auch mit Hilfe der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts nachvollziehbar sein.

(3) Bei Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die in allgemein zugänglichen Nachschlagewerken oder allgemein zugänglicher Fachliteratur enthalten sind.

(4) Der ausgelobte Gewinn ist auszuschütten, wenn die in den gem. § 5 verbindlichen Teilnahmebedingungen benannten Bedingungen erfüllt sind.

(5) Ist die Teilnahme per Telefon vorgesehen, ist für den Fall, dass eine durchgestellte Nutzerin oder ein durchgestellter Nutzer keinen Lösungsvorschlag abgibt, sofort eine weitere Nutzerin oder ein weiterer Nutzer durchzustellen.

(6) Ein Gewinnspiel ist nach seinem Ablauf aufzulösen. Die Auflösung ist auf der Website des Veranstalters und – soweit vorhanden – im Fernsehtext zu veröffentlichen und dort für die Dauer von mindestens drei Tagen nach Ablauf des Spiels vorzuhalten. Die Auflösung hat vollständig und allgemein verständlich unter Erläuterung der Lösungslogik zu erfolgen. Sie muss genau zuzuordnen und nachvollziehbar sein. Bei Gewinnspielsendungen im Rundfunk muss zudem die deutlich wahrnehmbare und allgemein verständliche Darstellung der Auflösung im Programm erfolgen. In diesem Fall kann die Auflösung auch am Ende der Sendung erfolgen.

(7) Wird im Rahmen einer Gewinnspielsendung eine Auswahl unter den Nutzerinnen und Nutzern vorgenommen, so hat die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten zu erfolgen.

( 8 ) Gewinnspielsendungen dürfen höchstens eine Dauer von 3 Stunden haben.

§10 INFORMATIONSPFLICHTEN

(1) Die Nutzerinnen und Nutzer sind vor ihrer Teilnahme umfassend über alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung über die Teilnahme von Bedeutung sind. Nach Maßgabe des § 11 ist hinzuweisen auf

    1. das Teilnahmeentgelt,

    2. auf den Ausschluss Minderjähriger nach § 3 Abs. 1 Satz 1,

    3. auf die Tatsache, dass Gewinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht an Minderjährige ausgeschüttet werden,

    4. die allgemeinen Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme,

    5. die Tatsache, dass nicht jede entgeltpflichtige Teilnahme zur Auswahl der Nutzerin oder des Nutzers führt,

    6. den Zeitrahmen, in dem die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers vorgesehen ist,

    7. auf die Veröffentlichung der Auflösung gemäß § 9 Abs. 6,

    8. das Teilnehmeraufkommen der letzten 10 Minuten.


(2) Bei Gewinnspielsendungen ist zudem das eingesetzte Auswahlverfahren einschließlich etwaiger
Spielvarianten deutlich wahrnehmbar und allgemein verständlich zu Beginn und während des Spielverlaufs zu erläutern. Hierbei ist insbesondere genau darzulegen, wie die konkrete Auswahl der Nutzerinnen und -Nutzer erfolgt. Der Hinweis auf einen von Dritten betriebenen Auswahlmechanismus ist unzureichend.

(3) In den Teilnahmebedingungen muss insbesondere auf das Teilnahmeentgelt, den Jugendschutz gem. § 3 Abs. 1, den Ausschluss von der Teilnahme gem. § 4, die konkrete Ausgestaltung eines eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor), die allgemeinen Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns sowie alle Umstände, die für die Einschätzung der eigenen Gewinnmöglichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Funktionsweise des eingesetzten Auswahlverfahrens aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer relevant sind, sowie auf etwaige Spielvarianten allgemein verständlich hingewiesen werden.

§11 ERFÜLLUNG DER INFORMATIONSPFLICHTEN WÄHREND DES SPIELVERLAUFES

(1) Bei Gewinnspielsendungen im Fernsehen sind die Informationspflichten gem. § 10 wie folgt wahrzunehmen:

    1. Hinweise gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sind durch mündliche Hinweise zu Beginn und in höchstens zehnminütigem Abstand sowie eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung während des gesamten Sendungsverlaufs zu erteilen. Hinweise gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 können auch alle fünf Minuten durch deutlich lesbare Textlaufbänder mit einer Mindestdauer von zehn Sekunden anstelle einer permanenten Bildschirmeinblendung erteilt werden.

