Die Landesmedienanstalten
stellen zur Gewährleistung einheitlicher Aufsichtsmaßstäbe für Fernseh-Gewinnspiele zur Auslegung
von § 41 Abs.1 Satz 4 RStV und zu den jugendschutzrechtlichen Bestimmungen ?- im
Einvernehmen mit der KJM ? folgende Anwendungs- und Auslegungsregeln fest:
1. Kosten
1.1 Höhe der Kosten
Kosten, die für die Teilnahme an einem Gewinnspiel anfallen und das Transportentgelt für eine
Postkarte (aktuell 45 Cent) nicht übersteigen, stellen keinen Einsatz
dar.
Die Kosten i. H. v. 50 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz stellen derzeit den Höchstbetrag
dar.
1.2 Kommunikation der Kosten
Die Höhe der Kosten aus dem deutschen Festnetz ist zum einen in den Mitmachregeln (MMR)
darzulegen, zum anderen hat eine deutliche permanente Bildschirmdarstellung der Kosten zu
erfolgen. Weiterhin sind Hinweise zu den Kosten in der Moderation zu erteilen. Zusätzlich ist in
den Mitmachregeln sowie moderativ darauf hinzuweisen, dass für Anrufe aus dem Mobilfunkbereich
höhere Kosten anfallen; eine Angabe von Tarifen der zahlreichen Netzanbieter ist in diesem
Fall nicht erforderlich. Falls eine Mitspielmöglichkeit aus dem Ausland angeboten wird, ist
auf die hierfür anfallenden höheren Kosten hinzuweisen.
2. Teilnahmeberechtigung
2.1 Ausschluss Minderjähriger
Minderjährige sind von der Teilnahme an Gewinnspielen ausgeschlossen und Gewinne werden
an diese nicht ausgezahlt. Hinweise auf den Ausschluss Minderjähriger haben sowohl in der
Moderation als auch ? in der Zeit zwischen 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr ? dauerhaft und hinreichend
sichtbar auf dem Bildschirm zu erfolgen.
Zudem muss während der Sendung mindestens alle fünf Minuten durch einen eigenen Crawl
oder durch dauerhafte Einblendung darauf hingewiesen werden, dass Gewinne an Minderjährige
nicht ausbezahlt werden.
2.2 Ausschluss eigener Mitarbeiter
Mitarbeiter des veranstaltenden Senders und deren Angehörigen sind von der Teilnahme an den
Spielen ausgeschlossen.
2.3 Ausschluss der Mitarbeiter der Aufsicht führenden Stelle
Mitarbeiter der Landesmedienanstalten sind von der Teilnahme an den Spielen ausgeschlossen.
2.4 Ausschluss übriger Personen
Ein Ausschluss von einzelnen Zuschauern darf nur anhand abstrakt-genereller Regelungen erfolgen,
die im Vorfeld bekannt gegeben wurden. Gleiches gilt für den Fall, dass die Zuschauer
unlautere Mittel einsetzen, um sich einen unrechtmäßigen Vorteil gegenüber anderen Mitspielern
zu verschaffen.
3. Spielgestaltung
3.1 Verschiedene Spielabläufe/Spielmodi
Derzeit werden überwiegend zwei Grundvarianten (mit unterschiedlichen Abwandlungen) der
Anruferauswahl bei den Sendern eingesetzt: ?Anrufbeantworter-" und ?Hot Button/Buzzer"-Spiel.
Nach Auslösung des technischen Mechanismus wählt dieser entweder zu einem beliebigen
Zeitpunkt eine beliebige stehende oder vorher bestimmte Telefonleitung zur Durchstellung in die
Sendung (Hot Button/Buzzer) aus oder legt nach Ablauf eines vorgegebenen Zeitraumes eine
beliebige Reihenfolge von AB-Nachrichten fest, wobei die Anrufer in dieser beliebigen Reihenfolge
zurückgerufen werden.
Während des gesamten Spielverlaufs ist der Zuschauer in regelmäßigen Abständen auf die aktuell
eingesetzte Spielvariante hinzuweisen. Letztere ist insbesondere durch eine permanente
Einblendung eines eindeutigen Symbols am Bildschirm zu kennzeichnen. Im Hot-Button-Modus
ist der Zuschauer von Beginn des Spiels an darüber zu informieren, in welchem Zeitrahmen eine
Durchstellung vorgesehen ist.
