Aber über Beanstandungen entscheidet zukünftig die schnittig "ZAK" abgekürzte neue "Kommission für Zulassung und Aufsicht" der 14 Medienanstalten - mit bindenden Mehrheitsbeschlüssen, was dafür sorgen soll, dass einzelne sogenannte Medienwächter nicht zu viel Rücksicht auf befreundete Sender nehmen können.
Es gibt also Medienwächter, die gerne und häufig Rücksicht auf die CI-Veranstalter nehmen. Dann gibt es also auch welche, die dies nicht tun? Dann waren letztgenannte in den vergangenen Jahren aber seeeehr ruhig und zurückhaltend.
Durch die ZAK soll dann alles besser werden? Einen ersten Eindruck von der ZAK bekommt man ja schon, als sie bei der November-Version der neuen Regeln zurückgerudert sind.
« TAZ » hat Folgendes geschrieben:
"Verbraucherschutz und Transparenz gehen vor", sagt Dürr. "Und die Sender sind sich bewusst, dass die neue Satzung Veränderungen der Medienlandschaft bedeuten kann."
Natürlich sind sie sich darüber bewusst, denn sie haben bei der neuen Satzung ja mitgewirkt und versucht, von ihrem "Geschäftsmodell" so viel wie möglich zu retten. Wenn "Verbraucherschutz und Transparenz" tatsächlich wichtig für die ZAK wären, dann bestünden die Regeln der neuen Satzungen zu CI nur aus einem einzigen Satz:
Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen sind nicht zulässig.
Dieser Satz würde Veränderungen in der Medienlandschaft bedeuten.
« TAZ » hat Folgendes geschrieben:
Davon will man bei 9Live nichts wissen. Geschäftsführer Ralf Bartoleit sagt, er sehe für sein Programm "keine grundlegenden Änderungen". 9Live sei "auch ein Treiber und Befürworter in dieser Sache": "Natürlich kann man sich darüber streiten, ob die deutlich gestiegene Zahl der Hinweispflichten einem Live-Programm zuträglich ist. Aber ein klares Reglement stellt auch einen fairen Wettbewerb sicher, von dem auch der Zuschauer profitiert. Wir setzen uns seit jeher dafür ein, das Geschäftsmodell langfristig und nachhaltig abzusichern." Bartoleit behauptet gar, 9Live praktiziere bereits jetzt "die meisten der angekündigten Maßnahmen".
Wenn Ralf Bartoleit bei der neuen Satzung keine Veränderungen für CI sieht, dann ist er blind. Offensichtlich ist für ihn der faire Wettbewerb zwischen den CI-Veranstaltern wichtiger als der Zuschauer und der Verbraucherschutz. Wenn er etwas nicht will, dann ist es, dass die Anrufer bei CI von irgendwelchen Regeln profitieren, die sein "Geschäftsmodell" einschränken können.
Wir sind alle Individuen
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Callpassive
Ich habe die beiden Satzungen von Oktober und November Wort für Wort verglichen. Daran kann man schön erkennen, was den CI-Veranstaltern bei der Oktober-Fassung nicht gepasst hat und bei welchen Punkten die LMAen sich dem "Geschäftsmodell" untergeordnet haben.
Die jeweiligen Satzungs-Formulierungen habe ich nicht als Quote dargestellt, weil es dann schwieriger zu vergleichen ist. Veränderungen habe ich mit Fettdruck markiert, Kommentare von mir sind in blau.
Themen wie der Jugendschutz oder die Mehrfachteilnahme habe ich hier im Detail nicht noch einmal aufgeführt, da sie in diesem Thread bereits angesprochen worden sind.
Nov.:
S. 1: Datumsangabe fehlt
S. 2: Inhaltsverzeichnis fehlt
§ 1,2,2
Okt.:
Die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des Glücksspielstaatsvertrages, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie telekommunikationsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Nov.:
Die Regelungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, des Glücksspielstaatsvertrages, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie telekommunikationsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Wie ich das verstehe, bleiben in der Oktober-Version die allgemeinen genannten Verträge unberührt, während in der November-Version nur die Verträge aus dem Staatsvertrag unberührt bleiben. Welchen Unterschied das macht, kann ich nicht beurteilen.
