Autor |
Nachricht |
|
Verfasst am: Montag, 12.05.2008, 16:46 Titel:
|
|
|
Tja, dass mit dem europäischen Gerichtshof oder vielleicht einfach der EU an sich, ist ja so eine Sache. Mal abgesehen davon, dass rein theoretisch jedes Bundesland einen eigenen RStV basteln kann und somit für CI- Sendungen es unterschiedliche Regeln geben könnte, so stelle ich es mir einfach unmöglich vor, dass man in Deutschland diese Geschäftskonzept auf Bundesebene, geschweige denn wirksam auf EU- Ebene regulieren kann. Schon alleine die Durchlaufzeit von Gesetzen die per EU beschlossen werden und auch auf die Mitgliedsstaaten übertragen werden sollen und teilweise müssen, liegt bei einigen Jahren so fern denn die Politik dies überhaupt will...
Die einzigen Behörden, die etwas unternehmen könnten, sind in Deutschland eigentlich nur die Landesmedienanstalten oder in konkreten Fällen vielleicht noch die Verbraucherschutzzentralen. Und dieser Satz macht mir Angst...
Vielen Dank fürs Lesen.
Lars
w3News.de
Mobile Datenflatrates. |
|
|
|
|
Verfasst am: Montag, 12.05.2008, 16:59 Titel:
Noch ein Vorschlag
|
|
|
Hallo!
Heute habe ich mir mal wieder das "Hollywood-Quiz" zugemutet. Dieses Quiz an einem Feiertag spottet jeder Beschreibung (von DSF und 9 Live ganz zu schweigen).
Mein Vorschlag wäre:
An bundeseinheitlichen Feiertagen (wie Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr usw.) sollte verboten werden, solche Spielchen während des Tagesprogramms auszustrahlen. Wenn solche Spielchen, dann erst nach 23.00 Uhr (und bis 05.00 Uhr des nächsten Tages).
Vorbildcharakter hat hier eindeutig Tele 5, die an Feiertagen (auch wenn sie nicht bundeseinheitlich sind) auf solche Spielchen verzichten.
Eine Ausnahme von dieser Regel stellt 9 Live dar. |
|
|
|
|
Verfasst am: Montag, 12.05.2008, 17:36 Titel:
Re: Noch ein Vorschlag
|
|
|
« trash-tv » hat Folgendes geschrieben:
Vorbildcharakter hat hier eindeutig Tele 5, die an Feiertagen (auch wenn sie nicht bundeseinheitlich sind) auf solche Spielchen verzichten.
Oder einfach nicht dürfen, da ja die jeweilige LMA in der Sendelizenz ausschließen kann, dass man solche Formate am Feiertag sendet. Also ist Dein Vorschlag nur dann realisierbar, wenn man dies in der Sendelizenz schreibt. Und gerade bei Spartenkanäle à la D:SF ist die Vorgabe CI- Formate am Feiertag nicht zu senden strebenswert. Allerdings fände ich ein vorgeschriebenen Anteil bei solchen Sendern besser, da es meiner Meinung nach nicht sein kann, dass ein Sportsender schon fast nur CI sendet, statt Sport.
Vielen Dank fürs Lesen.
Lars
w3News.de
Mobile Datenflatrates. |
|
|
|
|
Verfasst am: Mittwoch, 14.05.2008, 17:30 Titel:
|
|
|
Hallo!
Weiterer Vorschlag:
Die Dauer von Durchstellpausen muss begrenzt werden. Es darf einfach nicht sein, dass bei Fragen auf "Kindergarten-Niveau" der Zuschauer stundenlang hingehalten wird, bis dann einer mal durchkommt.
Meiner Meinung nach sollte eine Durchstellpause nie länger als 30 Minuten sein. Der Unsinn mit den rd. 13 Stunden vom 26./27. Dezember 2007 darf sich nicht wiederholen. |
|
|
|
|
Verfasst am: Mittwoch, 14.05.2008, 17:44 Titel:
|
|
|
Ich glaube es wäre vollkommen egal wie lange eine DURCHSTELLPAUSE sein darf, wenn man es vorschreiben würde. Auch dann würden die üblichen Phrasen kommen, die ja nun mal fast oder immer sinnentleert sind. Bei einer Begrenzung auf 30 Minuten zum Beispiel würden die CI- Sender sogar noch mehr Zeitdruck ausüben können:
"Sie haben noch 30 Minuten für dieses schwierige Spiel. Das kann keiner schaffen. Sie müssen sich beeilen, gleich haben Sie keine Chance mehr! 5...4...3...2....1...0" Pech gehabt!