Dies kann durch ein eingeblendetes Zeitfenster (sog. Countdown) geschehen. Bei Spielen mit
einem offenen Zeitfenster, d. h. ein ablaufendes Zeitfenster wird nicht eingeblendet und die Zeitdauer
bis zur Durchstellung eines Zuschauers ist deutlich länger gewählt, ist dem Zuschauer
durch Moderation und Bildschirmeinblendungen während der gesamten Spieldauer in regelmäßigen
Abständen bekannt zu geben, dass der Zeitpunkt der Durchstellung ungewiss ist und zu
einem beliebigen, auch deutlich später liegendem Zeitpunkt erfolgen kann.
3.2 Änderung der Spielregeln
Bei gleichen Spielarten dürfen keine willkürlichen Änderungen der Spielregeln vorgenommen
werden (z. B. keine wechselnde Berücksichtigung verschiedener Schriftarten/-größen, ausgeschriebener
Zahlen u. ä.).
Die Spielregeln sind der aufsichtsführenden Landesmedienanstalt auf Anfrage zur Verfügung zu
stellen.
3.3 Gestaltung der Spielaufgaben
3.3.1.
Die Lösung des Spiels muss nachvollziehbar sein.
3.3.2
Spiele, bei denen absichtlich zu Spielzwecken veränderte Bilder verwendet werden, sind erlaubt,
wenn sie grundsätzlich für das Medium Fernsehen geeignet sind und davon auszugehen ist,
dass die technische Ausstattung des durchschnittlichen Fernsehhaushalts eine Lösung des
Spiels zulässt. Unzulässig sind daher insbesondere ?angefressene" Buchstaben, verzerrte Graphikspiele
oder eine schlechte graphische Auflösung. Auf die unterschiedliche Darstellung, insbesondere
bei verschiedenen Bildschirmformaten (16:9, 4:3) und Bildschirmkategorien (Plasma-
Bildschirm, PC-Bildschirm etc.), ist zu achten.
3.3.3
Im Rahmen von Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die enthalten sind
? als Print oder CD-ROM Ausgabe ? in:
- allgemein zugänglichen, mehrbändigen Nachschlagewerken (z. B. Duden, Brockhaus)
und/oder
- allgemein zugänglicher, einschlägiger Fachliteratur.
Der Veranstalter der Call-In-TV-Sendung ist verpflichtet, seiner aufsichtführenden Landesmedienanstalt
im Vorfeld eine Liste der verwendeten Quellen sowie auf Verlangen die dokumentierten
Referenzen mitzuteilen und diese mindestens drei Monate zu archivieren.
3.4 Aussagen zur Gewinnsumme
Sowohl in der Moderation als auch in den mittlerweile häufig verwendeten Einblendungen der
Gewinnsumme ist eindeutig auf die vom Sender sicher garantierte Gewinnsumme sowie auf
eine ggf. zusätzlich eingeräumte Gewinnchance (Jackpot) hinzuweisen. In der grafischen Darstellung
muss klar zwischen beiden Summen differenziert werden, d. h. die Jackpotsumme darf
nicht größer sein und nur zur gleichen Zeit wie die feste Gewinnsumme eingeblendet werden.
Der Zuschauer ist während der gesamten Sendung in regelmäßigen Abständen darüber zu informieren,
welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Ausschüttung der als Gewinnchance
bezeichneten Summe erfolgt. Falls eine sichere Gewinnsumme nicht garantiert
wird, ist dies durch Moderation und Einblendung deutlich zu machen. Das bloße Einblenden des
Begriffs ?Gewinnchance" ist hierfür unzureichend.
Eine irreführende Vermischung von garantierter Gewinnsumme und Gewinnchance ist unzulässig.
Eine fest ausgelobte Gewinnsumme wird im Falle der richtig genannten Lösung ausgespielt. Sie
darf im Laufe eines Rätsels nicht herabgesetzt, allenfalls erhöht werden.
Bei Spielmodi mit variabler Geldsumme (z. B. ?Geldleitung?) ist streng darauf zu achten, dass
Mindest- und Höchstgewinnsumme von Beginn des Spiels an permanent kommuniziert werden.
Eine Änderung der Mindest- und Höchstgewinnsumme während eines Spiels ist unzulässig. Im
Rahmen des Auswahlmechanismus haben die Veranstalter sicherzustellen, dass die unterschiedlich
hohen Gewinnsummen gleichmäßig zur Ausspielung gelangen.
