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Astro TV und die Gewinnspielsatzung - Teil 2
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  Nico
Schokokuss
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 18.06.2020, 22:30 
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Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg hat geantwortet

Antwort vom 15. Juni 2020
auf die Programmbeschwerde vom 20. März 2020


Ich habe meine Anmerkungen direkt in die Mail der Medienanstalt geschrieben und das dann wie unten nachzulesen an die Medienanstalt zurückgeschickt. Der ursprüngliche Text der Mail ist in Blau wiedergegeben.



Die Formulierung "Die Teilnehmerauswahl erfolgt nach Anruferaufkommen und unter redaktionellen Gesichtspunkten. Danach bestimmt der Redakteur den Zeitpunkt, zu dem ein Anrufer in die Sendung gestellt wird." macht jedem Zuschauer ausreichend deutlich, dass die Durchstellung von der redaktionellen Entscheidung des Redakteurs abhängt. Der Zuschauer hat daher keinerlei Möglichkeit darauf einzuwirken, ob er durchgestellt wird oder nicht. Dies wird ihm gegenüber klar kommuniziert.

Dass die Durchstellung von der "Entscheidung des Redakteurs abhängt" und dass das "klar kommuniziert" wird, ist von Ihnen zutreffend dargestellt. Die Durchstellung erfolgt allerdings erst nach der Teilnehmerauswahl und die wird wie folgt beschrieben: "Die Teilnehmerauswahl erfolgt nach Anruferaufkommen und unter redaktionellen Gesichtspunkten." Entsprechend der Gewinnspielsatzung § 10 Abs. 2 ist "genau darzulegen, wie die konkrete Auswahl" der Nutzerinnen und Nutzer erfolgt. Ich hatte Dr. Holtz gebeten, mir mitzuteilen, wie die Teilnahmebedingungen zum Auswahlverfahren bei AstroTV zu interpretieren sind. Herr Dr. Holtz schrieb dazu unter anderem:

17.04.2018   "Wir haben den Veranstalter zur Stellungnahme aufgefordert und eine solche auch erhalten. Aus der Stellungnahme der Veranstalterin haben sich für uns Rückfragen ergeben, um deren ergänzende Beantwortung wir gebeten haben."   23.04.2018   "... nach Rücksprache mit dem Veranstalter können wir Ihre Fragen zu den Teilnahmebedingungen von AstroTV wie folgt beantworten ..."   21.11.2018   "... nach einem Aufsichtsgespräch im Sender und weiteren Gesprächen mit AstroTV konnten wir uns nun ein detailliertes Bild von dem Auswahlverfahren machen."   21.03.2019   "Es gibt bei AstroTV zwei Verfahren, mit denen Anrufer in die Sendungen gestellt werden können."

Damit hat die Medienanstalt Berlin-Brandenburg die konkrete Teilnehmerauswahl in den Gewinnspielsendungen von AstroTV Live festgestellt. Fordern Sie die Veranstalterin auf, die Erläuterungen zum Auswahlverfahren in den Teilnahmebedingungen entsprechend zu konkretisieren.

Auch im technischen Verfahren kann der Zuschauer nichts dafür tun, dass er zufälligerweise durch die Telefonsoftware ausgewählt wird. Letztlich entscheidet auch hier der Redakteur, wann er den Teilnehmer in die Sendung durchstellt. Es entsteht daher in keiner der beiden Varianten ein Nachteil, der dem Zuschauer mitgeteilt werden müsste: In beiden Varianten wird der Zeitpunkt, in dem der Zuschauer in die Sendung durchgestellt wird, (letztlich) von Redakteur bestimmt.

Diese Darstellung ist falsch. Es gibt im technischen Verfahren einen "Nachteil, der dem Zuschauer mitgeteilt werden" muss. Eine Gewinnchance besteht für die Nutzer im technischen Verfahren nur in genau dem Moment, in dem ein Teilnehmer ins Studio durchgestellt wird und das Regietelefon frei wird. Die Nutzer müssen also versuchen, mit einem Anruf genau diesen Zeitpunkt zu treffen. Dieser Spielmodus ist den Nutzern nicht bekannt. Die Gewinnspielsatzung schreibt vor, dass die Nutzerinnen und Nutzer vor ihrer Teilnahme umfassend über alle Umstände aufzuklären sind, die für die Entscheidung über die Teilnahme von Bedeutung sind.

Würden Sie sich in einer Spielrunde kostenpflichtig einwählen, wenn Sie wüssten, dass gar keine Teilnahmemöglichkeit mehr besteht, weil ein Anrufer bereits ausgewählt wurde und auf dem Regietelefon auf seine Durchstellung in die Sendung wartet?

Dieser Spielmodus ist eindeutig rechtswidrig, solange die konkrete Nutzerauswahl nicht in den Teilnahmebedingungen kommuniziert wird. Anstatt den Anforderungen der Gewinnspielsatzung Geltung zu verschaffen, hat sich die Medienanstalt von der Veranstalterin "glaubhaft" versichern lassen, dass der Zeitraum ohne Gewinnchance in diesen Spielrunden "auf das (technisch) Notwendige beschränkt bleibt". Angesichts der fehlenden Informationen für die Nutzer und dem offensichtlichen Widerspruch zu den Bestimmungen der Gewinnspielsatzung, ist die Duldung dieses Auswahlverfahrens durch die Medienanstalt ein bemerkenswerter Vorgang. Auf die sogenannten Blitzrunden gehe ich im letzten Absatz noch ausführlicher ein.

