da in letzter zeit so oft spiele mit firmennamen, marken usw. gespielt werden (zigaretten, autos, tankstellen, supermarkt), ist das markenrechtlich erlaubt? benötigt die CI nicht da eine genehmigung?
ich hatte mal eine abzocker-seite im internet gefunden, die angeblich autos mit werbung fast kostenlos vermitteln. als beispiele waren fotos von autos mit werbung von einigen bekannten firmen. ich hatte dann emails an die jeweiligen firmen geschrieben, mit der frage, warum sie solch eine internet-angebot unterstützen. die bilder sind nach kurzer zeit nach und nach von der homepage verschwunden
nun bin ich kein jurist, aber vielleicht mögen die firmen ja nicht in verbindung mit CI gebracht werden?
war mal nur so ein gedanke
was meint ihr?
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: sunblast
redox CITV.NL Moderator Alter: 50 Geschlecht: Beiträge: 5138 Wohnort: Kiel
Verfasst am: Montag, 22.01.2007, 21:49 Titel:
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Firmen etwas dagegen haben, übers Fernsehen genannt zu werden...
Markennamen exisitieren und werden in diesen Spielen letztlich ja nur aufgelistet...
Das ist was anderes als wenn jemand dubiose Autogeschäfte mit Hilfe von Markennamen aufziehen will...
Und schließlich profitieren die Firmen doch auch davon, wenn sie ins Gespräch gebracht werden... nach dem Motto "Oh... diese Marke kannte ich ja bislang noch gar nicht, die probier ich doch mal aus..."
Es war schon immer etwas teurer, etwas dümmer zu sein...
Verfasst am: Sonntag, 17.06.2007, 02:04 Titel:
Marken bei Quizsendungen
Thema Beschreibung: Markennamen und Anbieterkennzeichen
Hallo,
ich besitze für mein Unternehmen selbst einige Marken. Gegen die Markenrechte können nur Peronen und Körperschaften verstoßen, die im geschäftlichen Verkehr handeln. Die Quizsender machen dies offensichtlich.
Das Quizsender keine Nachrichtenportale oder ähnliches sind, geht aus die TV-Programme hervor. Deshalb auch keine Pressefreiheit. Also wenn ich z.B. der Meinnung bin, dass ich meine Marke nicht im solch einer Quiz-Show sehen möchte und diese dort trotzdem benutzt wird, dann kann ich schon unterstellen, dass meine Marke durch den schlechten Ruf mancher Quizsender verletzt wird. Aber um Schadensersätze geltend zu machen, müsste ich dies nachweisen und das ist sehr schwer, weil nicht jedes Gericht gleich eine Schädigung der Marke daraus schließt, dass diese in einem Gewinnspiel benannt wird.
Aber ein Unterlassungsschreiben könnte ich in jedem Fall versenden.
Ich denke aber, dass jeder Markeninhaber sich freut, seine Marke im Fernsehn zu sehen. Solange diese nicht für betrügerische Zwecke verwendet werden!
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Netzsoft
Verfasst am: Samstag, 28.07.2007, 16:56 Titel:
Re: Marken bei Quizsendungen
Thema Beschreibung: Markennamen und Anbieterkennzeichen
Sorry, das kann ich so nicht stehen lassen...
« Netzsoft » hat Folgendes geschrieben:
Gegen die Markenrechte können nur Peronen und Körperschaften verstoßen, die im geschäftlichen Verkehr handeln. Die Quizsender machen dies offensichtlich.
Erforderlich ist nach §§ 14, 15 MarkenG (ggf. neben dem Handeln im geschäftlichen Verkehr) die markenmäßige Benutzung, d.h. die Verwendung als Kennzeichenoder Herkunftshinweis für eigene Produkte. Das tun Quizsender nicht, denn sie erwecken ja nicht den Eindruck, ihr Programm käme von den jeweiligen Markeninhabern.
Höchstrichterlich geklärt ist das Ganze übrigens für die Verlosung von Markenware als Gewinn: Die Firma Ferrari fand es unlustig, dass ihre Produkte, verziert mit einem Jägermeister-Aufkleber, per Verlosung unters Volk gebracht wurden, hat geklagt und vor dem BGH verloren. Hier das Urteil im Volltext.
« Netzsoft » hat Folgendes geschrieben:
Das Quizsender keine Nachrichtenportale oder ähnliches sind, geht aus die TV-Programme hervor. Deshalb auch keine Pressefreiheit.