§ 2,4
Okt.:
Unentgeltlich im Sinne der Satzung sind Gewinnspiele, bei denen für die Nutzerinnen und Nutzer unabhängig vom Kommunikationsweg maximal 0,14 € pro Teilnahme anfallen.
Nov.:
Unentgeltlich im Sinne der Satzung sind auch Angebote, bei denen für die Nutzerinnen und Nutzer bei telefonischem Kontakt maximal 0,14 €, für eine SMS maximal 0,20 €, bei postalischem Kontakt die Kosten einer Postkarte pro Teilnahme anfallen.
Die engere Auslegung "Gewinnspiel" wurde durch die allgemeinere Formulierung "Angebot" ersetzt. Der maximale Preis für einen SMS wurde von 14 auf 20 Cent erhöht. Dies betrifft insbesonders die Gewinnspiele mit den "superschweren" Fragen, die man bei fast allen Privat-Sender sehen kann.
§ 3 Jugendschutz
Das Thema wurde hier bereits angesprochen. Wie ich es verstehe, sind Minderjährige (Personen unter 18 Jahren) nach wie vor von CI ausgeschlossen. Allerdings können Minderjährige ab 14 Jahren an Gewinnspielen teilnehmen. Es wird hier sehr fein unterschieden zwischen Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen. In der Oktober-Version dürfen Minderjährige an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen nicht teilnehmen. In der November-Version wird beim Jugendschutz zwischen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unterschieden:
§ 3,1 Okt.:
Minderjährigen darf die Teilnahme an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen nicht gestattet werden.
Nov.:
Minderjährigen darf die Teilnahme an Gewinnspielsendungen nicht gestattet werden. Minderjährigen unter 14 Jahren darf die Teilnahme an Gewinnspielen nicht gestattet werden.
Damit ist sichergestellt, dass z.B. bei Deutschland sucht wen-auch-immer auch die Jugendlichen zur Kasse gebeten werden können. Diese Sendungen sind schließlich auf die junge Zielgruppe ausgerichtet und dieses Geschäft wird den Fernsehmachern durch diese Formulierung offiziell erlaubt. Dabei wirkt die Überschrift "Jugendschutz" nur noch lächerlich.
§ 5,3
Okt.:
Bei Anwendung eines technischen Auswahlverfahrens hat der Anbieter sicherzustellen, dass für jede Nutzerin und jeden Nutzer zu jeder Zeit die gleiche Chance sowie die grundsätzliche Möglichkeit besteht, ausgewählt zu werden, und dass sowohl der Zeitpunkt als auch die Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer dem Zufallsprinzip unterworfen sind.
Nov.:
Bei Anwendung eines technischen Auswahlverfahrens hat der Anbieter sicherzustellen, dass für jede Nutzerin und jeden Nutzer während der gesamten Dauer des Gewinnspieles / der Gewinnspielsendung die gleiche Chance sowie die grundsätzliche Möglichkeit besteht, ausgewählt zu werden, und dass sowohl der Zeitpunkt als auch die Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer dem Zufallsprinzip unterworfen sind.
Ich nehme an, diese Veränderung bezieht sich auf die Zeit, in der die Runde noch nicht gestartet wurde (also auf die Bedenkzeit oder die übliche Diskussion zwischen Animateur und Regie über den Schwierigkeitsgrad). In dieser Zeit kann und muss nach der November-Fassung niemand durchgestellt werden. Bedenkzeit und sonstiges Geblubber vor dem Rundenstart wird uns also erhalten bleiben.
§ 8,4
Okt.:
Der Anbieter hat bei Gewinnspielen / Gewinnspielsendungen durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine übersteigerte Mehrfachteilnahme ausgeschlossen wird. Er hat bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen sicherzustellen, dass je Nutzerinnen- und Nutzeranschluss bzw. vergleichbarer technischer Kontaktmöglichkeit pro Stunde insgesamt nicht mehr als 10,00 Euro und pro Tag insgesamt nicht mehr als 30,00 Euro an Entgelt entstehen können.
Die beiden Sätze wurden komplett gestrichen. Das Thema wurde bereits erwähnt.
§ 10, 1, 8
Okt.:
das Teilnehmeraufkommen der letzten 10 Minuten.