Die von Ihnen angesprochenen Durchstellpausen, deren Länge allein der Redakteur bestimmt, sind dadurch ebenfalls abgedeckt.

Zur Erinnerung: Es handelt sich um Gewinnspielsendungen mit der Teilnahmemöglichkeit durch kostenpflichtige Anrufe und einem Spieleinsatz von 50 Cent pro Anruf. Entsprechend ist der Nutzer darüber zu informieren, wie lange eine Spielrunde maximal dauert, damit der Nutzer sein Anrufverhalten darauf einstellen und entscheiden kann, zu welchem Zeitpunkt er sich eine Gewinnchance verspricht. Der Anreiz zum schnellen und wiederholten Anrufen ist in kurzen Spielrunden zweifellos deutlich höher, als in Spielrunden mit langen Durchstellpausen. Durchstellpausen, deren Länge allein der Redakteur bestimmt, führen im manuellen Verfahren automatisch zu der Verpflichtung, die Bestimmung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GWS einzuhalten.

Die Nichtanwendung dieser Bestimmung der Gewinnspielsatzung durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellt einen Verstoß gegen geltendes Recht dar.

Wie bereits mitgeteilt, hätte es für die Anrufer und den Verbraucherschutz keinen Mehrwert, wenn die Veranstalterin mitteilen würde, dass "in jedem Fall bis zum Ende der Sendung jemand durchgestellt wird".

Warum gehen Sie nicht auf das ein, was ich Ihnen bereits geschrieben hatte? Anstatt den Versuch zu machen, meine Argumentation sachlich zu widerlegen, ignorieren Sie sie. Können Sie mir bitte erklären, wieso ein Hinweis, dass "bis zum Ende der Sendung jemand durchgestellt wird" die einzig mögliche Information sein soll? Die Bestimmung § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GWS schreibt vor, die Nutzerinnen und Nutzer über den Zeitrahmen zu informieren, in dem die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers vorgesehen ist. Wenn sich die Veranstalterin Durchstellpausen bis zu einer bestimmten Länge vorbehält, dann ist das den Nutzerinnen und Nutzern entsprechend mitzuteilen. So einfach ist das.

Dies wäre auch nicht im Interesse der Veranstalterin, da es sich um Beratungssendungen handelt, die von der tatsächlichen Beratung von Anrufern "leben".

Auf welchem Ponyhof hat man Ihnen das denn erzählt? AstroTV Live ist ein Werbefenster. Das hindert die Veranstalterin aber nicht, Durchstellpausen in die Länge zu ziehen, um durch möglichst viele Anrufe möglichst hohe Einnahmen zu erzielen: https://vimeo.com/344688403

Verstöße gegen §§ 5 GWS Abs. 1 und 10 GWS Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GWS liegen daher nicht vor. Wie Sie wissen wurde dies auch bereits durch das für die mabb in diesem Fall relevante Entscheidungsgremium, die ZAK, bestätigt.

Der Beschluss der ZAK vom 23.01.2018 bezieht sich auf die Teilnahmebedingungen vor dem 09.01.2018. Der "Zufallsgenerator" der "innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes" einen Anrufer auswählt, war Bestandteil eines Auswahlverfahren, das heute nicht mehr angewendet wird. Schon deshalb fehlt Ihrem gebetsmühlenartigen Verweis auf die Entscheidung der ZAK die Grundlage.

Die ZAK hat damals festgestellt, dass "die Teilnehmer meist nahtlos nach Beendigung des vorangegangenen Beratungsgesprächs in die Sendung gestellt werden". Das war damals Unsinn und es ist heute Unsinn. Es gab damals lange Durchstellpausen und es gibt sie immer noch. Ich frage mich, wie die ZAK damals zu dieser Einschätzung gekommen ist. Meiner Meinung nach gibt es dafür nur eine Erklärung: Eine selektive Auswahl von Sendemitschnitten durch die aufsichtführende Medienanstalt.

Zu Ihrer Frage vom 8. Juni 2020 können wir Ihnen mitteilen, dass die Veranstalterin angibt "nahezu immer" die Hot Button Automatik in den Blitzrunden zu verwenden.

Diese Antwort hatte ich erwartet. Es wird in den sogenannten Blitzrunden also nicht nur das technische, sondern auch das manuelle Verfahren eingesetzt und das ermöglicht lange Durchstellpausen, obwohl für die Zuschauer die Information "BlitzRunde" eingeblendet wird. So geschehen am 14.06.2020 von 22:40 - 22:50 Uhr für die Dauer von 10 Minuten und 22:53 - 22:59 Uhr für die Dauer von 6 Minuten. Auch einige Tage zuvor wurde bereits nach diesem Schema verfahren, am 06.06.2020 von 23:45 - 23:51 Uhr für die Dauer von 6 Minuten und von 23:52 - 23:58 Uhr für die Dauer von 6 Minuten. In der letztgenannten Sendung wies der "Berater" mehrfach ausdrücklich darauf hin, dass man sich in einer Blitzrunde befinde.

