Verfasst am: Sonntag, 19.08.2007, 22:05 Titel:
Zivilrechtsklage gegen die AbzockGmbH**
** Nahmensähnlichkeiten mit tatsächlih existierenden Sendern rein zufällig
Klagegegenstand: Rückzahlung von 3000 Euro Telefongebühren vom 1.2.-1.3.07.
Ausweislich höchstrichtlerliher Entscheidung betreibt die Call-In Abzock-GmbH echtes Glücksspiel, das wegen seiner Geringfügigkeit gerade noch erlaubt ist.
Dennoch meint der Kläger, das Geschäft ist nach §138 BGB sittenwidrig. Bei mehreren Anrufen zu einem (über Stunden laufenden) Spiel handelt es sich um ein und dasselbe Spiel. Darlehen zu Spielzwecken sind sittenwidrig, wenn der Darlehnsgeber (hier die AbzockGmbH) daraus Gewinn erzielen will und es sich für den Darlehnsnehmer (den Anrufer) nicht nur um unbedeutende Beträge handelt.
Urteil: BGH LM §762 Nr 1, WM91,1947,Hamm NJW-RR 88,871.
Die AbzockGmbH hat es auch unterlassen, durch einfache echnische Maßnahmen übermäßige Anrufe, die zur Sittenwidrigkeit, evtl. auch Strafbarkeit führen, zu unterbinden. So können softwareseitig mit einfachen Mittel Mehrfachanrufe verbunden werden.
Gegenüber dem pathologischen Vielanrufer, dessen Geschäftsfähigkeit dem ersten Anschein nach hinsichtlich des Glücksspiels eingeschränkt ist, trifft die AbzockGmbH die vertragliche Nebenpflicht, eben dieses zu tun.
Jurastudenten vor!!
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Freddy Duckstein, GnomProfessor
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: FreddyDuckstein
Speculatius CITV.NL Moderator Alter: 72 Geschlecht: Beiträge: 4845 Wohnort: Norddeutschland
Verfasst am: Sonntag, 19.08.2007, 22:36 Titel:
Zitat:
Ein Kreditinstitut, das von einer Spielbank von dieser über beträchtliche Summen ausgestellte Wechsel erwirbt, handelt grob fahrlässig, wenn es dem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht, den Wechselforderungen könnten zu Spielzwecken gewährte - und damit wegen Sittenwidrigkeit nichtige - Darlehen zugrundeliegen.
...so der Tenor des Urteils, das Du wohl meinst.
Es ging hier sogar um eine staatlich konzessionierte Spielbank. Deren Geschäfte sind nicht sittenwidrig. Sittenwidrig ist nach dem Urteil die Vergabe eines Darlehens der Spielbank an den Spieler, weil der Darlehensgeber (also die Spielbank) von eigennützigen Beweggründen geleitet wurde.
Ich sehe aber nicht, wo ein Call-in Veranstalter dem Anrufer ein Darlehen gewährt. Der Veranstalter rechnet über den Mehrwertdienst ab, der Kunde zahlt an den Telefonanbieter. Der "Einsatz" ist zwar nicht sofort zu zahlen, wird aber durch die Telefonrechnung eingezogen. Ein Darlehen vom Anbieter des Spieles, das nach dem Urteil sittenwidrig wäre, liegt darin m. E. nicht.
Ich denke, unter Bezug auf dieses Urteil wären die Chancen schlecht.
Schreib das mal so dahin, obwohl ich kein Jurastudent bin...
Das Wort "Würde" kennen manche Menschen nur noch als Konjunktiv II in dem Satz: "Für Geld würde ich alles machen."
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Speculatius
Ne, das Urteil meine ich nicht,d.h. denk ich . Ich hab die Quelle aus dem Palandt (BGB-Kommentar). Dort steht es genau so.
Ja, hab ich auch überlegt, ob die AbzockGmbH Darlehnsgeber ist. Hier ist wohl "Kredit" der angemessenere Begriff. Nur fällt Telefonieren auf Rechnung darunter??
Ich tendiere eher dazu, daß die CI-Anbieter soetwas wie ein Kreditgeber ist, zumindest in analoger Betrachtung. Nach Abzug der Telekomgebühren ist es allein ihr Geld, welches die Telekom lediglich weiterleitet. Die Telekom hat zwar auch Gewinnerzielungsabsicht, jedoch nur aus dem Telefonvertrag und nicht aus dem Glücksspiel.
