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START » CALL-TV - WAS IST DAS EIGENTLICH? » CALL-TV UND DIE RECHTLICHE HANDHABE » rechtliche Handhabe bei CALL-TV Sendungen

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Diskussion um die rechtlichen Vorwürfe
ModeratorenCITV_Moderatoren, Nico_Mod    
Autor Nachricht
  trillhelm
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Alter: 45
Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 146
Wohnort: Hallo Halle
BeitragVerfasst am: Freitag, 14.03.2008, 15:40 
Titel:
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Ok. Das ist nur eine Zusammenfassung von Thesen. Sie entspricht nicht der Meinung des Schreibers.
Die Richtigkeit der Thesen wurde ja entweder belegt oder widerlegt .
Vielleicht doch mal durchlesen/querlesen?

I. TV Gewinnspiele als neues Sendeformat und Einnahmequelle

Der Fernsehmarkt in Deutschland, der jahrelang bestimmt wurde von zwei großen
öffentlichen Anstalten und sich erst 1984 für private Anbieter öffnete, wird inzwischen
geprägt von einem großen Angebot von mehr als 160 Sendern1, die im Wesentlichen, da sie
keine Gebühren erhalten, werbefinanziert arbeiten. Sie bieten den Zuschauern eine wesentlich
größere Programmvielfalt, aber die Strukturveränderung hat auch zu einer wesentlichen
Verschärfung des Wettbewerbs um die nicht entsprechend mitgewachsenen Budgets für
Werbefernsehen geführt. Die Sender, insbesondere kleinere Anbieter, waren deshalb
gefordert, kreativ nach neuen Finanzierungsmöglichkeiten zu suchen.
Etwa gleichzeitig entwickelten sich rasant die technischen Möglichkeiten im Markt der
Telekommunikation zu heutigen Selbstverständlichkeiten wie dem mobilen Telefonieren und
der aktiveren Nutzung des Telefons im täglichen Leben, etwa durch das Versenden von
schriftlichen Nachrichten per SMS.
Dieses neue Umfeld mit dem Einstieg der früher nur passiven Fernsehkonsumenten in eine
aktivere, mobilere Rolle nutzten kreative Programmentwickler und Manager insbesondere
kleinerer Sender, um einerseits mit neuen Formaten den Wünschen der ?neuen? Zuschauer
nach Einbeziehung in die Programme zu erfüllen, andererseits aber auch neue, lukrative
Einnahmequellen zu schaffen. Inzwischen gehören solche Angebote bei den meisten privaten
Sendern zu selbstverständlichen Programmbestandteilen.
Heute prägen Begriffe wie ?Call Media?, Telefonmehrwertdienste (kurz MWD) und
?Premium Rate Services? einen rasant wachsenden Markt von Medienangeboten, die
kostenpflichtige telefonbasierte Interaktionsmöglichkeiten für den Mediennutzer bieten und
dabei direkt mit den Inhalten des Programms in Verbindung stehen. Dabei refinanziert sich
das Angebot ausschließlich durch die Einnahme der Telefongebühren. Bekannteste Beispiele
für solche Angebote sind Info-Hotlines, Fax-Abrufdienste, Votings, Umfragen sowie
Gewinnspiele.

Diese neuen Sendeformate werfen eine Reihe von rechtlichen Fragen und Problemen auf,
zumal der Fernsehzuschauer bei aller ersten Euphorie wegen der Gewinnchancen angesichts
der doch geringen Gewinnchancen sich schnell die Frage stellt, ob hier alles mit rechten
Dingen zugeht oder das Ganze nicht nur Lug und Trug ist, um ohne großen Aufwand direkt
an sein Geld zu kommen.
Sind Gewinnspiele im Fernsehen überhaupt rechtlich zulässig? Könnte es sich dabei um
unerlaubtes Glücksspiel i.S.v. § 284 StGB handeln? Ist das nicht Abzocke? Sind die
Geschäftspraktiken solcher Sender gar unlauter? Müssen Zuschauer nicht vor sich selbst
geschützt werden? Wie steht es um den Schutz von Minderjährigen?
Diese Fragen stehen im Mittelpunkt dieser Arbeit, die selbstverständlich auch
rundfunkrechtliche Themen anspricht.

II. Gewinnspiele im Fernsehen

Die hier behandelten TV-Gewinnspiele zeichnen sich dadurch aus, dass bei Ihnen über eine
Mehrwertdienstnummer Zuschauer interaktiv am Sendegeschehen teilnehmen, und dabei
Geld- oder Sachpreise gewinnen können. Als Beispiele sind hierbei das DSF-Sportquiz oder
das VIVA Plus Quiz zu nennen.

1. Wie werden TV-Gewinnspiele finanziell abgewickelt ?

Der Teilnehmer an TV-Gewinnspielen entrichtet für die Teilnahme ein Entgelt von in der
Regel 0,49 ?, die er als Telefongebühr über seine Telefonrechnung an seinen
Telefondienstleister bezahlt.
Für Mehrwertdienste stehen in Deutschland diverse Rufnummerngassen zur Verfügung. Bei
allen Fernsehsendern hat sich heutzutage die Nummerngasse 0137x durchgesetzt. Diese so
genannte MABEZ-Gasse2 wurde speziell für die Abwicklung von Massenanrufen konzipiert.
So ist es hier möglich, bis zu 100.000 Anrufe pro Minute abzuwickeln. Erst ab noch höheren
Minutenaufkommen werden Teile der Anrufe gar nicht berücksichtigt und es ertönt ein
Besetztzeichen.3 Abgerechnet wird in der MABEZ-Gasse pro Anruf. Deshalb wird das
Gespräch auch meistens nach 30 Sekunden wieder beendet. Bei einer längeren Anrufdauer
trägt der Anbieter die Kosten.
Für den Verbraucher entstehen bei Anrufen auf die in Gewinnspielen am häufigsten benutzte
Vorwahl ?0137-9? Kosten von 0,49 ? pro Anruf. Diese werden bei jedem Anruf fällig, d.h.
2 MABEZ = Massenverkehr zu bestimmten Zeiten.
3 BLM - Call Media, S. 33.

egal ob der Kandidat ins Studio verbunden wird, oder ob ihm nur eine kurze Standard-
Bandmeldung mitteilt, dass er dieses Mal leider kein Glück hatte.
Die Telekommunikationsunternehmen, die die technischen Anbieter für die Betreiber der
Quizshows sind, und die veranstaltenden Fernsehsender teilen sich die Gebühreneinnahmen.
Von den 0,49 ? pro Anruf erhalten die Fernsehsender als Veranstalter der Quizshows
zwischen 0,26 und 0,32 ? .
Die Abrechnung beim Verbraucher selbst übernimmt der Festnetzanbieter, in den meisten
Fällen also die Deutsche Telekom AG, die damit auch für das Inkasso zuständig sind.

III. Arten von Gewinnspielen

Die Gewinnspiele unterscheiden sich in mehreren Aspekten.

1. Kandidatenauswahl

Grundsätzliches Unterscheidungsmerkmal ist die Art der Auswahl der Kandidaten. Hier gibt
es zunächst einmal das ?Hot-Button?-Spiel. Dabei wird zu einem beliebig wählbaren
Zeitpunkt durch den Redakteur ein Zufallsgenerator eingeschaltet, der einen Anrufer, der
vorher nicht registriert wurde, direkt in die Sendung durchstellt.
Hiervon zu unterscheiden ist das ?Leitungsspiel?. Dabei wird eine beliebige Anzahl
Leitungen freigeschaltet, auf der sich Zuschauer mit Name und Telefonnummer registrieren
können. Zu einem beliebigen Zeitpunkt wird dann ein registrierter Zuschauer zurück gerufen
und in die Sendung durchgestellt, um eine Aufgabe zu lösen.

2. Gewinnaussicht

Ein weiteres Unterscheidungskriterium ist der potentiell erreichbare Gewinn. So gibt es
Spiele, bei denen ein vorher definierter fester Gewinn ausgespielt wird. Hier wird während
der Sendung eine feste Gewinnsumme angegeben, und der Spieler mit der ersten richtigen
Antwort gewinnt dann diesen ausgelobten Betrag.
Demgegenüber steht das Jackpot-Spiel, bei dem der Kandidat trotz richtiger Antwort noch
keinen Preis sicher hat, sondern erst durch ein weiteres Spiel, das nach dem Zufallsprinzip
entschieden wird, die Chance auf einen Jackpot erhält. Beispielsweise muss bei einem
Gewinnspiel im Deutschen Sport Fernsehen aus zehn Kugeln mit den Zahlen 1 bis 10 drei in
einer bestimmten Reihenfolge ausgewählt werden. Nach dem Lottoprinzip mischt eine
Maschine die Kugeln und lässt die 3 Kugeln herausfallen. Stimmt die genaue Reihenfolge der
Ziehung mit der Ansage des Spielers überein, gewinnt er den Jackpot.
Schließlich gibt es noch den unbestimmten Gewinn. Dabei kann sich der Gewinner eine
bestimmte Anzahl von Gefäßen mit Geldgewinnen auswählen und gewinnt deren Inhalt..

B. Strafrechtliche Bewertung

I. Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB)

TV-Gewinnspiele könnten unerlaubte Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB sein, sodass
deren Veranstaltung eine strafbare Handlung darstellt.

1. Zufall

Als Glücksspiel ist dabei ein Spiel anzusehen, bei dem die Entscheidung über Gewinn und
Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der
Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt wird, sondern allein und hauptsächlich vom Zufall. Als
Zufall ist dabei das Wirken einer unberechenbaren, der entscheidenden Mitwirkung der
Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogenen Ursächlichkeit anzusehen.4
Demgegenüber steht das Geschicklichkeitsspiel, bei dem nicht der Zufall, sondern körperliche
und geistige Fähigkeiten die Entscheidung über Gewinn und Verlust bestimmen.
Bei TV-Gewinnspielen werden regelmäßig Fragen gestellt, bei denen der durchschnittliche
Fernsehzuschauer die Lösung durch einfaches Nachdenken problemlos herausfinden kann.
Insoweit handelt es sich folglich um ein Geschicklichkeitsspiel.
Allerdings rufen bei TV-Gewinnspielen immer mehr Zuschauer an als tatsächlich ins Studio
durchgestellt werden. In diesen Fällen ermittelt ein Zufallsgenerator einen Anrufer, der alleine
die Frage beantworten und den Preis gewinnen kann.
Das Zufallselement liegt hier also schon vorgelagert in der eigentlichen Erreichung der
Möglichkeit der Teilnahme an dem Geschicklichkeitsspiel.5 Folglich handelt es sich in
solchen Sendeformaten um ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB.