Die Einblendung "BlitzRunde" lässt also keinen Rückschluss auf das eingesetzte Auswahlverfahren zu. Die Einblendung "BlitzRunde" suggeriert eine baldige Anruferauswahl. In Durchstellpausen bis zu 10 Minuten könnte man deshalb durchaus bereits eine Anrufertäuschung sehen.

Die Nutzer können nicht erkennen, nach welchem Modus gespielt wird. Nehmen Sie Ihre Verantwortung als Aufsichtsbehörde wahr und sorgen Sie dafür, dass sich das ändert. Fordern Sie die Veranstalterin auf, die Erläuterungen zum Auswahlverfahren in den Teilnahmebedingungen entsprechend den Anforderungen der Gewinnspielsatzung zu konkretisieren und in den Sendungen über den jeweiligen Spielmodus durch mündliche Hinweise und Einblendungen zu informieren.

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  Nico
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BeitragVerfasst am: Montag, 06.07.2020, 23:20 
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"Und dann weiß ich ja nicht, wie der Zufallsgenerator aussucht, aber ich verfolge die Sendungen schon mal öfter und denke immer, mein Gott, die Berater, die sitzen ja unheimlich lange, ehe wieder ein Gespräch hereinkommt. Und wenn sie nämlich dann versuchen anzurufen, dann heißt es immer ‘Leider hat Sie unser Generator nicht ausgesucht’. Ich meine, es läge auch viel am Zufallsgenerator, schalten die nicht so oft durch, oder wo liegt es dran?"   Zitat einer Anruferin - 23. Mai 2012


Damals war es der "Zufallsgenerator", dem es oft einfach nicht gelingen wollte, einen Anrufer auszuwählen und heute erfolgt die Teilnehmerauswahl "nach Anruferaufkommen und unter redaktionellen Gesichtspunkten". Ich habe den Justiziar und stellvertretenden Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vor zwei Jahren gefragt, was unter "redaktionellen Gesichtspunkten" zu verstehen ist. Er wusste es nicht und hat bei AstroTV nachgefragt. Es dauerte ein ganzes Jahr, bis klar war, wie die Teilnehmerauswahl bei AstroTV abläuft.

Damals wie heute sind die Erläuterungen zum Auswahlverfahren so formuliert, dass der normale Anrufer die tatsächliche Teilnehmerauswahl nicht versteht, auch nicht verstehen soll. Die Medienaufsicht beanstandete die Teilnahmebedingungen trotzdem nicht und auch nicht das Auswahlverfahren, bei dem die Anrufer im sogenannten technischen Verfahren die meiste Zeit keine Gewinnchance haben.

Wenn man die Haltung der Medienaufsicht nicht durch Inkompetenz und Ignoranz erklären wollte, müsste man von Vorsatz ausgehen. Bei Amtsträgern würde man das "Rechtsbeugung" nennen, die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts "zugunsten oder zum Nachteil einer Partei".

Rechtsaufsichtsbeschwerden nutzen nichts, weil die zuständige Justiziarin der Berliner Senatskanzlei erst kürzlich eindrücklich unter Beweis gestellt hatte, dass sie nicht beabsichtigt, die Rechtsaufsicht über die Medienanstalt auszuüben, sondern dass sie sich als Anwältin der Aufsichtsbehörde versteht, die deren Standpunkte übernimmt und vorbehaltlos unterstützt. Dabei ist es völlig egal, ob die Medienanstalt heute dies und morgen das behauptet.

So wurde von der Justiziarin ein durch die Medienanstalt beschriebenes Auswahlverfahren vehement als rechtmäßig verteidigt, das die Medienanstalt später selber als versehentlich falsch dargestellt bezeichnete. Und wenn ihr so rein gar nichts mehr einfiel, kamen Sätze wie: "Es ist immer noch möglich und vorstellbar". So kann man alles begründen. Eine Krähe scheißt der anderen nicht auf den Kopf. Man wohnt schließlich auf demselben Baum.

Die Rechtsaufsicht liegt zwar derzeit beim Land Brandenburg, da sich die Behörden aber untereinander abstimmen, würde eine erneute Rechtsaufsichtsbeschwerde zu keinem anderen Ergebnis führen. So versagt die eingeschränkte Rechtsaufsicht als letztes Mittel gegen die Entscheidungen einer ansonsten autonomen Medienaufsicht.

Die Medienanstalt ist bei ihrer Aufsichtstätigkeit an die rechtlichen Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages und der Gewinnspielsatzung gebunden. Die Verantwortlichen müssen das umsetzen, was die Gewinnspielsatzung vorschreibt. Aber sie tun es nicht.


Mir reichts, ich geh schaukeln.