    2. Hinweise gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 sind zu Beginn und in höchstens 30-minütigem Abstand mündlich zu erteilen. Zudem sind diese Hinweise während des Spielverlaufs durch ein dauerhaft eingesetztes, deutlich lesbares Textlaufband zu erteilen. Hierbei ist jeder Hinweis in höchstens zehnminütigem Abstand zu berücksichtigen. Auf das Textlaufband ist ebenfalls mindestens alle zehn Minuten mündlich ausdrücklich hinzuweisen.

    3. Hinweise gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 haben durch eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung von mindestens 10 Sekunden Dauer zu erfolgen.

    4. Informationen über das Teilnehmeraufkommen gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 sind zumindest alle zehn Minuten durch mündlichen Hinweis und deutlich lesbare Bildschirmeinblendung zu erteilen.

    5. Die Erläuterungen gem. § 10 Abs. 2 haben sowohl mündlich als auch durch einen zeitgleich für mindestens 30 Sekunden bildschirmfüllend eingeblendeten deutlich lesbaren Text zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen.


(2) Bei Gewinnspielen im Fernsehen, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, sind bei jeder Ankündigung des Gewinnspiels sowie jedes Mal, wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet und/oder zur Teilnahme aufgefordert wird, Hinweise gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 sowohl mündlich als auch durch Bildschirmeinblendung zu erteilen. 2Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 9 Abs. 6 Satz 5 haben Hinweise gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 durch eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung von mindestens 10 Sekunden Dauer zu erfolgen.

(3) Bei Gewinnspielsendungen im Hörfunk sind Hinweise gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 deutlich wahrnehmbar mündlich alle zwei Minuten zu erteilen. Hinweise gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 sind zumindest alle 10 Minuten deutlich wahrnehmbar mündlich zu erteilen. Hinweise gem. § 10 Abs. 2 haben zumindest am Anfang jeder Sendung sowie jeweils im Zeitabstand von 60 Minuten zu erfolgen. Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 9 Abs. 6 S. 5 haben Hinweise gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 deutlich wahrnehmbar zu erfolgen.

(4) Bei Gewinnspielen im Hörfunk, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, sind jedes Mal, wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet und/oder zur Teilnahme aufgefordert wird, deutlich wahrnehmbare mündliche Hinweise gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 zu geben. 2 Im Rahmen der Darstellung der Auflösung gemäß § 9 Abs. 6 S. 5 haben Hinweise gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 deutlich wahrnehmbar zu erfolgen.

(5) Soweit Gewinnspiele in Telemedien im Hinblick auf den Spielablauf, die Ansprache der Nutzerinnen und Nutzer und die Teilnahmemöglichkeiten in ihrer Gestaltung Gewinnspielen bzw. Gewinnspielsendungen im Fernsehen gleichzusetzen sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Bei unentgeltlichen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen hat der Anbieter abweichend von Abs. 1 bis 5 hinzuweisen

    1. auf die Unentgeltlichkeit bzw. darauf, dass für die Teilnahme ausschließlich ein Entgelt für die Übermittlung einer Nachricht erhoben wird,

    2. auf die allgemeinen Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme.