2. Einsatz

Fraglich ist aber, ob die vom Anrufer gezahlten 0,49 ? Telefonverbindungsentgelte eine bloße
Mitspielberechtigung darstellen oder ob sie als Einsatz i.S.v. § 284 StGB zu werten sind.
Einsatz ist jeder nicht ganz unbeträchtliche Vermögenswert, der bewusst in der Hoffnung auf
Gewinn oder Wiedererhalt und mit dem Risiko des Verlusts geleistet bzw. mit dem die
4 Sch/Sch-Eser/Heine, § 284, Rn 5.
5 So auch Kleinschmidt, Gewinnspiele in Deutschland und der europäischen Union, S.16.

Aussicht auf einen vom Zufall abhängigen Vorteil erlangt wird.6 Ausreichend ist dabei ein
sog. versteckter Einsatz,, bei dem maßgeblich ist, dass der Spieler sich nur aufgrund der
Gewinnaussicht mit einem Vermögenswert beteiligt, er ohne diese Chance aber nicht
teilgenommen hätte.7
Zu Telefon-Gewinnspielen über Mehrwertdienstnummern wird hierzu argumentiert, dass die
Verbindungsentgelte als ?Eintritt? zu einem späteren Gratisspiel gezahlt würden. Aus der
Sicht des Anrufers stellten sich die Telefonkosten nicht als Einsatz dar, sondern als
(?Eintritts?-) Voraussetzung für die spätere Gewinnspielteilnahme.8 Ferner beeinflussten die
Kosten weder die Gewinnchancen bzw. ?höhe noch stünden sie mit dem Spielplan in
unmittelbarem Zusammenhang.
Der hierbei gezogene Vergleich zu einem Eintritt in ein Kasino vermag jedoch nicht zu
überzeugen. Bei TV-Gewinnspielen über das Telefon zahlt der Anrufer den angegebenen
Gebührensatz in Höhe von 0,49 ? lediglich, weil er so eine Chance auf den Gewinn erhalten
möchte. Er hätte diesen Anruf ohne Aussicht auf den möglichen Gewinn nicht getätigt.
Die Gewinnaussicht und die Zahlung des Telefonentgeltes stehen folglich in zwingender
Abhängigkeit. Außerdem eröffnen die 0,49 ? schon beim Anwählen die Gewinnchance, denn
wenn man anruft, hat man evtl. direkt die Chance, die Frage zu beantworten und zu gewinnen.
Somit stellen die 0,49 ? einen verdeckten Einsatz dar.

3. Unerheblichkeit des Einsatzes

Schließlich müsste aber zum Vorliegen einer strafbaren Handlung nach § 284 StGB der
Einsatz noch die Grenze der Unbeträchtlichkeit überschreiten. Bislang wurden in der Literatur
hierzu verschiedene Ansichten mit unterschiedlichsten Ergebnissen vertreten. Aufbauend auf
einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 19579, das 1,00 DM als nicht ganz
unbeträchtlichen Betrag angenommen hatte, wurden in der Literatur durch diverse
Rechnungen Beträge zwischen 1,86 ?10 und 2,50 ?11 als maximale Obergrenze angesehen.
Dabei wurden insbesondere inflationäre Aspekte herangezogen.
6 BGHSt 34,171,176f.; Tröndle/Fischer, §284, Rn 3.
7 LK-StGB, § 284, Rn 7.
8 So etwa Böhm, MMR 1998, S. 585ff.
9 OLG Hamm JMBLNW 1957, S. 251.
10 Kleinschmidt, MMR 04, S. 656ff.
11 Eichmann/Sörup, MMR 02, S. 145.

Allerdings vermögen diese Argumentationen nicht wirklich zu überzeugen. Nicht zuletzt, weil
die angeführten Beträge als maximale Obergrenze anzusehen sind und dadurch keine
genauen Anhaltspunkt gegeben werden, ob nicht auch schon bei 0,49 ? von einem nicht
unbeträchtlichen Einsatz auszugehen ist. Ferner wird sogar dahingehend argumentiert, dass
durch die Animation der Moderatoren zum mehrfachen Anrufen die Teilnehmer mehr als nur
einmal anrufen würden, und dadurch die Grenze der Beträchtlichkeit schließlich überschritten
würde.
Das Landgericht Freiburg ist diesen Diskussionen im vergangenen Jahr mit einem Urteil
begegnet, indem es mit überzeugenden Argumenten den Betrag von 0,49 ? als
unbeträchtlichen Einsatz wertete. Das Gericht stellte klar, dass der Zuschauer schließlich
selbst bestimme, wie oft er die Telefonnummer wähle, was ihm zudem jedes Mal eine neue
Gewinnchance brächte. Dabei verwies das Landgericht auch auf den Bescheid der
Bayerischen Landeszentrale für Medien vom 19.12.2002 hin, wonach unter anderem die
Genehmigung für derartige TV-Gewinnspiele bis 2011 verlängert wurde.12
Zu Recht muss man folglich den Betrag von 0,49 ? als einen unbeträchtlichen Einsatz im
Sinne von § 284 StGB werten.

4. Ergebnis

TV-Gewinnspiele über Telefonmehrwertdienste sind zwar Glücksspiele, jedoch ist bei dem
momentan üblichen Telefonentgelt von 0,49 ? das Tatbestandsmerkmal ?des nicht
unbeträchtlichen Einsatzes? nicht verwirklicht.
Somit ist das Veranstalten solcher Spiele nicht nach § 284 StGB strafbar.

5. Tendenzen des Europäischen Rechts

Es ist daher auch nicht weiter zu prüfen, ob § 284 StGB überhaupt mit Europäischen
Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wie das LG Kassel auf Grundlage der Gambelli-
Entscheidung des EuGH in Frage stellt.
Die Diskussion über eine mögliche Strafbarkeit bei TV-Gewinnspielen wegen der
Veranstaltung unerlaubten Glückspieles könnte sich im Übrigen ohnehin erledigen, wenn das
BVerfG der anhängigen Klage von Sportwetten-Veranstaltern entspricht und das
Glücksspielmonopol des Staates aufheben würde. Die bevorstehende Entscheidung im
Frühjahr 2006 ist daher auch von den Veranstaltern dieser Fernsehformate mit Interesse zu
beobachten, denn ein entsprechendes Urteil würde dann wahrscheinlich auch den letzten
12 LG Freiburg, Urteil vom 12.05.2005 - Az: 3 S 308/04

Zweifeln an der Vereinbarkeit von TV-Gewinnspielen mit § 284 StGB die Grundlage
entziehen.

II. Abzocke (§ 263 StGB)

Call-In Shows mit Gewinnspielen geben immer wieder Anlass, die Veranstaltung auch unter
dem strafrechtlichen Aspekt des Betruges gemäß § 263 StGB zu prüfen.
Immer wieder fühlen sich teilnehmende Zuschauer übervorteilt, wenn sie teilnehmen und
trotz zahlreicher Versuche nicht durchgestellt werden oder ihre vermeintlich richtigen
Lösungen nicht akzeptiert werden. Gerade die Staatsanwaltschaft München13, zuständig
aufgrund des Sitzes mehrerer Fernsehsender, muss sich immer wieder mit entsprechenden
Strafanzeigen empörter Fernsehzuschauer wegen Betruges, die sich gegen Moderatoren und
Programmverantwortliche richten, beschäftigen.
Zu prüfen ist daher, ob bei den Gewinnspielen in TV-Sendungen überhaupt betrügerische
Handlungen denkbar sind.
Der objektive Tatbestand des Betruges enthält 4 Merkmale, die in kausalem und funktionalem
Zusammenhang zueinander stehen müssen.14 Es sind dies die Täuschung über Tatsachen, die
zu einem Irrtum führen, der eine Vermögensverfügung bedingt und zu einem
Vermögensschaden führt.15
Täuschung ist dabei ein Verhalten, durch das im Wege der Einwirkung auf das intellektuelle
Vorstellungsbild eines anderen eine Fehlvorstellung über Tatsachen erzeugt wird.16
Irrtum im Sinne von § 263 StGB ist jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende
Vorstellung über Tatsachen.17 Dabei muss der Getäuschte die behauptete Tatsache für wahr
halten oder zumindest von der Möglichkeit ihres Wahrseins ausgehen.18
Durch den in ihm erregten oder unterhaltenen Irrtum muss der Getäuschte zu einer Verfügung
über sein Vermögen oder das eines Dritten veranlasst werden.19
13 Siehe Pressemitteilung Neunlive
14 Joecks, § 263, Rn 21.
15 Joecks, § 263, Rn 19.
16 Sch/Sch-Cramer, § 263, Rn 8.
17 Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II, Rn 508.
18 Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II, Rn 510.
19 Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II, Rn 514.

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen nach der Verfügung weniger wert ist,
als vor der Verfügung, wobei das Vermögen die Summe aller geldwerten Güter einer Person
ist.20
Da der Teilnehmer mit jedem Anruf 0,49 ? leistet, liegen eine Vermögensverfügung und ein
entsprechender Vermögensschaden vor.
Zu prüfen ist aber, ob diese Verfügung über 0,49 ? eine durch bewusste Täuschung der
Veranstalter des Gewinnspiels und dem daraus resultierenden Irrtum des anrufenden
Teilnehmers hervorgerufen wird.
Dies kann nicht generell, sondern nur anhand von verschiedenen Fallkonstellationen und auch
hier nur beispielhaft überprüft werden.