    Ich habe zu meiner letzten Mail nicht mal eine Empfangsbestätigung erhalten, sondern nur arrogantes Schweigen. Ich werde der Medienanstalt nach der Sommerpause einen Fragenkatalog vorlegen. Die Verantwortlichen der Medienanstalt können dann entscheiden, ob sie begründen wollen, warum sie eindeutige Bestimmungen der Gewinnspielsatzung beim Esoteriksender nicht durchsetzen, oder ob sie ihr rechtswidriges Verhalten nicht erklären möchten.

 

Zuletzt bearbeitet von Nico am Donnerstag, 22.08.2024, 13:58, insgesamt einmal bearbeitet
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BeitragVerfasst am: Sonntag, 13.09.2020, 15:40 
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Ich habe am 20.08. eine Mail an Dr. Marco Holtz, den stellvertretenden Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg, geschrieben und Fragen zu den Auswahlverfahren bei AstroTV und der Anwendung der Bestimmungen der Gewinnspielsatzung gestellt. Es gibt eine Empfangsbestätigung für die Mail, aber bis jetzt keine Antwort.
 
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  GreenGoblin
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BeitragVerfasst am: Montag, 14.09.2020, 23:21 
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Vielen Dank für deine Unnachgiebigkeit Nico!
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  cyberhog
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BeitragVerfasst am: Dienstag, 15.09.2020, 02:47 
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Ich möchte mich der Danksagung von GreenGoblin uneingeschränkt anschließen. Wenn ich ehrlich sein soll, dann werfe ich oftmals schnell die Flinte ins Korn, sobald trockene, bürokratische und durch und durch deutsche Texte ins Spiel kommen. (Ich bin ja schon froh, dass ich im Rahmen meines Studiums ein juristisches Modul bestanden habe.) Das ist auch der Grund für meine mangelnde Beteiligung in diesem Thread. Ich finde es gut, wenn Menschen sich von dieser Nüchternheit nicht unterbuttern lassen und trotz aller Widrigkeiten stets den Überblick behalten. Daumen hoch



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  Geldpaket14
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 17.09.2020, 08:44 
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Dem schließe ich mich natürlich auch an! Wenn in diesem Thread etwas gepostet wird, lese ich es mir auch meistens durch und bin dir sehr dankbar, Nico. Hätte ich mich jedes Mal bedankt, hätte dieser Threads schon einen dritten Ableger. Very Happy



Redakteur Tobi: "So jetzt ruft gerade wieder jemand an, aber Leitung nicht getroffen, ich hab ja auch den Knopf noch nicht gedrückt. Schade"
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  Nico
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 01.10.2020, 01:00 
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Dr. Marco Holtz hat auf meine Mail vom 20.08. noch nicht geantwortet.
Ich konnte Stefanie Lefeldt aber eine weitere Mail nicht ersparen:




Betreff: Programmbeschwerde - AstroTV Live - 30.09.2020 22-23 Uhr
Datum: Thu, 1 Oct 2020 00:40:07 +0200
Von: xxx@xxx.com
An: Stefanie Lefeldt   lefeldt@mabb.de

https://www.astrotv.de/tv-programm/20200930   22-23 Uhr

Zitat: "Unser griechisches Medium Theodora Kontodimou wird sich in Trance versetzen und Mutter Maria durch sich sprechen lassen. Empfangen Sie Ihre persönliche Botschaft und lauschen Sie, was Mutter Maria Ihnen mitteilen möchte."

Guten Tag Frau Lefeldt,

ich kann verstehen, dass es etwas eigenartig wirken würde, wenn "Mutter Maria" die Pflichthinweise gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 GWS höchstpersönlich erteilen würde, aber vielleicht sollten Sie die Veranstalterin doch darauf hinweisen, dass sie hier eine Gewinnspielsendung veranstaltet hat und dass das fröhliche Katholiken Verarschen nicht von der Pflicht entbindet, alle 10 Minuten mündlich auf das Laufband hinzuweisen.

Ich erwarte auf diese Mail keine Antwort. Aber es wäre schön, wenn Sie darauf hinwirken könnten, dass in der nächsten Gewinnspielsendung, in der sich ein "Medium" in "Trance" befindet, die Pflicht zur Erteilung von mündlichen Hinweisen auf das Laufband beachtet wird.

Vielen Dank.
Beste Grüße


 
 

 

Zuletzt bearbeitet von Nico am Donnerstag, 22.08.2024, 14:02, insgesamt einmal bearbeitet
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  Nico
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BeitragVerfasst am: Montag, 26.10.2020, 17:30 
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Betreff: Auswahlverfahren in den Gewinnspielsendungen AstroTV Live
Datum: Thu, 20 Aug 2020 11:40:14 +0200
Von: xxx@xxx.com
An: Dr. Marco Holtz   holtz@mabb.de

Sehr geehrter Herr Dr. Holtz,

wie Sie wissen, setze ich mich schon seit längerer Zeit dafür ein, dass die Bestimmungen der Gewinnspielsatzung in den Gewinnspielsendungen von AstroTV Live Anwendung finden. Nach Meinung der Programmaufsicht der Medienanstalt Berlin-Brandenburg erfüllen die Erläuterungen zum Auswahlverfahren bei AstroTV Live die rechtlichen Vorgaben der Gewinnspielsatzung. Diese Einschätzung kann ich nicht nachvollziehen. Ich wende mich in dieser Angelegenheit nochmal direkt an Sie, weil Sie in der Vergangenheit mit dem Thema mehrfach befasst waren und mit der Thematik bestens vertraut sind.