§12 AUSKUNFTS- UND VORLAGEPFLICHTEN

(1) Anbieter von Gewinnspielen / Gewinnspielsendungen haben der zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils auf Verlangen und in aktueller Fassung vorzulegen:

    1. eine ausführliche Erläuterung etwaiger angewandter Verfahren zur Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer einschließlich etwaiger Varianten,

    2. die allgemeinen Teilnahmebedingungen unter Angabe ihrer Veröffentlichung,

    3. etwaige interne, die Veranstaltung der Sendung und die Durchführung der Spiele betreffende Dienstanweisungen,

    4. zur Prüfung des technischen Auswahlmechanismus gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 technische Protokolle über Funktion und konkrete Anwendung eines etwaigen Auswahlmechanismus (wie beispielsweise Angaben zum Vorzählfaktor),

    5. Belege über das Nutzerinnen- und Nutzeraufkommen gem. § 5 Abs. 2 S. 2,

    6. einen schriftliche Nachweis über tatsächliche Gewinner sowie über ausgezahlte Gewinnsummen,

    7. ausführliche Lösungsskizzen einzelner Spiele sowie ggf. Referenzen,

    8. Belege für die Veröffentlichung von Spielauflösungen gem. § 9 Abs. 6 S. 2,

    9. Belege über die aus einem Gewinnspiel / einer Gewinnspielsendung je Nutzerin oder Nutzer erzielten Einnahmen.


(2) Der Anbieter hat die betreffenden Daten drei Monate nach Durchführung des Gewinnspiels bzw. Ausstrahlung der Gewinnspielsendung vorzuhalten. Telekommunikationsrechtliche und datenschutzrechtliche Regelungen sind zu beachten.

(3) Sofern sich der Anbieter zur Durchführung eines Gewinnspieles / einer Gewinnspielsendung Dritter bedient, sind diese entsprechend zu verpflichten.

§13 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

(1) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Rundfunkstaatsvertrags begeht, wer

    1. entgegen § 3 Abs. 1 die Teilnahme von Minderjährigen an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen gestattet bzw. Entwurf Gewinnspielsatzung Stand: 7. Oktober 2008

    2. entgegen § 3 Abs. 2 bei konkreten Anhaltspunkten für die Minderjährigkeit einer Nutzerin oder eines Nutzers das Alter der Nutzerin oder des Nutzers nicht überprüft bzw. bei erwiesener Minderjährigkeit einer Nutzerin oder eines Nutzers dessen weitere Teilnahme sowie die Gewinnsauszahlung unterbindet,

    3. entgegen § 8a Abs. 1 Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrags für die Teilnahme an einem Gewinnspiel / an einer Gewinnspielsendung ein Entgelt i.H.v. mehr als 0,50 Euro (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) verlangt,

    4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht für die von ihm veranstalteten Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen verbindliche allgemeine Teilnahmebedingungen aufstellt oder diese nicht veröffentlicht,

    5. bei einem technischen Auswahlverfahren entgegen § 5 Abs. 2 eine technische Protokollierung des Ablaufs des Auswahlmechanismus nicht sicherstellt bzw. das Nutzerinnen- und Nutzeraufkommen nicht protokolliert,

    6. entgegen § 6 Abs. 1 falsche, irreführende oder widersprüchliche Angaben macht,

    7. entgegen § 7 Eingriffe in ein laufendes Gewinnspiel oder eine laufende Gewinnspielsendung vornimmt,

    8. entgegen § 8 Nutzer nicht vor übermäßiger Teilnahme schützt,

    9. bei Durchführung und Gestaltung des Spiels gegen die Vorgaben des § 9 verstößt,

    10. entgegen § 10 Abs. 3 in den Teilnahmebedingungen nicht auf das Teilnahmeentgelt, den Jugendschutz gem. § 3 Abs. 1, den Ausschluss von der Teilnahme gem. § 4, die konkrete Ausgestaltung eines eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor) und die allgemeinen Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns hinweist,

    11. seine Informationspflichten entgegen § 11 Abs. 1 bis 6 nicht erfüllt,

    12. entgegen § 12 seinen Auskunfts- oder Vorlagepflichten nicht nachkommt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Die roten Hervorhebungen stammen von mir und sollen wichtige und sehr interessante Punkte markieren.



Nur Sie entscheiden, ob die protokollierten Anrufer echt sind oder nicht.
Die in diesem Beitrag gemachten Aussagen können, müssen aber nicht den Tatsachen entsprechen.
Lt. TAZ ein "leidenschaftlicher Hasser von grenzdebilen Anrufsendungen".