1. Anrufmanipulation

Bei einigen Rätselspielen, die dann meist mit einem Zeitlimit begrenzt sind, geben Anrufer
immer wieder Antworten, die soweit von der Lösung entfernt sind, dass es dem
Fernsehzuschauer oft unerklärlich ist, wie überhaupt Mitspieler auf diese manchmal teils
völlig abwegigen Antworten kommen. Dabei entsteht teilweise der Eindruck, dass von den
Sendern Anrufer mit bewusst falschen Antworten in die Sendung durchgestellt würden, oder
vorher Zuschauer gefiltert werden, die falsche Antworten geben werden, um so die
Teilnehmer mit richtigen Antworten nicht rechtzeitig zum Zuge kommen zu lassen und so den
Gewinn nicht vor Sendeende ausspielen zu müssen. Der Eindruck wird oft verstärkt durch das
verblüffende Ergebnis, dass genau zum Ende der Sendung die richtige Antwort gegeben wird.
Zweifelsohne wäre eine solche Manipulation zum Ausschluss oder Behinderung von
Teilnehmern eine betrügerische Handlung, da man in diesen Fällen nur Handeln würde, um
die Telefonerlöse zu steigern.
Eine solche offensichtliche strafbare Handlung wird von der Organisation der Fernsehsender
aber ausgeschlossen und der ordnungsgemäße Ablauf durch die Überwachung der
Landesmedienanstalten gesichert.

2. Manipulation von Besetztzeichen

Ein ähnlicher Verdacht wurde in der Vergangenheit erhoben bezüglich der Manipulation von
Besetztzeichen. Die Staatsanwaltschaft München ist dem Vorwurf nachgegangen, dass bereits
bei Besetztzeichen abgerechnet wird und das Zeichen bewusst gesetzt wurde, um ohne
20 Joecks, § 263, Rn 70.
Teilnahmemöglichkeit vom Anrufer zu kassieren.21 Auch für diese Beschuldigung eines dann
eher plumpen Betruges ergaben die Ermittlungen erwartungsgemäß keinerlei Hinweise.

3. Abrechnung der Telefonkosten, sofern man nicht durchkommt

Ein Abzocke könnte auch in der Abrechnung der Telefonkosten vorliegen, wenn der Anrufer
nicht ins Studio durchgestellt wird.
Hierzu wird vertreten, dass der Zuschauer nicht auf die Chancen des Durchkommens und die
möglichen Kosten einer erfolglosen Teilnahme hingewiesen würde.
Dem muss entgegengehalten werden, dass die Sender regelmäßig durch Einblendungen und in
den Moderationen auf ihre Mitmachregeln verweisen, in denen ausdrücklich darauf
hingewiesen wird, dass die Kosten in Höhe von 0,49 ? auch im Fall der erfolglosen
Teilnahme abgerechnet werden, und dass aufgrund der hohen Anzahl an Anrufern nicht jeder
in die Sendung durchgestellt werden kann.22
Allerdings könnte man erwidern, dass dies für den anrufenden Zuschauer, der nur kurz durch
das Programm geschaltet hat, nicht sichtbar wurde, da die Einblendung nicht dauerhaft
erscheint. Jedoch ist in allen Einblendungen unter der Telefonnummer ein Hinweis auf die
Kosten von 0,49 ? pro Anruf. Dies zeigt klar, dass die Kosten für jeden Anruf gelten sollen
und nicht nur für die erfolgreichen.
Somit liegt auch hier keine Täuschung vor.23

4. Lösungsänderung während des Spiels

Bei bestimmten Gewinnspielen in Fernsehsendungen, insbesondere bei den Gitterrätseln in
einem Gitter sind mit Buchstaben verschiedene Begriffe versteckt) - sowie den Additionsoder
Zählspielen erscheint die Lösung auf den ersten Blick oft offensichtlich und einfach und
zieht deshalb eine Vielzahl von Mitspielern an. Tatsächlich gibt es aber mehrere Lösungen,
die teilweise sehr schwierig zu ermitteln sind und der Veranstalter will natürlich nicht die
einfache Antwort, sondern suchte nach der schwierigen Variante. So sind teilweise etwa im
Autogitter in der Sportquizsendung des DSF nicht nur die 4 geforderten Automarken
versteckt, sondern fünf oder gar noch mehr. Eine Lösungsmöglichkeit kann dabei schon der
Buchstabe ?Z? sein, da es in der Vergangenheit eine entsprechende Automarke gab.
21 Pressemitteilung Neunlive
22 s. bei Neunlive Internet http://www.neunlive.de/cwp_5540.html; DSF Videotext S. 343, Internet
http://www.dsf.de/de/programm/pr-programm/prpr-sportquiz/prprsp-sportquiz/teilnahme-bedingungen.html
23 Ebenso Staatsanwaltschaft München s. Pressemitteilung Neunlive a.a.O.

Der erste Vorwurf eines Betruges wird von jenen Zuschauer erhoben, die nur von einer
Lösung ausgegangen sind und den Sender beschuldigen, sie mit der ?richtigen? Lösung von
der Gewinnchance auszuschließen. Sie übersehen und überhören eine Fragestellung, die eben
nur auf den ersten Blick eindeutig nach einer richtigen Antwort sucht. Tatsächlich ist sie ?
von Juristen ? so offen formuliert, dass eben mehrere Lösungen möglich sind und es
sicherlich auch nicht verwerflich ist, eine Mehrzahl in dem Gitter (bei 6 Automarken gibt es
mathematisch schon 15 Varianten) oder einem Zahlenrätsel zu verstecken: ?Welche
Antworten suchen wir??.
Es wurde der weitergehende Verdacht geäußert, dass der zuständige Redakteur oder gar der
Moderator erst während der Sendung am Ende aus der Mehrzahl richtiger Antworten eine
auswählt, die noch nicht gegeben wurde.
Um hier jeglichem Verdacht im Vorfeld zu begegnen, haben die Sender vorgesorgt und geben
die richtige Lösung vorher den Moderatoren in einem Umschlag, sodass am Ende gezeigt
werden kann, welche Lösung von vornherein vorgegeben war. Dies ist ausreichend, sodass
auch in Bezug auf diese Problemstellung keine Täuschung der Teilnehmer vorliegt.

5. Moderationen und Einblendungen

Schließlich bedarf es einer genauen Prüfung der Moderationen und der
Bildschirmeinblendungen. Dabei sollen hier beispielhaft 3 fragwürdige Formulierungen
analysiert werden.
a) ?Jeder kommt durch?Ende 2005 wurde im DSF eine Einblendung mit dem Text: ?Jeder Anrufer kommt durch?
gezeigt. Tatsächlich wurde aber natürlich nicht jeder Anrufer in das Studio zu dem Moderator
durchgestellt. Dies könnte eine Täuschung durch Vorspiegeln einer falschen Tatsache
bedeuten, einen in Wirklichkeit nicht vorliegenden Umstand tatsächlicher Art einem anderen
gegenüber als vorhanden oder gegeben hinzustellen.24 Unter einer Tatsache sind dabei alle
konkreten vergangenen oder gegenwärtigen Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt [...]
zu verstehen.25
Hier wird dem Zuschauer impliziert, dass er durchkommt, wenn er anruft. Fraglich ist nun,
was darunter genau für einen objektiven Betrachter zu verstehen ist.
24 Sch/Sch-Cramer, § 263, Rn 6, siehe auch Wessels/Hettinger, Strafrecht BT II, Rn 497.
25 Sch/Sch-Cramer, § 263, Rn 8.

Hier gibt es zwei verschiedene Interpretationsmöglichkeiten. Zum einen könnte es das
Erreichen mindestens des Anrufbeantworters bedeuten. Für diese Auslegungen spricht, dass
aus den Mitmachregeln hervorgeht, dass der Anrufer beim Leitungsspiel auf einen
Anrufbeantworter sprechen muss. Insofern kann man nur auf den Anrufbeantworter
durchgestellt werden.
Andererseits könnte man ?Durchkommen? aber auch als ?Ins Studio durchgesellt werden und
mit dem Moderator sprechen? verstehen, d.h. auf jeden Fall eine konkrete Gewinnchance zu
haben. Maßgebend für die Interpretation ist, wie die Verkehrsauffassung dieses Verhalten
versteht und bei objektiver Beurteilung verstehen darf.26 Für den Zuschauer, der nicht die
Teilnahmeregeln kennt, könnte der Eindruck entstehen, dass man auf jeden Fall direkt bis ins
Studio durchgestellt wird. Objektiv und neutral gesehen, kann das so verstanden werden, was
für eine Täuschung ausreichen würde.
Das Bereitstellen der Mitmachregeln muss hier allerdings als ausreichend gewertet werden.
Es wird in regelmäßigen Abständen auf diese verwiesen, und zu Beginn jeder Sendung dazu
aufgefordert, dies auch zu tun. Somit hätte der Zuschauer vor seinem Anruf erkennen müssen,
dass mit Durchkommen nur das Erreichen des Anrufbeantworters gemeint sein kann.

b) Erwecken eines nicht vorhandenen Zeitdrucks

Ein weiterer fraglicher Aspekt sind Moderationen oder Einblendungen, die für potentielle
Teilnehmer einen Zeitdruck erwecken, der tatsächlich nicht vorhanden ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sogenannten ?Hot-Button-Spiel? und dem
Leitungsspiel.

(1) Hot-Button-Spiel

Beim Hot-Button-Spiel wählt nach seiner Aktivierung innerhalb eines vorab definierten
Zeitraums per Zufallsgenerator einen der auf die Telekommunikations-Plattform eingehenden
Anrufe aus, der dann in die Sendung durchgestellt wird.
Auf allen Sendern wird von den Moderatoren in den Hot-Button-Runden immer wieder
darauf hingewisen, dass man ?jetzt in der Leitung sein? muss. In Wirklichkeit wird aber
immer erst viel später ein Anrufer durchgestellt. Die Aufforderung erweckt in dem Zuschauer
den Irrtum, er müsse sich beeilen, um noch mit Gewinnchancen anzurufen.
Jedoch handelt es sich beim ?Zuschlagen? des Hot-Button um ein Ereignis, das in der Zukunft
liegt, und stellt damit keine Tatsache dar.
26 LK-Tiedemann, § 263, Rn 28ff.