Ich bitte Sie, meine Argumente noch einmal zu prüfen. Ich bin meinerseits jederzeit bereit, die Meinung der Programmaufsicht zu akzeptieren, wenn diese auf der Grundlage der Vorgaben der Gewinnspielsatzung plausibel begründet wird. Das schlichte Wiederholen bekannter Standpunkte bringt niemand weiter. Vielleicht konnte ich bisher auch nicht ausreichend deutlich machen, warum ich die Erläuterungen zum Auswahlverfahren nicht für "allgemein verständlich" halte.

Ich möchte die Problematik gerne an einem Beispiel verdeutlichen:

Stellen Sie sich mal einen Moment lang vor, Sie und ich, wir wären Esoterik-Gläubige und wollten in den Blitzrunden unbedingt mit einem Anruf ins Studio durchkommen, um eine Beratung, einen Glückscode oder sonst was zu bekommen. Eine Gewinnchance besteht im technischen Auswahlverfahren jeweils nur für einen kurzen Moment am Anfang einer Spielrunde. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen also versuchen, mit einem Anruf genau den Zeitpunkt zu treffen, zu dem das Regietelefon frei geworden ist. Das wissen die Anruferinnen und Anrufer aber nicht. Das wissen nur Sie und ich und das würde unsere Gewinnchancen deutlich erhöhen und unsere Telefonkosten deutlich reduzieren. Wir hätten sozusagen Insiderwissen. — Sieht so die transparente Darstellung eines Auswahlverfahrens aus?

Tatsächlich gibt es in den Gewinnspielsendungen von AstroTV Live zurzeit zwei verschiedene Spielmodi:

  • Im manuellen Auswahlverfahren bestimmt der Redakteur die Dauer der Spielrunde. Eine Gewinnchance besteht während der gesamten Spielrunde. Es gilt, genau in dem Moment mit einem Anruf in der Leitung zu sein, wenn der Redakteur die Teilnehmerauswahl auslöst.

  • Im technischen Verfahren mit automatischer Teilnehmerauswahl besteht eine Gewinnchance jeweils nur für einen kurzen Moment unmittelbar nach der Durchstellung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers ins Studio.

In den Gewinnspielsendungen AstroTV Live werden Spielrunden mit technischem Verfahren meist in der ersten Hälfte einer Sendestunde gespielt, Spielrunden mit manuellem Verfahren meist in der zweiten Hälfte einer Sendestunde. Es wäre also für die Veranstalterin kein Problem, das jeweilige Auswahlverfahren und den Spielmodus halbstündlich und blockweise durch Pflichthinweise zu erklären. Wird mit manuellem Auswahlverfahren gespielt, ist den Nutzerinnen und Nutzern vorher zusätzlich mitzuteilen, in welchem Zeitrahmen eine Teilnehmerauswahl vorgesehen ist, also wie lange eine Durchstellpause maximal dauern kann.

Sehr geehrter Herr Dr. Holtz, gerne würde ich die ablehnende Haltung der Programmaufsicht der Medienanstalt Berlin-Brandenburg in dieser Sache verstehen. Wären Sie bereit, meine Fragen zu beantworten, die im angehängten PDF-Dokument aufgeführt sind?

Freundliche Grüße aus Wiesbaden nach Berlin


Anhang:

Fragen an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg

Anwendung der Bestimmungen der Gewinnspielsatzung
Gewinnspielsendungen AstroTV Live

"Die Medienanstalten sind bei ihrer Aufsichtstätigkeit an die rechtlichen Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages, der Gewinnspielsatzung (GWS) und des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) gebunden." die-medienanstalten.de

Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen sind transparent zu gestalten. Hierzu hat der Anbieter im Vorfeld allgemein verständliche Teilnahmebedingungen aufzustellen und auf seiner Website und – sofern vorhanden – im Fernsehtextangebot zu veröffentlichen. § 5 Abs. 1 GWS


In den Teilnahmebedingungen für die Gewinnspielsendungen AstroTV Live werden die Nutzerinnen und Nutzer wie folgt über das Auswahlverfahren informiert:

"Die Teilnehmerauswahl erfolgt nach Anruferaufkommen und unter redaktionellen Gesichtspunkten. Danach bestimmt der Redakteur den Zeitpunkt, zu dem ein Anrufer in die Sendung gestellt wird."

"Danach" kann als "entsprechend" interpretiert werden oder es kann "im Anschluss daran" bedeuten. Im letzteren Fall hätte die Teilnehmerauswahl bereits stattgefunden, bevor der Redakteur den Zeitpunkt für die Durchstellung in die Sendung bestimmt. Folglich entspricht die Darstellung des Auswahlverfahrens nicht den Anforderungen der Gewinnspielsatzung (vgl. 11.1.2 Abs. 2 Satz 3 GWS Erläuterung des Auswahlverfahrens).