D.h. die Sittenwidrigkeit ergibt sich imho aus der Absicht, sodann mit dem Glücksspiel Gewinn zu erzielen.
Ich finde es wichtiger, welchen Rechtgedanken das Gericht vertritt: Wenn jemand so tief gesunken ist, daß er auf PUMP spielt, kann er das Geld vom - nicht staatlich konsessionierten! - Glückspielanbieter zurückverlangen.
Die Gerichte in Deutschland sind nicht eben dumm, ich hab sogar hohen Respekt. Spasseshalber lese ich öfter Mal Urteilbegründungen. Wow, kann ich nur weiterempfehlen, da stehen manchmal sehr intelligente Sichtweisen. Die Urteilsbegründung zu diesem Urteil hab ich dummerweise nicht gefunden.
Freddy Duckstein, GnomProfessor
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: FreddyDuckstein
Na ja, die Kosten für den Anruf kann man ja leider nicht als Darlehen/Kredit ansehen, da ja eine Gegenleistung erbracht worden ist: Die Bandansage.
So wie Du das meinst, wäre es nur sittenwidrig wenn ein CI- Veranstalter einem Anrufer im Vornherein Geld gibt, damit er überhaupt anrufen kann. Einzig angreifbar wäre in dem Sinne unter Umständen der 10? Bonus für eine Falschantwort, der bestimmt in vielen Fällen eh wieder vertelefoniert wird!
Ja, interessanter Gedanke.
Ist es etwas anderes, wenn ich jemandem Geld gebe, damit er es mir über die Telefongebühren wiedergibt (=Darlehn),
oder
wenn ich jemandem kein Geld gebe, und nur die Telefongebühren später in Rechnung stelle.
(öh, war das verständlich umschrieben )
Da verklagen (finanzkräftige) Firmen kleine ebayHändler** wegen Copyright auf Fliegendreck, aber kein Anwalt traut sich an die wirklich interessanten Sachen.
**ebayHändler , nicht etwa ....
Freddy Duckstein, GnomProfessor
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: FreddyDuckstein
Na ja, die Kosten für den Anruf kann man ja leider nicht als Darlehen/Kredit ansehen, da ja eine Gegenleistung erbracht worden ist: Die Bandansage.
Stimmt wohl. Bei einem Elektronikhändler, bei dem ich gerne bestelle, kann man mit Bankeinzug bezahlen. Das Geld wird frühstens 14 Tage nach Auslieferung eingezogen. Trotzdem gewährt mir der Händler keinen Kredit. Wenn das Konto nach 14 Tagen ungedeckt ist, kann mir unter Umständen die Bank einen Kredit gewähren (Dispo).
Änlich würde ich es auch bei Call-in sehen... die vermeintliche Gegenleistung ist ja da.
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Meister-Petz
Ist es etwas anderes, wenn ich jemandem Geld gebe, damit er es mir über die Telefongebühren wiedergibt (=Darlehn),
oder
wenn ich jemandem kein Geld gebe, und nur die Telefongebühren später in Rechnung stelle.
Ist das ne Frage? Dann: JA!
Ist das ne Feststellung? Dann: RICHTIG!
Und wegen den verklagen der Firmen untereinander im Bereich Call-In: Wenn ich mir so anschaue, so weit ich kann, wer damit wem macht, da stecken alle mehr oder weniger unter einer Decke...
Ne, sorry, das kann nicht sein.
Es wurde ja gerichtlich entschieden, daß es "Glücksspiel" gegen Geld ist. Wenn die Gegenleistung NICHT das Glücksspiel wäre, hätte es nicht des Urteils bedurft. Die Bandansage kann daher nicht die "Gegenleistung" sein.
Ein Darlehn muß nicht zwangsläufig aus Geld bestehen, habs eben nochmal nachgeschlagen. Es gehen auch vertetbare Sachen(§91).
.. und weiter nachgeschlagen: Es handelt sich wohl um eine Vorausleistung nach §362.
Dann wär die Frage, inwieweit das Urteil auch für Vorausleistungen geht. Und in der Tat, da hätte ich auch Zweifel.
noch was übersehen?