3.5 Aufleger
Sollte ein Zuschauer, der im Hot-Button/Buzzer-Spiel mit oder ohne Zeitfenster in die Sendung
durchgestellt worden ist, auflegen, ist sofort ein weiterer Zuschauer durchzustellen.
3.6 Sicherstellung des technischen Auswahlmechanismus
Jeder Veranstalter hat sicherzustellen, dass über ein technisches System, das von den Landesmedienanstalten
überprüft werden kann, der Auswahlmechanismus derart konzipiert wird,
dass für jeden Anrufer die Chance besteht, ausgewählt zu werden.
3.7 Simulcast-Ausstrahlung
Bei einer Parallel-Ausstrahlung von Call-In-TV Sendungen muss gewährleistet sein, dass alle
Zuschauer eine Chance auf Teilnahme und Gewinn haben.
4. Mitmachregeln (MMR)
Die MMR sind in geeigneter Weise im Internet und Videotext zu veröffentlichen. In der Moderation
haben Hinweise auf die Mitmachregeln zu erfolgen.
In den MMR sind die Kosten, die Teilnahmeberechtigung, die geltenden Spielmodi sowie die
Einwahlchance zu erläutern. In letzterem Fall ist der Hinweis auf einen von einem externen Telefonie-
Dienstleister betriebenen Auswahlmechanismus unzureichend.
Es hat ein ausdrücklicher Hinweis zu erfolgen, dass nicht jeder Anruf, der Telefonkosten produziert,
in die Sendung durchgestellt wird.
Ebenso ist der Hinweis aufzunehmen, dass die Zuschauer das eigene Telefonierverhalten kontrollieren
sollen.
5. Moderation / Kommunikation
5.1 Allgemeines
Im Rahmen der Moderation ist auf Kosten, den Ausschluss Minderjähriger an der Teilnahme, die
Tatsache, dass Gewinne nicht an Minderjährige ausgeschüttet werden, Spielmodi, Einwahlchance,
Telefonierverhalten, die maximale Dauer des Spiels und die Veröffentlichung der MMR,
hinzuweisen. Diese Hinweise haben in einer Sendung mehrmals, in der Regel in Abständen von
ca. 10 Minuten, zu erfolgen. Von dieser Zeitvorgabe kann abgewichen werden, wenn der Hinweispflicht
durch permanente graphische Darstellung oder das Einfügen von Laufbändern nachgekommen
wird.
5.2 Irreführung/Falschinformationen
In der Moderation sowie durch die, die Moderation unterstützenden Elemente, etwa Crawls, Einblendungen,
Flipcharts etc. sind irreführende und falsche Aussagen jeglicher Art, insbesondere
über die Spieldauer, die Beendigung des Spiels, den Schwierigkeitsgrad und die Lösungslogik
der Aufgabe, sowie über die Spiel- und Mitmachregeln und die Einwahlchance, unzulässig. Gleiches
gilt für die Aussagen hinsichtlich der zu erzielenden Gewinnsumme. Hier darf insbesondere
keine Vermischung von Jackpot und Gewinnsumme erfolgen (siehe 3.4).
Dem Zuschauer sind bei allen Spielen in angemessenem Umfang Hinweise zum Schwierigkeitsgrad
und zur Lösungslogik zu erteilen.
Der Aufbau von nicht vorhandenem Zeitdruck ist unzulässig.
5.3. Wahlwiederholung
Die Aufforderung zum Mitmachen darf keinen besonderen Anreiz zu wiederholtem Anrufen enthalten.
Insbesondere unzulässig sind:
? ein Vergleich zwischen Anrufkosten und Gewinnsumme,
? Hinweise auf erhöhte Gewinnchancen bei Mehrfachanrufen.
5.4. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation/Darstellung der Mitmachregeln
Eine in regelmäßigen Abständen von 5 Minuten zu erfolgende Bildschirmeinblendung oder ein
durchlaufender Crawl mit einer Mindestdauer von 30 Sekunden informiert die Zuschauer während
der gesamten Sendung über die Mitmachregeln, das Erfordernis, das Telefonierverhalten
zu kontrollieren sowie über die zufallsbedingte Auswahl der Anrufer (z. B. ?Ob ein Anruf ausgewählt
wird, hängt vom Zufall ab.?). Zudem haben entsprechende regelmäßige Hinweise in der
Moderation zu erfolgen.
Die Sender verpflichten sich, einen Moderatorenleitfaden zur fairen und transparenten Durchführung
der TV-Gewinnspiele zu erstellen und den Landesmedienanstalten vorzulegen.