Außerdem ist es gerade das Merkmal des Hot-Buttons-Spiels, dass man nicht weiß, wann der
Zuschauer durchgestellt wird.
Folglich liegt beim Hot-Button-Spiel keine Täuschung vor.

(2) Leitungsspiel

Dadurch, dass alle Anrufer beim Leitungsspiel zunächst auf einen Anrufbeantworter sprechen
und dann zurückgerufen werden, ist es grundsätzlich egal, wann angerufen wird.
Problematisch könnte ein Verschieben des Spielendes allerdings trotzdem sein, denn je länger
das Spiel geht, und je mehr Zuschauer dadurch anrufen können, desto geringer sind letztlich
die Chancen des Einzelnen, am Ende zu gewinnen.
Fraglich ist allerdings, welche Bemerkungen tatsächlich irreführend und täuschend sind.
Dabei ist jedes Wort entscheidend. Sagt die Moderatorin: ?Die Ausspielung ist in x Minuten
zu Ende!? gibt sie das als absolut feststehende Tatsache aus. Fügt sie jedoch nur das Wort
planmäßig hinzu, wäre dies allerdings wieder keine feste und verbindliche Tatsachenaussage.
Durch die falsche Tatsachenbehauptung eines festen Spielendes wird der Zuschauer
getäuscht und er irrt über seine Gewinnchancen in Bezug auf die Anzahl der mit ihm im
Wettbewerb stehenden Mitspieler. Würde er bei der durch die Verschiebung des Spielendes
größer werdenden Anzahl der Mitbewerber nicht mitspielen (weil ihm die Chance,
ausgewählt zu werden, zu gering wird), so wäre er durch die Verlängerung getäuscht und zu
einer Vermögensverfügung veranlasst worden, die bei ihm zu einem Schaden führte. Sofern
diese Verlängerung von vornherein für die Sendung geplant worden war oder die
Entscheidung auch spontan während der Sendung erfolgt, so liegt darin nach hiesiger
Wertung ein Abzocke zu Lasten mindestens der Teilnehmer vor, die das Zeitelement und die
damit verbundenen größeren Chancen ihrer Entscheidung zum Mitspielen zugrunde gelegt
haben.

III. Ergebnis

Es gibt einige denkbare Ansätze, in TV-Gewinnspielen mögliche Betrugshandlungen zum
Nachteil der teilnehmenden Zuschauer zu vermuten. Letztlich kann dies nur am Einzelfall
überprüft werden.
Den meisten Vorwürfen kann man mit Hilfe der Teilnahmebedingungen erfolgreich
begegnen. In vielen Fällen ist die Staatsanwaltschaft München den immer wieder einmal
erhobenen Vorwürfen bereits mit negativem Ergebnis nachgegangen.
Allerdings bleiben weitere Bedenken bestehen. Im Allgemeinen und einmal von besonderen
Einzelfällen abgesehen sind die TV-Gewinnspiele strafrechtlich jedoch unbedenklich.

C. Zivilrechtliche Bewertung

In zivilrechtlicher Hinsicht ist schon die Einordnung von TV-Gewinnspielen problematisch.
Es könnte sich dabei um Preisausschreiben (§§ 657, 661 BGB) oder Spiele bzw. Wetten
(§ 762f. BGB) handeln.

I. Rechtsnatur

1. Preisausschreiben


Das Preisausschreiben (§ 661 BGB) ist eine Unterform der Auslobung (§ 657 BGB). Die
Auslobung wiederum ist ein einseitiges Rechtsgeschäft,27 bei dem öffentlich eine Belohnung
für die Vornahme einer Handlung ausgesprochen wird.28 Dabei ist unerheblich, ob der
Auslobende auch tatsächlich bezweckt, dass die Handlung vorgenommen wird, oder ob er die
Erfüllung überhaupt für möglich hält.29
In den Bereich des Preisausschreibens fallen auch wissenschaftliche, sportliche oder
künstlerische Wettbewerbe, so lange sie nicht von jedermann lösbar sind, was sie zu einem
Spiel machen würde.30 Auch die Zahlung eines Startgeldes ist nicht zu beanstanden.31

2. Gewinnspiel

Vorraussetzung für ein Gewinnspiel gemäß § 762 BGB ist ein wirksamer zweiseitiger
Vertrag,32 aus dem weder vorher gezahlte Leistungen zurückgefordert (§ 762 I S.2 BGB) noch
die Auszahlung der Gewinne eingefordert werden können. Damit sollen Leistungsklagen zu
privaten Wetten undurchsetzbar gemacht werden.33 Trotzdem gelten Spiele oder Wetten nicht
grundsätzlich als sittenwidrig.34 Lediglich in Fällen, in denen der Vertrag wegen
Gesetzesverstoß (z.B. wegen verbotenen Spiels, § 134 BGB) oder Anfechtung (z.B.
Falschspiel gemäß §§ 123, 142 I BGB) nichtig ist, gilt § 762 I 2 BGB nicht und eine
Rückforderung gemäß §§ 812, 814 und 817 BGB ist möglich, bei Falschspiel auch gemäß
§ 823 ff. und 826 BGB.35
27 MüKo-BGB-Seiler, § 657, Rn 19.
28 Jauernig, § 657, Rn 1,4.
29 Palandt, § 657, Rn 5.
30 Palandt, § 661, Rn 1.
31 Ernst, MMR 05, 740.
32 Bamberger/Roth - Kotzian-Marggraf, § 657, Rn 7.
33 Ernst, MMR 05, 740.
34 HK-BGB-Schulze, § 762, Rn 1.
35 Jauernig-Berger, § 762, Rn 10.

3. TV-Gewinnspiele

Das OLG München sieht in TV-Gewinnspielen über MABEZ-Nummern eine Auslobung.36
Dafür spricht, dass mit der Veröffentlichung des Preises die Verbindlichkeit der Preisvergabe
begründet wird, was eine einseitige Willenserklärung wäre. Weiterhin ist es für ein Spiel oder
eine Wette nach § 762 BGB im Gegensatz zu TV-Gewinnspielen gerade charakteristisch, dass
die Vertragspartner sich um die Wahrheit einer bestimmten Aussage streiten und dazu
konträre Aussagen haben.37 Bei TV-Gewinnspielen hingegen handelt es sich um Rätsel, die,
ebenso im Gegensatz zu Spielen, nur eine Lösung haben, und deren Auflösung nicht
wesentlich vom Zufall abhängt.38 Dies gilt auch für die oben erwähnten Spiele, in denen der
TV-Anbieter aus mehreren objektiv möglichen Lösungen seine individuelle Auswahl suchen
lässt. Dass bei TV-Gewinnspielen die Teilnahme an der gestellten Rätselfrage jedoch vom
Zufall abhängt, widerspricht außerdem nicht den Grundsätzen der Auslobung.39 Auch bei den
für die Auslobung typischen Preisausschreiben gewinnt schließlich nur der am Ende aus allen
eingesandten richtigen Lösungen gezogene Gewinner. Ferner geht es bei Spielen gemäß § 762
nicht um ernste wirtschaftliche Geschäftszwecke.40 Davon kann bei TV-Gewinnspielen
wahrlich nicht die Rede sein. Schließlich spricht gegen die Einordnung als Wette oder Spiel
das für diese typische Risiko für beide Seiten.41 An diesem fehlt es nämlich bei den
Teilnehmern von TV-Gewinnspielen. Ähnlich wie beim Preisausschreiben, fallen die Kosten
für die Telefonkosten (oder Portokosten) nämlich in jedem Fall an, ob der Teilnehmer
gewinnt oder nicht. Folglich ist kein Risiko wie bei einer Wette vorhanden, bei der man nur
dann etwas zahlen muss, wenn man verliert.

4. Ergebnis

Es ist den überzeugenden Argumenten des OLG München zu folgen, dass es sich bei TVGewinnspielen
um Auslobungen gemäß § 675 BGB handelt.
36 OLG München, MMR 05, 774.
37 Palandt-Sprau, § 762, Rn 3.
38 So aber Spiele, siehe Jauernig-Berger, § 762, Rn 3.
39 Zurecht: Ernst, MMR 05, 741.
40 Palandt-Sprau, § 762, Rn 2.
41 MüKo-BGB, § 762, Rn 5.

II. Ansprüche

In der Betrachtung der im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung erbrachten Fallbeispiele
soll weiter geprüft werden, welche Ansprüche für die Teilnehmer an TV-Gewinnspielen
bestehen könnten.

1. Gewinnauszahlung

Der ermittelte Gewinner für die vorher ausgesetzte Belohnung - den Preis - hat einen
Anspruch auf Auszahlung/Herausgabe des Gewinnes gemäß § 675 BGB.
In der Praxis gibt es dabei kaum Probleme.
Allerdings weigerte sich der Sender NeunLive im Jahr 2004, einem Teilnehmer, der zuvor
wegen des Verdachts des Einsatzes eines sogenannten Powerdialers zur Erhöhung seiner
Chancen, von den Gewinnspielen des Senders ausgeschlossen worden war, einen Gewinn
auszuzahlen. Der Teilnehmer versuchte daraufhin seinen Gewinn in Höhe von 30.950?
einzuklagen. Das OLG München lehnte in oben erwähnter Entscheidung diesen Anspruch
jedoch ab, weil es anerkannte, dass der Sender den Mitspieler vorher durch Widerruf gemäß §
658 I S. 2 BGB von der Teilnahme an den veranstalteten Gewinnspielen ausgeschlossen
hatte.42
Somit besteht für die TV-Sender die Möglichkeit, bestimmte Teilnehmer durch Widerruf von
den Gewinnspielen auszuschließen. Ausgeschlossene Spieler haben dann keinen Anspruch
auf Auskehr des Gewinns gemäß § 657 BGB.