Zuletzt bearbeitet von Mork vom Ork am Donnerstag, 16.10.2008, 14:09, insgesamt 3-mal bearbeitet
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  SchrottButton
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 16.10.2008, 13:51 
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Halleluja!!!

Hoffentlich wird das genau so verabschiedet und auch streng angewandt.

Ein Lichtblick...



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  Jigsaw
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 16.10.2008, 13:58 
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Bedeutet das eigentlich auch, dass Durchstellpausen jenseits der 3 Stunden nicht mehr möglich bzw. erlaubt sind?



"Fernsehen bildet. Immer wenn der Fernseher an ist, gehe ich in ein anderes Zimmer und lese."
Groucho Marx
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  SchrottButton
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Wohnort: Nürnberg
BeitragVerfasst am: Donnerstag, 16.10.2008, 14:03 
Titel:
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« Jigsaw » hat Folgendes geschrieben:
Bedeutet das eigentlich auch, dass Durchstellpausen jenseits der 3 Stunden nicht mehr möglich bzw. erlaubt sind?


So hab ich das zumindest auch verstanden.

Also wenn das tatsächlich so durchgeht können sich 9Live und Co schon mal auf ein rasches Ende vorbereiten. Es wurde genau da angesetzt wo die ganze Zeit zumindest durch Weglassen entsprechender Tatsachen Irrführung betrieben wurde. Eigentlich wäre damit das komplette Call-In-Gerüst am Boden.

Yeah Very Happy



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  kknaecke
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 16.10.2008, 14:28 
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Zitat:
4. Informationen über das Teilnehmeraufkommen gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 sind zumindest alle zehn Minuten durch mündlichen Hinweis und deutlich lesbare Bildschirmeinblendung zu erteilen.



Jetzt müssen die Moderatoren erstmal neue Standardphrasen einstudieren da sie ihre alten ja nicht mehr benutzen können wie zb:

-das Spiel ist zu schwer, es hat noch keiner raus

-bei dem Wetter (die Uhrzeit) schaut kaum einer zu

-es kann noch keiner das Gesicht gefunden haben
usw. usw.

Sollte diese Satzung so verabschiedet werden dann brechen harte Zeiten für 9Live an gerade mit dem Gesichtspunkt das die Anrufkosten pro Tag auf 30€ pro Zuschauer begrenzt werden.



Bist du blöd. Mach das nicht. Lass die kommen.So lange wie das steigt, jeden mitnehmen.
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  SchrottButton
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Wohnort: Nürnberg
BeitragVerfasst am: Donnerstag, 16.10.2008, 14:42 
Titel:
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Spätestens dann MUSS doch den Leuten endlich ein Licht aufgehen wenn von heute auf morgen die Moderatoren, die bis dato Tag für Tag behaupteten es rufe keiner an, erklären müssen dass in den letzten 10 Minuten 25.000 Anrufe oder so eingingen...



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  9 livefreak
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 16.10.2008, 14:58 
Titel:
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Der Anbieter hat bei Gewinnspielen / Gewinnspielsendungen durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine übersteigerte Mehrfachteilnahme ausgeschlossen wird. Er hat bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen sicherzustellen, dass je Nutzerinnen- und Nutzeranschluss bzw. vergleichbarer technischer Kontaktmöglichkeit pro Stunde insgesamt nicht mehr als 10,00 Euro und pro Tag insgesamt nicht mehr als 30,00 Euro an Entgelt entstehen können.


heist das man darf am Tag nur 30€ vertelefonieren, oder heist das ich kan 30€ bei 9Live vertelefonieren und dan 30€ bei DSF und 30€ ect.
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  Speculatius
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 16.10.2008, 15:26 
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« 9 livefreak » hat Folgendes geschrieben:
heist das man darf am Tag nur 30€ vertelefonieren, oder heist das ich kan 30€ bei 9Live vertelefonieren und dan 30€ bei DSF und 30€ ect.

