Verfasst am: Mittwoch, 16.09.2009, 11:05 Titel:
Sat+Kabel: Gericht verbietet CI-Sendungen in der Schweiz
Thema Beschreibung: CI als "verbotenes Glücksspiel"
« Sat+Kabel vom 15.09.2009 » hat Folgendes geschrieben:
Gericht: Telefon-Gewinnspiele bei Viva und Sat.1 Schweiz verboten
Eidgenossen verbieten Call-In-Sendungen
Auch in der Schweiz wächst der Widerstand gegen umstrittene Telefon-Gewinnspiele im Fernsehen. Das Züricher Obergericht verurteilte einen Betreiber von Call-in-Sendungen auf den Sendern Viva Schweiz und Sat.1 Schweiz zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 7.000 Franken.
Laut einem Bericht des Branchendienstes "Persönlich" (Dienstag) stuften die Richter die Sendungen als verbotenes Glücksspiel und damit Verstoß gegen das nationale Lotteriegesetz ein. Zuvor hatte ein Bezirksgericht den Angeklagten noch freigesprochen. Dieser reichte dem Dienst zufolge bereits eine Beschwerde gegen die Entscheidung beim Schweizer Bundesgericht ein.
Wie es in dem Bericht weiter hieß, waren im Vorfeld des Verfahrens 311.000 Schweizer Franken beschlagnahmt worden. Diese ließ das Obergericht einziehen. 110.000 Franken würden zur Deckung der Verfahrenskosten genutzt, die weiteren 200.000 Franken als illegaler Vermögensvorteil verbucht. Laut Gerichtsakten warfen die Sendungen wie "WWT" oder "Swiss Quiz" zwischen Juli 2005 und Januar 2006 mehr als 4,6 Millionen Franken (3 Millionen Euro) ab. Offen blieb zunächst, ob auch die Sender in dem Fall belangt werden.
Dazu noch die Meldung des o.g. Schweizer Branchendienstes "Persönlich":
« Persönlich.ch vom 14.09.2009 » hat Folgendes geschrieben:
Zürcher Obergericht büsst Betreiber
Verbotene Lotterien auf "Viva Schweiz" und "Sat.1 Schweiz"
Das Zürcher Obergericht hat einen Betreiber von TV-Spielshows wegen Übertretung des Lotteriegesetzes zu einer Busse von 7000 Franken verurteilt. Mit verbotenen Shows setzte er Millionen um. Bei den Spielshows handle es sich um verbotene Lotterien, befand das Gericht in einem schriftlich geführten Verfahren im vergangenen Juli, wie aus dem jüngst veröffentlichten Entscheid hervorgeht.
Damit hob das Gericht einen Freispruch des Zürcher Bezirksgerichts auf. Neben der verhängten Busse liessen die Richter eine beschlagnahmte Geldsumme von über 311'000 Franken einziehen: 200'000 Franken aus dem illegalen Vermögensvorteil und die restlichen 111'000 Franken für die Deckung der Verfahrenskosten.
Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Der 46-jähriger Betreiber der Spielshows hat bereits Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Der 46-jährige Mann aus der Zürcher Goldküstengemeinde Zumikon hatte auf den Sendern "Viva Schweiz" und "Sat.1 Schweiz" Spielshows wie "WWT" oder "Swiss Quiz" produziert. Sendungen, bei denen junge Moderatorinnen attraktive Preise in Aussicht stellten, um das Publikum zu einem gebührenpflichtigen Anruf zu animieren. Gemäss Gerichtsakten nahm der Produzent dadurch alleine zwischen Juli 2005 und Januar 2006 über 4,6 Millionen Franken ein. (Quelle: Newsnetz)
Auch wenn die Schweizer Behörden in den letzten Jahren bei CI recht untätig waren, aber dieses Vorgehen nenne ich mal konsequent. CI wird durch ein Gericht als verbotenes Glücksspiel angesehen und genau das ist CI auch: Ein Glücksspiel. Leider sehen deutsche Gerichte dies nicht so.