2. Erstattung der Telefongebühren

Bei TV-Gewinnspielen über Mehrwertdienstnummern ist aufgrund der Moderation (?Sie
müssen nur anrufen und die richtige Lösung sagen?) als Handlung die zur Belohnung der in
der Auslobung führt, nicht nur die Lösung des Rätsels sondern auch der vorherige Anruf zu
sehen. Aus diesem einseitigen Rechtsgeschäft ergibt sich neben dem Auszahlungs- kein
weiterer Anspruch. Folglich ist eine Erstattung der Telefongebühren durch den TV-Sender
nicht möglich, und kann somit grundsätzlich nur dem Telekommunikationsanbieter entgegen
gehalten werden.
a) Anspruch gemäß §§ 823, 830 BGB
Ein Anspruch auf Rückzahlung des über die Telefonrechnung bezahlten Entgelts für die
Teilnahme an einem Gewinnspiel wäre gemäß §§ 823, 830 BGB gegenüber dem
42 OLG München, MMR 05, 774.
16
Telekommunikationsanbieter begründet, sofern man eine schuldhafte verbotene Handlung
feststellen kannt. Wie bereits oben ausführlich dargestellt, kommt es hierfür auf den
jeweiligen Einzelfall an.
Bejaht man ein solches schuldhaftes Verhalten, müsste dies dem Telekommunikationsanbieter
zuzurechnen sein.
Der BGH befand 2002, dass es bei Telefonmehrwertdiensten über 0190er Nummern
mindestens zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte zu unterscheiden gilt: Die technische
Bereitstellung des Telekommunikationsunternehmens im Rahmen eines
Telefondienstvertrages auf der einen Seite und die inhaltliche ?weitere Dienstleistung?, im
damaligen Falle Telefonsexdienste. Die Verantwortlichkeit für den Inhalt solcher Dienste
trifft nach Ansicht des BGH gemäß § 5 Abs. 1 und 3 TDG den Diensteanbieter, nicht aber den
Telekommunikationsdienstleister.43 Somit seien Telefongebühren, die durch
Telefonsexverbindungen entstanden sind, nicht vom Telekommunikationsdienstleiter
rückforderbar.
Fraglich ist aber, ob diese Begründung auch für die Leistungen gilt, die über die 01379-
Nummern angeboten werden. Zurecht erkennt Ernst, dass die Kontrolle über das Programm
der Sender den zuständigen Landesmedienanstalten obliegt. So lange diese keine Einwände
erheben, gibt es auch keinen Grund für den Telekommunikationsdienstleister, an der
Rechtmäßigkeit der Programme zu zweifeln.44
Folglich können die Telekommunikationsanbieter auch keine Mittäter im Sinne von § 830
BGB sein. Ein Anspruch ist nicht vorhanden.

3. Ergebnis

Die Teilnehmer an TV-Gewinnspielen haben weder gegenüber dem TV-Sender, noch
gegenüber dem Telekommunikationsanbieter Einwendungen oder gar
Rückzahlungsansprüche für die entstandenen Telefonkosten.
III. Minderjährige
Ein weiteres Problem von TV-Gewinnspiele besteht in den nicht wenigen Fällen, in denen
Minderjährige mitspielen und dabei von den Telefonen ihrer Eltern aus telefonieren. Trotz
regelmäßiger Hinweise in den Moderationen rufen immer wieder Kinder in der Hoffnung an
zu gewinnen.
43 BGH MMR, 02, 92f.
44 Ernst MMR, 05, 742.

Hier ist fraglich, ob die Eltern die Kosten für die Anrufe Ihrer Kinder bei solchen Diensten
übernehmen müssen. Es geht um die Problematik des Verhältnisses des Schutzes von
Minderjährigen gegenüber den Rechten der Mehrwertdienste.

1. Grundsätze

Kinder unter 7 Jahren sind nach § 104 BGB geschäftsunfähig. Da die Willenserklärungen von
Geschäftsunfähigen gemäß § 105 I nichtig sind, wären auch die (allerdings seltenen) Verträge
mit Minderjährigen von Anfang an nichtig.
Zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr sind Minderjährige gemäß § 106 BGB beschränkt
geschäftsfähig. Ihre Willenserklärungen, die nicht ausschließlich rechtliche Vorteile bringen,
und entsprechend die von ihnen abgeschlossenen Verträge sind bis zur Genehmigung gemäß
§ 108 I BGB ?schwebend unwirksam?.45

2. Anwendung

Eltern verweigern die entsprechende Genehmigung und verweigern die Zahlung der
Telefonkosten bzw. fordern gezahlte Gelder zurück mit dem Hinweis auf die gesetzlichen
Regelungen zum Schutz ihrer minderjährigen Kinder.
Die TV-Sender verweisen auf die eigenen Teilnahmeregelungen, in denen auch ausdrücklich
auf das Verbot der Teilnahme hingewiesen wird und weisen Erstattungsansprüche zurück, die
sie aufgrund der bereits an anderer Stelle erörterten rechtlichen Einordnung eigentlich
ohnehin nicht zu tragen hätten.
Doch auch die meisten Telekommunikationsanbieter sichern sich in dieser Problematik ab.
Die Deutsche Telekom schreibt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines T-Com
ISDN-Anschlusses, dass der Kunde (Anschlussinhaber) auch das Entgelt für durch befugte
oder unbefugte Nutzung des Anschlusses durch Dritte entstandenen Kosten zu zahlen hat,
wenn und soweit er diese zu vertreten hat.46
Um die Anrufe Dritter nicht vertreten zu müssen, könnte der Anschlussinhaber zum Beispiel
eine Sperre von 01379-Nummern einrichten. Eine weitere Möglichkeit wäre das
Wegschließen des Telefons, während ein mündliches Verbot hingegen wohl nicht ausreichend
sein wird.
Hat der Anschlussinhaber einem Minderjährigen die unbeschränkte Nutzung ermöglicht,
könnte ihm dies über Vertretungsrecht zuzurechnen sein.
45 Musielak, Grundkurs BGB, Rn 278.
46 AGB T-Com, Punkt 5.

Dabei kommen die Regelungen für die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht. Eine
Duldungsvollmacht liegt vor, wenn ein nicht berechtigter für eine gewisse Zeit als Vertreter
gehandelt hat, und der Berechtigte Kenntnis davon hatte, und nicht dagegen eingeschritten ist,
obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.47
Bei der Anscheinsvollmacht hatte der Berechtigte im Gegensatz zur Duldungsvollmacht keine
Kenntnis von dem vollmachtlosen Handeln, obwohl er diese Kenntnis bei pflichtmäßiger
Sorgfalt hätte haben müssen.48
In beiden Fällen ist der Bevollmächtigte, und das gilt in diesem Fall nicht nur für
Minderjährige, sondern auch für alle anderen im Haushalt lebenden Personen, mit dem
Anschlussinhaber gleich zu stellen, und dieser hat die Handlungen gegen sich wirken zu
lassen. Sofern die Eltern ihren Kindern (oder anderen Personen im Haushalt) die Benutzung
des Telefons und des Fernsehens für die Teilnahme an interaktiven Spielen ermöglicht haben,
sind ihnen die dadurch entstehenden Kosten auch über die Regeln der Duldungs- und
Anscheinsvollmacht zuzurechnen.

3. Ergebnis

Der Anschlussinhaber hat die Kosten, die ihm durch Anrufe auf Mehrwertdienstnummern,
also auch für Anrufe zu TV-Gewinnspiele, der in seinem Haushalt lebenden Personen, also
auch Minderjähriger, zu bezahlen, so lange er nicht ausreichende Vorkehrmaßnahmen
getroffen hat, dass diese Geräte dafür nicht genutzt werden..

IV. Ergebnis

Bei TV-Gewinnspielen handelt es sich um das Rechtsinstitut der Auslobung gemäß § 657
BGB. Da kein Vertrag zwischen den Fernsehsendern und den Anrufern zustande kommt,
könnten die Anrufer Rückzahlungsansprüche der Telefonkosten grundsätzlich nur gegenüber
den Telekommunikationsunternehmern geltend machen. Allerdings haben diese keine
Aussicht auf Erfolg, weil der Telekommunikationsanbieter nicht für die Inhalte der
Sendungen verantwortlich sein kann.
Auch die Anrufe von Minderjährigen oder anderen Personen im Haushalt kann der
Anschlussinhaber nicht zurückfordern, außer er kann beweisen, dass er ausreichende
Vorkehrmaßnahmen getroffen hatte, um dies zu verhindern.
47 Musielak, Grundkurs BGB, Rn 831.
48 Musielak, Grundkurs BGB, Rn 834.
19
D. Wettbewerbsrechtliche Einordnung

TV-Gewinnspiele über Mehrwertdienste sind auch unter wettbewerbsrechtlichen
Gesichtspunkten zu bewerten.