Frage: Ist die Feststellung zutreffend, dass die Beschreibung des Auswahlverfahrens unterschiedliche Interpretationen zulässt und deshalb im Sinne des § 5 Abs. 1 GWS weder "transparent", noch "allgemein verständlich" ist?

Im sogenannten "technischen Verfahren" aktiviert der Producer/Redakteur eine Funktion der Telefonie-Software, die, sobald das Regietelefon frei ist, automatisch den jeweils nächsten Anrufer auswählt und diesen Anrufer auf das Regietelefon durchleitet. Dr. Marco Holtz 21.03.2019

Frage: Wie beeinflusst das bei der Darstellung des Auswahlverfahrens genannte "Anruferaufkommen" die Zeitpunkte der automatischen Teilnehmerauswahl im "technischen Verfahren"?

Sogenannte Blitzrunden mit technischem Auswahlverfahren werden oft in der ersten Hälfte einer Sendestunde gespielt. Eine Gewinnchance besteht beim technischen Auswahlverfahren jeweils nur für einen kurzen Moment am Anfang einer Spielrunde. Selbst wenn man für den technischen Auswahlvorgang und die automatische Durchleitung auf das Regietelefon einen Zeitraum von 10 Sekunden je Spielrunde ansetzen würde und selbst wenn man von einer sehr hohen Zahl von beispielsweise 30 durchgestellten Anrufen innerhalb einer halben Stunde ausgehen würde, wären in dieser halben Sendestunde 25 Minuten ohne Gewinnchance für die Anrufer.

Eine Abrechnung von Entgelten für die Teilnahme an Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen ist unzulässig, wenn die Nutzerinnen und Nutzer nicht tatsächlich am protokollierten Auswahlverfahren teilgenommen haben. § 6 Abs. 2 Satz 1 GWS

Frage: Haben die Nutzerinnen und Nutzer, die ohne Gewinnchance in Spielrunden mit technischem Auswahlverfahren anrufen, tatsächlich am Gewinnspiel teilgenommen, welche Gegenleistungen haben sie für ihre kostenpflichtigen Anrufe erhalten und wodurch begründet sich der Zahlungsanspruch der Veranstalterin bei Anrufen ohne Gewinnchance?

Bei Gewinnspielsendungen ist zudem das eingesetzte Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Spielvarianten deutlich wahrnehmbar und allgemein verständlich zu Beginn und während des Spielverlaufs zu erläutern. Hierbei ist insbesondere genau darzulegen, wie die konkrete Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer erfolgt. § 10 Abs. 2 GWS

Eine Gewinnchance besteht beim technischen Auswahlverfahren jeweils nur im Moment nach der Durchstellung eines Teilnehmers ins Studio. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen versuchen, mit einem Anruf genau den Zeitpunkt zu treffen, zu dem das Regietelefon frei geworden ist und eine erneute Teilnehmerauswahl erfolgt.

Frage: Warum wird dieser Spielmodus den Nutzerinnen und Nutzern nicht mitgeteilt?

Nutzerinnen und Nutzer sind vor ihrer Teilnahme umfassend über alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung über die Teilnahme von Bedeutung sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 GWS

Frage: Sehen Sie einen Zusammenhang zwischen dem Anrufverhalten der Nutzerinnen und Nutzer, die sich in Spielrunden ohne Gewinnchance kostenpflichtig einwählen und der Unkenntnis der Nutzerinnen und Nutzer über den Spielmodus und die tatsächliche Teilnehmerauswahl im "technischen Verfahren"?

Nach Maßgabe des § 11 ist hinzuweisen auf den Zeitrahmen, in dem die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers vorgesehen ist. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GWS

Durchstellpausen von einigen Minuten bis zu einer Viertelstunde und mehr gibt es in den Gewinnspielsendungen von AstroTV Live meist in der zweiten Hälfte einer Sendestunde im "manuellen Verfahren". Entsprechend sind die Nutzerinnen und Nutzer darüber zu informieren, wie lange eine Spielrunde maximal dauert, damit die Nutzerinnen und Nutzer ihr Anrufverhalten darauf einstellen und entscheiden können, zu welchem Zeitpunkt sie sich eine Gewinnchance versprechen.

Wie bereits mitgeteilt, hätte es für die Anrufer und den Verbraucherschutz keinen Mehrwert, wenn die Veranstalterin mitteilen würde, dass "in jedem Fall bis zum Ende der Sendung jemand durchgestellt wird". Stefanie Lefeldt 15.06.2020

Die Bestimmung der Gewinnspielsatzung schreibt vor, die Nutzerinnen und Nutzer über den Zeitrahmen zu informieren, in dem die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers vorgesehen ist und nicht, dass "in jedem Fall bis zum Ende der Sendung jemand durchgestellt wird".

Frage: Warum fordern Sie die Veranstalterin nicht auf, die Nutzerinnen und Nutzer im "manuellen Verfahren" darüber zu informieren, in welchem Zeitrahmen eine Teilnehmerauswahl vorgesehen ist?