Wurde komplett gestrichen. Das Thema wurde bereits erwähnt.
§ 11,1,1
Okt.:
Hinweise gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sind durch mündliche Hinweise zu Beginn und in höchstens zehnminütigem Abstand sowie eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung während des gesamten Sendungsverlaufs zu erteilen.
Nov.:
Hinweise gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sind durch mündliche Hinweise zu Beginn und in höchstens fünfzehnminütigem Abstand sowie eine deutlich lesbare Bildschirmeinblendung während des gesamten Sendungsverlaufs zu erteilen.
Hier geht es um die Hinweise zum Jugendschutz (Minderjährige dürfen nicht mitspielen und können auch nichts gewinnen) und zum Teilnahmeentgelt. Die Veranstalter haben die LMAen offensichtlich davon überzeugen können, dass die Hinweise alle 15 Minuten ausreichen.
§ 11,1,4
Okt.:
Informationen über das Teilnehmeraufkommen gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 sind zumindest alle zehn Minuten durch mündlichen Hinweis und deutlich lesbare Bildschirmeinblendung zu erteilen.
Wurde komplett gestrichen. Das Thema wurde bereits erwähnt.
§ 11,2
Okt.:
Bei Gewinnspielen im Fernsehen, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, sind bei jeder Ankündigung des Gewinnspiels sowie jedes Mal, wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet und/oder zur Teilnahme aufgefordert wird, Hinweise gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 sowohl mündlich als auch durch Bildschirmeinblendung zu erteilen.
Nov.:
Bei Gewinnspielen im Fernsehen, die außerhalb einer Gewinnspielsendung veranstaltet werden, sind, jedes Mal wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird, Hinweise gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 mündlich zu erteilen, wenn die Teilnahmemöglichkeit mündlich eröffnet wird und durch Bildschirmeinblendung, wenn dies durch Einblendung erfolgt.
Hier geht es wieder um Gewinnspiele, also nicht um CI. Nach der November-Fassung muss nur bei jeder Teilnahmemöglichkeit, aber nicht bei jeder Ankündigung, auf die Teilnahmebedingungen hingewiesen werden. Was genau unter "konkrete Teilnahmemöglichkeit" verstanden werden soll, wird wohl ein Geheimnis der LMAen bleiben.
§ 11,3
Okt.:
Bei Gewinnspielsendungen im Hörfunk sind Hinweise gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 deutlich wahrnehmbar mündlich alle zwei Minuten zu erteilen.
Nov.:
Bei Gewinnspielsendungen im Hörfunk sind Hinweise gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 deutlich wahrnehmbar mündlich alle fünfzehn Minuten zu erteilen.
Das spricht für sich.
§ 12,1,9
Okt.:
9. Belege über die aus einem Gewinnspiel / einer Gewinnspielsendung je Nutzerin oder Nutzer erzielten Einnahmen.
Dieser 9. Satz aus der Oktober-Fassung wurde im November komplett gestrichen. Es geht hier um die Auskunfts- und Vorlagepflichten der Veranstalter. Die Einnahmen der Veranstalter pro Nutzer scheinen die LMAen nicht zu interessieren.
§ 13,1,1 + 2 vs. 13,1,1
Okt.:
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Rundfunkstaatsvertrags begeht, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 die Teilnahme von Minderjährigen an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen gestattet bzw. 2. entgegen § 3 Abs. 2 bei konkreten Anhaltspunkten für die Minderjährigkeit einer Nutzerin oder eines Nutzers das Alter der Nutzerin oder des Nutzers nicht überprüft bzw. bei erwiesener Minderjährigkeit einer Nutzerin oder eines Nutzers dessen weitere Teilnahme sowie die Gewinnsauszahlung unterbindet
Nov.:
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Rundfunkstaatsvertrags begeht, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 bei konkreten Anhaltspunkten für die Minderjährigkeit einer Nutzerin oder eines Nutzers, bzw. die Minderjährigkeit unter 14 Jahren, das Alter der Nutzerin oder des Nutzers nicht überprüft oder bei erwiesener Minderjährigkeit einer Nutzerin oder eines Nutzers, bzw. einer Minderjährigkeit unter 14 Jahren, dessen weitere Teilnahme sowie die Gewinnsauszahlung nicht unterbindet.