6. Verkaufsfördernde Maßnahmen
Vergünstigungen, die einen übertriebenen Anreiz für Mehrfachanrufe darstellen, sind unzulässig.
7. Auflösung der Rätsel
7.1 Zeitlicher Rahmen
Die Auflösung der Rätsel hat in der Regel nach Ablauf des Spieles bzw. bei Postkartenspielen
nach Beendigung der Mitmachmöglichkeit zu erfolgen. Hiervon kann aus Gründen der redaktionellen
Gestaltung abgewichen werden; jedenfalls ist eine Auflösung in der jeweiligen Sendung
erforderlich.
7.2 Inhaltliche Voraussetzungen
Die an einen fairen Wettbewerb zu stellenden Voraussetzungen erfordern, dass die Spiele
transparent aufgelöst werden. Das heißt, für den durchschnittlichen Zuschauer muss es, insbesondere
auch bei schweren Spielen, möglich sein, die Lösungslogik nachzuvollziehen. Diesem
Erfordernis kann auf vielfältige Art Rechnung getragen werden, sei es durch Einblendung der
Fehler, Zwischensummenbildungen bei Additionsspielen o. ä. Die bloße Angabe einer Lösungszahl
ist unzureichend.
7.3. Auflösung von graphischen Spielen
Die Erläuterung der Fehler in einem graphischen Rätsel muss unmittelbar nach Beendigung des
Rätsels sowohl durch eine Einblendung der Fehler für eine begrenzte Zeitspanne von mindestens
fünf Sekunden, als auch durch ausreichende moderative Hinweise erfolgen.
8. Übermittlung sendungsrelevanter Informationen an die Aufsicht führende Landesmedienanstalt
8.1 Übermittlung von MMR und internen Dienstanweisungen
Sender, die Fernseh-Gewinnspiele veranstalten, haben verbindliche Spielregeln (Mitmachregeln)
aufzustellen und der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt unaufgefordert die neueste
Fassung der MMR und evtl. existierender (interner) Dienstanweisungen vorzulegen. Deren
Überprüfung ist zur Kontrolle der Spielformate neben der Auswertung von Sendemitschnitten
erforderlich.
8.2 Übermittlung von Telefonverbindungsdaten und Gewinn-Daten
Jeder Veranstalter von Call-In-TV-Sendungen hat auf Verlangen, insbesondere bei konkreten
Beschwerden und unter Berücksichtigung der telekommunikationsrechtlichen und datenschutzrechtlichen
Regelungen, seiner Aufsicht führenden Landesmedienanstalt technische Protokolle
über die tatsächliche telekommunikationstechnische Herstellung von Verbindungen in die Sendung
vorzulegen und diese Daten 3 Monate vorzuhalten.
Zudem hat jeder Veranstalter von Call-In-TV-Sendungen auf Verlangen, insbesondere bei konkreten
Beschwerden, gegenüber seiner Aufsicht führenden Landesmedienanstalt einen schriftlichen
Nachweis über tatsächliche Gewinner sowie über ausgezahlte Gewinnsummen unter Einhaltung
der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erbringen.
Was die unerschiedliche Größe der Darstellung von sicherer Gewinnsumme und JP- oder Bonussummen betrifft, ist Tele5 bei Verstössen dagegen augenblicklich das beste Beispiel.
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: manipulati
Ein Schwerpunkt der Programmaufsicht war auch die Bewertung der umstrittenen TV-Gewinnspiele per Telefon. Ein großer Teil der Zuschauerbeschwerden habe sich auf intransparente Abläufe bezogen, hieß es bei der GSPWM. Zuschauer monierten, dass es beispielsweise für das Herausfinden von Lösungswörtern keine faire Chance gab. Auch verschiedene kostenpflichtige TV-Beratungssendungen wurden moniert, weil "erhebliche Probleme bei der Transparenz der Abläufe und Qualitätsdefizite festgestellt" worden seien. Die GSPWM will nun zunächst eine Selbstverpflichtung der Beratungssender als Ziel in Gesprächen vereinbaren. Gesetzliche Vorgaben sollen dann im nächsten Rundfunkstaatsvertrag verankert werden.
Speculatius CITV.NL Moderator Alter: 72 Geschlecht: Beiträge: 4845 Wohnort: Norddeutschland
Verfasst am: Dienstag, 18.12.2007, 22:36 Titel:
Zitat:
Die GSPWM will nun zunächst eine Selbstverpflichtung der Beratungssender als Ziel in Gesprächen vereinbaren.