I. Kopplungsverbot
1. Rechtslage vor der UWG-Reform


Vor der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum 1.7.2004 wurde
die rechtliche Problematik insbesondere durch zwei Urteile geprägt, die Verstöße von
Gewinnspielen feststellten.
Ein Verbot wurde in den häufigsten Fällen durch die Generalklausel des § 1 UWG a.F.
begründet, wonach eine Wettbewerbshandlung immer dann verboten war, wenn sie gegen die
guten Sitten verstieß. Sittenwidrig war dabei jede Handlungsweise, die dem Anstandsgefühl
des redlichen und verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden widersprach oder die von der
Allgemeinheit missbilligt und für untragbar angesehen wurde, weil sie z.B. mit den rechtlich
geschützten Interessen der Verbraucher unvereinbar war.49
Daraus ergab sich das sogenannte Koppelungsverbot, nachdem ein Gewinnspiel nicht mit
dem eigentlichen Produktangebot gekoppelt sein darf, und die Teilnehmer somit nicht
gezwungen werden durften, zusätzlich auch das Produkt des Veranstalters ? direkt oder
indirekt ? zu erwerben.50
So erkannte das LG Memmingen, dass Gewinnspiele mit 0190-Nummern gegen das
Kopplungsverbot verstoßen, wenn es keine alternative Teilnahmemöglichkeit gebe.
Außerdem seien diese dann rechtswidrig, wenn sie sich speziell an Minderjährige richten.51
Ebenso urteilte das LG Hamburg, verschärfte jedoch, dass auch eine alternative Teilnahme
sittenwidrig sei, wenn diese andere Möglichkeit unbequem ist, nicht ernst genommen oder
erfahrungsgemäß kaum beachtet wird.52
Das OLG Düsseldorf urteilte, dass Gewinnspiele, die mit Mehrwertdiensten verbunden sind,
keine unzulässige Koppelung darstellen.53
49 Emmerich, Unlauterer Wettbewerb, S. 42.
50 Eichmann/Sörup, MMR 02, 146.
51 LG Memmingen, Urteil v. 10.05.2000 - Az.: 1H O 2217/99
52 LG Hamburg, Beschluss v. 08.01.2002 - Az.: 406 O 7/02
53 OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.09.2003 - Az.: I-20 U 39/03

2. Rechtslage nach der UWG-Reform

Die vorher vor allem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind im Zuge der UWGReform
gesetzlich manifestiert worden.54
Das Kopplungsverbot ist nun in § 4 Nr. 6 UWG i.V.m. § 3 UWG verankert. Danach liegt ein
wettbewerbswidriges Verhalten vor, wenn die Teilnahme von Verbrauchern an einem
Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung
abhängig gemacht wird, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß
mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.55
Eine Kopplung mit der Beanspruchung einer Dienstleistung liegt dabei auch dann vor, wenn
der Verbraucher für die Teilnahme am Gewinnspiel eine Mehrwertdienste-Rufnummer
anrufen muss, weil dabei eine übertarifliche Zahlung erforderlich sei.56
Einen Ausnahmetatbestand stellt dabei die alternative Teilnahme per Postkarte dar. Ist diese
unter gleichen Bedingungen gegeben, so sei eine Ausnahme vom Kopplungsgebot gegeben.57
Allerdings ist eine solche alternative Teilnahme bei den hier behandelten TV-Gewinnspielen
nicht vorhanden. Das bei den meisten Sendern angebotene Postkarten-Gewinnspiel stellt nicht
eine alternative Teilnahmemöglichkeit, sondern ein eigenes Spiel mit eigenen Fragen dar.
Hecker und Ruttig folgern daraus, dass die Verwendung von Mehrwertdienst-Rufnummern
bei Gewinnspielen eine unlautere Kopplung i.S.d. § 4 Nr. 6 UWG darstellen würden, und
Wettbewerber, im Gegensatz zu einzelnen Zuschauern, Unterlassung fordern könnten.58
Dies verkennt allerdings den vorher erwähnten Zusatz, der naturgemäß mit der Ware oder
Dienstleistung verbundene Gewinnspiele vom Kopplungsverbot ausnimmt. Damit sollen
zunächst Preisrätsel in Zeitschriften ausgenommen werden, die es ohne den Kauf der
Zeitschrift so gar nicht geben könne.59
Da Spiele in Radio und TV Teile des Programms sind und damit unter den Schutz der
Rundfunkfreiheit fallen, gilt für sie das Gleiche.
So folgert Kleinschmidt zu Recht, dass TV-Gewinnspiele wie bei 9Live oder dem DSF unter
diesen Ausnahmetatbestand fallen, weil die dortigen Spiele nicht vom Erwerb eines Produktes
54 Kleinschmidt, Gewinnspiele, S. 35.
55 Hecker/Ruttig, MMR 05, 394.
56 So der Wille des Gesetzgebers in BT-Drucksache 15/1487.
57 So wohl Hecker/Ruttig, MMR 05, 395.
58 Hecker/Ruttig, MMR 05, 394.
59 Kleinschmidt, Gewinnspiele, S. 45.

oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig seien, sondern selbst das Produkt
sind, mit dem Einnahmen erzielt werden.60

II. Transparenzgebot aus § 4 Nr. 5 UWG

Die TV-Gewinnspiele sind selbstverständlich auch an das Transparenzgebot aus § 4 Nr. 5
UWG n.F. gebunden. Dieses besagt, dass die Teilnahmebedingungen eines
Preisausschreibens oder Gewinnspiels klar und eindeutig anzugeben sind.61
Damit beabsichtigt der Gesetzgeber, dass die Kaufentscheidungen des Verbrauchers nicht von
unsachlichen Angaben in der Werbung beeinflusst werden,62 worin eine erhebliche
Missbrauchsgefahr zu sehen ist.63 Der Verbraucher soll die Informationen erhalten, die ihn in
die Lage versetzen, sich auf objektiver Grundlage für oder gegen die Teilnahme an einem
Preisausschreiben oder Gewinnspiel zu entscheiden.
Daher müssen die Teilnahmebedingungen alle im Zusammenhang mit der Teilnahme am
Spiel relevanten Informationen enthalten, die sowohl vor als auch während der Beteiligung
wichtig sind. Dazu gehören auch Informationen über den Gewinn und die Gewinnchancen.
In jedem Fall hat der Veranstalter eines Gewinnspieles die Teilnehmer über die Kosten der
Teilnahme zu informieren. Das umfasst, und das ist insbesondere im Hinblick auf TVGewinnspiele
von enormer Bedeutung, auch die Kosten für eine erfolglose Teilnahme.

1. Anwendung

Genau hier sehen Hecker und Ruttig bei den hier besprochenen Gewinnspielen eine bewusste
Irreführung des Verbrauchers.
Sie argumentieren, dass die Moderatoren der Sendungen über einen langen Zeitraum hinweg
immer wieder zum Anrufen auffordern, weil sonst keiner oder nur wenige telefonieren
würden.
Sie behaupten sogar, dass die Leitungen nicht freigeschaltet wären, oder zumindest niemand
in die Sendung durchgestellt würde, was sie dann folgerichtig als unlauter bewerten.
Ein Verweis auf die an anderer Stelle vorgegebenen Teilnahmebedingungen reiche dazu nicht
aus.64
60 Kleinschmidt, Gewinnspiele, S.45.
61 Umkehrschluss aus § 4 Nr. 5 UWG.
62 BT-Drucksache, 15/1487.
63 Hecker/Ruttig MMR, 05, 396.
64 Hecker/Ruttig MMR 05, 396f.

Dazu muss man sagen, dass in letzter Zeit Bemerkungen der Moderatoren wie ?Es ruft keiner
an? nicht mehr auftreten, weil man bei den Sendern wohl auch erkannt hat, dass dies
tatsächlich eine Irreführung wäre.
Hier wurde bereits während der strafrechtlichen Untersuchung hinlänglich dargestellt, dass
der Verweis auf die im Videotext angeführten Teilnahmebedingungen ausreichend ist, um alle
gesetzlich geforderten Bedingungen zu erfüllen. Lediglich auf die fehlende technische
Alternative sei an dieser Stelle noch einmal verwiesen.
Außerdem erscheint nach der hier vertretenen Ansicht die Bezeichnung ?0,49 ?/Anruf? als
hinreichend genug, um zu zeigen, dass die Kosten sowohl bei erfolgreichen als auch
erfolglosen Anrufen anfallen.

III. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften

Auch nach wettbewerbsrechtlichen Maßstäben dürfen Gewinnspiele nicht gegen Gesetze
verstoßen.
Nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 UWG sind solche Gewinnspiele unlauter, die einer
gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandeln, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Im Rahmen der Gewinnspiele sind solche Gesetze etwa §§ 263, 284 und 287 StGB sowie
§§ 134 und 123, 142 I BGB.
Bei entsprechenden Verstößen, die oben ausführlich angesprochen wurden, wären die
Gewinnspiele unlauter gemäß § 4 Nr. 11 UWG.

E. Rundfunkrechtliche Betrachtung

Abschließend ist auch eine rundfunkrechtliche Betrachtung der TV-Gewinnspiele notwendig.

I. Rundfunkfreiheit

Grundsätzlich fallen alle Fernsehsender unter den Schutzbereich des Art. 5 I Satz 2 GG, der
die Freiheit der Presse und des Rundfunks gerantiert.
Rechtsgrundlage für alle rundfunkpolitischen Richtlinien ist der Rundfunkstaatsvertrag
(RStV). Dieser erhält seine Legitimation aus Art. 5 II GG.
Rundfunk ist nach § 2 Abs. 1 S.1 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung
und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild [...].

II. Privater Rundfunk

Die Veranstaltung privaten Rundfunks ist nur auf der Grundlage eines (Landes-)
Parlamentsgesetzes zulässig.65 Die Kontrolle über die Veranstalter privaten Rundfunks obliegt
den Landesmedienanstalten.

III. Richtlinie über TV- GewinnspieleAuf der Grundlage des RStV hat der Zusammenschluss der Landesmedienanstalten die
Möglichkeit, Richtlinien für die Durchführung des privaten Rundfunks verbindlich zu
definieren.
Die Landesmedienanstalten haben im Oktober 2005 ?Anwendungs- und Auslegungsregeln für
die Aufsicht über Fernseh-Gewinnspiele? erlassen.66
Sie ermöglichen nun den Landesmedienanstalten die TV-Gewinnspiele veranstaltenden
Anbieter privaten Rundfunks entsprechend zu kontrollieren.
Diese Richtlinie stellt klar, dass Call-In Shows mit Gewinnspielen zwar grundsätzlich erlaubt
sind, aber enge Grenzen zu beachten haben.
Einige Richtlinien manifestieren noch einmal die ohnehin bestehenden rechtlichen
Vorschriften wie etwa den Ausschluss Minderjähriger von der Teilnahme an Gewinnspielen.
Andererseits enthalten die Regeln auch Konkretisierungen zum Schutz der Zuschauer.
Beispielsweise müssen Bilderrätsel mit versteckten Fehlern auf allen Fernsehbildschirmen
klar sichtbar und lösbar sein. Zudem müssen diese Rätsel zeitnah aufgelöst werden und zwar
so, dass es verständlich für den durchschnittlichen Zuschauer ist.