Vorgeschrieben sollte ein AB-Modus mit einer begrenzter Zeit, die auch angezeigt wird, per Countdown und wo JEDER Anruf durchkommt! Das wäre ansatzweise fair und relativ transparent...
Vielen Dank fürs Lesen.
Lars
w3News.de
Mobile Datenflatrates. |
|
|
|
|
Verfasst am: Donnerstag, 15.05.2008, 09:00 Titel:
|
|
|
ich weiß nicht, wie oft wir schon lösungen, foderungen oder gar verbesserungen hier im forum hatten....
alles geschriebene klingt ja nach wie vor gut, keine frage...
was mich aber am meisten stört ist eine fehlende kontrollierende instanz bei den sendern selbst, zum beispiel ein notar.....
der würde sich in die technischen details einarbeiten können, der segnet die umschläge ab, der schaut nach, ob der begriff passend zur moderation ist und so weiter....
es muss meines erachtens gar nicht so viel in diesem staatsvertrag drinstehen, was dann später gar nicht eingehalten wird....effektiver wäre es eben, gleich einen vereidigten zu nehmen, der die sache aus dem sender heraus transparent und fair gestaltet.....
gruß
der friese
Neulich, im Wetterbericht:
"...gegen Abend wird es zunehmend dunkler...."
|
|
|
|
|
Verfasst am: Montag, 01.09.2008, 16:35 Titel:
|
|
|
Nur zur Erinnerung: Ab heute ist der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (10. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge) gültig.
Den kompletten Rundfunkänderungsstaatsvertrag kann man sich hier als PDF herunterladen. Oder da gibt's ihn aufgeschlüsselt nach den einzelnen Artikel im Browser zu sehen.
Die Änderungen wurden in diesem Forum zwar schon einmal erwähnt (erster Beitrag in diesem Thread), aber ich zitiere hier noch mal die wichtigsten Passagen zu CI:
« 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag » hat Folgendes geschrieben:
§ 8a Gewinnspiele
(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.
Ab heute dürfen Gewinnspiele also "nicht irreführen". Dadurch dürfte sich für Sh9 & Co einiges ändern - nämlich genau nix.
Aber jetzt können wir bei jeder Programmbeschwerde auf § 8a, Satz 1 verweisen, damit die LMAen das machen, was sie immer gegen CI gemacht haben: Nix!
Wir sind alle Individuen |
|
|
|
|
Verfasst am: Freitag, 06.08.2010, 03:52 Titel:
|
|
|
Ich weiss nicht, ob es schon irgendwo erwähnt wurde, aber auf den Seiten von www.programmbeschwerde.de weist man wohl auch schon seit geraumer Zeit auf diese Gewinnspiele mit einer eigenen Rubrik hin:
Guckst Du hier
Unterteilt wird das Ganze dort in die Rubriken: JUGENDSCHUTZ, INFORMATIONSPFLICHT, SCHUTZ VOR ÜBERMÄSSIGER TEILNAHME, IRREFÜHRUNGSVERBOT, SPIELGESTALTUNG und MANIPULATIONSVERBOT.
Nur Sie entscheiden, ob die protokollierten Anrufer echt sind oder nicht.
Die in diesem Beitrag gemachten Aussagen können, müssen aber nicht den Tatsachen entsprechen.
Lt. TAZ ein "leidenschaftlicher Hasser von grenzdebilen Anrufsendungen". |
|
|
|
|
Verfasst am: Freitag, 06.08.2010, 11:18 Titel:
|
|
|
Soweit ich mich erinnere, ist das schon länger so. Allerdings haben sie das Layout verändert. Der Webmaster hätte dabei endlich mal die Gelegenheit gehabt, den Text beim Irreführungsverbot zu korrigieren:
« HP Programmkritik » hat Folgendes geschrieben:
Irreführende und falsche Aussagen jeglicher Art, insbesondere über die Spieldauer, den Schwierigkeitsgrad und die Lösungslogik der Aufgabe sowie über Spiel- und Mitmachregeln und die Einwahlchancen sind unzulässig. Auch die Vorsiegelung von Zeitdruck ist verboten.
Nun ja - das steht ja erst ein Jahr dort. Und wie wir wissen, sind die LMAen/ZAK noch nie durch besondere Hektik in ihrem Job aufgefallen.