Das ist bezogen auf die Unterscheidung zwischen Minderjährigen und Minderjährigen unter 14 Jahren. Vgl. § 3.
§ 13,1,3 vs. 13,1,2
Okt.:
entgegen § 8a Abs. 1 Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrags für die Teilnahme an einem Gewinnspiel / an einer Gewinnspielsendung ein Entgelt i.H.v. mehr als 0,50 Euro (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) verlangt,
Nov.:
entgegen § 8a Abs. 1 Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrags ein Gewinnspiel / eine Gewinnspielsendung anbietet, für das/ die insgesamt ein Entgelt von mehr als 50 Cent erhoben wird."
Es geht hier um die Definition von Ordnungswidrigkeiten. Hier wurde das Wort "Teilnahme" durch "anbietet" ersetzt. Logisch, denn bei CI kann man bekanntlich haufenweise 50 Cent verlieren, ohne am Gewinnspiel überhaupt teilgenommen zu haben, d.h. ein Lösungsvorschlag abgegeben zu haben. Das ist und bleibt nach der November-Version legal.
§ 14
Okt.:
Diese Satzung tritt in Kraft, sobald alle Landesmedienanstalten ihr zugestimmt haben. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten teilt den Landesmedienanstalten den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.
Nov.:
Die Satzung tritt in Kraft, wenn alle Landesmedienanstalten die Satzung in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder veröffentlicht haben.
Mit anderen Worten:Das kann noch dauern.
Wir sind alle Individuen
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Callpassive
Tja, das ist also unser Rechtsstaat namens BRD. In unserem Land wird alles getan den Neokapitalismus in allen Bereichen voranzutreiben und die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten zunehmend einzuschränken. Das ist genauso wie mit dem Urteil zur Offenlegung der Gaspreiskalkulation, da ja angeblich dadurch die Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt sei (bloß wo ist der Wettbewerb???). Oder wie wäre es mit sogenannten Cold-Calls. Ich denke jeder hier im Forum kennt diese Anrufe, bei dem die Telefonisten versuchen einem irgend einen Schrott zu überhöhten Preisen anzudrehen. Trotz neuer Gesetzeslage machen diese Firmen unbehelligt weiter, weil die zuständigen Behörden (BundNetzA) so gut wie nichts tun. Oder wie wäre es mit sogenannten Zeitarbeitsfirmen, die Mitarbeiter zu Hungerlöhnen einstellen, wodurch diese Mitarbeiter zusätzlich noch Hartz IV beantragen müssen um über die Runden zu kommen. Und das nur, weil diese Firmen behaupten nicht wirtschaftlich arbeiten zu können, wenn sie ihren Mitarbeitern einen Mindestlohn zahlen müssten. All diese Beispiele zeigen doch wie sehr in unserem Land an Verbaucherschutz und Gerechtigkeit gearbeitet wird....
Für mich ist da irgendwie eine Ähnlichkeit zu dem Fall mit den Regeln der Landesmedienanstalten. Diese wurden ja auch mit fragwürdigen Begründungen aufgeweicht. Wir werden ja sehen, wie konsequent wenigstens die Einhaltung des Restes der Regeln durch die zuständigen Landesmedienanstalten bewacht wird.
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: UAZ469
"Verbraucherschutz und Transparenz gehen vor", sagt Dürr. "Und die Sender sind sich bewusst, dass die neue Satzung Veränderungen der Medienlandschaft bedeuten kann."
Natürlich sind sie sich darüber bewusst, denn sie haben bei der neuen Satzung ja mitgewirkt und versucht, von ihrem "Geschäftsmodell" so viel wie möglich zu retten. Wenn "Verbraucherschutz und Transparenz" tatsächlich wichtig für die ZAK wären, dann bestünden die Regeln der neuen Satzungen zu CI nur aus einem einzigen Satz:
Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen sind nicht zulässig.
Dieser Satz würde Veränderungen in der Medienlandschaft bedeuten.
Erstmal Respekt @ Callpassive für die Mühe, die Du Dir mit dem Vergleich hier im Thread gemacht hast - jetzt zum angeführten Zitat...