IV. Maßnahmen

Bei Verstößen hat die zuständige Landesmedienanstalt zunächst die Verpflichtung, dem
Sender das Recht zu einer Stellungnahme zu gewähren.
Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Bei Wiederholungen können die
Landesmedienanstalten mit härteren Maßnahmen wie etwa dem Verbot einzelner
Sendeformate (z.B. des TV ? Gewinnspiels ) bis hin zum Widerruf der Sendeerlaubnis
durchgreifen.
So wurde der Sender 9Live nach mehreren Verstößen bei der Festlegung der Kabelplätze in
Niedersachsen im September 2005 nicht mehr berücksichtigt, sodass die Programme im
niedersächsischen Kabelnetz nicht mehr empfangen werden können.67
65 BVerfGE 57, 295, 324
66 http://www.alm.de/fileadmin/Download/Gesetze/GewinnSpielRegeln.pdf

Ein Eilantrag von 9Live, der die Weiterverbreitung begehrte, hatte vor dem
Verwaltungsgericht Hannover keinen Erfolg.68

V. Mehrwertdienste im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Umstritten ist auch der Einsatz von Telefonmehrwertdiensten in öffentlich-rechtlichen
Fernseh- oder Radiosendern.
Dabei geht es um die Frage, ob der Einsatz vor dem Hintergrund der Gebührenfinazierung des
Programms gerechtfertigt ist.
Bis zur letzten Änderung des Rundfunkstaatsvertrages im Jahr 2004, konnten solche
Zusatzerlöse bei vorwiegendem Programmbezug verwendet werden.69
Nach der 8. Änderung des RStV sind jedoch Einnahmen aus Telefonmehrwertdiensten nach
§ 13 I S.2 RStV verboten.
Allerdings werden trotzdessen weiterhin Mehrwertdienste eingesetzt, zum Beispiel bei
Gewinnspielen zu Fußball-Übertragungen. Das ist nicht zu beanstanden, so lange dass
Anrufentgelt nur noch den durch die Mehrwertdienst-Einbindung auf Seiten des Senders
direkt entstehenden Aufwand deckt.70
Dies zu Überprüfen ist Aufgabe der Landesmedienanstalten.

F. Zusammenfassung in Thesen

1.) TV-Gewinnspiele über Mehrwertdienstnummern sind in Deutschland auf dem Vormarsch,
da sie einerseits ein von den Fernsehzuschauern gut angenommenes Format darstellen und
sich andererseits auch zu einer akzeptablen und legitimen Einnahmequelle für die
Finanzierung von Fernsehsendern entwickelt haben.
Allerdings sind sie rechtlich nicht ganz unproblematisch.
2.) Es handelt sich dabei zwar um Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB, aber ihre
Veranstaltung ist nicht verboten, weil die als Einsatz erhobenen Telefongebühren von in der
Regel 0,49? pro Anruf nach herrschender Meinung noch als unerheblich gewertet werden
müssen.
3.) Der Vorwurf des Betruges ist in zahlreichen Fällen von der für mehrere Sender
zuständigen Staatsanwaltschaft München untersucht und verneint worden.
67 Pressemitteilung-NLM vom 8.9.05
68 Pressemitteilung-NLM 16.01.06
69 BLM ? Call Media, S. 60.
70 BLM ? Call Media, S. 60.

4.) Es gibt allerdings immer wieder einmal Sendeformate und Konstellationen, die auf einen
denkbaren Abzocke in einem bestimmten Einzelfall hindeuten können und entsprechende
Anzeigen von Fernsehzuschauern hervorrufen. Dabei kommt es auf jeden einzelnen Fall bis
hin zu jedem in der Moderation verwendeten Wort an.
5.) Der Ritt auf dem Vulkan zwischen motivierender Animation zur Erzielung höherer
Umsätze und täuschender Irreführung ist ein ständiges Risiko für die beteiligten Sender,
Programmverantwortlichen und auch Moderatoren.
Bisher ist aber noch kein Fall des vollendeten oder versuchten Betruges bekannt geworden,
was im Wesentlichen auf die Selbstkontrolle der Sender, aber auch auf die Überwachung
durch die Landesmedienanstalten zurückzuführen ist.
6.) Zivilrechtlich gesehen sind TV-Gewinnspiele Auslobungen. Als einseitiges
Rechtsgeschäft ergibt sich daraus nur ein Anspruch auf Gewinnauszahlung gegenüber dem
veranstaltenden Fernsehsender.
7.) Von der Teilnahme an den Gewinnspielen können einzelne Zuschauer unter bestimmten
generell-abstrakt formulierten Bedingungen und bei Manipulationsverdacht ausgeschlossen
werden. Diese haben dann auch selbstverständlich keinen Anspruch auf den Gewinn.
8.) Die Telefonkosten sind vom Anschlussinhaber in jedem Fall zu tragen. Dies gilt selbst,
wenn Minderjährige den Anschluss benutzt haben.
9.) TV-Gewinnspiele sind auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie
sind vom Kopplungsverbot ausgenommen, weil sie nicht an die Inanspruchnahme einer
Dienstleistung gekoppelt, sondern letztlich selbst das Produkt sind. Allerdings würde es bei
einem Abzocke auch hier zu Konflikten mit § 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 3 UWG kommen.
10.) Rundfunkrechtlich unterliegen die Sendungen der Aufsicht der Landesmedienanstalten.
Deren Zusammenschluss hat vernünftige Richtlinien aufgestellt, und damit erst einmal
gezeigt, dass das Call-In Format legal und begrüßenswert ist. Allerdings ist zum Schutz der
Bürger ein engmaschiges Netz an Regeln aufgestellt worden.
Es obliegt nun den zuständigen Landesmedienanstalten, deren Einhaltung zu gewährleisten.
11.) Mit den Call-In TV-Gewinnspielen hat sich ein interessantes Sendungsformat in
Deutschland etabliert, das rechtlich zulässig ist, von den Zuschauern gut angenommen und
den Fernsehsendern wirtschaftlich genutzt wird.
12.) Öffentlich-Rechtliche Rundfunkanstalten dürfen keine Einnahmen aus dem Einsatz von
Telefonmehrwertdiensten generieren.



MfG trilli



Nein, Nein und nochmals Nein.
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  eckberk
Grüner geht nicht
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BeitragVerfasst am: Samstag, 15.03.2008, 01:33 
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Also, lieber Trillhelm, Deine Ansichten sind ... naja, etwas überraschend.

Die Thesen am Ende der von Dir gelobten Diplomarbeit seien nur eine ?Zusammenfassung von Thesen, schreibst Du, sie entsprächen nicht der Meinung des Schreibers?.

FALSCH: DAS IST DAS FAZIT DES VERFASSERS ALS ERGEBNIS SEINER UNTERSUCHUNG.

ZUM ERKENNTNISGEWINN & FAZIT DES VERFASSERS GEHÖREN AUCH ZB FOLGENDE ?THESEN?


- ?private Anbieter (...) bieten den Zuschauern eine wesentlich größere Programmvielfalt?

WIE BITTE? GRÖSSERE PROGRAMMVIELFALT?? WIEVIEL CALL-IN-SENDER WILLST DU DENN NOCH???

-oder da schreibt der Verfasser zu den seltsamen Falschanrufern und der Tatsache, dass genau vor Sendeende ein Anrufer durchgestellt wird:

?Eine solche offensichtliche strafbare Handlung wird von der Organisation der Fernsehsender aber ausgeschlossen und der ordnungsgemäße Ablauf durch die Überwachung der Landesmedienanstalten gesichert.?

AHA, WIRD VON DER ORG. DER FERNSEHSENDER AUSGESCHLOSSEN UND ... DURCH DIE ÜBERWACHUNG DER LMAs GESICHERT. NA PRIMA, DAS ERLEBEN WIR JA TÄGLICH...

- Auch der Satz ?Jeder kommt durch? sei keine Täuschung, meint der Verfasser:

?...hätte der Zuschauer vor seinem Anruf erkennen müssen, dass mit Durchkommen nur das Erreichen des Anrufbeantworters gemeint sein kann. Folglich liegt beim Hot-Button-Spiel keine Täuschung vor.?

JA, IS KLAR, NE?

Und des Verfassers Fazit:

?Im Allgemeinen und einmal von besonderen Einzelfällen abgesehen sind die TV-Gewinnspiele strafrechtlich jedoch unbedenklich.?

NA DANN IST JA ALLES PRIMA.

Schradin würde sagen: Was der Vetter aus Dingsda da geschrieben hat, ist Weltklasse.



"37 Prozent aller Männer täuschen beim Onanieren den Orgasmus nur vor"
(Schlagzeile einer englischen Boulevard-Zeitung)

"Hallöchen! Wer ist denn am Telefönchen??"
(FDW Löbling)

.
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  trillhelm
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BeitragVerfasst am: Samstag, 15.03.2008, 05:04 
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@ eckberk
du musst aber zugeben, dass er durchaus kritische Punkte aufgegriffen hat.
Mehr zu meiner Meinung am Ende meines Beitrags.
Im Folgenden nehme ich zu seiner Arbeit Stellung.

zu: I. TV Gewinnspiele als neues Sendeformat und Einnahmequelle
...
"Diese neuen Sendeformate werfen eine Reihe von rechtlichen Fragen und Problemen auf,
zumal der Fernsehzuschauer bei aller ersten Euphorie wegen der Gewinnchancen angesichts
der doch geringen Gewinnchancen sich schnell die Frage stellt, ob hier alles mit rechten
Dingen zugeht oder das Ganze nicht nur Lug und Trug ist, um ohne großen Aufwand direkt
an sein Geld zu kommen."

> m.E. schon mal die richtige Herangehensweise

zu: II. Gewinnspiele im Fernsehen
...
1. Wie werden TV-Gewinnspiele finanziell abgewickelt ?