Es gibt kein langes Gehampel mit Satzungen oder deren Durchsetzung, sondern das Übel wird an der Wurzel gepackt und durch den Glücksspielcharakter komplett aus dem Fernsehen geschmissen. Jetzt bleibt natürlich abzuwarten, was das Schweizer Bundesgericht dazu sagt.
Wir sind alle Individuen
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Callpassive
Verfasst am: Mittwoch, 16.09.2009, 12:16 Titel:
Re: Sat+Kabel: Gericht verbietet CI-Sendungen in der Schweiz
Thema Beschreibung: CI als "verbotenes Glücksspiel"
« Callpassive » hat Folgendes geschrieben:
Auch wenn die Schweizer Behörden in den letzten Jahren bei CI recht untätig waren....
Es gibt kein langes Gehampel mit Satzungen oder deren Durchsetzung, sondern das Übel wird an der Wurzel gepackt und durch den Glücksspielcharakter komplett aus dem Fernsehen geschmissen.
Leider enthält der Bericht nur die halbe Wahrheit..
Die oder der Veranstalter hatte es lediglich versäumt eine sogenannte "Kostengünstigere Teilnahmemöglichkeit" Transparent anzubieten, also sprich die bekannte Onlinevariante mit Code für einen Anruf im Ortsnetz für ein paar Rappen, oder ähnliches wie WAP oder Postkarte (Was im Falle der Postkarte nicht zeitnah wäre)
Deshalb hat er dadurch gegen das Lotteriegesetz verstossen, nicht weil er irgend eine Callin - Show im allgemeinen Produziert hat.
Die gesperrten Konten wurden den auch bereits wieder freigegeben...
Dazu die neue Zürcher Zeitung etwa detailierter;
Zitat:
Das Obergericht vertritt nun in seinem Urteil die Auffassung, es sei für den durchschnittlichen Fernsehzuschauer nicht «ohne weiteres und unmissverständlich zum Ausdruck gekommen», dass seine Gewinnchancen gleich gross sind, wenn er sich über eines der Gratisangebote bei der Quizsendung meldet. Dies, kurz zusammengefasst, deshalb, weil die gebührenpflichtigen Telefonnummern während der gesamten Sendezeit überaus auffallend eingeblendet wurden – im Gegensatz zu den anderen, kostenlosen Teilnahmemöglichkeiten, die klar in den Hintergrund rückten. So machten auch tatsächlich weniger als fünf Prozent der Zuschauer per Internet, WAP oder Postkarte am Quizspiel mit.
Grundsätzlich ist es noch nicht soweit, dass Callin verbunden mit einer möglichen Gratis- oder Kostenreduzierten Teilnahmemöglichkeit in der Schweiz verboten ist, im übrigen liegt dieser Fall schon länger zurück...
Ein Großteil der Sendestrecken im Privatfernsehen wird inzwischen gefüllt von schlechtausgebildeten Trickbetrügern und mäßig begabten Hütchenspielern, die auf der Straße keine zehn Minuten überstehen würden, ohne verhaftet oder von der Kundschaft niedergeschlagen zu werden.
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Nebelspalter
Gibt es die deutschen Quizsendungen, die auf Sat.1, Kabel eins, Super RTL und Prosieben kommen, auch in der Schweiz? Oder haben die stattdessen eigene Quizsendungen? Oder wird zu den Uhrzeiten, auf den Sendern, dort einfach was anderes gesendet? Serien oder so?
Was ist mit den schweizer Sendern? Welche bringen Quizsendungen?
Interessant vorallem der Abschnitt über die Beurteilung der Veranstaltung im allgemeinen;
Zitat:
3.4.2. Die Vorinstanz hält Außerdem einleitend fest, zu Beginn der Sendungen
werde ein knapp einminütiger Trailer abgespielt, in dem alle möglichen Teilnahmeformen
erklärt würden und darauf hingewiesen werde, dass bei der Teilnahme
per Internet oder WAP keine zusätzlichen Kosten erwachsen würden. Dies ist zutreffend, jedoch nur für den Teil der Zuschauer relevant, welcher bereits ganz zu Beginn der Sendung aufgeschaltet war und nicht für alle diejenigen, welche erst später im Verlaufe der Sendung zuschalteten. Dass der
grösste Teil der Zuschauer nicht die gesamte Sendung mitverfolgt, kann als notorisch
vorausgesetzt werden
Zitat:
Konkret wird in beiden Sendungen über ein Dutzend Mal auf
die entsprechenden Gratisteilnahmemöglichkeiten hingewiesen.