Freddy Duckstein, GnomProfessor
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: FreddyDuckstein
Soviel ich weiß ist Call-In (leider) eben KEIN Glücksspiel, sondern ein Gewinnspiel, wenn es Glücksspiel wäre, würde da im Studio schon längst ein Finanzbeamter stehen
Was ich meine: Die gesetzlichen Vorraussetzung um ein Glücksspiel zu veranstalten sind immens höher, als bei einem Gewinnspiel. Auch die Einnahmen werden höher versteuert! Auch müsste bei einem Glücksspiel ein Notar anwesend sein, wenn ich mich nicht total irre.
Tja, das ist die Frage. Und da sind wir wieder mal im Bereich des Glücksspiels, welches Gericht gerade zuständig ist.
Wenn man in Düsseldorf wohnt kriegt man sein Geld zurück,
wohnt man in Freiburg, darf man abgezockt werden.
Speculatius CITV.NL Moderator Alter: 72 Geschlecht: Beiträge: 4845 Wohnort: Norddeutschland
Verfasst am: Montag, 20.08.2007, 08:32 Titel:
« macdoener » hat Folgendes geschrieben:
bei mir in den ALG von Hansenet (Alice) ,steht,das von Seite der Hansenet auf Mehrwertnummern ein Darlehen gegeben wird
Nicht einmal dann läge das Angebot auf der Schiene des von mir zitierten Urteils:
Darlehensgeber wäre nicht der Spieleanbieter, sondern Hansenet. Es wäre sittenwidrig, wenn der Anbieter das Darlehen anböte, damit der Darlehensnehmer mit dem Geld ein Glücksspiel durchführt. Das Angebot erfolgt nämlich dann zusätzlich noch aus Eigennutz.
Zur Frage, ob Glücksspiel oder Gewinnspiel vorliegt, gibt es hier schon etliche Beiträge, ich erspar mir mal einen Kommentar dazu.
Das Wort "Würde" kennen manche Menschen nur noch als Konjunktiv II in dem Satz: "Für Geld würde ich alles machen."
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Speculatius
Tja, das ist die Frage. Und da sind wir wieder mal im Bereich des Glücksspiels, welches Gericht gerade zuständig ist.
Wenn man in Düsseldorf wohnt kriegt man sein Geld zurück,
wohnt man in Freiburg, darf man abgezockt werden.
« Pressemitteilung Pro7Sat1 » hat Folgendes geschrieben:
In der Begründung des Senats heißt es unter anderem, dass ?jeder nur halbwegs verständige Teilnehmer? wisse, dass immer nur eine Chance bestehe, durch einen Anruf Gewinner eines der angebotenen Gewinnspiele zu werden. Im Übrigen sei den Zuschauern auch klar, dass sie für die Teilnahme ein Entgelt in Form der Telefongebühren entrichten müssen. Schließlich bestätigte das Gericht erneut, dass 9Live kein unerlaubtes Glücksspiel betreibt.
Besonders München sollten man rechtlich in Sachen Call-In weiträumig umfahren...
Zu dem Zitat oben, will ich ehrlich gesagt nichts sagen...
Speculatius CITV.NL Moderator Alter: 72 Geschlecht: Beiträge: 4845 Wohnort: Norddeutschland
Verfasst am: Montag, 20.08.2007, 13:26 Titel:
Zitat:
?jeder nur halbwegs verständige Teilnehmer?
Tja...was ist das? Das sind zunächst also mal Teilnehmer. Wie verständig sind die denn? Wenn die erkennenden Richter sich z. B. einmal drei Stunden M? antun würden, dann würden sie feststellen, dass die Teilnehmer als solche sich aus Legasthenikern, Dyskalkulierern und Menschen, die mit der modernen Kommunikationstechnik nicht zurecht kommen, zusammensetzen.
Sind das dann "halbwegs verständige Teilnehmer" im Sinne des Urteils? Die sind in meinen Augen nicht halbwegs verständig. Die sind nicht einmal im Ansatz verständig. Die sind lemminghaft. Einem Zwang unterworfen, aus Gründen, die einem halbwegs verständigen Menschen auf immer verschlossen bleiben, da anzurufen. Ohne jede Gegenkontrolle der Antwort, meistens zu mehr als 50 % nicht einmal dazu entschlossen, überhaupt etwas zu sagen. Und da faseln irgendwelche Richter was von Verständigkeit.
Das ist für mich unverständlich. Vielleicht bin ich aber nur zu einem Viertel verständig.
Das Wort "Würde" kennen manche Menschen nur noch als Konjunktiv II in dem Satz: "Für Geld würde ich alles machen."
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Speculatius
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.