Behält sich die Veranstalterin beispielsweise Durchstellpausen von bis zu 20 Minuten vor, wäre der mögliche Pflichthinweis: Eine Teilnehmerauswahl erfolgt spätestens nach 20 Minuten.

Wie Ihnen Herr Dr. Holtz bereits mitgeteilt hatte, hat die ZAK einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GWS in der Sitzung vom 23. Januar 2018 verneint. Die ZAK ist das inhaltliche Entscheidungsgremium für die mabb in derartigen Fällen. Stefanie Lefeldt 16.10.2019

Frage: Können Sie bestätigen, dass sich der Beschluss der ZAK vom 23. Januar 2018 auf ein Auswahlverfahren vor dem 09. Januar 2018 bezieht und dass dieser Beschluss deshalb für die Beurteilung des aktuellen Auswahlverfahrens nicht relevant ist?

Der "Zufallsgenerator" der "innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes" einen Anrufer auswählt, war Bestandteil eines Auswahlverfahrens, das heute nicht mehr angewendet wird.





Betreff: Mail vom 20. August 2020
Datum: Tue, 6 Oct 2020 10:30:04 +0200
Von: xxx@xxx.com
An: Dr. Marco Holtz   holtz@mabb.de

Guten Tag Herr Dr. Holtz,

darf ich fragen, ob Sie bereit wären, die Fragen im Anhang meiner Mail vom 20.08. zu beantworten?

Freundliche Grüße





Betreff: Bitte um Beantwortung meiner Fragen vom 20.08.2020
Datum: Tue, 20 Oct 2020 11:20:48 +0200
Von: xxx@xxx.com
An: Dr. Marco Holtz   holtz@mabb.de

Sehr geehrter Herr Dr. Holtz,

die Beschreibung des Auswahlverfahrens in den Teilnahmebedingungen zur Gewinnspielsendung AstroTV Live lassen nicht erkennen, wie die konkrete Anruferauswahl erfolgt. Sie hatten sich in der Vergangenheit mehrfach um Klärung bemüht und kamen zu dem Ergebnis, die Auswahlverfahren seien "vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Programmgestaltungsfreiheit medienrechtlich insgesamt nicht zu beanstanden". Aus meiner Sicht erfüllen die Erläuterungen zum Auswahlverfahren bei AstroTV Live nicht die rechtlichen Vorgaben der Gewinnspielsatzung. Ich bin gerne bereit, die aktuelle Beschreibung des Auswahlverfahrens zu akzeptieren, falls diese den Vorgaben der Gewinnspielsatzung entspricht. Ich bitte Sie daher nochmal um die Beantwortung meiner Fragen im Anhang zu meiner Mail vom 20.08.2020.

Mit freundlichen Grüßen





Betreff: AW: Bitte um Beantwortung meiner Fragen vom 20.08.2020
Datum: Mon, 26 Oct 2020 08:12:04 +0000
Von: Marco Holtz   holtz@mabb.de
An: xxx@xxx.com

Sehr geehrter Herr xxx,

wir bitten um Verständnis, dass sich die mabb als Aufsichtsbehörde bei Bürgeranfragen nur mit konkreten Programmbeschwerden befassen und keine Fragenkataloge beantworten kann. Wir hatten Ihnen ja auch schon mehrfach umfassend unsere Rechtsauffassung erläutert. Ich hoffe, dass Sie auch auf dieser Grundlage bereit sind, die aktuelle Beschreibung des Auswahlverfahrens zu akzeptieren.

Mit besten Grüßen
Marco Holtz





Dr. Marco Holtz
Stellvertretender Direktor
der Medienanstalt Berlin-Brandenburg,
Leitung Justiziariat,
Regulierung






Rechtlicher Hinweis zum eingebetteten Bild:

Embedding ist weder eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung, noch eine erlaubnispflichtige öffentliche Zugänglichmachung. Embedding ist einem einfachen Link gleichgestellt. Das erlaubt die Einbettung als sichtbares Bild über den Original-Link einer anderen Quelle auf der eigenen Webseite.

(EuGH Urteil vom 21.10.2014 – C-348/13)


 
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Mir wurde heute mit gerichtlichen Schritten gedroht, wenn ich das Foto von Dr. Marco Holtz nicht aus dem obigen Beitrag entferne. Die Begründung war etwas konfus. Für die Veröffentlichung des Fotos bestehe keinerlei öffentliches Interesse oder das Foto diene zu keinerlei öffentlicher Information. Ich vermute, man will damit sagen, dass es keinen Bezug zwischen dem Inhalt des Beitrages und dem Foto gibt. Das kann man so sehen oder auch anders. Das Einbetten des Fotos über den Link der mabb-Webseite war jedenfalls nicht rechtswidrig.




Ich habe heute eine Rechtsaufsichtsbeschwerde an die Staatskanzlei des Landes Brandenburg geschrieben, die sich inhaltlich auf die Fragen im vorangegangenen Beitrag bezieht. Dr. Marco Holtz hatte es abgelehnt, auf die Fragen zu antworten.
 