> scheint sachlich richtig
III. Arten von Gewinnspielen

zu: 1. Kandidatenauswahl

> Die Aussage dazu, dass der Redakteur einen Zufallsgenerator einschaltet ist doch so auch korrekt, oder nicht?

zu: 2. Gewinnaussicht

> eigentlich richtig, das aber jemand ohne Gewinn gleich das Jackpotspiel machen muss hab ich so noch nicht erlebt
der Rest scheint soweit richtig, wenn auch nicht unbedingt vollständig.


zu: B. Strafrechtliche Bewertung

> mit Gesetzen kenne ich mich nicht aus

zu: 1. Zufall

> klingt auch logisch. Das zufällige Treffen der richtigen Leitung ist also Glücksspiel, das richtige Erraten der Lösung ein Geschicklichkeitsspiel.
Das der Zufallsgenerator vom Redakteur gestartet wird erwähnt er oben, geht aber hier nicht näher darauf ein, was ich für wichtig gehalten hätte.
... § 284 StGB ... ? > keine Ahnung


zu: 2. Einsatz

"Die Gewinnaussicht und die Zahlung des Telefonentgeltes stehen folglich in zwingender Abhängigkeit."
> hat er richtig erkannt, den Rest sehe ich eher kritisch

3. Unerheblichkeit des Einsatzes

"... ob nicht auch schon bei 0,49 ? von einem nicht
unbeträchtlichen Einsatz auszugehen ist. Ferner wird sogar dahingehend argumentiert, dass
durch die Animation der Moderatoren zum mehrfachen Anrufen die Teilnehmer mehr als nur
einmal anrufen würden, und dadurch die Grenze der Beträchtlichkeit schließlich überschritten
würde."
> Dass das Landgericht Freiburg 0,49 Eur als nicht zu teuer einstuft, weil ja jeder selbst bestimmt, wie oft er anruft mag für normal intelligente Menschen zutreffen.
Wir wissen aber, dass das auch anders sein kann. Warum schützt man hier die schwachen nicht?
Der Verfasser findet die die 0,49 Eur nur deshalb nicht zu teuer, weil das Landgericht so geurteilt hat.
> diese Herangehensweise finde ich nicht gut


zu 4. Ergebnis

"... bei dem
momentan üblichen Telefonentgelt von 0,49 ? das Tatbestandsmerkmal ?des nicht
unbeträchtlichen Einsatzes? nicht verwirklicht.
Somit ist das Veranstalten solcher Spiele nicht nach § 284 StGB strafbar."
> nach Rechtsverdreherauffassung wohl richtig, moralisch verwerflich

zu: II. ABZOCKE (§ 263 StGB)
> hier definiert er Abzocke, wird wohl so stimmen

desweiteren schreibt er
: "Zu prüfen ist daher, ob bei den Gewinnspielen in TV-Sendungen überhaupt betrügerische Handlungen denkbar sind."
> wir wissen, dass das schon vorgekommen ist.

zu: 1. Anrufmanipulation

> das mit den Falschanrufern, Falschantwortgebern hat er in etwa richtig dargestellt

"Eine solche offensichtliche strafbare Handlung wird von der Organisation der Fernsehsender
aber ausgeschlossen..."
> klar, dass ein Fernsehverantwortlicher das nicht zugeben wird, ist halt als Außenstehender schwer zu beweisen, auch wenn der gesunde Menschenverstand etwas anderes sagt.

"... und der ordnungsgemäße Ablauf durch die Überwachung der Landesmedienanstalten gesichert."
> das ist ja auch so (sagen die LMA zumindest), auch wenn wir mit den Resultaten und Konsequenzen daraus nicht zufrieden sind

zu: 2. Manipulation von Besetztzeichen

"Auch für diese Beschuldigung [...] ergaben die Ermittlungen erwartungsgemäß keinerlei Hinweise."
> soll wohl in den Anfängen mal vorgekommen sein, dass bei CI bei Besetztzeichen abgerechnet wurde, hab damit aber bloß in anderen Zusammenhängen schon mal etwas gehört
- den ihre Maschen sind anders


zu: 4. Lösungsänderung während des Spiels

> ist ja schon vorgekommen, weiß aber nicht genau, ob diese Arbeit vor den von call-in-tv dokumentierten Vorfällen verfasst wurde.
Hätte er das gesehen, wäre sein Urteil hier sicherlich nicht so Milde ausgefallen.


zu: 5. Moderationen und Einblendungen

zu: a) ?Jeder kommt durch?
> wird ja so heute nicht mehr eingeblendet, glaube aber, so etwas erst letztens wieder gehört zu haben.
er spricht hier die Veranstalter frei, weil diese auf die Mitmachregeln verweisen, was rechtlich i.O. ist
er bedenkt aber schon, dass Anrufer, die die Mitmachregeln nicht kennen, getäuscht werden können
- rechtlich reicht aber offensichtlich die Bereitstellung der MMR aus, was sich die Betreiber zum Nutzen machen


zu: b) Erwecken eines nicht vorhandenen Zeitdrucks

"Ein weiterer fraglicher Aspekt sind Moderationen oder Einblendungen, die für potentielle
Teilnehmer einen Zeitdruck erwecken, der tatsächlich nicht vorhanden ist."

(1) Hot-Button-Spiel

"Auf allen Sendern wird von den Moderatoren in den Hot-Button-Runden immer wieder darauf hingewisen, dass man ?jetzt in der Leitung sein? muss. In Wirklichkeit wird aber immer erst viel später ein Anrufer durchgestellt. Die Aufforderung erweckt in dem Zuschauer den Irrtum, er müsse sich beeilen, um noch mit Gewinnchancen anzurufen.
> er schließt hier nicht aus, dass Menschen unter Druck geraten

"Jedoch handelt es sich beim ?Zuschlagen? des Hot-Button um ein Ereignis, das in der Zukunft
liegt, und stellt damit keine Tatsache dar."
> spricht die Betreiber wieder frei, die Gesetzeslücken, die sich meist durch unzureichende Definitionen auszeichnen, ausnutzen

zu: (2) Leitungsspiel

> hier räumt er ein, dass ein hinausgezögertes Spielende problematisch ist, weil die Gewinnchance sinkt
- wird ein Ende des Spiels genau vorhergesagt, wäre das bindend, eine Verzögerung rechtlich nicht einwandfrei
- benutzt ein Moderator den Konjunktiv oder drückt sich in Vermutungen aus, wäre das rechtlich unbedenklich


zu: III. Ergebnis
allgemein ist rechtlich nichts zu machen, er räumt aber Bedenken ein

"... sind die TV-Gewinnspiele strafrechtlich jedoch unbedenklich."
> rechtlich unbedenklich vielleicht, aber moralisch äußerst fragwürdig, wie ich meine

zu: C. Zivilrechtliche Bewertung
"In zivilrechtlicher Hinsicht ist schon die Einordnung von TV-Gewinnspielen problematisch.
Es könnte sich dabei um Preisausschreiben (§§ 657, 661 BGB) oder Spiele bzw. Wetten
(§ 762f. BGB) handeln."

zu: 1. Preisausschreiben , 2. Gewinnspiel und 3. TV-Gewinnspiele
rechtlich habe ich keine Ahnung

4. Ergebnis
"Es ist den überzeugenden Argumenten des OLG München zu folgen, dass es sich bei TVGewinnspielen
um Auslobungen gemäß § 675 BGB handelt. "
> war klar, dass er der Gerichtsentscheidung recht gibt, er will ja Punkte sammeln

zu: 1. Gewinnauszahlung

> hier geht es um den Einsatz von "Powerdialern" und die durch deren Einsatz erzielten Gewinne sowie den Ausschluss solcher Spieler
der Verfasser bestätigt die Sender, dass diese Mitspieler keinen Gewinn erhalten, weil es in den Mitmachregeln ausgeschlossen wurde zudem dürfen sie ausgeschlossen werden
- außerdem vermuten wir im Forum, dass auch normale Gewinner ausgeschlossen werden, worauf im Text aber nicht eingegangen wird
-wer sagt uns denn, dass normale Gewinner nicht auch ausgeschlossen werden, was ja technisch kein Problem darstellt, umgekehrt muss es erstmal bewiesen werden


zu: 2. Erstattung der Telefongebühren
> kann ich nicht beurteilen

zu: III. Minderjährige

"Ein weiteres Problem von TV-Gewinnspiele besteht in den nicht wenigen Fällen, in denen
Minderjährige mitspielen und dabei von den Telefonen ihrer Eltern aus telefonieren. Trotz
regelmäßiger Hinweise in den Moderationen rufen immer wieder Kinder in der Hoffnung an
zu gewinnen."
> Ich denke, dass das auch so´ne Art Mutprobe ist.
hier sollten die Eltern ihre Telefonrechnung im Auge haben und evtl. erzieherische Maßnahmen eileiten
- rechtlich haben sich die Sender und die Telefongesellschaft abgesichert



zu den restlichen Punkten möchte ich verkürzt sagen, dass auch hier der Verfasser abwägt, den Sendern aber eine Bewegung im rechtlichen Rahmen attestiert, was ich nicht für richtig halte.

Zusammenfassend dazu: Der Schreiber geht zwar auf kritische Punkte durch die Betreibung von C-I ein, stützt sich aber weitestgehend auf Urteile zugunsten der Sender. Dies spiegelt eine eher einseitige Auslegung der Urteile wider.
Zum anderen ist diese Arbeit 2005 verfasst worden, vor hier dokumentierten Auffälligkeiten und kritischen Berichten z.B. bei PlusMinus bei der ARD. Hätte er diese gekannt, wäre sein Meinung vielleicht anders ausgefallen.
Ich selbst finde die Ansätze recht gut, seine bedingungslosen, einseitigen und befürwortenden Schlussfolgerungen als kritisch anzusehen.

ICH MAG KEIN CALL-IN UND WERDE DORT NICHT MITSPIELEN.
SCHWACHE MENSCHEN MÜSSEN VOR ABZOCKE GESCHÜTZT WERDEN.
CALL-IN DIENT NUR DER PROFITMAXIMIERUNG
usw.
MfG trillhelm



MfG trilli



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