Selbstredend Pressefreiheit. Die gilt nicht nur für hochseriöse Nachrichtensendungen, sondern sogar (!) auch (!!) für die BILD-Zeitung. Und selbst wenn es mal nicht die Pressefreiheit sein sollte: Die Meinungs(äußerungs)freiheit, ebenfalls von Art.5 GG geschützt, greift auf jeden Fall.
« Netzsoft » hat Folgendes geschrieben:
Aber ein Unterlassungsschreiben könnte ich in jedem Fall versenden.
Es würde nur wahrscheinlich nichts bringen, weil ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei bloßer Nennung der Marke (als Lösungswort für ein "Spiel", etc.) nicht besteht...
Z.
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Zwangsvollstrecker
Fallen für das Abspielen einiger Songs (beispielsweise "Relax, Take It Easy") irgendwelche Kosten an?
Generell dachte ich ja schon, dass es Kosten verursacht, aber bei so vielen Songs, wie sie da teilweise hintereinander abspielen, habe ich schon meine Zweifel...
Schürmann: "Morgen bin ich Gott sei Dank nur in Sat.1 da..."
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Confuse
Fallen für das Abspielen einiger Songs (beispielsweise "Relax, Take It Easy") irgendwelche Kosten an?
Generell dachte ich ja schon, dass es Kosten verursacht, aber bei so vielen Songs, wie sie da teilweise hintereinander abspielen, habe ich schon meine Zweifel...
Ja schon aber da wird der Sender eine Pauschale abgeben die dann monatlich an die GEMA abgegeben wird. Im Prinzip ist es auch möglich jeden einzelnen abgespielten Song abzurechnen,aber das ist eher zu viel Aufwand.
Maßgebend ist immer die Häufigkeit und die Relation. Ein Musiksender muss in für den einzelnen Song/Video wenige bezahlen, in der Gesamtheit aber mehr als ein Sender wie 9L, der für den einzelnen Song mehr bezahlt,gesamt aber weniger.
Außerdem wird es da bestimmt ein generelles Abkommen zwischen Gema und der P7S1 Media AG geben, da man sich ja ansonsten tot zahlen müssen.
borkenkäfer Grünes Mitglied Alter: 51 Geschlecht: Beiträge: 1624 Wohnort: Duisburg
Verfasst am: Samstag, 28.07.2007, 17:56 Titel:
« slang » hat Folgendes geschrieben:
Außerdem wird es da bestimmt ein generelles Abkommen zwischen Gema und der P7S1 Media AG geben, da man sich ja ansonsten tot zahlen müssen.
Yup, ich gehe auch definitiv von einer Pauschalen aus.
Alles andere ist nicht durchführbar, denn Du darfst nicht vergessen, daß nicht nur für die öffentlichen Medien eine solche Gebühr erhoben wird, sondern für jeden Veranstalter, der solche Titel öffentlich abspielt (i.d.R. sind dies Veranstalter, die für ihr Event Eintritt nehmen- zumindest war dies früher ganz sicher so.
Ich habe Anfang der 90er in der Gemeinde eine wöchentliche Dorfjugenddisco betrieben. Wir haben einen Unkostenbeitrag von 1,50 DM von den Jugendlichen erhoben.
Kurz darauf gab es dann Stress mit der GEMA, die da der Meinung war, daß ab einem Eintrittsgeld von damals 1DM diese Gebühren zu entrichten seien. Nachdem wir den Eintritt auf 99 Pfennig herabgesetzt hatten, waren wir kurioserweise auch wieder GEMA-befreit.
Wie sich die Sache heute verhält, das weiß ich leider nicht.)
Du glaubst doch wohl nicht, daß ein Veranstalter über jedes gespielte Lied Rechenschaft abgegeben wird-
das ist schlichtweg nicht praktikabel.
Von daher: Es wird eine GEMA-Pauschale sein.
,,,
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: borkenkäfer
Du glaubst doch wohl nicht, daß ein Veranstalter über jedes gespielte Lied Rechenschaft abgegeben wird-
das ist schlichtweg nicht praktikabel.