Na, das ist doch wieder mal toll. Da gibt's dann eine wunderschöne Selbstverpflichtung, die das Papier nicht wert ist, auf dem sie gedruckt wird, geschweige denn die Reisekosten für die Gespräche.
Bei Call-in muss anders angesetzt werden: Das Format wird zwar über Rundfunk und Fernsehen vertrieben, hat aber m. E. im Rundfunkstaatsvertrag nichts, aber auch gar nichts verloren! Für den müsste der Geltungsbereich gleich eingeschränkt werden auf Sendungen, die nicht dazu dienen, durch interaktive Teilnahme Gewinne zu erzielen.
Alles andere muss und sollte raus aus diesem Vertrag und genau so behandelt werden wie jedes andere Glücksspielformat auch. Mit den entsprechenden Folgen für den Jugendschutz und mit den entsprechenden Sonderabgaben. Und unter Aufsicht der Justiz, nicht unter der der Landesmedienanstalten.
Die sind nicht nur überfordert, die sind auch m. E. nicht zuständig. Denn Call-in hat mit Berichterstattung, mit Kultur oder mit Unterhaltung nichts zu tun. Es ist ein reines Glücksspiel, das sich jetzt noch hinter den zu Recht bestehenden strengen Vorschriften für die Rundfunkfreiheit versteckt und diese Freiheit schamlos ausnutzt.
Call-in muss raus aus dem Rundfunkstaatsvertrag.
Das Wort "Würde" kennen manche Menschen nur noch als Konjunktiv II in dem Satz: "Für Geld würde ich alles machen."
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Speculatius
Generell wurde unterdessen die Teilnahme Minderjähriger verboten.
Äh, das ist neu? Das sollte ja wohl schon immer so gewesen sein,...
Aber gut ist, dass man das auch den Rundfunkstaatsvertrag einfügen will, dann haben nämlich die LMAen mehr Handlungsfreiheiten, ob es was bringt ist ne andere Sache, aber ein kleiner Schritt in die richtige Richtung...
Speculatius CITV.NL Moderator Alter: 72 Geschlecht: Beiträge: 4845 Wohnort: Norddeutschland
Verfasst am: Mittwoch, 19.12.2007, 11:21 Titel:
Die wunderschönen Mitmachregeln für Fernsehgewinnspiele sind ja, wie wir wissen, im Grunde genommen das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind. Sie sind bisher eine mehr oder weniger unverbindliche Regelung.
Die LMA sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, also Selbstverwaltungskörperschaften. Diese können zur Durchführung ihrer Aufgaben Satzungen zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen, wenn es ihnen erlaubt ist.
Bekommen sie also eine "Satzungsermächtigung", dann dürfen sie eine solche aufstellen. Die ist dann bindend, und die kann auch Außenwirkung haben. Verstößt dann jemand gegen diese Satzung, kann die Körperschaft Verstöße gegen sie ahnden.
Ich glaube also, dass man mit diesen Wischiwaschiregeln auch nicht glücklich ist und die wenigstens einmal in einer Satzung verankert sehen möchte um nicht ganz als zahnloser Tiger dazustehen.
(Ich gebe zu, dass mein Wissen über Öffentliches Recht beschränkt ist, aber das ist das, was so hängen geblieben ist.)
Das Wort "Würde" kennen manche Menschen nur noch als Konjunktiv II in dem Satz: "Für Geld würde ich alles machen."
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Speculatius
Ich habe mal Google bemüht, um Infos zu den Änderungen im 10. Rundfunkstaatsvertrag zu finden. Sehr informativ war dabei die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz.
« Niedersächsische Staatskanzlei » hat Folgendes geschrieben:
Die Landesregierung hat heute für den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag grünes Licht gegeben und den Vertragstext dem Landtag zur Unterrichtung zugeleitet. Die Regierungschefs der Länder sollen den Staatsvertrag noch im Dezember 2007 unterzeichnen. [...]
Es gibt zwei Versionen für die Änderungen zum 10. Rundfunkstaatsvertrag. In der Version vom 15.06.2007 taucht das Wort "Gewinnspiel" gar nicht auf. In der neueren Version vom 31.10.2007 sieht es anders aus. Beide Versionen kann man sich von der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz herunterladen.
Nun folgt ein Zitat aus dem neuen 10. Rundfunkstaatsvertrag vom 31.10.2007, was Gewinnspiele im deutschen Fernsehen betrifft.