Da es wohl nicht ganz aus der Medienlandschaft verschwinden wird, wäre ich schon für folgende Formulierung sehr dankbar, schliesslich hat man sich ja angeblich den Jugendschutz zuoberst auf die Fahnen geschrieben !
Gewinnspielsendungen im deutschen FREE - TV sind nicht zulässig.
Dieser Satz würde Veränderungen in der Medienlandschaft bedeuten.
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Achtung...ACHTUNG !!!
(1) Minderjährigen darf die Teilnahme an Gewinnspielsendungen nicht gestattet werden.
Minderjährigen unter 14 Jahrendarf die Teilnahme an Gewinnspielen nicht gestattet werden. Soweit eine Teilnahme untersagt ist, dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden.
Die ticken wohl nicht mehr richtig, oder? Da steht es ganz deutlich. Jugendliche unter 14Jahren können zwar anrufen, Gewinne dürfen diese nicht erwarten! Weil das Geschäft so mies läuft, dürfen nun auch Minderjährige am Grundgesetz vorbei abgezockt werden!
Minderjährige ab 14Jahren dürfen zukünftig grundsätzlich abgezockt werden.
Also, irgendwie hat bei denen die Tastatur geprellt. Der erste Satz (Minderjährigen ...) beschreibt Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der zweite Satz (U14) ist dann nicht mehr zu verstehen. Er schränkt nichts ein, er erweitert nichts. Es steht dort - wie im gesamten Werk - viel Müll. Und die verwertbaren Regeln (Einblendung der Anruferzahlen, Anruflimit) ... na ja. Was soll man dazu sagen.
Minderjährige dürfen an Gewinnspielsendungen teilnehmen, sofern sie das 14Lebensjahr vollendet haben. Gestattet ist es aber nicht.
Minderjährige unter 14Jahren ist die Teilnahme an Gewinnspielen nicht gestattet.
nicht gestattet* = unzulässig
*Wurde nur deshalb verwendet, weil "unzulässig" schon 9x in der neuen Satzung verwendet wurde und das unschön und unprofessionell aussieht.
Irgendetwas muss ja im neuen Entwurf verändert werden...
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: redled
Speculatius CITV.NL Moderator Alter: 72 Geschlecht: Beiträge: 4845 Wohnort: Norddeutschland
Verfasst am: Mittwoch, 19.11.2008, 21:14 Titel:
@DF1AS: Diese "Gewinnspiele außerhalb von Gewinnspielsendungen" kannst Du täglich bei den privaten Sendern sehen. Es sind diese unfassbar dämlichen Fragen, die vor Beginn jeder Werbepause bei den Talk- oder anderen Shows gestellt werden. ("Was ist ein Vogel? Pfau oder Weh" )
Außerdem bin ich nach wie vor der Meinung, dass es sich bei den Call-in-Veranstaltungen um unerlaubtes Glücksspiel und nicht um Gewinnspiele handelt. Die "Geistesleistung", ein Rätsel zu lösen, steht bei den mittlerweile praktizierten Durchstellpausen weit hinter der Chance, überhaupt ins Studio durchgestellt zu werden. Und bei den immer mehr praktizierten "Treueprämien nur fürs Durchkommen" bedarf es überhaupt keiner Geistesleistung mehr.
Call-in muss raus aus dem Rundfunkstaatsvertrag, Call-in darf sich nicht hinter der Presse- und Meinungsfreiheit und der Freiheit der Berichterstattung verstecken. Call-in muss als das behandelt werden, was es ist: Ein Geschäftsmodell für ein unerlaubtes Glücksspiel.
Das Wort "Würde" kennen manche Menschen nur noch als Konjunktiv II in dem Satz: "Für Geld würde ich alles machen."
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Speculatius
@DF1AS: Diese "Gewinnspiele außerhalb von Gewinnspielsendungen" kannst Du täglich bei den privaten Sendern sehen. Es sind diese unfassbar dämlichen Fragen, die vor Beginn jeder Werbepause bei den Talk- oder anderen Shows gestellt werden. ("Was ist ein Vogel? Pfau oder Weh" )
....
Bitte schieb nicht nur den privaten alles zu, auch die öffentlich rechtlichen Sender verhalten sich nicht besser, MDR,Das Erste,ZDF (z.B. ein Gewinnspiel in Wetten dass...) um mal ein paar zu nennen. Aber das sich die öffentlich rechtlichen immer mehr an die privaten anpassen ist ja inzwischen kein Geheimnis mehr.