Das ist sehr leich praktikabel, bei Radiosendern sogar nicht unerheblich um die Kosten zu senken, da ja Anmoderation, Werbung und Nachrichten nicht miteinbezogen werden und somit weniger bezahlt wird, bzw. für jeden einzelnen Song. Die entsprechend genutzten Programme, der Sender, haben auch eine Funktion die Listen erstellt wann welche Songs gespielt worden sind, die dann direkt an die GEMA gesandt wird.
borkenkäfer Grünes Mitglied Alter: 51 Geschlecht: Beiträge: 1624 Wohnort: Duisburg
Verfasst am: Samstag, 28.07.2007, 19:48 Titel:
Wir laufen gerade ein wenig aneinander vorbei.
Ich habe mich durchaus auf das Gros der GEMA-Zahler in seiner Gesamtheit bezogen, und da ist der Eizelnachweis für jedes schnöde Vereinsjubiläum wirklich nicht praktikabel.
Deswegen existiert alternativ die Möglichkeit der Pauschale.
Wenn aber ein winziger Radio- oder Fernsehsender für sich die Möglichkeit erschließt, daß die Einzelabrechnung im Vergleich zur Pauschalen günstiger kommt, dann wird er dies auch ganz sicher für sich nutzen. Ein großer vermutlich ebenso.
In der Medienwelt ist die Aufzeichnung der gesendeten Daten (im Allgemeinen) eh vorhanden und der Aufwand des Einzelprotokolls / der Playlists an der Stelle natürlich nicht besonders groß, da gebe ich Dir vollkommen recht.
Für die Masse der GEMA-Verpflichteten dürfte man dagegen definitiv von einer Pauschalen ausgehen.
,,,
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: borkenkäfer
Erforderlich ist nach §§ 14, 15 MarkenG (ggf. neben dem Handeln im geschäftlichen Verkehr) die markenmäßige Benutzung, d.h. die Verwendung als Kennzeichenoder Herkunftshinweis für eigene Produkte. Das tun Quizsender nicht, denn sie erwecken ja nicht den Eindruck, ihr Programm käme von den jeweiligen Markeninhabern.
Ganz so sicher wäre ich da nicht. Denn § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG verbietet auch die Verwendung des Zeichens "in der Werbung". Der EuGH sagt, dass es sich bei Call-in-Sendungen entweder um "Werbung" oder "Teleshopping" handelt.
Allerdings stammt diese Unterscheidung von "Teleshopping" und "Werbung" ja aus dem Rundfunkrecht. Im Markenrecht würde ich den Begriff der "Werbung" insofern auch für "Teleshopping" Sendungen gelten lassen, als dass die Markennennung Teil der Werbung für die Sendung ist. Die Moderatoren rufen also mit Hilfe des Markenzeichens dazu auf, an der Call-in-Sendung teilzunehmen und benutzen es so "in der Werbung".
In dem von Zwangsvollstrecker zitierten Urteil war das übrigens noch etwas anders. Denn dort war ein Produkt des Markeninhabers der Gewinn (es gab einen Ferrari zu gewinnen). In diesem Fall greift der Erschöpfungsgrundsatz nach § 24 MarkenG: Wer einmal ein Produkt mit seiner Marke (in der EU/EWG) in den Verkehr gebracht hat, kann die Nutzung des Produktes nicht verbieten.
Das alles setzt natürlich voraus, dass die Marke auch tatsächlich sehr prominent benutzt wird. Etwa ein Ferrari auf einem Fehlerbild. Für die Jeans des Moderators gilt das selbstverständlich nicht (Erschöpfungsgrundsatz). Aber auch bei Automarkennamen als Lösungswörter würde ich noch nicht von einer Markenverletzung ausgehen. Kann man aber wohl auch anders sehen.
Außerdem könnte man noch über eine Rufausbeutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nachdenken, wenn eine bekannte Marke im Rahmen eines Quiz benutzt wird. Wirkt ja doch etwas nobler, wenn man einen Ferrari auf dem Fehlerbild hat und keinen Trabbi. Ist aber wohl auch eher wacklig...
Ich gehe aber sowieso schwer davon aus, dass die Call-in-Produzenten durchaus die Genehmigung der Markeninhaber für die Verwendung ihrer Marken haben.
Es gibt sogar Angestellte der Firmen oder Partnerunternehmen,
die zählen, wie oft der Markenname in den Medien auftaucht.
Dabei zählt aber nicht die Produktwerbung.
Ich denke schon, dass das Verwenden von Produktnamen im Interesse ist, solange keine Verunglimpfung oder ähnliches stattfindet.
MfG trilli
Nein, Nein und nochmals Nein.
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: trillhelm
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