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  Nico
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 26.11.2020, 14:30 
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Quelle: AstroTV Live 26.11.2020


13:40 "Achtet auf das Laufband. Dort erhaltet ihr alle Infos. — Da läuft ja gar nichts. Aber ihr wisst ja, worum es geht."

13:50 "Achtet bitte auf das Laufband. — Es läuft immer noch nicht, liebe Regie."

Die Regie sagt der Animatöse also aufs Ohr, sie soll den Pflichthinweis auf das Laufband machen, obwohl gar kein Laufband durchläuft. — Ach, sie können so lustig sein bei dem netten kleinen Spartensender. — Nein, natürlich schreibe ich keine Programmbeschwerde. Ein bisschen Spaß muss sein. Wink
 

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  Geldpaket14
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 26.11.2020, 19:49 
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Wie lange fiel das Laufband denn aus? Man könnte ja die Regeln auf eine Moderationskarte schreiben und ins Bild stellen oder hochheben Laughing



Redakteur Tobi: "So jetzt ruft gerade wieder jemand an, aber Leitung nicht getroffen, ich hab ja auch den Knopf noch nicht gedrückt. Schade"
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  Nico
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 26.11.2020, 21:00 
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« Geldpaket14 » hat Folgendes geschrieben:
Wie lange fiel das Laufband denn aus?

Ist mir zufällig beim Durchzappen aufgefallen, da war es 13:23 Uhr. Das ist dann wohl bis zum Ende der Sendestunde so geblieben. Ich habs mir nicht bis 14 Uhr angeschaut.

« Geldpaket14 » hat Folgendes geschrieben:
Man könnte ja die Regeln auf eine Moderationskarte schreiben und ins Bild stellen oder hochheben.

Besser auf eine Rolle Klopapier schreiben und abrollen — soll ja ein Laufband sein ... Smile
 
 
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  Nico
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 03.12.2020, 14:00 
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Betreff: AW: Bitte um Empfangsbestätigung für meine Mail vom 18.11.2020
Datum: Thu, 3 Dec 2020 11:55:09 +0000
Von: Dr. xxx @stk.brandenburg.de
An: xxx@xxx.com

Sehr geehrter Herr xxx,
gerne bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihrer E-Mail.
Die Antwort ist in Bearbeitung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Staatskanzlei des Landes Brandenburg
Referat Rundfunk, Medien, Digitale Gesellschaft
Tel.: 0331-866-xxxx



Das Thema Auswahlverfahren beschäftigt uns schon länger. Es geht bei dieser Rechtsaufsichtsbeschwerde nicht nur um Informationspflichten. Wenn nicht der Vorgang, sondern wirklich schon die Antwort der Staatskanzlei in Bearbeitung ist, kann ich mir denken, was drinstehen wird. Ich gehe mit der Sache nicht besonders ambitioniert um. Ich mache, was als Nächstes notwendig ist und habe dabei nicht die Erwartung, erfolgreich zu sein. Auch unplausible Antworten haben ihren eigenen Charme.

Wenn man die Medienanstalt vor einigen Jahren nach dem Auswahlverfahren bei AstroTV Live fragte, bekam man Antworten, wie diese: "Alternative Mutmaßungen ließen jedoch beispielsweise den Schluss zu, dass es eine Warteschlange gibt" (15.02.2013). Und das wars dann. Genauere Informationen zum Auswahlverfahren bekam man nicht. Das änderte sich erst, als Dr. Marco Holtz als neuer Justiziar zur Medienanstalt kam: "Wir klären das und melden uns schnellstmöglich" (30.05.2018). Weil die Medienanstalt die von ihr selbst gewonnenen Erkenntnisse trotzdem nicht auf der Grundlage der Gewinnspielsatzung gegenüber der Veranstalterin durchsetzen will, bleibt nur das Mittel der Rechtsaufsichtsbeschwerde.

Für den Fall, dass das zuständige Referat der Staatskanzlei des Landes Brandenburg die Argumentation der Medienanstalt übernehmen oder unterstützen sollte, möchte ich jetzt schon ankündigen, dass ich mich an den Petitionsausschuss des Landtages wenden werde.
 
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  Nico
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BeitragVerfasst am: Mittwoch, 16.12.2020, 00:30 
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Ich habe gestern die Antwort auf meine Rechtsaufsichtsbeschwerde erhalten. Das Referat Rundfunk, Medien, Digitale Gesellschaft der Staatskanzlei des Landes Brandenburg hat eine Stellungnahme der Medienanstalt Berlin-Brandenburg in das Antwortschreiben kopiert ... und das wars. So stellt man sich dort die Rechtsaufsicht über die Medienanstalt vor.



Darunter steht dann noch: "Der Stellungnahme der mabb habe ich nichts hinzuzufügen."

Ich finde, diese Behördenmentalität wird völlig unterschätzt. Denen sollte man die Virusbekämpfung übertragen. Einfach mal das Fenster aufmachen und rausschauen und wenn da kein Virus ist, die Pandemie für beendet erklären. Das Leben kann so einfach sein.

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Zuletzt bearbeitet von Nico am Donnerstag, 22.08.2024, 14:16, insgesamt einmal bearbeitet
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