Letzteres. Weil es zwei verschiedene Anbieter sind. Gott sei Dank ist ja wenigstens ein Anbieter weggefallen. Schon mal 900 Euro im Monat gerettet. Twisted Evil

Das mit den Durchstellpausen bis maximal 3 Stunden seh ich genau so. Allerdings müsste noch rausgefunden werden, wie das mit den 30 Minuten gemeint ist, in denen jemand "ausgewählt" werden muss. Nur ausgewählt heißt ja eigentlich, dass er nicht unbedingt durchgestellt wird, das könnte auch am Ende der 3 Stunden passieren.

Ebenso ist die Jugendschutzsache schwammig formuliert. Wenn also ein Moderator feststellt, dass ein Kind anruft, müsste ja eigentlich die Nummer sofort gesperrt werden. Ob das wohl so gemeint ist?

Aber: Es ist ein guter Anfang Exclamation



Das Wort "Würde" kennen manche Menschen nur noch als Konjunktiv II in dem Satz: "Für Geld würde ich alles machen."
Der Inhalt meiner Beiträge spiegelt meine persönliche Meinung sowie meine persönlichen Eindrücke und Wahrnehmungen wider. Wenn nicht ausdrücklich erwähnt, handelt es sich nicht um beweiskräftige Tatsachen.
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  Vexxus
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 16.10.2008, 15:29 
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Sind ja gute Nachrichten. Hoffen wir mal, dass die LMA dem auch einen Stempel draufsetzt.

Zitat:
Die Vorspiegelung eines Zeitdrucks ist unzulässig.


Kommt mir bekannt vor. War das nicht bei den alten Regeln auch der Fall? Nja Hauptsache das hat mal ein Ende. Immer ne Uhr einblenden und alle 15 Minuten Hoffnung machen, obwohl man genau weiss, dass kein Zuschlag erfolgt.

Zitat:
Veränderungen in einem laufenden Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung, insbesondere durch die Abänderung von Spielregeln, die Vorspiegelung weiterer Nutzerinnen und Nutzer oder Eingriffe in Nutzerinnen und Nutzerauswahl, Rätsellösung oder Gewinn sind unzulässig.


Also find ich gut, so können die dann keine "Lockangebote" mehr einbringen.

Zitat:
... Er hat bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen sicherzustellen, dass je Nutzerinnen- und Nutzeranschluss bzw. vergleichbarer technischer Kontaktmöglichkeit pro Stunde insgesamt nicht mehr als 10,00 Euro und pro Tag insgesamt nicht mehr als 30,00 Euro an Entgelt entstehen können.


Also bis 30 €uro find ich immer noch bisschen zuviel. Angemessener wäre nicht mehr als 3 €uro pro Tag bzw. pro Woche.

Zitat:
(2) Die Lösung eines Spiels muss allgemein verständlich und insbes. auch mit Hilfe der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts nachvollziehbar sein.

(3) Bei Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die in allgemein zugänglichen Nachschlagewerken oder allgemein zugänglicher Fachliteratur enthalten sind.


Na ENDLICH!!!

Zitat:
(5) Ist die Teilnahme per Telefon vorgesehen, ist für den Fall, dass eine durchgestellte Nutzerin oder ein durchgestellter Nutzer keinen Lösungsvorschlag abgibt, sofort eine weitere Nutzerin oder ein weiterer Nutzer durchzustellen.


Also das hat ja bei den Regeln zuvor auch nicht gezogen. Frag mich nur, ob die es diesmal einhalten. Rolling Eyes

Sollte es wirklich zu den Regelungen kommen, bin ich mal gespannt, wie sich 9L dann verändert.



Wer das hier liest, weiss das hier nix steht.
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  Speculatius
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 16.10.2008, 16:05 
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« Vexxus » hat Folgendes geschrieben:
Sind ja gute Nachrichten. Hoffen wir mal, dass die LMA dem auch einen Stempel draufsetzt.