« Staatskanzlei Rheinland-Pfalz » hat Folgendes geschrieben:
Es wird folgender neue § 8a eingefügt:
"§ 8a Gewinnspiele
(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspiele erforderlich sind."
Sendungen nerven ungemein. Der Zuschauer will was anständiges sehen, aber nicht solche Shows, die den Zuschauer nur ausnehmen.
Ich befürchte, dass man fast ungeniert weiter die Zuschauer abzocken darf. Wann wird endlich eingeschritten, so wie es unsere Freunde in Holland, Großbritannien und Frankreich/Luxemburg getan haben?
Die LMAen scheinen es nicht wirklich eilig damit zu haben, den neuen 10. Rundfunkstaatsvertrag in Kraft zu setzen. In diesem Vertrag sollen Regeln für Gewinnspiele verankert werden. Ich habe mal ein paar Medienmeldungen rausgekramt, die sich mit dem 10. Rundfunkstaatsvertrag und dessen Gültigkeit beschäftigen (Hervorhebungen jeweils von mir).
« Focus.de vom 05.08.07 » hat Folgendes geschrieben:
Darüber hinaus werden nun auch Deutschlands Medienwächter und die Bundesländer aktiv. In dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der 2008 in Kraft tritt, sollen die Gewinnspielregeln so verankert sein, dass bei Verstößen auch Bußgelder drohen.
Quelle: Focus-Online
« Focus.de vom 06.08.07 » hat Folgendes geschrieben:
Jetzt arbeiten die Bundesländer den zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag aus. Wenn er 2008 in Kraft tritt, sollen die Gewinnspielregeln so verankert sein, dass bei Verstößen auch Bußgelder drohen.
Quelle: Focus-Online
« Satundkabel vom 17.10.2007 » hat Folgendes geschrieben:
Die Bundesländer sind sich nach Darstellung der hessischen Regierung grundsätzlich einig über die nächste Änderung des Rundfunkstaatsvertrags. Er sei optimistisch, dass der Vertrag im Dezember [gemeint ist 2007, Callpassive] unterschrieben werden könne, sagte der Wiesbadener Staatskanzlei-Chef Stefan Grüttner (CDU) am Mittwoch nach Gesprächen mit Kollegen aus anderen Bundesländern. Details nannte er nicht.
Quelle: Satundkabel
« Süddeutsche vom 02.11.2007 » hat Folgendes geschrieben:
Allein: Verstöße gegen die Selbstverpflichtung haben bisher keinerlei Folgen. In Teilen soll die Selbstverpflichtung jedoch in den nächsten Rundfunkstaatsvertrag einfließen, der wohl im kommenden Sommer verabschiedet wird. "Dann haben wir endlich eine verlässliche Rechtsnorm", sagt Schneider.
Quelle: Süddeutsche.de
« Niedersächsischen Staatskanzlei vom 20.11.2007 » hat Folgendes geschrieben:
Die Landesregierung hat heute für den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag grünes Licht gegeben und den Vertragstext dem Landtag zur Unterrichtung zugeleitet. Die Regierungschefs der Länder sollen den Staatsvertrag noch im Dezember 2007 unterzeichnen.
Quelle: Stk
« Telemedicus vom 03.01.2008 » hat Folgendes geschrieben:
Der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird vor allem organisatorische Änderung bringen: [...] Der neue Staatsvertrag soll am 1. September 2008 in Kraft treten.
Quelle: Telemedicus
Zum Schluß noch das Zitat aus dem Blog von Stefan Niggemeier, wo er von der BLM Antworten auf seine Fragen zu SH9 bekommt:
« Niggemeier-Blog vom 19.02.2008 » hat Folgendes geschrieben:
6. Täuscht mein Eindruck, dass die zweifelhaften Praktiken von 9Live für die BLM eine extrem niedrige Priorität haben?
[...]
Es waren die Landesmedienanstalten und im Besonderen die BLM, die bei den gesetzgebenden Ländern darauf gedrängt haben, Verstöße gegen die GewinnSpielRegeln als Ordnungswidrigkeitstatbestand in den Runkfunkstaatsvertrag aufzunehmen. Dies wurde im 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag umgesetzt, der am 1. September 2009 in Kraft treten soll.
Quelle: Niggemeier-Blog
Jetzt sind wir also im Jahr 2009, in dem der neue Runkfunkstaatsvertrag in Kraft treten soll. Natürlich erst im Herbst.
Schau'n wir mal.
Wir sind alle Individuen
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Callpassive
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