Jeder Beitrag spiegelt nur meine persönliche Sicht der Dinge wieder, es ist meine
Ansicht und alleine ich bin dafür verantwortlich.
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: dancle86
Es ist echt eine Sauerei, da wird einfach was geändert und gestrichen nur weil behauptet wird, es wäre technisch nicht möglich.
Aber es ist ja klar, wenn es Call In nicht mehr geben würde, gingen ja auch nicht unerhebliche Steuereinnahmen verloren. Und so gibt es halt weiterhin diese erlaubte Art der Abzocke.
Verfasst am: Samstag, 22.11.2008, 09:22 Titel:
Die Lobbyisten von ZAK & Co
Entwurf: § 7
Manipulationsverbot
Veränderungen in einem laufenden Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung, insbesondere durch die Abänderung von Spielregeln, die Vorspiegelung weiterer Nutzerinnen und Nutzer oder Eingriffe in Nutzerinnen- und Nutzerauswahl, Rätsellösung oder Gewinn sind unzulässig.
Neu: § 7
Manipulationsverbot
Veränderungen in einem laufenden Gewinnspiel oder einer Gewinnspielsendung, insbesondere durch die Abänderung von Spielregeln, die Vorspiegelung weiterer Nutzerinnen und Nutzer oder fehlender Nutzerinnen und Nutzer oder Eingriffe in Nutzerinnen- und Nutzerauswahl, Rätsellösung oder die Reduzierung des Gewinns sind unzulässig.
An dieser unterstrichenen Stelle haben wohl die Call-TV Veranstalter gedreht und ZAK & Co sich einlullen lassen, da im Entwurf eine generelle Änderung eines ausgelobten Gewinns in einem Gewinnspieles unzulässig gemacht wurde, weder nach unten noch nach oben und war Im Entwurf nur fair.
Durch hinzufügen von die Reduzierung lässt es nun wieder die Option zu, einen ausgelobten Gewinn tief anzusetzen und je nach schwachen Anruferaufkommen ins Ausschweifende ansteigen zu lassen um so bewusst den Zuschauer zum Anrufen zu verleiten.
Bleibt ein Gewinn die ganze Zeit während eines Gewinnspieles starr, so wie im Entwurf geschrieben, kann der Veranstalter nicht flexibel bei geringen PEAKS/Anruferzahl reagieren, was nicht im Interesse des Veranstalters ist. Die Veranstalter monierten also den 1. Entwurf.
Also kommt ZAK & Co dem Call-TV Veranstalter entgegen (Lobbyismus), damit die Veranstalter nun weiter mit ansteigenden Gewinnen zum Anrufen nötigen und ködern dürfen.
Die anderen Veränderungen gegenüber dem 1. Entwurf sind ebenfalls Lobbyisten würdig und im Interesse des Veranstalters, der technisches Unvermögen angibt aber jahrelang mit Echtzeit-Monitore der Anrufeingänge umzugehen weiß. Wer glaubt da noch an Glaubwürdigkeit?
Ich hoffe, von den 95 Cent Rundfunkgebührenerhöhung ab 2009 bis 2012 geht KEIN Cent an ZAK & Co!
ZAK = Zufrieden Außer Kunde
GlowingHeart
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: GlowingHeart
Wie in diesem Thread bereits angesprochen, wollen die LMAen/ZAK die Grenze für Gewinnspiele und Votings im Fernsehen von 14 auf 20 Cent pro SMS erhöhen.
Aber es ist ja nicht so, dass die Regierung sich nicht um das Wohl des Volkes bemüht. Denn die SMS-Gebühren im EU-Ausland sollen im Sommer 2009 auf maximal 11 Cent pro SMS (zuzüglich Mehrwertsteuer) begrenzt werden. (Mehr wäre sozusagen Abzocke ). Momentan liegen sie im Durchschnitt bei 29 Cent. Bei Satundkabel findet man die entsprechende Meldung.
Hier sieht man mal wieder, wo die Schwerpunkte bei der Gesetzesgebung liegen ...
Wir sind alle Individuen
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Callpassive
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