Wir sind alle Individuen |
|
|
|
|
|
|
|
|
Verfasst am: Montag, 09.08.2010, 08:48 Titel:
§5 Transparenz und §9
Thema Beschreibung: Isch glaub isch werd bekloppt |
|
|
Für einen frisch aus seinem Pilz geschlüpften Gnom stellen sich mir viele Fragen. Eine sehr interessante Lektüre ist natürlich die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten.
dort heisst es:
§5 Transparenz
(3) Bei Anwendung eines technischen Auswahlverfahrens hat der Anbieter sicherzustellen, dass für
jede Nutzerin und jeden Nutzer während der gesamten Dauer des Gewinnspieles / der
Gewinnspielsendung die gleiche Chance sowie die grundsätzliche Möglichkeit besteht, ausgewählt zu werden, und dass sowohl der Zeitpunkt als auch die Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer dem Zufallsprinzip unterworfen sind
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann verstösst die momentane Vorgehnsweise aller Call-In- Shows genau gegen diesen Paragraphen und die Sender kündigen ihren Verstoss ja noch noch gross und breit vorher an?!?
Weiter unten im §9 heisst es dann
(7) Wird im Rahmen einer Gewinnspielsendung eine Auswahl unter den Nutzerinnen und Nutzern
vorgenommen, so hat die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers innerhalb eines Zeitraums von
höchstens 30 Minuten zu erfolgen.
Ist ja das was wir alle kennen. Nach längerem Grübeln verstehe ich folgendes darunter:
Zeitpunkt und Nutzer muss zufällig sein, aber es muss innerhalb von 30min geschehn.
EDIT: Wenn damit nur das mit dem Registrieren und dem Zurückrufen gemeint ist wird aber in den Mitmachregeln darauf hingewiesen das die "Deriktanrufer" eine höhere Chance haben welches dann ja auch gegen §5 verstossen würde.
Wie seht ihr das? |
|
|
|
|
Verfasst am: Montag, 09.08.2010, 10:15 Titel:
|
|
|
Gegen die 30-Min-Regel hat 9live erfolgreich geklagt. Sie haben sich selbst eine 180-Min-Regel auferlegt, aber auch diese ist "freiwillig".
Zufällig ist die Auswahl des Anrufers insofern, dass der Redakteur nicht einen bestimmten Call wählt, sondern es wird irgendeiner genommen, der nach Freigabe anruft.
Das passt also alles, sagen die zumindest die Kontrollbehörden...
R.I.P. 9live: 01.09.2001 - 31.05.2011
|
|
|
|
|
Verfasst am: Montag, 09.08.2010, 16:25 Titel:
|
|
|
« TK-241 » hat Folgendes geschrieben:
Für einen frisch aus seinem Pilz geschlüpften Gnom stellen sich mir viele Fragen.
Dann lass mal hören. Wir wollen ja, dass die kleinen Gnome wachsen und gedeihen.
Die Frage nach dem Zeitpunkt für eine Durchstellung wurde schon mal hier oder auch ab da angesprochen. Prinzipiell sehe ich es auch so, dass der oben zitierte Abschnitt eine Zufälligkeit vorschreibt, die aber laut den eigenen Mitmachregeln von Sh9 nicht gegeben ist. Allerdings ist dieser Abschnitt, wie viele andere Abschnitte aus der Satzung auch, interpretationswürdig. Wie es aussieht, scheint diese Art der Forumlierung für beide Seiten zufriedenstellend zu sein. Die deutschen CI-Sender können also, was den Zeitpunkt für die Durchstellung angeht, weitermachen wie immer.
Eins ist jedenfalls sicher: Wenn der Zeitpunkt für eine Durchstellung tatsächlich auf dem Zufallsprinzip beruhen müsste, dann wäre das das Ende von CI. Denn dann wäre es für die CI-Veranstalter unmöglich zu planen, wann welche Geldbeträge ausgespielt werden oder wann eine Durchstellpause zu Ende geht.
So fair und transparent sind sie dann doch nicht.
Wir sind alle Individuen |
|
|
|
|
Verfasst am: Montag, 09.08.2010, 16:33 Titel:
|
|
|
Zitat:
Eins ist jedenfalls sicher: Wenn der Zeitpunkt für eine Durchstellung tatsächlich auf dem Zufallsprinzip beruhen müsste, dann wäre das das Ende von CI. Denn dann wäre es für die CI-Veranstalter unmöglich zu planen, wann welche Geldbeträge ausgespielt werden oder wann eine Durchstellpause zu Ende geht.
Natürlich kann man. Mit einer "Gelduhr" oder indem man einfach den Mittelwert zur Hilfe nimmt (HB ist auf 30 Minuten maximaler Zeit eingestellt, im Schnitt schlägt er nach 15 Minuten zu, also geht im Schnitt soundsoviel Geld in der Runde raus). Die Peaks werden ja wohl nicht derart extrem schwanken, dass man so kein profitables Call-TV produzieren kann, oder? |
|
|
|
|