Ich weiß nicht, ob sie überhaupt eine Wahl hat. Konnte sie bisher sagen, dass ein böses Schreiben rausgegangen ist, dann kann jetzt ein Beschwerdeführer (mit berechtigter und begründeter Beschwerde) im Falle des Ignorierens Untätigkeitsklage einreichen. Ob das ein gutes Licht auf die Anstalt wirft, weiß ich nicht...
Zitat:
Also find ich gut, so können die dann keine "Lockangebote" mehr einbringen.

Du meinst die "Ankoberbegriffe"? Doch, die sind noch möglich. Es werden dadurch ja nicht die Spielregeln betroffen.



Das Wort "Würde" kennen manche Menschen nur noch als Konjunktiv II in dem Satz: "Für Geld würde ich alles machen."
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  rick
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 16.10.2008, 16:23 
Titel:
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Na, da sind ja ein paar ganz nette Regelungen enthalten! Very Happy

Die werden ein gutes Stück dazu beitragen,
dass die Gewinnspiele tatsächlich zu Gewinnspielen werden
und nicht ein Refinanzierungsinstrument ganzer Sender oder Sendergruppen
wie bisher darstellen.

Bin erstens gespannt, ob das auch wirklich in der Form verabschiedet wird,
und zweitens, wie das von den Veranstaltern umgesetzt wird.

Wenn's so (wie oben) durchgeht,
dann werden die Veranstalter ganz schön "Aua! Aua!" schreien... Wink

Und das ist gut so! Cool



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  Denken-Sie-Einfach
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 16.10.2008, 16:30 
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Na endlich! Dieses Regelwerk würde den Sendern das Leben ganz schön schwer machen. Wenn das tatsächlich so eingesetzt wird (wovon ich noch nicht überzeugt bin), lebt Call-in nicht mehr lange, so viel ist sicher.

Eine Sache, die ich aber noch bemängeln würde, ist das leidige Thema mit der Durchstellung eines Anrufers nach einem Aufleger (ich vermute mal, die Regel schließt Aufleger mit ein):


« Regel-Entwurf » hat Folgendes geschrieben:
Ist die Teilnahme per Telefon vorgesehen, ist für den Fall, dass eine durchgestellte Nutzerin oder ein durchgestellter Nutzer keinen Lösungsvorschlag abgibt, sofort eine weitere Nutzerin oder ein weiterer Nutzer durchzustellen.


Wir alle wissen, dass 9Live und Co. keineswegs sofort einen Anrufer durchstellt nach einem Aufleger. Dieses "sofort" müsste noch genauer definiert werden, sonst ändert sich in dieser Sache sicherlich nichts.

mfg - D-S-E




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  TommyAUT
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 16.10.2008, 16:40 
Titel: Re: Satzungsentwurf der Landesmedienanstalten zu Gewinnspiel
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« Mork vom Ork » hat Folgendes geschrieben:
(7) Wird im Rahmen einer Gewinnspielsendung eine Auswahl unter den Nutzerinnen und Nutzern vorgenommen, so hat die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten zu erfolgen.

Äh was ist damit genau gemeint? Heißt das nicht, dass innerhalb von höchstens 30 Minuten ein "Zuschlag" erfolgen muss und dass damit Duchstellpausen maximal 30 Minuten dauern könnten?!



VOOORSICHT!
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  Speculatius
CITV.NL Moderator

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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 16.10.2008, 16:48 
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Ich zitier mich deswegen hier mal selbst:

« Speculatius » hat Folgendes geschrieben:
Das mit den Durchstellpausen bis maximal 3 Stunden seh ich genau so. Allerdings müsste noch rausgefunden werden, wie das mit den 30 Minuten gemeint ist, in denen jemand "ausgewählt" werden muss. Nur ausgewählt heißt ja eigentlich, dass er nicht unbedingt durchgestellt wird, das könnte auch am Ende der 3 Stunden passieren.

Wörtlich genommen (und so sollte ein Gesetz ja gelesen werden) muss nur die Auswahl erfolgen. Die z. B. im AB-Modus registrierten Anrufer könnten dann am Ende der drei Stunden "im Block durchgestellt" werden.



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