Auch dadurch ist jedoch nicht gewährleistet, dass sämtliche Zuschauer die entsprechenden
Erläuterungen zur Kenntnis nehmen, bevor sie sich zur Teilnahme
entschliessen, verstreichen doch demnach zwischen den jeweiligen Ansagen
durchschnittlich mehrere Minuten.
Zitat:
3.4.6. Außerdem bleibt im Sinne einer Eventualbegründung festzuhalten, dass
sogar dann, wenn - wider den obigen Erwägungen - angenommen würde, für das
durchschnittliche Publikum sei aufgrund der Ankündigung klar und unmissverständlich
ersichtlich gewesen, dass auch Gratisteilnahmemöglichkeiten bestünden,
es auch dann offenkundig wäre, dass die vorliegenden Sendungen vor dem
Lotteriegesetz nicht standhalten würden. Für den Zuschauer muss nämlich aufgrund
der Umstände auch nachvollziehbar und plausibel sein, dass die ihm angebotene
Gratisteilnahmemöglichkeiten effektiv eine gleichberechtigte Gewinnchance
ermöglichen. Entstehen beim durchschnittlichen Zuschauer berechtigte Zweifel
darüber, ob die sich ihm bietenden alternativen Teilnahmemöglichkeiten auch
Chancengleichheit gewährleisten, liegt ebenfalls eine lotterierechtliche unzulässige
Veranstaltung vor. Lediglich exemplarisch sei hierbei auf die diesbezüglichen
Ausführungen der Appellantin hinzuweisen (Urk. 36 S. 7 f., 12). Der Gratisteilnehmer,
welcher eine E-Mail abschickte, konnte nicht sicher sein, dass seine
E-Mail auch angekommen war; er erhielt keine Lese- oder Empfangsbestätigung.
Dagegen vernahm der Anrufer im ungünstigsten Fall ein Besetztzeichen und
konnte sofort einen neuen Anruf starten. Ebenso verhielt es sich, wenn er via
Tonband vernahm, dass ein Anruf gescheitert sei. Gleichzeitig vernahm der Zuschauer
Telefonklingeln, wenn ein Teilnehmer ins Studio verbunden wurde oder
der Hinweis der Moderatorin, wonach noch kein Mitspieler ausgewählt worden sei
und sich das Mitspielen deshalb noch lohne. Diese Umstände mussten einen
Durchschnittszuschauer, der kostenlos teilnehmen wollte, je länger ein Spiel
dauerte, umso mehr verunsichern.
Eine abschliessende Auseinandersetzung mit dieser Thematik kann unterbleiben;
aufgrund der obigen Erwägungen handelt es sich bei den im Rahmen der Fernsehsendungen
"WWT" und "Swiss Quiz" durchgeführten Wettbewerbe auf jeden
Fall um im Sinne des Lotteriegesetzes verbotene Lotterien.
Wo bitte besteht da bitte ein wesentlicher Unterschied zu dem heutigen ausgestrahlten Programm Swissquiz von Mass Response ?
Gemäss dieser Urteilsschrift müsste auch diese Sendung gegen geltendes Lotterierecht verstossen, n'est ce pas ?
Prost Austria !
Ein Großteil der Sendestrecken im Privatfernsehen wird inzwischen gefüllt von schlechtausgebildeten Trickbetrügern und mäßig begabten Hütchenspielern, die auf der Straße keine zehn Minuten überstehen würden, ohne verhaftet oder von der Kundschaft niedergeschlagen zu werden.
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Nebelspalter
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